Zur Frage der fristlosen Kündigung eines Pferdeeinstellungsvertrages wegen Mängeln bei Beritt und medizinischer Pflege

AG München, Urteil vom 07.03.2019 – 418 C 21135/18

Zur Frage der fristlosen Kündigung eines Pferdeeinstellungsvertrages wegen Mängeln bei Beritt und medizinischer Pflege

Das AG München hat entschieden, dass Mängel bei Beritt und medizinischer Pflege der eingestellten Pferde die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellvertrages nicht berühren.

Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Reitsports. Im März 2018 hat die Klägerin mit der Beklagten zwei Pferdeeinstellungsverträge für ihre beiden Pferde über 600 Euro und 590 Euro abgeschlossen. Beide Verträge enthalten folgende Regelung: „Die Ausbildung von Reiter und Pferd, Unterrichtserteilung sowie der Beritt obliegen – soweit der Einsteller dies nicht persönlich wahrnimmt – ausschließlich dem vom Verein hierzu für die Anlage schriftlich zugelassenen Ausbildern (Reitlehrer bzw. Bereiter). Für die Ausbildung und den Beritt der Pferde ist zwischen Einsteller und Ausbilder eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Vom Verein wird hierfür keine Verantwortung oder Gewähr übernommen.“ Weiter haben die Parteien für eine Laufbandnutzung jeweils 60 Euro pro Monat vereinbart und einen Pachtvertrag für eine Koppel für jährlich neun Monate zu je 19,20 Euro abgeschlossen.

Am 15.06.2018 hat die Beklagte schriftlich fristlos gekündigt. Die Klägerin fordert unter Anrechnung der Kaution und verschiedener Gutschriften die bis Ende Juli 2018 anfallenden Mieten. Die Beklagte bringt vor, sie sei mit der Betreuung der eingestellten Pferde nicht zufrieden gewesen. Für volle fünf Tage Beritt seien Kosten von 550 Euro, sonst 40 Euro nach besonderer Staffelung pro Einzeleinheit angefallen. Ihrem Pferd „Rocky“ sei ein bei einem Infekt mit 40 Grad Fieber ein hochdosierter Schleimlöser über vier Tage, ihrem weiteren Pferd sei die alle zwei Tage direkt in den Muskel zu setzende Spritze nicht verabreicht worden. Der von ihr hierfür gebuchte Pferdewirtschaftsmeister bzw. Bereiter sei autorisiert gewesen, auf der Anlage zu agieren, obwohl dieser weder als Pferdewirtschaftsmeister noch als Bereiter eingetragen sei. Die Pferde seien zuletzt auch nicht mehr beritten worden.

Das AG München hat der Klägerin Recht gegeben und die beklagte Einstellerin verurteilt, den vereinbarten Mietzins aus Pferdeeinstellungsverträgen mit Laufband- und Koppelnutzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 1.679 Euro an die klagende Vermieterin zu zahlen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.679 Euro aus § 535 BGB in Verbindung mit den abgeschlossenen Verträgen. Die fristlose Kündigung vom 15.06.2018 habe die Mietverträge nicht zum 15.06.2018 beendet. Eine fristlose Kündigung sei möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Maßgebend für die Beurteilung der Kündigung seien die in der Kündigung angegebenen Kündigungsgründe. In der E-Mail vom 14.06.2018, auf die die fristlose Kündigung Bezug nehme, werde angeführt, dass eines der Pferde ein Medikament die letzten vier Tage von (dem Bereiter) nicht bekommen habe und ein anderes Pferd von (dem Bereiter) nicht alle zwei Tage mit einem Medikament gespritzt worden sei. Ferner seien die Pferde am Montag nicht geritten worden.

Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente betreffen nicht das Verhältnis zwischen den Parteien. Ausweislich der unterschriebenen Verträge wurde vereinbart, dass für Ausbildung und Beritt der Pferde eine mit den Zwischeneinsteller und Ausbilder gesonderte Vereinbarung zu treffen sei und der Verein keine Verantwortung oder Gewähr insoweit übernehme. Die Kündigung sei daher umzudeuten in eine ordentliche Kündigung, so dass der Vertrag am 31.07.2018 endete, da die Kündigungsfrist nach § 3 der geschlossenen Verträge sechs Wochen zum Monatsende war.

Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung vom 24.06.2019 rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 63/2019 v. 09.08.2019

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