Zur Frage, wann ein Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden ist

BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14

1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.(Rn.5)

2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.(Rn.11)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Der Kläger und der Beklagte zu 1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und begann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt habe, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe.

2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe
I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförderungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häckslers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betroffen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug- oder Mähdrescherfällen. Hier hätten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere – unbeteiligte – Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsmaschine, die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsmaschine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen, die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.

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1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter “bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges” verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 – VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 – VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 – VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).

6
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 – VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem “Betrieb” als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine “fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).

7
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.

8
a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.

9
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).

10
c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 – III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 – III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).

11
d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.

12
Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.

13
Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine “fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 – VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 – VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 – III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so verstanden werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 – VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.

14
Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.

15
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine – hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät – zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).

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3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013, 729 Rn. 12) verneint, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen.

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