SG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2011 – S 27 R 2456/10
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Vorverfahren bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde entbehrlich sein kann, wenn sich die beklagte Behörde auf die Klage inhaltlich einlässt. Diese Rechtsprechung betrifft aber nur die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens und kann einen verfristeten Rechtsbehelf nicht zu einem fristgerecht erhobenen machen, sie ist zudem in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht anerkannt (Rn. 19).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens streitig, ob der Kläger bei der Beigeladenen beschäftigt ist.
2 Der Kläger ist seit dem 01.01.2008 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladenen, einer Beratungsgesellschaft in der Form einer GmbH & Co.KG. Er ist weder am Stammkapital der Beigeladenen noch an dem der Komplementärgesellschaft beteiligt. Unter dem 18.02.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Fremdgeschäftsführer der Beigeladenen. Mit Bescheiden vom 23.05.2008 stellte die Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger als auch der Beigeladenen fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer bei der Beigeladenen seit dem 01.01.2008 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Gegen den an die Beigeladene adressierten Bescheid erhob diese anwaltlich vertreten Widerspruch. Das Widerspruchsschreiben vom 26.06.2008 enthält den Einleitungssatz, dass die Bevollmächtigten anzeigen, die Beigeladene habe sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und dass namens und im Auftrag der Mandantschaft Widerspruch eingelegt werde. Einen Widerspruch des Klägers gibt es nicht. Mit Schreiben vom 30.09.2007 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass die Beigeladene fristgerecht Widerspruch erhoben hat und dass bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Statusfeststellungsbescheid keine Wirkung entfalte. Der Kläger werde nach §§ 62, 12 Abs. 1 Nr. 1 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) am Widerspruchsverfahren beteiligt. Ihm stehe es frei, sich in dem Widerspruchsverfahren zu äußern. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Beigeladenen zurück, der Widerspruchsbescheid ist nur an die Beigeladene adressiert. Mit weiterem Schreiben vom 05.04.2009 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie den Widerspruch der Beigeladenen zurückgewiesen habe.
3 Am 04.05.2009 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 vor dem Sozialgericht Köln erhoben, das zunächst mit Beschluss vom 02.07.2009 den Auftraggeber des Klägers beigeladen und mit weiterem Beschluss vom 11.10.2010 den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen hat.
4 Der Kläger ist der Auffassung, zur Beigeladenen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Als Anlage zur Klagebegründung hat er u.a. den an die Beigeladene adressierten Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 und den an sie adressierten Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 beigefügt.
5 Er beantragt schriftsätzlich,
6 den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2009 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8 die Klage abzuweisen.
9 Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend.
10 Die Beigeladene hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen.
11 Während des Klageverfahrens hat zunächst die Beklagte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Beigeladenen mit Bescheid vom 15.01.2010 verfügt, dass der Bescheid vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2009 dahingehend abgeändert werde, dass in der seit dem 01.01.2008 ausgeübten Beschäftigung des Klägers als Fremdgeschäftsführer bei der Beigeladenen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung bestehe wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit. Dieser Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens.
12 Ferner hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 05.11.2010 darauf hingewiesen, dass der an den Kläger adressierte Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 bestandskräftig sein dürfte, nachdem nur die Beigeladene und nicht der Kläger selbst gegen den Statusfeststellungsbescheid Widerspruch erhoben hat. Hierzu ist der Kläger der Auffassung, die Klage sei zulässig. Er sei durch den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2009 wegen der aus diesen Bescheiden resultierenden Beitragspflicht beschwert, zumindest entfalte der Widerspruchsbescheid Drittwirkung. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch ihn sei ferner entbehrlich, da er an diesem Verfahren (der Beigeladenen) beteiligt worden sei. Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde das Widerspruchsverfahren entbehrlich sei. Das gelte auch hier, da der jeweilige Sachbearbeiter einmal in seiner Funktion für die Zentrale Widerspruchsstelle und einmal für die Clearingstelle gehandelt habe. Es wäre lebensfremd, hier eine Persönlichkeitsspaltung vorzunehmen und anzunehmen, dass dieselbe Person anders entscheiden würde, je nachdem welchen „Hut“ sie auf habe. Des weiteren habe sich die Beklagte zur Sache eingelassen und ferner den Änderungsbescheid vom 15.01.2010, der sowohl an den Kläger als auch an die Beigeladene adressiert gewesen sei, jeweils zum Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG erklärt. Auch das Sozialgericht Köln sei von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Anderenfalls hätte es die Beiladung der Auftraggeberin nicht verfügt. Hilfsweise sei das Widerspruchsschreiben vom 26.06.2008 dahingehend umzudeuten, dass auch der Kläger Widerspruch eingelegt habe. Das Verfahren sei dann bis zur Bescheidung des Widerspruchs auszusetzen.
13 Die Beklagte hat sich dem gegenüber der Auffassung des Gerichts angeschlossen und hält den an den Kläger erteilten Bescheid vom 23.05.2008 ebenfalls für bestandskräftig.
Entscheidungsgründe
14 Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG).
15 Die Klage ist unzulässig, da der an den Kläger adressierte Bescheid vom 23.05.2008, der ihm gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Status zur Beigeladenen klärt, nach § 77 SGG bestandskräftig ist. Ein Rechtsbehelf – hier Klage -, dem ein bestandskräftiger Bescheid entgegensteht, ist unzulässig (BSG, Urt. v. 23.02.2005 – B 6 KA 77/03 R – m.w.N.). Dass der an den Kläger adressierte Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 bestandskräftig ist, folgert die Kammer daraus, dass der Kläger selbst gegen diesen Bescheid nicht Widerspruch erhoben hat. Lediglich die Beigeladene hat mit Schreiben vom 26.06.2008 gegen den an sie adressierten Bescheid vom 23.05.2008 Widerspruch erhoben. Dieses Schreiben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass auch der Kläger Widerspruch erhoben hat. Für die vom Kläger geltend gemachte Umdeutung, dass mit diesem Widerspruchsschreiben auch für ihn Widerspruch erhoben worden ist, bleibt angesichts des eindeutigen Wortlautes dieses Widerspruchsschreibens kein Raum. Die Bevollmächtigten der Beigeladenen haben ausdrücklich nur angezeigt, die Beigeladene zu vertreten und haben – ebenfalls ausdrücklich – nur in ihrem Namen und damit nicht im Namen des Klägers Widerspruch erhoben. Die später zur Akte gereichte Vollmacht bezog sich ebenfalls nur auf die Beigeladene und nicht den Kläger.
16 Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger am Widerspruchsverfahren der Beigeladenen nach §§ 62, 12 SGB X beteiligt worden ist. Diese Beteiligung bezieht sich nur auf das Widerspruchsverfahren der Beigeladenen gegen den an sie adressierten Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008. Aus dieser Beteiligung folgt aber nicht, dass in dieses Widerspruchsverfahren der Beigeladenen auch der an den Kläger adressierte Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 einbezogen wird. Hätte der Kläger die Bestandskraft des an ihn adressierten Bescheides vom 23.05.2008 verhindern wollen, so hätte auch er gegen diesen Widerspruch erheben müssen.
17 Ebenfalls unerheblich ist die Auffassung des Klägers, er sei durch den Bescheid vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2009 beschwert, diese Bescheide entfalteten ihm gegenüber Drittwirkung. Weder die behauptete Beschwer noch die geltend gemachte Drittwirkung ändern etwas daran, dass der an den Kläger adressierte Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008, der – wie ausgeführt – ihm gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Status zur Beigeladenen klärt, wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist nach § 77 SGG bestandskräftig geworden ist.
18 Des weiteren ist entgegen der Auffassung des Klägers das Widerspruchsverfahren hier nicht ausnahmsweise entbehrlich. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das Vorverfahren entbehrlich ist, wenn ein Dritter durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird, ferner bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, wenn dem Widerspruch des belasteten Adressaten zu Lasten des begünstigten Dritten stattgegeben wird, weiter, wenn der Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (hierzu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 78 Rdnr. 8). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger wird durch den Widerspruchsbescheid nicht als Dritter erstmalig beschwert, da er (bereits) durch den an ihn adressierten Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 beschwert ist. Auch die Konstellation bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung bei Stattgabe des Widerspruchs des belasteten Adressaten zu Lasten des begünstigten Dritten ist ebenso nicht einschlägig wie die vorbeschriebene Fallgestaltung, dass der Widerspruchsbescheid gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Letztlich kann dies aber auch dahin stehen, da selbst bei Entbehrlichkeit des Vorverfahrens die der Klage entgegenstehende Bestandskraft des an den Kläger adressierten Statusfeststellungsbescheides vom 23.05.2008 nicht beseitigt würde. Denn der Kläger hat nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen diesen reagiert, er hat insbesondere nicht innerhalb dieser Frist Klage erhoben.
19 Ferner wird die Bestandskraft des an den Kläger adressierten Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 nicht dadurch beseitigt, dass sich die Beklagte zunächst rügelos auf die Klage eingelassen hat. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar insoweit anerkannt, dass ein Vorverfahren bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde entbehrlich sein kann, wenn sich die beklagte Behörde auf die Klage inhaltlich einlässt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.09.1983 – 7 C 91/81, NvwZ1984, 507). Diese Rechtsprechung betrifft aber nur die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens und kann einen verfristeten Rechtsbehelf nicht zu einem fristgerecht erhobenen machen, sie ist zudem in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht anerkannt. Ferner fehlt es an der auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung notwendigen Voraussetzung der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Denn die Entscheidung über den Widerspruch trifft nicht die Beklagte, sondern der Widerspruchsausschuss.
20 Ebenso unerheblich ist der Hinweis des Klägers auf die durch das Sozialgericht Köln beschlossene Beiladung; auch hieraus ergibt sich nichts, was gegen die Bindungswirkung des an den Kläger adressierten Bescheides vom 23.05.2008 spricht.
21 Schließlich folgt auch nichts anderes aus dem an den Kläger adressierten Änderungsbescheid der Beklagten vom 15.01.2010. Dieser Änderungsbescheid ist bereits nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungakte nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Vorschrift ist in Bezug auf den an den Kläger adressierten Änderungsbescheid vom 15.01.2010 nicht einschlägig, da der Kläger mit seiner Klage nicht den an ihn adressierten Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 angefochten hat, sondern den an die Beigeladene adressierten Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2009. Das ergibt sich bereits aus der Klageschrift vom 04.05.2010, weil dort der anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 erhoben hat, der – wie ausgeführt – nicht an den Kläger, sondern an die Beigeladene adressiert war, der Kläger selbst hatte gegen den Statusfeststellungsbescheid nicht Widerspruch erhoben. Auch in der Klagebegründung wird ausdrücklich auf den als Anlage beigefügten Statusfeststellungsbescheid an die Beigeladene Bezug genommen.
22 Selbst wenn man aber den an den Kläger adressierten Änderungsbescheid vom 15.01.2010 für verfahrensgegenständlich erachtete, so würde dies nichts an der Bestandskraft des Statusfeststellungsbescheides vom 23.05.2008 ändern. Denn nur mit dem Statusfeststellungsbescheid vom 23.05.2008 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Beigeladene tätig wird. Nur hierzu hat sich die nach § 7 a des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) zu treffende Statusentscheidung zu verhalten. Im Antragsverfahren nach § 7 a SGB IV ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nur über das Vorliegen einer entgeltlichen abhängigen Beschäftigung zu entscheiden (unter anderem: SG Berlin, Urt. v. 27.10.2010 – S 112 KR 1764/09 -). Diese Feststellung wird durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15.01.2010 indes nicht berührt, dieser Änderungsbescheid verhält sich vielmehr nur zur sich anschließenden Frage der Versicherungspflicht und besagt, dass der Kläger (zumindest) nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist, da er die maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen übersteigt. Mit anderen Worten: Der Verfügungssatz des Änderungsbescheides beschwert den Kläger nicht, da die festgestellte Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in seinem Sinne ist und nicht die mit der Klage allein angefochtene Frage betrifft, ob er bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt ist.
23 Selbst wenn man anderes annähme und in dem Änderungsbescheid vom 15.01.2010 eine erneute Entscheidung über das Bestehen eines abhängigen und damit zumindest zur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht führenden Beschäftigungsverhältnisses sähe, so würde hierdurch nur eine erneute Anfechtbarkeit der Entscheidung durch Widerspruch eröffnet. Dies änderte aber nichts an der Unzulässigkeit der Klage.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG, die Beigeladene war weder an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen noch waren ihre Kosten zu erstatten, da sie mangels Stellung eines eigenen Klageantrags kein Prozessrisiko eingegangen ist.