OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2013 – 12 U 204/12
Zur Feststellung arglistigen Handels bei falscher Schilderung des Schadenshergangs gegenüber dem Haftpflichtversicherer.(Rn.22)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2012 – 3 O 21/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger verlangt aus einer Jagd-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz.
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Zwischen den Parteien besteht mit Wirkung seit 01.04.2007 ein Jagd-Haftpflichtversicherungsvertrag, der ausweislich des Versicherungsscheins vom 17.01.2007 auch das „Halten von nicht geprüften Jagdhunden“ umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2005) und die „Jagd-Bedingungen“ zugrunde. Die im Versicherungsschein enthaltene Prämienberechnung führt als Berechnungsgrundlagen an: „1 Jagdhaftpflicht“ und „1 Jagdhund“ . Nach Abschluss des Vertrages legte sich der Kläger einen weiteren ungeprüften Jagdhund zu und zeigte dies der Beklagten an.
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Der Kläger meldete der Beklagten einen Schadensvorfall vom 04.12.2008 und benannte dabei Frau Silvia R als Geschädigte bzw. Anspruchstellerin.
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Der Kläger hat – wie im Wesentlichen auch zuvor in der Schadenanzeige – in der Klageschrift behauptet, dass es am 04.12.2008 gegen 14:00 Uhr im Jagdrevier bei Sch zu einem Schadenereignis gekommen sei, das seine Hunde verursacht hätten. Nach Beendigung der Gesellschaftsjagd habe er seine beiden Hunde an der Leine geführt. Frau Sylvia R sei als Treiberin an der Gesellschaftsjagd beteiligt gewesen sei. Plötzlich hätten beide Hunde ein über die Wiese wechselndes Reh wahrgenommen und seien losgejagt. Aufgrund der Leine hätten sie dabei Frau R in einer Linksdrehung umgerissen, die sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen – insbesondere einen Meniskusabriss und einen Bänderabriss – zugezogen habe, so dass sie mehrere Male habe operiert werden müssen. Wegen dieses Unfallereignisses mache Frau R nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zuzüglich Kosten von € 324,22 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 775,64 gerichtlich gegen den Kläger geltend.
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Während des Verfahrens erster Instanz korrigierte der Kläger schriftsätzlich sein Vorbringen dahingehend, dass sich der behauptete Schadensfall am 03.12.2008 (also nicht am 04.12.2008) ereignet und er seine beiden Hunde nach Beendigung der Jagd Frau R die Hunde übergeben habe. Die Schadensanzeige sei vom Versicherungsmakler ausgefüllt und vom Kläger lediglich unterzeichnet worden.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass eine etwaige Obliegenheitsverletzung für Umfang und Feststellung des Versicherungsfalls nicht relevant geworden sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der Frau Sylvia R, anlässlich des Schadensfalles vom 04.12.2008 gegen 14:00 Uhr im Jagdrevier bei Sch freizustellen.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen:
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Der Kläger habe zuletzt einen völlig anderen Sachverhalt angegeben als in seiner Schadensanzeige und auch noch in der Klageschrift, so dass die Beklagte wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers zum Hergang des angeblichen Vorfalls und damit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von einer Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei.
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.11.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugen R, St und Ri sei der geltend gemachte Anspruch zu bejahen. Die Beklagte sei auch nicht nach § 28 Abs.2 VVG (bzw. § 6 Abs.3 VVG a.F.) wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Zwar habe der Kläger in seiner Schadenanzeige vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Der Kausalitätsgegenbeweis sei geführt. Nach dem Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme beziehe sich die Falschangabe und damit die fragliche Obliegenheitsverletzung des Klägers lediglich auf die Frage, ob der Kläger selbst oder Frau R die Hunde beim Schadensereignis selbst an der Leine gehalten habe. Dieser Unterschied habe jedoch keinen Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag; nach beiden Geschehensvarianten wäre sie zur Leistung verpflichtet gewesen. Damit hätte eine solche Obliegenheitsverletzung jedenfalls keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange der Beklagten gehabt.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. Der Kläger habe nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig gehandelt. Die falschen Angaben hätten durchaus Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten gehabt. Die beiden im Raume stehenden Geschehensvarianten hätten unterschiedliche Haftungsfolgen mit sich gebracht. Nach der zunächst geschilderten Variante wäre von der alleinigen Tierhalterhaftung des Klägers ohne Entlastungsmöglichkeit auszugehen gewesen. In der später geschilderten Variante wäre die Zeugin als Tieraufseherin anzusehen und eine Anspruchskürzung wäre schon deshalb in Betracht gekommen.
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Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung zurückzuweisen, wobei er nach Hinweis zuletzt folgenden Klagantrag stellt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren anlässlich des Schadensfalles vom 04.12.2008 gegen 14:00 Uhr bei Sch, aus dem er von Frau Sylvia R auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Die – gemäß § 533 ZPO zulässig geänderte – Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für den streitgegenständlichen Unfall vom Dezember 2008 Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte ist von ihrer Leistungsverpflichtung freigeworden, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte gemäß § 5 Abs. 3 AHB 2005/ Ziff. 25.2 AHB 2008 vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG ist bei der Beurteilung des Sachverhalts das VVG in seiner alten Fassung maßgebend, da der Versicherungsfall vor dem 31.12.2008 eingetreten ist.
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1. Der Kläger räumt ein, dass er in der Schadenanzeige und in der Klageschrift vorsätzlich falsche Angaben zum Schadenshergang gemacht habe. Dort war angegeben worden, dass sich der streitgegenständliche Jagdunfall so ereignet habe, dass der Kläger selbst seine beiden Hunde an der Leine führte und diese sich – als ein Reh vor ihnen aufgesprungen sei – losgerissen und Frau R umgerissen hätten. Der Kläger hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung vor Vernehmung der geladenen Augenzeugen R, St und Ri selbst eingeräumt, dass auch diese – und auch die im Rechtstreit bislang gemachten – Angaben falsch gewesen seien. Er selbst habe die Hunde nicht an der Leine geführt, sondern beide schon morgens vor der Jagd an Frau R übergeben. Er selbst sei erst nach dem fraglichen Unfall hinzugekommen.
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Damit steht fest, dass der Kläger seine Obliegenheit zur wahrheitsgemäßer Schilderung des Schadenshergangs vorsätzlich verletzt hat.
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2. Allerdings hat die Beklagte über die an die Geschädigte geleistete Akonto-Zahlung von € 1.000 hinaus weitere Versicherungsleistungen nicht erbracht. Nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammenfassend: BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 – IV ZR 62/07, juris-Tz. 9) kann sich der Versicherer bei einer vorsätzlichen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel. So verhält es sich hier, so dass offen bleiben kann, ob hier noch von einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung die Rede sein kann.
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Unterbleiben Leistungen des Versicherers, belegt dies nicht, dass die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen (BGH VersR 1993, 830 unter II 3). Es genügt, dass der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (BGH VersR 1998, 577; Römer/Langheid, VVG, 2. A., 2003, § 6, Rdnr. 58). Hier ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Klägers zumindest generell geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die beiden dargestellten Geschehensvarianten haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Bei der zunächst geschilderten Variante ist dem Grunde nach ohne weiteres von einer Tierhalterhaftung des Klägers nach § 833 BGB auszugehen gewesen und ein Mitverschulden liegt eher fern. Bei der zuletzt vom Kläger eingeräumten Variante hingegen kommt ernsthaft in Betracht, die Geschädigte als Tieraufseherin im Sinne des § 834 S. 1 BGB zu behandeln. Ist jedoch der Aufseher selbst der Verletzte, haftet der Tierhalter zwar auch nach § 833 BGB, jedoch wird das Mitverschulden des Tieraufsehers vermutet. Der Tieraufseher hat sich gemäß § 834 S. 2 BGB zu entlasten (Palandt, BGB, 72. Auflage, 2013, § 834, Rn. 3 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2008 – 9 U 75/07, MDR 2009, 31). Fehlen andere Anhaltspunkte haften beide je zur Hälfte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.1995 – 22 U 82/94, VersR 1997, 456 f.). Damit stellt sich der gegen den Kläger geltend gemachte Haftpflichtanspruch zum Nachteil der mit dessen Abwehr oder Befriedigung belasteten Beklagten in wesentlichen Punkten zu Grund und Höhe anders dar als in der Schadensmeldung geschildert.
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3. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit wäre bei Folgenlosigkeit weiterhin, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht. Ob die Beklagte diese Belehrung erteilt hat, kann mangels Vorlage der kompletten Schadensanzeige nicht festgestellt werden. Auch ohne Belehrung wird der Versicherer aber leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflicht arglistig verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht verdient (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 – IV ZR 62/07 -, juris-Tz. 9). Dem Kläger fällt hier Arglist zur Last.
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Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist dagegen nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 04. Mai 2009 – IV ZR 62/07 -, juris-Tz. 9). Hinsichtlich der Beeinflussung des Versicherers ist keine Absicht erforderlich; es reicht insoweit bedingter Vorsatz aus, der sich nicht auf die Vermögensinteressen des Versicherers beziehen muss (vgl. Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Auflage 2011, § 28 VVG, Rdnr. 95). Der Versicherungsnehmer muss es nur für möglich halten, dass das eigene Verhalten die Entscheidung des Versicherers beeinflusst.
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Hierzu räumt der Kläger ein, dass er den Geschehensablauf seinem Versicherungsmakler richtig geschildert habe. Dieser habe jedoch erklärt, dass man das so nicht schreiben könne. Letztlich habe er die vom Versicherungsmakler formulierte und geschriebene Schadensanzeige mit der falschen Darstellung des Hergangs unterzeichnet. Demnach hat der Kläger nicht nur gewusst, dass der mit seiner Unterschrift bestätigte Geschehensablauf in seiner Schadensanzeige nicht zutreffend war, sondern er wollte mit der unzutreffenden Schilderung des Schadenshergangs eine Leistung der Beklagten erlangen, von der er annahm, dass sie bei wahrheitsgemäßer Darstellung nicht oder so nicht zu erwarten sei.
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Es vermag den Kläger nicht zu entlasten, dass er hier dem Rat seiner Versicherungsmaklers gefolgt ist. Das mag eventuell Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Versicherungsmakler begründen, ändert aber nichts an dem Bewusstsein des Klägers, dass der Versicherer getäuscht wird, um ihn zur Gewährung von Deckungsschutz zu veranlassen.
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4. Die vorsätzliche und arglistige Obliegenheitsverletzung führt zur vollen Verwirkung des Versicherungsschutzes. Eine nur teilweise Versagung der Leistung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen (BGH, VersR 1993, 1351; VersR 1987, 149; VersR 1984, 453; VersR 1969, 411). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
III.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.