OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2011 – 12 U 1473/09
Nicht jede Verletzung von Amtspflichten führt zu Haftungsansprüchen eines hiervon Betroffenen. Nach § 839 BGB ist hierfür vielmehr erforderlich, dass der Amtsträger „die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht“ verletzt hat; gleiches gilt nach der Überleitungsvorschrift des Art. 34 Abs. 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand (Rn. 10).
Im Hinblick auf die Ausrichtung der Amtspflichten der befassten Polizeibeamten gehören zum Kreis der von § 839 BGB erfassten „Dritten“ anderweitige Verkehrsteilnehmer (Rn. 16).
Es ist hingegen nicht Sache der Polizei, einen Schwertransport auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke im Hinblick auf das Transportfahrzeug und -gut zu sorgen, um im Schadensfall hierfür einzustehen. Diese Aufgabe ist viel mehr der privaten Tätigkeit des Transporteurs zuzuordnen (Rn. 17).
Auch während der Durchführung des Transportes bleibt es Aufgabe des Transporteurs zu überprüfen, ob der befahrene Transportweg für den Transport geeignet ist. Hierfür sind nicht die den Transport begleitenden Polizeibeamten zuständig (Rn. 19).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Sie ist der Transporthaftpflichtversicherer der Firma …[A] GmbH, die es als Transportunternehmen im Auftrage der Spedition …[B] AG übernommen hatte, einen Heizkessel mit einem Höhenmaß von mehr als 4 Metern von dem Herstellerbetrieb in …[X] (Westerwald) im Wege des Straßenschwertransportes zum Rheinhafen in …[Y] und hiernach per Binnenschiff zum …[Z]er Freihafen zu befördern.
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Für den Straßentransport erteilte das Straßenverkehrsamt des …-Kreises … am 30. Januar 2008 eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Großraum- und/ oder Schwertransporten sowie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, über Höhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (Bl. 245 ff. GA). Übereinstimmend mit dem Antrag der …[A] GmbH sah der Bescheid als vorgeschriebenen Fahrweg unter anderem die Bundesstraße 2… und eine Überquerung des Rheins auf der ..[W]er Rheinbrücke vor. Als besondere Auflage schrieb der Bescheid eine Polizeibegleitung für die gesamte Strecke und eine Teilbegleitung durch ein privates Begleitfahrzeug vor. Durch den Transporteur sollte sichergestellt werden, dass zwischen dem Transportfahrzeug und der begleitenden Polizei eine Funkverbindung besteht. Überführungsbauwerke sollten vorsichtig unterfahren, das Transportfahrzeug erforderlichenfalls abgesenkt werden. Im Rahmen allgemeiner Auflagen wurde dem Transporteur aufgegeben, unmittelbar vor Transportbeginn zu prüfen, ob der genehmigte Transportweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist; bei Überhöhe des Transportes sollte eine Prüfung in Bezug auf das Lichtraumprofil vorgenommen werden. Die Auflagen sahen des Weiteren vor, dass zur Sicherstellung ihrer Einhaltung während des gesamten Transportes eine sachkundige Person anwesend sein und der Bescheid während des Transportes im Fahrzeug mitgeführt werden solle.
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Mit der Transportfahrt wurde am Abend des 4. Februar 2008 begonnen. Dem Transport fuhr ein Polizeifahrzeug der Polizeibehörden des beklagten Landes voraus; ein privates Sicherungsfahrzeug folgte nach. Seitens der Polizeibehörden war in derselben Nacht ein weiterer Schwertransport zu begleiten. Bei der Polizei waren die Genehmigungsbescheide der beiden Transporte vertauscht worden mit der Folge, dass das den Transport der …[A] GmbH begleitende Polizeifahrzeug eine andere als die für diesen Transport vorgesehene Strecke befuhr. So nutzte der Transportkonvoi nicht die Bundesstraße 2…, sondern fuhr aus dem Westerwald kommend auf die Bundesstraße 4… nach Süden in Richtung der Autobahn 4…, Anschlussstelle …[V]. Auf dieser Strecke kam es beim Unterfahren einer Bogenbrücke zu einer Berührung zwischen dem transportierten Heizkessel und der Brücke, bei welcher der Kessel beschädigt wurde.
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Die Klägerin hat vorgetragen, dass durch den Anstoß ein Schaden in Höhe von 58.112 € entstanden sei, den sie zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 1.785 € als Versicherungsleistung erstattet habe. Die Verwechselung der Genehmigungen und die hieraus folgende falsche Fahrstrecke sei eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes, das auf den Schaden hafte. Den Fahrer des Schwertransportes und den Transportunternehmer treffe keine Verantwortung an dem Schadensereignis, da der Fahrer sich hinsichtlich der Streckenführung der Polizei habe unterordnen müssen. Er habe sich auf die Einhaltung der genehmigten Strecke durch die Polizei verlassen dürfen; soweit die Polizei hiervon abgewichen sei, sei dies nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Polizei habe als Hoheitsträger zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, von der genehmigten Route abzuweichen. In einem solchen Fall müsse sie aber für eine Eignung der neuen Strecke für den Transport sorgen. Die Begleitung durch die Polizei diene auch dem Schutz des Transportgutes. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von 59.897 € nebst Zinsen verlangt.
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Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass die polizeiliche Begleitung des Schwertransportes nur der allgemeinen Gefahrenabwehr und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse diene, die Verantwortung des Fahrers des Schwertransportes aber nicht entfallen lasse. Insbesondere beziehe sich die Amtspflicht der Polizeibehörden nicht darauf, das Transportgut selbst vor Schaden zu bewahren. Dem Transportunternehmen, dem die genehmigte Wegstrecke vorgelegen habe, sei es auch möglich gewesen, diese einzuhalten. Denn nicht der Schwertransport habe das Polizeifahrzeug zu begleiten, sondern umgekehrt das Polizeifahrzeug den Schwertransport. Das beklagte Land hat ferner eine der Staatshaftung entgegenstehende anderweitige Ersatzmöglichkeit und ein Mitverschulden des Fahrers des Transportfahrzeuges behauptet.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass die Verletzung einer dem Schutz von Transporteur oder Transportgut dienenden Amtspflicht nicht vorliege. Zudem sei das Bestehen einer weiteren Ersatzmöglichkeit in Form einer eventuellen Inanspruchnahme des Fahrers des Transportfahrzeuges nicht hinreichend ausgeschlossen. Den Transportfahrer treffe im Übrigen ein weit überwiegendes, anspruchsausschließendes Mitverschulden. Schließlich sei der behauptete Schaden nicht schlüssig dargetan.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation ihr ursprüngliches Begehren teilweise weiter. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Transportfahrers im Umfang von 50 % beantragt sie, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie 29.948,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2008 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichtes sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung erzielt keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Polizeibehörden des beklagten Landes keine Verletzung einer auf die Unversehrtheit des Transportgutes bezogenen Amtspflicht anzulasten ist, durch die der von der Klägerin geltend gemachte Schaden entstanden sein könnte. Scheitert ein – hier allein in Betracht kommender – Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB bereits hieran, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren von den Parteien und dem angefochtenen Urteil aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Anspruchsgrundes und der Anspruchshöhe.
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1. Zutreffend ist allerdings, dass den befassten Polizeibehörden im Rahmen ihrer Transportbegleitung in der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2008 eine schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflichten vorzuwerfen ist. Ihre Amtspflicht im Rahmen der Transportbegleitung bezog sich jedenfalls auf die Einhaltung der genehmigten Streckenführung oder auf die – etwa verkehrsbedingte – Anordnung einer Abweichung im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung. Gegen diese Pflicht haben sie fahrlässig verstoßen; denn die befassten Polizeibeamten sind unstreitig von der genehmigten Strecke versehentlich infolge einer Verwechselung der Genehmigungsbescheide abgekommen.
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2. Nicht jede Verletzung von Amtspflichten führt jedoch zu Haftungsansprüchen eines hiervon Betroffenen. Nach § 839 BGB ist hierfür vielmehr erforderlich, dass der Amtsträger „die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht“ verletzt hat; gleiches gilt nach der Überleitungsvorschrift des Art. 34 Abs. 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand.
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Ob ein Geschädigter im Einzelfall zu dem Kreis der Dritten im Sinne von § 839 BGB gehört, richtet sich danach, ob die Amtspflicht – wenn nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Geschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Geschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Ausreichend ist, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen Einzelner wahrzunehmen. Für das Vorliegen einer besonderen Beziehung des Geschädigten zu der verletzten Pflicht kann von Bedeutung sein, dass das Amtsgeschäft auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Handelt sich es dagegen um eine Tätigkeit, die einem öffentlichen Interesse dient, wird es in der Regel an einer besonderen drittschützenden Beziehung fehlen (BGHZ 140, 380, 382; 106, 323; BGH NJW 2005, S. 742, 743; MDR 1961, S. 122; Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 839 Rdn. 43 ff. m.w.Nachw.).
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3. Nach diesem Maßstab war die von den Polizeibehörden vorgenommene Begleitung des Schwertransportes im Hinblick auf den Transporteur und das Transportgut nicht drittschützender Natur.
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a) Im tatsächlichen Ausgangspunkt handelte es sich bei dem polizeilich begleiteten Schwertransport um ein privates Geschäft aus eigenem, nicht-öffentlichem Interesse des Transporteurs. Die Fahrt eines Groß- oder Schwertransportes unterscheidet sich von anderen gewerblichen Warentransporten auf öffentlichen Straßen allein dadurch, dass das Transportfahrzeug und Transportgut in seinen äußeren Abmessungen und seinem Gewicht die straßenverkehrsrechtlich zulässigen Grenzwerte, auf welche öffentliche Straßen ausgelegt sind, überschreiten. In tatsächlicher Hinsicht folgt hieraus eine besondere Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern, Verkehrseinrichtungen und Gegenständen im Verkehrsraum, etwa durch Überragen des Fahrzeuges über die Fahrbahnseite oder auf die Gegenfahrbahn. Auch können Verkehrseinrichtungen – etwa bei hohem Gewicht des Transportes – besonderer Beanspruchung unterliegen.
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In rechtlicher Hinsicht folgen hieraus besondere Verkehrssicherungspflichten des Transporteurs. Aus gleichem Grunde unterliegen Transport und Transportfahrzeug öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Bei Überschreitung von Grenzwerten nach §§ 30, 34 StVZO unterliegt bereits die Fahrzeugzulassung dem Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO). Für die konkrete Transportfahrt ist bei Überschreitung der Grenzwerte eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich (zum Verhältnis der Regelungen vgl. Rebler NZV 2004, S. 450). Zweck dieser Vorschriften ist die straßen- und verkehrsraumschonende Abwicklung des Transportes und der Schutz Dritter vor den von ihm ausgehenden Gefahren. Das Straßenverkehrsrecht bildet ein Ordnungsrecht, das den Gefahren, Behinderungen und Belästigungen von Verkehrsteilnehmern durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr entgegenwirken und einen optimalen Ablauf gewährleisten soll. Insbesondere die Straßenverkehrsordnung dient der Abwehr der typischen vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren (vgl. BVerfG NJW 1976, S. 559; BGH NJW 2004, S. 356; NJW 2005, S. 2923; BVerwG NZV 1998, S. 427; DAR 1999, S. 471; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Einl. Rdn. 1, 6), die bei Inanspruchnahme von Sonder- und Ausnahmerechten regelmäßig in erhöhter Weise bestehen (vgl. BGHZ 37, 337, 340; BGH NJW 1990, S. 632, 633). Dagegen dienen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz privater wirtschaftlicher Interessen; sie bilden kein Gesetz zum Schutz des Vermögens (BGH NJW 2004, S. 356; König a.a.O. Rdn. 6). Auch die Vorschriften betreffend die Zulassung und Durchführung von Groß- und Schwertransporten haben nicht zum Ziel, den Erfolg des Schwertransportes in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen und seine Unversehrtheit zu garantieren, sondern die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Hinblick auf die von dem Transport ausgehenden Gefahren zu gewährleisten.
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b) Vor diesem Hintergrund beurteilen sich die Natur und der Zweck der polizeilichen Begleitung des Schwertransportes. Grundlage der Polizeibegleitung war ihre Anordnung im Bescheid des Straßenverkehrsamtes vom 30. Januar 2008, welcher seinerseits auf die Vorschriften der §§ 29, 46 StVO beruhte. Sie bildete demnach eine Maßnahme zur Abwehr der von dem Transport ausgehenden Gefahren. Ihr besonderer Zweck bestand in einer Sicherung des allgemeinen Verkehrs durch verkehrsregelnde Maßnahmen, wie insbesondere aus den zu § 29 Abs. 3 StVO erlassenen Verwaltungsvorschriften (abgedr. bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO; s. insbes. unter VI. 7. VwV) hervorgeht. Hiernach ist die Anordnung einer Polizeibegleitung grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn der Transport eine bestimmte Breite überschreitet; polizeiliche Maßnahmen sind nur erforderlich bei einer Sperrung des Gegenverkehrs, bei einer nur im abgesenkten Zustand möglichen Unterfahrung, bei sonstigen schwierigen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen oder bei der Erforderlichkeit besonderer Anordnungen bei Überfahren langer Brücken. Entsprechende Vorschriften enthält die zu § 46 StVO ergangene Verwaltungsanordnung (abgedr. bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 46 StVO unter IV. 9).
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Die Polizei hatte den Transport demnach zu begleiten, um ihn bei seiner Fahrt durch besondere, nur ihr mögliche hoheitliche Maßnahmen abzusichern. Im Hinblick auf die Ausrichtung der Amtspflichten der befassten Polizeibeamten bedeutet dies, dass anderweitige Verkehrsteilnehmer durch die Polizei vor den von dem Transport ausgehenden Gefahren geschützt werden sollen und damit zum Kreis der von § 839 BGB erfassten „Dritten“ gehören, sofern sie durch eine unzureichende Absicherung einen Schaden erleiden. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Polizeibeamte für Amtspflichtverletzungen aus Anlass des Geleites, die in einen Schaden bei dritten Verkehrsteilnehmern oder Einrichtungen münden, nach den Grundsätzen der Amtshaftung einzustehen haben (vgl. VersR 1961, S. 438: Straßenbahn im Gegenverkehr; NJW 1990, S. 632: Pkw im Gegenverkehr).
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Dagegen ist es nicht Sache der Polizei, den Transport auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke im Hinblick auf das Transportfahrzeug und -gut zu sorgen, um im Schadensfall hierfür einzustehen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2009 – Az. 18 U 235/08). Denn diese Aufgabe ist der privaten Tätigkeit des Transporteurs zuzuordnen; sie bedarf keiner Übernahme durch staatliche Stellen. Dies wird etwa daran deutlich, dass in Fällen, in denen verkehrsregelnde Maßnahmen nicht erforderlich sind, keine oder nur eine Eskorte durch ein privates Begleitfahrzeug vorgesehen ist (vgl. unter Nr. VI. 7. VwV zu § 29 StVO). Ist hier aber offensichtlich allein dem Transporteur die Verantwortung für die Unversehrtheit des Transportes zugewiesen, kann ihn nicht entlasten, wenn zum Zwecke der Verkehrsabsicherung in bestimmten Fällen eine polizeiliche Begleitung hinzutritt. Der begrenzte Zweck der polizeilichen Begleitung zeigt sich auch darin, dass die Polizei keinen Einfluss auf die Fahrweise und Bedienung des Transportfahrzeuges in schadensgeneigten Situationen besitzt, etwa im Falle eines erforderlichen Absenkens vor Brücken.
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Mit einer derartigen Interessen- und Pflichtenverteilung stehen auch die Ausgestaltung des Genehmigungs- und Erlaubnisverfahrens und die dem Transporteur in dem zugrunde liegenden konkreten Fall erteilten Auflagen in Einklang. Dem Transporteur oblag nicht nur, Ausgangs- und Endpunkt der Transportstrecke zu bestimmen, sondern auch den Transportweg selbst auf seine Eignung zu untersuchen sowie gerade im Falle der hier schadensursächlichen Durchfahrt unter einer Brücke besondere Vorsicht walten zu lassen. Die Auflagen sollen zudem gewährleisten, dass das mit der Durchführung des Transportes befasste Personal aus eigener Kenntnis die genehmigte Strecke einhalten und sich hierüber mit der begleitenden Polizei während der Fahrt ins Benehmen setzen kann. Im konkreten Fall war es dem von …[A] GmbH eingesetzten Transportpersonal damit möglich, eine Abweichung von der genehmigten Route zu erkennen und Rücksprache mit der begleitenden Polizei zu halten. Der Einwand, der Fahrer des Schwertransportes sei aufgrund seiner Beanspruchung mit dem Führen des Transportfahrzeugs mit einer derartigen Überprüfung überfordert gewesen, verfängt nicht; denn dem Transportunternehmen hätte es in diesem Fall oblegen, das Transportfahrzeug mit einem sachkundigen Beifahrer auszustatten oder entsprechende Aufgaben auf die Besatzung des privaten Begleitfahrzeuges zu delegieren.
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c) Der Umstand, dass die eingesetzten Polizeibeamten eine andere als die genehmigte Strecke eingeschlagen haben und der Schaden auf der neuen Route eintrat, ändert am Zweck der polizeilichen Begleitung und der Aufgabenzuweisung an Transporteur und Begleitung nichts (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2009 – Az. 18 U 235/08; a.A. im Ergebnis LG Lübeck, TranspR 1994, S. 242). Er erweitert den Pflichtenkreis der Polizeibehörden nicht dahingehend, dass nunmehr diese die Eignung der Strecke für den Transport zu prüfen und dafür einzustehen haben. Verantwortlich hierfür ist weiterhin der Transportunternehmer, der die Fahrt durchführt und hierbei seitens der Polizei nur begleitet wird. Wie dargetan, war eine Wahrnehmung dieser Obliegenheit dem Transporteur durch einen Hinweis an die begleitende Polizei möglich und zumutbar. Sofern die Fahrstrecke hierauf nicht korrigiert wird, hätte das Fahrtpersonal die Durchfahrtshöhe von Brücken besonders sorgfältig kontrollieren müssen, da diese erkennbar noch nicht auf ihrer Durchfahrtseignung untersucht worden waren.
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Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die Polizei in Abänderung des Bescheides der Straßenverkehrsbehörde eine andere Strecke angeordnet hat. Eine solche Anordnung lag im Übrigen weder tatsächlich vor – die Polizeibeamten meinten irrtümlich, dem genehmigten Streckenverlauf zu folgen, besaßen daher jedenfalls keinen Regelungswillen -, noch konnte das Personal des Transportunternehmers ohne weitere Anhaltspunkte, etwa in Form von Verkehrshindernissen, von einer solchen Anordnung ausgehen.
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d) Der Senat hat erwogen, ob Umfang und Ausrichtung der Amtspflichten für bestimmte Fallgestaltungen eines Großraum- oder Schwertransportes anders zu beurteilen sein könnten.
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Dies dürfte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Prüfung, ob sich die Wegstrecke für den Transport eignet, nur seitens staatlicher Stellen vorgenommen werden kann, weil nur diese über den hierzu erforderlichen Sachverstand oder die notwendige Tatsachengrundlage verfügen. So obliegt es allein der Genehmigungsbehörde, die Tragkraft einer Brücke im Hinblick auf die durch den Transport zu erwartende Belastung zu prüfen, denn die erforderlichen Informationen, etwa die Einordnung in eine bestimmte Brückenklasse (DIN 1072) und der aktuelle Zustand aufgrund zurückliegender Brückenprüfungen (DIN 1076) liegen nur ihr vor, während der Transporteur sich vorab kein zuverlässiges Bild von der Streckeneignung verschaffen kann. In einem derartigen Fall dient die behördliche Prüfungspflicht naheliegend auch dem Schutz des Transports. Eine Einbeziehung von Fahrer und Transportgut in den Schutzbereich der Amtspflicht mag ferner dann anzunehmen sein, wenn der Schaden aufgrund einer konkreten polizeilichen Weisung während der Fahrt eintritt, der sich der Transporteur nicht widersetzen kann, die Polizei den Fahrer etwa zum Unterfahren eines Bauwerkes ohne vorherige Höhenprüfung anhält. Auch im Rahmen einer Verkehrsregelung durch die Polizei sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Schädigung des Transportes eintritt, die allein dem Aufgabenbereich und Verhalten der Polizei zuzurechnen ist.
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Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Für das von der …[A] GmbH eingesetzte Personal war die Prüfung der Durchfahrtshöhe der Brücke ohne weiteres möglich. Dass ihm hierzu von der begleitenden Polizei keine Gelegenheit gegeben worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So spricht nichts dafür, dass die eingesetzten Polizeibeamten, wären sie von dem Fahrer an dem maßgeblichen Streckenpunkt per Funk über ihren Irrtum hinsichtlich der weiteren Wegrichtung aufgeklärt worden, auf der von ihnen eingeschlagenen Strecke beharrt hätten, oder dass die Beamten sich auf ein vorsichtiges Herantasten an die Brücke, eine gegebenenfalls mittige Fahrweise, Absenkung des Transportfahrzeugs und eine hierbei erforderliche Absicherung nicht eingelassen hätten. Einer schadensursächlichen verkehrsregelnden Maßnahme war der Transporteur gleichfalls nicht ausgesetzt. Damit verbleibt es bei der Bewertung, dass der Schaden im Verantwortungsbereich des Transporteurs entstanden ist, ohne dass sich eine Amtspflicht der Polizeibehörden darauf bezieht.
III.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, die nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.948,50 € festgesetzt.