OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003 – I-18 U 3/03, 18 U 3/03
Gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR hat der Transportunternehmer den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Es kommt also nicht auf den Verkaufswert des Gutes am Empfangsort an, sondern auf seinen Wert am Übernahmeort selbst. Wenn die beförderte Ware nicht an der Börse gehandelt wird, greift nach Art. 23 Abs. 2 CMR subsidiär der Marktpreis ein. Gemeint ist der gewöhnliche Verkaufswert am Versandort, also der Durchschnittswert, den ein Gut gleicher Art und Güte unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Falles im allgemeinen bei einem Verkauf am Versandort erzielen würde. Maßgeblich für die Ermittlung des Wertes ist stets die Handelsstufe des Kaufvertrages, zu dessen Erfüllung der Transport bestimmt ist (Rn.30).
Der Fakturenwert wird in der Regel ein Indiz für den Marktpreis sein. Dabei steht aber beiden Parteien der Beweis offen, dass der wirkliche Wert der Ware von dem Fakturenwert abweicht. So ist nicht der Rechnungspreis, sondern der Marktpreis maßgeblich, wenn Absender und Empfänger als Mutter- und Tochtergesellschaft einen besonders niedrigen Konzernverrechnungspreis oder sonst bewusst einen anderen Preis als den Marktpreis vereinbart haben (Rn. 31).
Auf derselben Handelsstufe kann es verschiedene Marktsegmente geben. So kann der Versandwert von für Auslandsmärkte bestimmten Gütern von dem Wert der Güter, die für den Markt am Versandort, d.h. für die lokale Nachfrage, bestimmt sind, abweichen, weil vor allem marktbeherrschende Hersteller und Exporteure nicht selten mit gespaltenen Preisen operieren, die sich jeweils am Preisniveau des Bestimmungslandes orientieren (MünchKomm/Basedow, a.a.O., Art. 23 CMR Rdnr. 10). In diesen Fällen ist der Versandwert, d.h. der am Abgangsort ermittelte Preis für das Exportgeschäft, maßgeblich (Rn. 32).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Die Parteien sind Speditionen. Aus für die Beklagte ausgeführten Transporten standen der Klägerin Vergütungsansprüche in Höhe von 11.219,79 € zu.
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Die Parteien streiten um die Höhe eines der Beklagten gegenüber der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruches, der seine Grundlage im folgenden hat: Die rumänische Tochterfirma der Beklagten, die G. S. B., war durch die Firma CB (Rumänien) beauftragt worden, Kosmetikartikel von deren Schwesterngesellschaft A. C. S.A. (Spanien) in Barcelona abzuholen und nach Rumänien zu transportieren. Die Tochterfirma der Beklagten gab den Auftrag an diese weiter, diese beauftragte die Klägerin und die schaltete wiederum einen Subunternehmer ein. Dieser übernahm die Waren vereinbarungsgemäß am 20.11.2001 in G., dem Sitz der Lieferantin. Als der Fahrer in B. (Frankreich) eine Ruhepause einlegte, wurde die Plane des LKW aufgeschnitten und ein Teil der Ladung (1.751 kg) entwendet.
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Der sachverständige Zeuge B. hat eine Schadenssumme von 7.987,43 € für die abhanden gekommen Waren ermittelt; wegen der Einzelheiten wird auf sein Gutachten vom 22. Januar 2002 (Anl. B 6, Bl. 41 ff. GA) Bezug genommen.
4
Die Klägerin zog diesen Betrag von ihren Transportlohnansprüchen ab. Die verbleibende Summe von 3.232,36 € macht sie vorliegend mit der Klage geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Schadensberechnung die Preise zugrunde zu legen seien, die sich die beiden C.Gesellschaften in Rechnung gestellt haben. Damit sei der Schaden durch die seitens des sachverständigen Zeugen ermittelte Summe abgedeckt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.232,36 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 3.060,86 € für die Zeit vom 13.12.2001 bis 14.2.2002, von 1.779,30 € für die Zeit vom 24.12.2001 bis 14.2.2002, von 2.372,39 € für die Zeit vom 14.1.2002 bis 14.2.2002, von 2.789,24 € für die Zeit vom 12.2.2002 bis 14.2.2002, von 2.014,36 € für die Zeit vom 15.2.2002 bis 18. 2.2002 und von 3.232,36 € seit dem 19.2.2002 zu zahlen, und
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
10
sowie widerklagend,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 18.234,57 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.11.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, der Schaden belaufe sich auf insgesamt 23.600 US-Dollar (entspricht unstreitig 26.222 €), weswegen die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei und ihr ein weiterer, die Klageforderung übersteigender Anspruch in Höhe von 18.234,57 € zustehe; dieser Anspruch bildet die Widerklageforderung.
13
Die Beklagte hat behauptet, C. B. (Rumänien) habe zunächst die spanischen Verkaufspreise berechnet und habe sich nach Verhandlungen auf die spanischen Einkaufspreise zurück gezogen. Auf der Grundlage dieser spanischen Einkaufspreise ergebe sich vorliegend ein Schaden von 23.600, US-Dollar. Ihre Tochtergesellschaft sei von C. B. (Rumänien) in Höhe von 23.600, US-Dollar Anspruch genommen worden. Davon habe sie, die Beklagte, 18.300, US-Dollar gezahlt. Weitere 5.300, US-Dollar habe ihre Tochtergesellschaft durch Verrechnung mit Frachtlohnforderungen ausgeglichen. Die proforma-Rechnung Anl. B 4 enthalte konzerninterne Verrechnungspreise, die niedriger seien als der Wert am Abgangsort in Barcelona, weil sich in Rumänien die spanischen Preise nicht durchsetzen ließen; letzteres ist unstreitig.
14
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen B. (Havariekommissariat G.). Es hat sodann der Klage statt gegeben und die Widerklage abgewiesen. Der der Beklagten aus dem Transportverlust entstandene Schadensersatzanspruch sei gem. Art. 23 CMR mit 7.987,43 €, dem konzernintern von der Absenderin der Abnehmerin in Rechnung gestellten Preis, zu beziffern. Zwar würden die konzernintern vereinbarten Preise nicht denen entsprechen, die bei einem Verkauf außerhalb des Unternehmens erzielt würden. Maßgeblicher Markt sei aber das System zwischen Tochter- und Schwestergesellschaft. Ansonsten würde der Geschädigte aus einem Verlust mehr erhalten, als er bei ordnungsgemäßer Ablieferung der Waren hätte erzielen können.
15
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint nach wie vor, der dem vorliegenden Verkauf zugrunde gelegten Konzernverrechnungspreis könne für die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches nicht maßgeblich sein.
16
Sie beantragt,
17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage hin die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.234,57 € nebst 5 % Zinsen seit dem 30.11.2001 zu zahlen.
18
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie erachtet die Forderung von 23.600 US-Dollar der Höhe für nicht nachvollziehbar. Sie meint, das Konzerninnenverhältnis sei ein eigenes Marktsegment. Zudem sei die Ware für Rumänien bestimmt gewesen, wo ganz andere Konditionen als in Spanien herrschen würden. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass auf dem rumänischen Markt auf der hier maßgeblichen Handelsstufe Erzeuger/Großhändler höhere Preise als die Fakturenwerte zu erzielen gewesen wären.
21
Wegen des Sachverhaltes im übrigen und der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Beklagten steht ein 7.987,43 € übersteigender Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zu, so dass die Klageforderung nicht durch Aufrechnung erloschen und die Widerklage unbegründet ist.
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1. Das Rechenwerk der Beklagten ist fehlerhaft.
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Sie legt ihrer Schadensberechnung den angeblichen Warenwert in Spanien von 23.600 US-Dollar (entspricht unstreitig 26.222 €) zugrunde.
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Anerkannt hat die Beklagte außergerichtlich und hat verrechnet gegen ihre unstreitigen Forderungen: 7.987,43 €
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Die Beklagte beantragt, die Klage über 3.232,36 € abzuweisen; sie verteidigt sich hiergegen allein mit der Aufrechnung; also sind einzustellen weitere: 3.232,36 €.
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Weiterhin erhebt die Beklagte Widerklage in Höhe von: 18.234,57 €, so dass die Beklagte insgesamt geltend macht: 29.454,36 €, obgleich sie lediglich einen Schaden von 26.222,00 € als gegeben ansieht.
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Insoweit ist die Widerklage unabhängig von den folgenden rechtlichen Erwägungen in Höhe von (29.454,36 € – 26.222,00 € =) 3.232,36 € unbegründet.
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2. Aus dem Warenverlust stand der Beklagten, deren Aktivlegitimation in zweiter Instanz unstreitig ist, gegenüber der Klägerin unstreitig ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 CMR zu. Dieser Anspruch beziffert sich auf 7.987,43 €.
30
a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR hat der Transportunternehmer den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Es kommt also nicht auf den Verkaufswert des Gutes am Empfangsort an, sondern auf seinen Wert am Übernahmeort selbst (Thume/Seltmann, CMR, Art. 23 Rdnr. 7). Wenn die beförderte Ware nicht an der Börse gehandelt wird, greift nach Art. 23 Abs. 2 CMR subsidiär der Marktpreis ein. Gemeint ist der gewöhnliche Verkaufswert am Versandort, also der Durchschnittswert, den ein Gut gleicher Art und Güte unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Falles im allgemeinen bei einem Verkauf am Versandort erzielen würde (MünchKomm/Basedow, HGB, Art. 23 CMR Rdnr. 8; Thume/Seltmann, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 8; Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdnr. 7). Maßgeblich für die Ermittlung des Wertes ist stets die Handelsstufe des Kaufvertrages, zu dessen Erfüllung der Transport bestimmt ist (MünchKomm/Basedow, a.a.O., Art. 23 CMR Rdnr. 9; Thume/ Seltmann, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 9; Herber/Piper, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 8), vorliegend also die Beziehung Produzent/Großhändler.
31
Der Fakturenwert wird in der Regel ein Indiz für den Marktpreis sein. Dabei steht aber beiden Parteien der Beweis offen, dass der wirkliche Wert der Ware von dem Fakturenwert abweicht. So ist nicht der Rechnungspreis, sondern der Marktpreis maßgeblich, wenn Absender und Empfänger als Mutter- und Tochtergesellschaft einen besonders niedrigen Konzernverrechnungspreis oder sonst bewusst einen anderen Preis als den Marktpreis vereinbart haben (MünchKomm/Basedow, a.a.O., Art. 23 CMR Rdnr. 12; (Helm, in: HGB-Großkommentar, 4. Aufl., 2002, Anh. IV 452, Art 23 CMR Rdnr. 14).
32
Auf derselben Handelsstufe kann es verschiedene Marktsegmente geben. So kann der Versandwert von für Auslandsmärkte bestimmten Gütern von dem Wert der Güter, die für den Markt am Versandort, d.h. für die lokale Nachfrage, bestimmt sind, abweichen, weil vor allem marktbeherrschende Hersteller und Exporteure nicht selten mit gespaltenen Preisen operieren, die sich jeweils am Preisniveau des Bestimmungslandes orientieren (MünchKomm/Basedow, a.a.O., Art. 23 CMR Rdnr. 10). In diesen Fällen ist der Versandwert, d.h. der am Abgangsort ermittelte Preis für das Exportgeschäft, maßgeblich (MünchKomm/Basedow, a.a.O.; Helm, a.a.O., Anh. IV 452, Art 23 CMR Rdnr. 13; vgl. auch Koller, TranspR, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdnr. 4 und Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdnr. 9).
33
b) Die hier in Verlust geratenen Kosmetika waren nicht für die lokale Nachfrage, sondern für den Export nach Rumänien bestimmt, ein Land, dessen Preisniveau unstreitig unter dem des Erzeugerlandes liegt (bzw. zum Zeitpunkt der Übernahme lag). Der für diese für den Export nach Rumänien bestimmte Warensendung maßgebliche erzielbare Preis ist damit nicht derjenige, der am Abgangsort bei einem Verkauf an einen spanischen Großhändler, sondern derjenige, der am Abgangsort für nach Rumänien zu exportierende Waren des in Verlust geratenen Typs erzielbar war.
34
Dieser Preis wurde zwischen dem in Spanien ansässigen Hersteller und dem rumänischen Großhandelsabnehmer – unter Berücksichtigung des niedrigen rumänischen Preisniveaus – einvernehmlich festgelegt. Trotz Hinweises der Klägerin in der Berufungserwiderung hat die Beklagte nicht dargetan, dass am rumänischen Markt höhere Preise durchsetzbar waren, dass also ein in Spanien ansässiger Produzent für nach Rumänien zu exportierende Kosmetika höhere Preise als konzernintern tatsächlich vereinbart erzielen konnte. Dann aber hat es bei den in der Rechnung vom 20.11.2001 (Bl. 105 f. GA) vereinbarten und von dem sachverständigen Zeugen B. seiner Schadensberechnung zugrunde gelegten Preisen zu verbleiben.
35
Dass nach dem Vorbringen der Beklagten C. Spanien einen über diesem Wert liegenden Einkaufspreis für die Kosmetika gezahlt haben soll, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Wie ausgeführt, ist vorliegend nicht das spanische Preisniveau maßgeblich, sondern der bei einem Export nach Rumänien erzielbare Preis.
36
c) Den sich hiernach zugunsten der Klägerin in Höhe von 7.987,43 € ergebenden Schadensersatzanspruch hat die Klägerin mit ihren Transportlohnansprüchen verrechnet, so dass ihr der verbleibende, mit der Klage geltend gemachte Betrag von 3.232,36 € zu Recht vom Landgericht zugesprochen und die Widerklage zu Recht abgewiesen wurde.
37
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2 ZPO.
38
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 21.466,93 €.
39
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.