Zur Frage der Duldungspflicht von Geruchsbeeinträchtigungen durch einen landwirtschaftlichen, zwischenzeitlich erweiterten Betrieb (Kuhstall)

LG Ellwangen, Urteil vom 24.05.2017 – 4 O 259/16

Zur Frage der Duldungspflicht von Geruchsbeeinträchtigungen durch einen landwirtschaftlichen, zwischenzeitlich erweiterten Betrieb (Kuhstall)

 Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 126.666,66 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung der von dessen landwirtschaftlichem Betrieb ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen.

2
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke in der M-Straße in M., einem Ortsteil der Gemeinde K. Der nicht landwirtschaftlich tätige Kläger erwarb sein Grundstück, eine alte Hofstelle, zu Wohnzwecken im Jahr 1980 und zog dort nach Umbaumaßnahmen vier Jahre später mit seiner Familie ein. Bereits zum damaligen Zeitpunkt betrieb der Beklagte auf dem Nachbargrundstück eine seit Generationen weitergegebene Landwirtschaft im Hauptberuf, die aus etwa 30 Milchkühen bestand. Darüber hinaus gab es in dem Dorf insgesamt etwa 30 Betriebe, die im Durchschnitt über einen Bestand von acht bis zwölf Rindern verfügten, darunter beispielsweise auch die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kläger befindlichen Betriebe B. und M. Neben dem Beklagten gab es einen weiteren Betrieb in dessen Größenordnung (E) sowie einen größeren Betrieb mit etwa 60 bis 70 Kühen (F). Hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 (Bl. 38 d.A.) verwiesen.

3
Im Jahr 2005 baute der Beklagte an der Westseite seines seit jeher bestehenden, konventionellen Warmstalles einen zweiten, etwa 30 Meter langen und 25 Meter breiten Außenklimastall an. Diese moderne Stallart zeichnet sich durch geöffnete Längsseiten und eine zentrale Firstentlüftung aus, um so besonders tiergerechte Bedingungen zu schaffen. Die süd-westliche Ecke des Neubaus befindet sich nur wenige Meter von der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks und etwa 30 Meter vom Wohnhaus des Klägers entfernt. Der Bau erfolgte mit behördlicher Genehmigung, im Einvernehmen mit dem Kläger und unter der Bauleitung von dessen Ehefrau. Die Parteien gingen nach den ihnen damals vorliegenden Informationen davon aus, dass der Außenklimastall keine Geruchsbelästigung hervorruft. Nach Bezug stockte der Beklagte seinen Viehbestand auf und hält heute 55 Milchkühe. Er bewirtschaftet den Betrieb nach wie vor allein.

4
Auch der Betrieb E erweiterte seine konventionellen Stallungen im Jahr 1992 und vor etwa zehn Jahren. 2012 wurde dort eine Biogasanlage errichtet. Die Betriebe F und B wurden hingegen vor ungefähr zehn bis 15 Jahren bzw. zwei Jahren eingestellt.

5
Seit dem Bau des Außenklimastalls beklagt der Kläger, insbesondere bei Winden aus westlicher bis nördlicher Richtung und höheren Temperaturen, eine starke Geruchsbildung, die er auf die Be- und Entlüftung über die Seitenwände des neuen Stalls zurück führt. Er nutzt daher Garten und Terrasse, die sich auf der dem Stall des Beklagten zugewandten Seite seines Hauses befinden, nicht mehr zu Freizeitaufenthalten oder zum Wäschetrocknen und öffnet die Fenster nur mehr an der gegenüberliegenden Seite.

6
Nachdem eine vorgerichtliche Aufforderung zur Schaffung von Abhilfe erfolglos blieb, leitete der Kläger im Jahr 2009 ein selbstständiges Beweisverfahren zur Abklärung des Bestehens und der Ursache der Geruchsbelästigung sowie der möglichen Beseitigungsmaßnahmen beim Amtsgericht Crailsheim (Az.: 3 H 1/09) ein, das nach umfangreichen Begutachtungen durch die Sachverständigen H und G mit der gerichtlichen Anordnung einer Klageerhebungsfrist am 05.09.2016 endete.

7
Der Kläger erhob in der Folge die vorliegende Klage und ist – unter Berufung auf die sachverständigen Feststellungen (Anl. K4 und K6 bis K8, Bl. 11 d.A.) – der Ansicht, dass er vom Beklagten auch die vom Sachverständigen überprüften, kostenintensiven baulichen Veränderungsmaßnahmen zur Beseitigung der erheblichen Geruchsbelästigung verlangen könne. Bestandsschutz komme dem Betrieb des Beklagten nicht zu, da eine derartige, insbesondere ganztägige Belästigung vor dem Umbau nicht bestanden habe.

8
Der Kläger beantragt:

9
1. Der Beklagte wird verurteilt, die von seinem Grundstück infolge seines landwirtschaftlichen Betriebs ausgehende und auf das Grundstück des Klägers einwirkende mehr als nur unwesentlich beeinträchtigende Geruchsbelästigung zu unterlassen.

10
2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem von dem Beklagten auf seinem Grundstück geführten landwirtschaftlichen Betriebs keine das Grundstück des Klägers beeinträchtigenden Gerüche ausgehen.

11
3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

12
Der Beklagte beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Er trägt vor, dass der Umbau die Belastung sogar reduziert habe, da die Emissionsrate den gutachterlichen Feststellungen zufolge von 12 auf 8 GE/s*GV gesunken und zugleich der Viehbestand lediglich um ein Drittel aufgestockt worden sei.

15
Er ist der Ansicht, dass die vom Sachverständigen H festgestellte Überschreitung der Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht herangezogen werden könne, da nicht zwischen der Ausgangsbelastung und der Zusatzbelastung durch den neuen Stall differenziert werde. Jedenfalls müssten aber zur Beurteilung der Wesentlichkeitsschwelle alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Rücksichtnahmepflichten des Klägers in einem Dorfgebiet und der dem Betrieb des Beklagten zukommende Bestandsschutz, herangezogen werden, sodass trotz der Überschreitung des Grenzwerts von 15 % der Geruchshäufigkeits-Jahresstunden noch von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei. Der Kläger könne die begehrten Umbaumaßnahmen von ihm nicht verlangen, nachdem der Sachverständige von diesen aus fachlicher und technischer Sicht dringend abgeraten (Anl. B2, Bl. 20 d.A.) und errechnet habe, dass sich die Geruchsgesamtbelastung wegen der anderen benachbarten Geruchsquellen nur geringfügig verbessern würde. Ebenso wenig stünde dem Kläger eine Entschädigung zu, da dieser sich in der landwirtschaftlich geprägten Örtlichkeit bei bestehender Belastung erst niedergelassen habe.

16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze verwiesen.

17
Das Gericht hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens beigezogen und Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Örtlichkeit. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 24.05.2017 (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

19
Weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge sind begründet. Der Kläger hat die beklagten Geruchsbeeinträchtigungen entschädigungslos zu dulden (§ 906 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB).

1.

20
Der Hauptantrag ist unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, da der Kläger die Geruchsbeeinträchtigungen zu dulden hat (§§ 1004 Abs. 1 und 2, 906 Abs. 2 S. 1 BGB).

21
a) Zwar liegen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB vor, da das klägerische Eigentum durch die vom Beklagtengrundstück ausgehenden Geruchsemissionen in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, der Beklagte als über den Betrieb Verfügungsberechtigter Zustandsstörer ist und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.

22
b) Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, da die Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen. Die Vorschrift des § 906 BGB begründet Duldungspflichten des von der Zuführung von Gerüchen oder anderen unwägbaren Stoffen betroffenen Eigentümers in zwei Fällen. Nach § 906 Abs. 1 BGB hat dieser solche Einwirkungen zu dulden, die die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Ist eine Beeinträchtigung hingegen wesentlich, kann der Eigentümer die Zuführung nicht verbieten, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Kammer ist nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt, dass die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten ausgehenden Emissionen wesentlich sind, die Grundstücksnutzung durch ihn aber ortsüblich ist und ihm Beseitigungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar sind.

23
aa) Die vom Beklagtengrundstück ausgehenden Geruchsbeeinträchtigungen überschreiten die Wesentlichkeitsschwelle des § 906 Abs. 1 BGB.

24
(1) Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist das Empfinden eines verständigen und daher auch öffentliche oder private Belange berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten. Für ein Wohngrundstück ist insbesondere maßgeblich, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert ist. Geräusch- oder Geruchseinwirkungen sind in der Regel erst dann unwesentlich, wenn der verständige Durchschnittsnutzer sie kaum noch empfindet (Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 906 Rn. 17 m.w.N.).

25
(2) Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung geben in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder auf der Grundlage von § 48 BImSchG ergangenen, normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften festgelegte Grenz- oder Richtwerte (§ 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Da die unter die letzte Gruppe fallende Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen regelt, können daneben jedoch auch andere einschlägige technische Regelwerke als Orientierungs- und Entscheidungshilfe herangezogen werden, so etwa die Geruchsimmissionsrichtlinie (in der Fassung vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008, im Folgenden: GIRL), die zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchseinwirkung – in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche – Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten vorsieht (VGH Mannheim, Beschluss v. 25.04.2016 – 3 S 1784/15, BeckRS 2016, 46133, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.05.2001 – 6 U 223/00, NJW-RR 2001, 1236, 1237; MüKo-BGB/Brückner, 7. Aufl. 2017, § 906 Rn. 157; Palandt/Herrler, a.a.O., § 906 Rn. 19). Vorzunehmen ist jedoch immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Falles, da die Aussagekraft einer Grenzwertüberschreitung aufgrund der nur subjektiven Wertungsmöglichkeit beschränkt ist (MüKo-BGB/Brückner, a.a.O.) und auch die GIRL eine solche Einzelfallbetrachtung vorsieht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

26
(3) Anders als bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen des sekundären Rechtsschutzes nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kommt dem Gedanken der zeitlichen Priorität bei der Frage der Wesentlichkeit grundsätzlich keine Bedeutung zu, da die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entscheidend ist (BGH, Urteil v. 06.07.2001 – V ZR 246/00, NJW 2001, 3119, 3120 m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, inwiefern eine Erhöhung der Belastung durch den neu gebauten Stall eintrat, sondern die Gesamtbelastung, die heute vom Beklagtengrundstück ausgeht, zu beurteilen ist. Diese Folgerung liegt auch deshalb auf der Hand, da sonst durch ständige Erweiterungen eines ursprünglichen Betriebes das Wesentlichkeitskriterium ausgehebelt werden könnte.

27
(4) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und nach Durchführung eines Augenscheins erachtet die Kammer die vom Beklagtengrundstück insgesamt ausgehende Beeinträchtigung für wesentlich.

28
(i) Der Grenzwert nach der GIRL ist vorliegend überschritten, was die Wesentlichkeit indiziert. Der Sachverständige H stellte in seinem fundierten und daher auch die Kammer überzeugenden Gutachten fest, dass die vom Beklagtengrundstück ausgehende Belastung (sog. Zusatzbelastung) den für ein Dorfgebiet wie die streitgegenständliche Örtlichkeit nach der GIRL anzusetzenden Grenzwert von 15 % der Geruchshäufigkeits-Jahresstunden deutlich übersteigt. Im Bereich des Eingangs und der Terrasse des klägerischen Wohnhauses betrage die Überschreitung etwa 33 %, während an der nord-westlichen Hausecke, die dem Stallneubau direkt zugewandt ist, die Überschreitung bei etwa 80 % liege (Anl. K4, S. 87 und 107 ff.). Im Bereich der Terrasse belaufe sich die Zusatzbelastung auf 20 % der Jahresstunden bei einer Gesamtbelastung aller von der Umgebung einwirkenden Gerüche (sog. Vor- und Zusatzbelastung) von 56 % (Anl. K7, S. 141). Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Baumaßnahme eine Reduktion der Emissionsrate herbeigeführt habe, weil der Sachverständige die Geruchsquellstärke des Außenklimastalls gegenüber einem konventionellen Warmstall niedriger einstuft (8 GE/s*GV zu 12 GE/s*GV; Anl. K4, S. 41 f.) und der Viehbestand nur geringfügig aufgestockt wurde, ist dies bei der Beurteilung der Wesentlichkeit unerheblich. Wie ausgeführt, ist die jetzige Belastung entscheidend, sodass es für die Frage der Grenzwerteinhaltung allein darauf ankommt, wie hoch die von den Stallungen des Beklagten ausgehende gesamte Geruchshäufigkeit, also die im Gutachten untersuchte Zusatzbelastung, ist.

29
(ii) Das sachverständige Ergebnis wird durch den beim Ortstermin gewonnenen Eindruck der Kammer bestätigt, sodass auch im konkreten Einzelfall von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit herrschte sonniges Wetter mit noch nicht allzu warmen Temperaturen unter 20 °C bei böigem Wind aus nord-westlicher Richtung. Viehgeruch war auf allen Seiten des klägerischen Anwesens ständig wahrzunehmen, auch wenn die Intensität je nach konkretem Standort und Wind zu- oder abnahm, phasenweise auch kurzfristig kaum mehr etwas zu riechen war und nach einigen Minuten auch ein gewisser Gewöhnungseffekt eintrat. Die Intensität stieg an, je weiter man sich dem Außenklimastall des Beklagten näherte, obwohl dieser im Übergangsbereich zum alten Stall die Fensteröffnungen durch Plexiglasscheiben verschlossen hatte und die Jalousien an den Längsseiten aufgrund der noch gemäßigten Temperatur nur etwa ein Drittel geöffnet waren. Gerade im Bereich der Terrasse des Klägers, wo bei gutem Wetter Wohnnutzung bestimmungsgemäß stattfinden soll, war ein deutlicher Geruch wahrzunehmen, was nach Einschätzung der Kammer durch die baulichen Verhältnisse – durch den Stallneubau entsteht, verbunden mit der bereits vorhandenen Bebauung, eine Art Windkanal – mitbedingt ist. Der Kläger selbst beschrieb die Geruchsintensität zum Zeitpunkt des Ortstermins als im mittleren Bereich liegend, was angesichts der vorgefundenen Wetter- und Temperaturbedingungen glaubhaft erscheint. Auch wenn es sich bei der Örtlichkeit um ein typisches Dorfgebiet, das durch landwirtschaftliche, ja gerade auch viehhalterische Nutzung und die damit einhergehenden Gerüche geprägt ist, handelt und eine Wohnnutzung in diesem Umfeld gewissen geruchlichen Einschränkungen („Landluft“) unterliegt, war nach Überzeugung der Kammer aufgrund der räumlichen Nähe zum neuen Stall die Schwelle zur Wesentlichkeit auch aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers überschritten. Unter Berücksichtigung der glaubhaften klägerischen Angaben ist nämlich davon auszugehen, dass die Geruchsbeeinträchtigung ganztägig und ganzjährig in unterschiedlicher Intensität gegeben ist, sodass die nur etwa 30 Meter vom Stall entfernte Wohnnutzung durch nicht landwirtschaftlich tätige Bewohner wie die Familie des Klägers, die in einem durch gemischte Nutzung ausgezeichneten Gebiet wie dem streitgegenständlichen ebenfalls ihre Berechtigung hat, durchaus ein Stück weit an Annehmlichkeit verliert.

30
bb) Die Beeinträchtigung wird jedoch durch eine ortsübliche Benutzung des Beklagtengrundstücks herbeigeführt.

31
(1) Ortsüblichkeit ist gegeben, wenn im Vergleichsbezirk mehrere Grundstücke liegen, die eine nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigende Wirkung haben, wobei es auch insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt und wiederum die zeitliche Priorität nicht entscheidend ist (BGH, Urteil v. 20.11.1992 – V ZR 82/91, NJW 1993, 925, 930, und Urteil v. 06.07.2001 – V ZR 246/00, a.a.O.; Palandt/Herrler, a.a.O., § 906 Rn. 22; Erman/R. Wilhelmi, BGB, 14. Aufl. 2014, § 906 Rn. 25 und 26a). Das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung führt nicht automatisch zur Ortsüblichkeit, sondern gibt nur einen Anhaltspunkt (BGH, Urteil v. 30.10.1998 – V ZR 64/98, NJW 1999, 356, 358; Erman/R. Wilhelmi, a.a.O., § 906 Rn. 23 und 30). Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit ist auch zu berücksichtigen, dass diese für zeitliche Veränderungen offen ist, sodass sie auch bei jenen Einwirkungen zu bejahen sein kann, die von einer bisher nicht üblichen, aber der modernen Betriebsführung angepassten Bewirtschaftung eines Bauernhofs ausgehen, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass es sich noch um einen landwirtschaftlichen und nicht bereits um einen gewerblichen Betrieb handelt (BGH, Urteil v. 19.05.1967 – V ZR 139/66, NJW 1967, 1907, 1908).

32
(2) Dies zugrunde gelegt, ist die Ortsüblichkeit nach Einschätzung der Kammer vorliegend gegeben. In der Umgebung des Klägergrundstücks gab es seit jeher und insbesondere auch noch zum Zeitpunkt des Stallanbaus sowie des Ortstermins in der Viehhaltung tätige Familienbetriebe, in deren Umfang sich der Betrieb des Beklagten einpasst. Insbesondere der Betrieb E, der ebenfalls in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück liegt, betreibt bis heute eine stark emittierende Rinderhaltung mittels eines konventionellen Stalles, der über ein Auslaufgehege für die Tiere verfügt, was – wie bei Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit festgestellt werden konnte – zu erheblichen Geruchsbelastungen führt. Dass der Beklagte demgegenüber einen zu den Seiten offenen und auch etwas größeren Außenklimastall anbaute und im Zuge dessen seinen Viehbestand maßvoll aufstockte, lässt die Ortsüblichkeit nicht entfallen. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Stall um eine modernere, tiergerechtere Art der Haltung, die im Zuge der Anpassung an den Fortschritt der Technik vom Beklagten gebaut wurde und gerade auch gebaut werden durfte. Zu einer aus dem Rahmen der Ortsüblichkeit fallenden Vergrößerung des Betriebes hat die Erweiterung ebenfalls nicht geführt, da der Beklagte den Betrieb weiterhin als Familienbetrieb ohne fremde Unterstützung, d.h. durch externe Angestellte, betreibt.

33
cc) Dem Beklagten ist eine Verhinderung der wesentlichen Beeinträchtigung wirtschaftlich nicht zumutbar.

34
(1) Ob Zumutbarkeit gegeben ist, ist unter Berücksichtigung des nachbarlichen Verhältnisses, der Vor- und Nachteile, der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und der Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Benutzers zu beurteilen. Kriterium ist eine Herabsetzung der Beeinträchtigungen auf die Schwelle der Wesentlichkeit bei Fortdauer der Benutzung des emittierenden Grundstücks (Palandt/Herrler, a.a.O., § 906 Rn. 25). Anzulegen ist ein gemischt subjektiv-objektiver Maßstab, bei dem es nicht auf den konkreten Betrieb, sondern allgemein auf Betriebe dieser Art sowie auch auf den Stand der Technik und Verhältnismäßigkeitserwägungen ankommt (Erman/R.Wilhelmi, a.a.O., § 906 Rn. 34).

35
(2) Nach den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen H, die die Kammer ihrer Überzeugungsbildung zugrunde legt, stehen zumutbare Maßnahmen vorliegend nicht zur Verfügung. Seinem Gutachten zufolge bewirke ein Umbau des Außenklimastalls in einen (quasi-)konventionell entlüfteten Stall durch Einbau einer Zwangsentlüftung, dass die Zusatzbelastung durch das Beklagtengrundstück immer noch den Grenzwert überschreitet (Anl. K6, S. 6 ff.). Erst bei zusätzlicher Abdeckung der beiden Güllegruben des Beklagten falle die Geruchshäufigkeit unterhalb des Grenzwerts (a.a.O., S. 17). Zu beachten sei jedoch, so der Sachverständige weiter, dass die beurteilte Umbaumaßnahme zu einer Art „Zwitter“-Stall führe und sich hierdurch – auch in Kombination mit einer Abdeckung der Güllegruben – die Gesamtbelastung des klägerischen Grundstücks kaum merklich reduziere (von 56 % auf 49 % der Jahresstunden; Anl. K7, S. 47 und 141 f.). Selbst im Falle eines kompletten Rückbaus des Betriebes des Beklagten bliebe die Gesamtbelastung oberhalb des GIRL-Grenzwerts (Anl. B1, Bl. 20 d.A.). Insgesamt bedeutet dies, dass selbst durch äußerst kostenintensive Maßnahmen faktisch keine Verbesserung der Situation bewirkt werden kann, sodass schon eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Desweiteren beurteilt der Sachverständige den Einbau einer Zwangsentlüftung als nicht dem Stand der Technik entsprechend und rät daher aus verschiedenen Gründen dringend davon ab (Anl. B2). Die Umbaumaßnahme kann auch deshalb nicht als zumutbar angesehen werden.

2.

36
Aus den vorgenannten Gründen ist auch der auf Vornahme geeigneter Beseitigungsmaßnahmen gerichtete Hilfsantrag unbegründet. Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB deckt sich inhaltlich mit dem Unterlassungsanspruch und teilt damit dessen Schicksal, wenn dieser auf ein Verhalten gerichtet ist, das den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung bewirkt (Palandt/Herrler, a.a.O., § 1004 Rn. 33). Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger mittels der eingeklagten Maßnahmen die Unterbindung weiterer Emissionen und damit nichts anderes als die mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassung begehrt.

3.

37
Der mit dem weiteren Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung besteht ebenfalls nicht. Eine solche Entschädigung wird im Falle des Bestehens einer Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB geschuldet, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung des betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Schwelle zur Unzumutbarkeit nach Ansicht der Kammer nicht überschritten wird.

38
a) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf das Empfinden eines verständigen Benutzers des betroffenen Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung abzustellen (Palandt/Herrler, a.a.O., § 906 Rn. 28). Der anzulegende Maßstab ist daher grundsätzlich derselbe wie bei der Frage der Wesentlichkeit im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, Urteil v. 27.10.2006 – V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169; Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2016, § 906 Rn. 253), sodass auch insoweit wiederum alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil v. 13.01.1977 – III ZR 6/75, NJW 1977, 894, 895). Abweichungen im Ergebnis sind jedoch, schon aus Gründen der Systematik des Gesetzes, möglich (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 20.03.1995 – 1 U 191/92, NJW-RR 1996, 399, 400), zumal die zeitliche Priorität der beeinträchtigenden Nutzung nun – anders als beim primären Rechtsschutz – eine Rolle spielen kann (BGH, Urteil v. 13.01.1977 – III ZR 6/75, a.a.O.; Palandt/Herrler, a.a.O.). Zudem gilt, dass die Zumutbarkeitsschwelle umso höher liegt, je geringer die rechtliche Anerkennung der Wohnfunktion des Eigentums im betreffenden Gebiet ist (Staudinger/Roth, a.a.O., § 906 Rn. 256).

39
b) Die vorzunehmende Abwägung der konkreten Einzelfallumstände fällt zulasten des Klägers aus.

40
aa) Dass sich dieser daran gehindert sieht, seine Terrasse zu benutzen, die dem Stall zugewandten Fenster zum Lüften zu öffnen oder Wäsche zum Trocknen nach draußen zu hängen, führt nicht automatisch zu einer Unzumutbarkeit der Grundstücksnutzung, da nicht auf sein konkretes Empfinden, sondern das eines Durchschnittsbenutzers abzustellen ist. Nach den Feststellungen beim Ortstermin nutzen Nachbarn des Klägers – und zwar nicht nur der Beklagte – ihre Grundstücke trotz der Geruchsbeeinträchtigungen zu den genannten Zwecken. Es handelt sich um ein klassisches, noch sehr ursprüngliches Dorfgebiet, in dem Landwirtschaft und Wohnnutzung aufeinander treffen. Damit gehen gegenseitige Rücksichtnahmepflichten einher, wobei jedoch der Landwirtschaft grundsätzlich Vorrang zukommt (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 BauNVO). Da die Beeinträchtigungsintensität der Viehgerüche in Abhängigkeit von Wind und Wetter schwankt, kann die Wohnnutzung, etwa die Benutzung der Terrasse, hieran angepasst, muss aber – nach dem von der Kammer gewonnen Eindruck vor Ort und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Inaugenscheinnahme lediglich „mittlere“ Verhältnisse herrschten, – nicht aufgrund Unzumutbarkeit eingestellt werden. Ein verständiger Bewohner eines sehr landwirtschaftslastigen Dorfgebietes wie dem streitgegenständlichen ist durch die Emissionen des Beklagtengrundstücks zwar (wesentlich) beeinträchtigt, nicht aber unzumutbar in seiner Grundstücksnutzung eingeschränkt.

41
bb) Hinzu kommt, dass der Betrieb des Beklagten schon bei Erwerb des Nachbargrundstücks durch den Kläger bestand. In Kenntnis der landwirtschaftlichen Nutzung und der damit einhergehenden Geruchsbeeinträchtigungen ließ sich der Kläger in dessen direkter Nachbarschaft nieder, die noch von weiteren bäuerlichen Betrieben geprägt war (insbesondere E und B). Zwar ist Anstoß der Klage der angebaute Außenklimastall des Beklagten, doch musste der Kläger bei Einzug durchaus mit maßvollen Erweiterungen des Beklagtenbetriebes rechnen, um diesen künftigen wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen anpassen zu können, solange noch dessen Gestalt als Familienbetrieb gewahrt ist. Dies ist aber, da der Beklagte seine Landwirtschaft nach wie vor allein betreibt und mit dem Stallneubau nur eine Aufstockung des Viehbestands einherging, der auch üblicherweise im Familienbetrieb bewirtschaftet werden kann, gerade der Fall. Mit der Erweiterung war der Kläger zum Zeitpunkt des Baus auch gerade einverstanden, sodass sich auch aus der Tatsache, dass der neue Stall nur wenige Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist und hierdurch – wie beim Ortstermin feststellbar war – offensichtlich eine Kanalisierung der Winds in Richtung des klägerischen Anwesens bewirkt wird, keine unzumutbare Einschränkung der Grundstücksnutzung ergibt.

42
cc) Dass durch die Geruchsbeeinträchtigungen ein messbarer Wertverlust des klägerischen Grundstücks eintrat, hat der Kläger nicht dargetan. Der Verweis auf die Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren, die ebenfalls nur aufgrund pauschaler Angaben des Klägers erfolgte, ist nicht ausreichend.

II.

43
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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