OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2018 – 4 U 252/18
1. Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruches wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus; ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung tatsächlich und gleichwohl nutzt.
2. Der Zahnarzt darf Teile seiner Leistung, namentlich die Anfechtung und Farbwahl eines Zahnimplantates an ein Labor delegieren, soweit er die Hoheit über das Behandlungskonzept behält.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.847,66 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.
2
Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
3
Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 23.05.2018 Bezug. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.07.2018 beschränken sich auf eine Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, ohne neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Soweit die Beklagte erneut eine fehlerhafte Beweiswürdigung und infolgedessen auch fehlerhafte Einschätzung des Senats in seinem Hinweisbeschluss rügt, so ist die Beklagte abermals auf die ihr obliegende Beweislast hinzuweisen. Der Senat verbleibt daher auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner bereits mitgeteilten Rechtsauffassung.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.