Zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls  eines früheren Profifußballers und nunmehrigen Marketingunternehmer als Spieler an einem Benefizspiel

LSG Hessen – Urteil vom 30.01.2018 – L 3 U 247/16

Zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls  eines früheren Profifußballers und nunmehrigen Marketingunternehmer als Spieler an einem Benefizspiel

Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis vom 28. März 2015 einen Arbeitsunfall darstellt.

Der 1965 geborene Kläger, ein ehemaliger Bundesliga-Profifußballer, ist Inhaber des Unternehmens „DX.“. Gegenstand des Unternehmens sind Marketing, Werbung und Promotion (Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 26. Februar 2000). Am 21. Juli 2001 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass er seit dem 1. Januar 2001 nicht im Bereich „Marketing“, sondern als bezahlter Sportler tätig sei. Hierauf änderte die Beklagte die Veranlagung des Klägers. Am 2. Januar 2002 teilte der Kläger der Beklagten wiederum telefonisch mit, kein bezahlter Sportler, sondern im Bereich „Marketing“ tätig zu sein. Er nehme teilweise freiwillig an Benefizspielen teil. Das Telefonat vom 21. Juli 2001 sei nicht richtig ausgelegt worden. Darauf wurde die Veranlagung des Klägers rückwirkend zum 1. Januar 2001 erneut geändert.

Am Unfalltag nahm der Kläger als Spieler an einem Benefizspiel in E-Stadt/Namibia teil und zog sich dabei eine Tibiakopfimpressionsfraktur rechts mit Außenmeniskusriss zu. Bei dem Spiel trat die Mannschaft des „FX.“, eines 2009 als gemeinnützig gegründeten Vereins, gegen eine Auswahl Namibias an. Das Spiel sollte im Rahmen der Welt-Stromspar-Stunde ein Zeichen für den globalen Klimaschutz setzen. Hierzu gab der Kläger in seiner Unfallanzeige vom 28. April 2015 an, dass er an diesem Fußballspiel als Selbständiger teilgenommen habe. Er legte ein Angebotsschreiben der „DX.“ vom 25. Februar 2015 sowie eine Rechnung vom 20. März 2014 (offensichtlich ein Schreibfehler) vor, worin u.a. die „aktive Teilnahme im Rahmen des Benefizspiels in E Stadt/Namibia“ angeboten und abgerechnet wurde, sowie einen Kontoauszug, aus dem sich die Zahlung des vereinbarten Betrages ergibt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2016 die Gewährung von „Entschädigungsleistungen“ ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Der Kläger sei bei der Beklagten für den Bereich Marketing, Werbung und Promotion freiwillig versichert. Das Fußballspielen stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers aus der freiwilligen Versicherung. Lediglich die telefonische Mitteilung, teilweise freiwillig an Benefizspielen mitzuwirken, reiche nicht aus, davon auszugehen, dass die freiwillige Versicherung auf das Fußballspielen ausgedehnt werde. Abgesehen davon werde bezweifelt, dass der Kläger tatsächlich im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit zur Teilnahme am Fußballspiel verpflichtet gewesen sei: Ein schriftlicher Vertrag liege insoweit nicht vor und der vereinbarte Geldbetrag sei auch nicht auf das Geschäfts-, sondern auf das Privatkonto des Klägers überwiesen worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Privatperson an dem Spiel teilgenommen habe.

Hiergegen hat der Kläger am 13. Januar 2016 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben.

Das Sozialgericht hat bei der Beklagten die Unternehmensakte des Klägers angefordert. Die Veranlagung war mit Bescheid vom 3. Januar 2002 als „Werbeunternehmen“ mit der Gefahrklasse 0,62 (2001) und 0,68 (ab 2002) erfolgt. Als „Sportunternehmen“ war der Kläger zwischenzeitlich mit der Gefahrklasse 1,98 veranlagt gewesen, was durch den rückwirkenden Veranlagungsbescheid vom 3. Januar 2002 mit der erneuten Veranlagung als „Werbeunternehmen“ ab 1. Januar 2001 aber aufgehoben wurde.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2016 abgewiesen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Begründung ausgeführt, dass das Fußballspielen im Rahmen des Benefizspiels am 28. März 2015 nicht dem Versicherungsschutz im Rahmen der freiwilligen Versicherung des Klägers unterfalle. Die Richtigkeit der Entscheidung werde auch bestätigt durch die beigezogene Unternehmensakte, wonach der Versicherungsschutz für die schadenbringende Tätigkeit fehle. Der Kläger sei mit seinem Unternehmen ab dem 1. Januar 2001 bestandskräftig als Werbeunternehmen veranlagt, so auch am Unfalltag, dem 28. März 2015. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass die Beklagte den Kläger in dem Glauben gelassen habe, er sei auch mit einer aktiven Teilnahme an Fußballspielen im Rahmen der freiwilligen Versicherung versichert. Vielmehr offenbare sich aus den telefonischen Erklärungen des Klägers, dass er wusste, dass die Erklärung, nicht als „bezahlter Sportler“ tätig zu sein, die (günstigere) Veranlagung als Werbeunternehmen nach sich zog. Da der Kläger im Telefonat vom 3. Januar 2002 seine aktive Teilnahme an Benefizspielen ausdrücklich als „freiwillig“ bezeichnet habe, sei es ohnehin ausgeschlossen, sie im Nachhinein als Ausfluss einer vertraglichen Verpflichtung im Rahmen des Werbeunternehmens zu werten. Soweit der Kläger hier eine Einzelfallbeurteilung für sich in Anspruch nehme, sei darauf hinzuweisen, dass ein unternehmensartorientierter Gefahrtarif – wie hier – seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei verwandten Betrieben beziehe und es für die Bildung der Unternehmensarten und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen ankomme. Der Versicherte könne daher nicht – erst recht nicht nach Eintritt eines Schadens – für sich reklamieren, dass im Einzelfall ein höheres Risiko (hier: aktive Teilnehmer an einem Fußballspiel) als das der Veranlagung zugrunde gelegte vom Versicherungsschutz abgedeckt sei. Vielmehr hätte der Kläger in diesem Fall eine Neuveranlagung beantragen müssen, was er jedoch gerade nicht getan habe, sondern im Gegenteil habe er im Jahr 2001 die Veranlagung als Werbeunternehmen ausdrücklich beantragt, gerade in Abgrenzung zur vorherigen Veranlagung als Sportunternehmen, und die Beklagte habe diesem Antrag entsprochen, mit den entsprechenden Konsequenzen für den Umfang des Versicherungsschutzes auch zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 8. Dezember 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 2016 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe den Unfall bei einer versicherten Tätigkeit erlitten. Versichert seien alle Tätigkeiten, die er zur Erfüllung seines Marketing-, Werbe- und Promotion-Unternehmens unternehme. Die aktive Teilnahme an dem Benefizspiel habe der Erfüllung einer solchen Aufgabe gedient. Tätigkeitsschwerpunkt seines Unternehmens sei u.a. die Organisation von Veranstaltungen sowie die Vermittlung von prominenten Persönlichkeiten, insbesondere aus dem Bereich des Sports. Für das vorliegende Event habe sich der Kläger zur aktiven Spielteilnahme verpflichtet. Seine aktive Teilnahme stelle ebenso wie die Akquise von weiteren ehemaligen Bundesligaspielern die Erfüllung der Pflichten der angezeigten Unternehmertätigkeit dar. Die Unterstützung und Förderung des vorliegenden Events stelle insoweit einen Kernbereich der Tätigkeit eines Marketing-, Werbe- und Promotions-Unternehmens dar. Außerdem habe er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem FX. e.V. erfüllt. Es stehe außer Frage, dass sich die freiwillige Versicherung des Klägers nicht auf eine generelle Tätigkeit als Fußballspieler beziehe, für die vorliegende einmalige Teilnahme sei aber im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt worden sei, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lasse. Dies sei bei ihm der Fall.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 28. März 2015 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig. Ein sachlicher Zusammenhang sei nur für Tätigkeiten zu bejahen, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben. Allgemeine Überlegungen, ein Verhalten könne auch geschäftsnützlich sein, genügten nicht. Zu den im Rahmen des klägerischen Unternehmens versicherten Tätigkeiten gehörten beispielsweise die Organisation von Veranstaltungen sowie die Vermittlung prominenter Persönlichkeiten. Die Teilnahme an einem Charity-Spiel sei jedoch nicht der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen. Der Unternehmer könne den Versicherungsschutz nicht durch vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten erweitern. Auch irrige rechtliche Vorstellungen von Versicherten oder Unternehmern, eine Tätigkeit sei versichert, könnten keine Versicherung begründen. Unversicherte Tätigkeiten könnten auch nicht dadurch in den Versicherungsschutz kommen, dass das Unternehmen ihnen einen betrieblichen Rahmen gebe.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 14. November 2017 (Beklagte) bzw. vom 27. November 2017 (Prozessbevollmächtigter des Klägers) mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. Dezember 2016 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 28. März 2015 kein Arbeitsunfall war, da die Teilnahme des Klägers an dem Benefiz-Fußballspiel, in dessen Rahmen er sich die Verletzung zugezogen hat, nicht der versicherten Tätigkeit des Klägers zuzurechnen ist.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.). Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 2/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und juris Rn. 14). Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ist – auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 2/07 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 1 und juris Rn. 19) – die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R -, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und juris Rn. 14). Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R – juris Rn. 16).

Nur solche Handlungen können den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründen, die einen gesetzlichen oder freiwillig versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen. Zur Begründung, dass dies für die Teilnahme des Klägers an dem Benefizspiel am 28. März 2015 nicht zutrifft, nimmt der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Der Kläger hat sich vorliegend freiwillig versichert mit einem Unternehmen, dessen Gegenstand „Marketing, Werbung und Promotion“ sind. Der Umfang des Versicherungsschutzes wird allein durch diesen objektiv festzustellenden angemeldeten Unternehmensgegenstand bestimmt und kann nicht durch einzelvertragliche Verpflichtungen, die der Versicherte gegenüber Kunden – und damit Dritten – eingeht, bestimmt werden.

Die Teilnahme an Fußballspielen gehört grundsätzlich nicht zu den sich aus dem Bereich Marketing, Werbung und Promotion ergebenden Tätigkeiten. Dies sieht letztlich auch der Kläger selbst so, der dies jedoch bezüglich des vorliegenden Benefizspiels aufgrund einer von ihm für erforderlich gehaltenen Einzelfallbetrachtung anders beurteilt. Hierbei stellt er zum einen auf die einmalige Teilnahme an einem Benefizspiel ab. Dabei kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen einmaligen Sachverhalt handelt. Betrachtet man die Veranstaltungen, die der Kläger im Rahmen seines Eventmanagements auf der Homepage der DX. (xxxxx.de) seit 2004 aufgelistet hat, so ergeben sich hier durchaus eine ganze Reihe von Teilnahmen des Klägers an Fußballspielen und auch eine jährliche Teilnahme an dem GX. seit 2012. Dies kann jedoch dahinstehen, da auch die einmalige Teilnahme nicht anders zu bewerten ist, als eine mehrfache. Anderenfalls würde die erstmalige Teilnahme anders zu bewerten sein als eine spätere, was von vornherein nicht in Betracht kommt. Insoweit ist vielmehr – auch in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers – die konkret verrichtete Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall zu betrachten und zu beurteilen, ob eine durch objektive Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten bestand, eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008, B 2 U 2/07 R, juris). Vorliegend fehlt es jedoch bei der Verrichtung einer Tätigkeit, die nicht dem Gegenstand der versicherten Unternehmensart zuzurechnen ist, auch an jeglichen sonstigen objektiven Umständen, die eine solche Handlungstendenz des Klägers begründen könnten.

Die von dem Kläger vorgetragene vertragliche Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an dem Benefizspiel am 28. März 2015 führt nicht zu einer versicherten Tätigkeit. Eine solche Bewertung würde es in das Belieben des Versicherten stellen, welche Tätigkeiten er im Wege unter dem Namen des versicherten Unternehmens getroffener einzelvertraglicher Vereinbarungen mit Dritten zu versicherten Tätigkeiten bestimmt. Dass hieraus eine Verpflichtung gegenüber den Dritten erwächst, ist ein Risiko, das der Vertragsschließende trägt und bezüglich dessen er sich – wie der Kläger vorliegend aufgrund der aktenkundigen Veranlagungsbescheide offensichtlich bewusst – gegen eine freiwillige Versicherung entschieden hat, und begründet damit keine versicherte Tätigkeit.

Wenn der Kläger vorträgt, seine aktive Teilnahme an dem Benefizspiel stelle ebenso wie die Akquise anderer ehemaliger Bundesligaspieler eine Erfüllung seiner Pflichten der angezeigten Unternehmertätigkeit, nämlich des Marketing-, Werbe- und Promotion-Unternehmens dar, weist dies bereits auf den entscheidenden Unterschied hin. Die Akquise dieser anderen Spieler unterstützt er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit und alle damit einhergehenden Tätigkeiten sind im Rahmen des „Werbeunternehmens“ versichert. Dies gilt natürlich auch für eine theoretisch gedachte „Akquise“ seiner eigenen Person. Mit der Teilnahme an dem Fußballspiel begibt sich der Kläger aber in die Rolle des Außenstehenden, der durch das Unternehmen angeworben wurde, und ist damit bei der dann ausgeübten Tätigkeit so zu beurteilen, wie die anderen von ihm angeworbenen Spieler.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.

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