BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 106/08
a) Steht das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erklärten generellen Einverständnis des Eigentümers ergeben kann.
b) Die Vorschrift des § 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen kann.
c) Für den gutgläubigen Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nach § 366 Abs. 3 HGB reicht es nicht aus, dass der Frachtführer hinsichtlich einer Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer, einen Beförderungsauftrag zu erteilen, gutgläubig war.
d) Wird der ausführende Frachtführer von einem Spediteur/Frachtführer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass dieser nicht Eigentümer des zu befördernden Gutes ist.
Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Schifffahrtsobergericht vom 30. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin richtet. Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin 40% und dem Beklagten 60% auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil er Mais, der im Eigentum der Klägerin stand, aufgrund eines von ihm beanspruchten Frachtführerpfandrechts durch Verkauf verwertet hat.
Die Klägerin war Eigentümerin von 580,04 t Mais, den sie mit Vertrag vom 16. September 2005 für 71.344,92 € (123 €/t) an die J. M. GmbH in S. bei N. veräußert hatte. Mit dem Transport des Gutes von Gönyü/Ungarn nach Wageningen/Niederlande beauftragte sie Anfang November 2005 die Danube-Sea Transport & Logistic (im Weiteren: DSTL), die den Beförderungsauftrag an die in Österreich ansässige Mu. GmbH (im Weiteren: Mu. ) weitergab. Bereits am 20./21. Oktober 2005 hatte Mu. mit dem Beklagten eine – dem deutschen Binnenschifffahrtsrecht unterworfene – Vereinbarung getroffen, wonach der Beklagte mit seinem Schiff MS Pascal etwa 1.000 t Soja von Amsterdam nach Ungarn und anschließend „Agrar, Stahl oder Konstruktionen“ von Ungarn zurück in die Niederlande oder bis Belgien transportieren sollte. Hierfür wurde zwischen Mu. und dem Beklagten eine „Rundlaufpauschale“ von 59.000 € vereinbart; nach Beladung in Amsterdam war ein Vorschuss in Höhe von 15.000 €, nach Beladung in Ungarn ein weiterer Vorschuss in Höhe von 10.000 € zu zahlen; nur die erste Vorschusszahlung wurde von Mu. erbracht. Am 11. November 2005 übernahm der Beklagte in Ungarn mit seinem Schiff MS Pascal die streitgegenständliche Partie Mais. Während des Transports wurde das Gut vom ursprünglichen Bestimmungsort Wageningen/Niederlande nach Neuss/Deutschland umdisponiert.
Am 22. November 2005 teilte Mu. dem Beklagten ihre Zahlungsunfähigkeit mit. Daraufhin machte der Beklagte mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom selben Tag gegenüber Mu. noch offenstehende Frachtvergütungen in Höhe von insgesamt 80.290 € geltend und drohte an, die Ladung Mais als Pfand zu verwerten, wenn seine offenen Forderungen nicht ausgeglichen würden. Am 23. November 2005 wurde der Mais auf Veranlassung des Beklagten in Neuss eingelagert. Die Klägerin erlangte Ende November 2005 Kenntnis von der angedrohten Pfandverwertung, der sie umgehend widersprach. Gleichwohl wurde der Mais am 8. Dezember 2005 im Auftrag des Beklagten von einem zum Pfandverkauf öffentlich ermächtigten Makler zum Marktpreis von 122 €/t veräußert.
Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin auf ihre im Insolvenzverfahren der Mu. angemeldete und festgestellte Forderung für den entgangenen Verkaufserlös in Höhe von 71.344,92 € folgende Zahlungen erhalten: am 8. August 2006 8.561,39 €, am 14. Mai 2007 4.102,33 € und am 28. Februar 2008 4.102,33 €.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihr entgangenen Kaufpreises von 71.344,92 € zu. Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr den Ersatz von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.982,50 € sowie die Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 5.212,22 €. Diese Ansprüche könnten gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden, weil der Beklagte mit der Pfandverwertung in Neuss eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 StGB begangen habe. Dem Beklagten habe ein zur Verwertung berechtigendes Pfandrecht nicht zugestanden, da es sich bei den von ihm geltend gemachten Forderungen ausschließlich um inkonnexe Forderungen gehandelt habe. Es gebe keine konkrete Forderung des Beklagten aus einem Transport von 580,04 t Mais. Sofern doch von der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts zugunsten des Beklagten auszugehen sei, habe dieses jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang bestanden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 71.344,92 € zuzüglich weiterer 2.982,50 € sowie zuzüglich weiterer 5.212,22 € nebst Zinsen zu zahlen, abzüglich einer am 8. August 2006 geleisteten Zahlung in Höhe von 8.561,39 €, abzüglich einer weiteren Zahlung vom 14. Mai 2007 in Höhe von 4.102,33 € sowie abzüglich einer Zahlung vom 28. Februar 2008 in Höhe von 4.102,33 €.
Der Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, da er gegenüber der Klägerin keine unerlaubte Handlung begangen habe. Er sei aufgrund eines ihm zustehenden Frachtführerpfandrechts zur Verwertung der 580,04 t Mais berechtigt gewesen. Bei dem Frachtvergütungsanspruch aus dem Frachtvertrag vom 20./21. Oktober 2005 handele es sich insgesamt um eine konnexe Forderung, da ein einheitlicher Frachtvertrag für die West-Ost-Reise und die Rückreise in die Niederlande bzw. nach Belgien vorliege. Die Frachtvergütungsforderung aus einem früheren Frachtvertrag (vom 5. September 2005) sei zwar inkonnex, jedoch unbestritten, so dass darauf ebenfalls ein Pfandrecht gestützt werden könne. Überdies habe sich das Pfandrecht auf die Sicherung der entstandenen Lager- und Verwertungskosten erstreckt.
Das Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort hat der Klage in dem in erster Instanz geltend gemachten Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Schifffahrtsobergericht (im Weiteren: Berufungsgericht) den Beklagten unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 28.704,96 € nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe eines Betrags von 16.766,05 € hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt (OLG Köln TranspR 2009, 37).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantragen ferner, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
<b<
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.669,92 € zuerkannt, weil der Beklagte durch die Pfandverwertung unberechtigt in deren Eigentum an dem von ihm beförderten Mais eingegriffen habe, soweit er mehr als 225 t Mais habe veräußern lassen. Darüber hinaus hat es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.801,09 € wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten für begründet erachtet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, da die Klägerin das Bestehen solcher Ansprüche schlüssig vorgetragen habe. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB komme auf den vorliegenden Fall deutsches Sachrecht zur Anwendung, da der Beklagte den Mais in Neuss verwertet habe.
Der Beklagte habe durch die Verwertung der 580,04 t Mais in das Eigentum der Klägerin an diesem Gut eingegriffen, weil sie durch den vom Beklagten veranlassten freihändigen Verkauf das Eigentum verloren habe. Dieser Eingriff sei nur zum Teil gerechtfertigt gewesen. Dem Beklagten habe gemäß § 441 Abs. 1 HGB lediglich ein Pfandrecht wegen eines Frachtlohnanspruchs in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten (Kosten für Lagerung, Verwertung und Rechtsverfolgung) zugestanden, das ihn nur zur Verwertung einer Teilmenge Mais von 225 t berechtigt habe.
Ein Pfandrecht des Beklagten an dem von ihm beförderten Mais komme nur in Bezug auf konnexe Ansprüche, also für mit der Beförderung des betreffenden Gutes zusammenhängende Forderungen, in Betracht. In diesem Sinne konnex sei ein Frachtvergütungsanspruch des Beklagten aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005, der sich gerade auch auf die Beförderung der 580,04 t Mais auf der Ost-West-Reise bezogen habe. Der konnexe Frachtlohnanspruch des Beklagten in Höhe von 22.000 € errechne sich wie folgt: Die für den Rundlauf vereinbarte Frachtvergütung in Höhe von insgesamt 59.000 € sei zur Hälfte, also in Höhe von 29.500 €, für die Ost-West-Reise in Ansatz zu bringen. Von diesem Betrag sei die Hälfte des für den Rundlauf gezahlten Vorschusses in Höhe von 15.000 € abzusetzen, so dass sich für die Ost-West-Reise zum Zeitpunkt der Pfandverwertung ein offener Frachtvergütungsanspruch in Höhe von 22.000 € ergeben habe. Für den Frachtvergütungsanspruch des Beklagten gegen Mu. aus dem Vertrag vom 5. September 2005 habe dagegen kein Pfandrecht bestanden, weil es sich hierbei nicht um eine konnexe Forderung handele. Gemäß § 1230 Satz 2 BGB beschränke sich die dem Pfandgläubiger zustehende Verwertungsbefugnis auf die zu seiner Befriedigung erforderliche Menge an Pfandgütern. Dementsprechend sei der Beklagte nur zur Verwertung von 225 t Mais berechtigt gewesen.
Der Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Klägerin sei schuldhaft erfolgt, auch wenn er sich für berechtigt gehalten habe, die gesamte Ladung Mais zu verwerten, da ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Klägerin sei durch die unerlaubte Handlung des Beklagten ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 43.669,92 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.801,09 € entstanden. Hätte der Beklagte den nicht zu seiner Befriedigung erforderlichen Teil des Frachtgutes beim Empfänger abgeliefert, so hätte die Klägerin zumindest noch einen entsprechenden Teil des Kaufpreises (123 €/t für 355,04 t Mais) vereinnahmen können. Auf den ihr entstandenen Schaden müsse sich die Klägerin die im Verlaufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen der Mu. in Höhe von insgesamt 16.766,05 € anrechnen lassen. Die Zahlungen von Mu. hätten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten des Beklagten Erfüllungswirkung, da er und Mu. insoweit Ge- samtschuldner seien. In Höhe der Anrechnung sei auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
B. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Angriffe der Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil haben ebenfalls keinen Erfolg.
I. Zur Revision der Klägerin
1. Die Zulässigkeit der Revision der Klägerin scheitert entgegen der Revisionserwiderung des Beklagten nicht an einer vom Berufungsgericht vorgenommenen Zulassungsbeschränkung. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor des angegriffenen Urteils eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Zulassung vorzunehmen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Frachtführerpfandrecht gemäß § 441 HGB im Falle inkonnexer Forderungen entstehen könne. Diese für die Praxis bedeutsame Frage sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt.
Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008 – XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH NJW 2008, 2351 Tz. 16; Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 – Resellervertrag, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
2. Die Revision der Klägerin ist jedoch wegen Fehlens der nach § 551 Abs. 1 ZPO erforderlichen Begründung gemäß § 552 ZPO insoweit unzulässig, als sie den Antrag auf Zahlung weiterer 5.212,22 € weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieses selbständig geltend gemachten Anspruchs das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung insofern keine Angriffe vorgebracht.
3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 – I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12), ergibt sich für die gegen den in Belgien wohnhaften Beklagten gerichteten Ansprüche aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO.
a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung insoweit zutreffend die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-VO) zugrunde gelegt, der sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Belgien beigetreten sind (Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., Vorbem. EG-Verordnungen Rdn. 4). Nach Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-VO ist die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in Belgien ansässigen Partei begründet, wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine schlüssige Behauptung der für eine unerlaubte Handlung erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (BGHZ 124, 237, 240 f.; BGH, Versäumnisurt. v. 6.11.2007 – VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516 Tz. 14).
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin schlüssig eine rechtswidrige Verletzung ihres Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) an dem mit dem MS Pascal beförderten Mais durch die von dem Beklagten veranlasste und in Neuss vorgenommene Verwertung des Transportgutes dargelegt hat, weil sie nach ihrer Behauptung aufgrund des freihändigen Verkaufs gemäß §§ 1257, 1235 Abs. 2, §§ 1221, 1244, 932 BGB ihr Eigentum an dem Gut verloren hat. Ob der Beklagte zu der Veräußerung aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts berechtigt war, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit ohne Bedeutung, da im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO auch zu prüfen ist, ob eine deliktische Verletzungshandlung gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.1988 – I ZR 201/86, NJW 1988, 1466, 1467).
4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision der Klägerin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten habe zum Zeitpunkt der Verwertung der 580,04 t Mais gemäß § 441 Abs. 1 HGB wegen eines Frachtvergütungsanspruchs in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten ein Pfandrecht an dem von ihm beförderten Gut zugestanden.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob zugunsten des Beklagten ein Frachtführerpfandrecht bestanden hat, nach § 441 Abs. 1 HGB beurteilt. Der Beklagte und Mu. haben für ihre Vertragsbeziehungen unstreitig die Geltung des deutschen Binnenschifffahrtsrechts in der letztgültigen Fassung vereinbart. Gemäß § 26 BinSchG finden auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs – das sind die §§ 407 bis 452 d HGB – Anwendung. Damit ist § 441 HGB im Streitfall für die Frage der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts maßgeblich.
b) Gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtführer wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Gesichert sind alle frachtvertraglichen Geldforderungen gegen den Absender oder Empfänger, die gerade mit der Beförderung des dem Pfandrecht unterfallenden Gutes zusammenhängen (konnexe Forderungen; vgl. BGHZ 17, 1, 3; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 441 HGB Rdn. 9; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 441 Rdn. 8). Ferner sichert das Frachtführerpfandrecht gemäß §§ 1257, 1210 Abs. 2 BGB auch die Forderungen, die dem Frachtführer wegen Verwendungen für das Gut und wegen der Kosten der Pfandverwertung – beispielsweise Lagergeld und Verkaufsprovisionen – zustehen (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12a; Schaffert aaO § 441 Rdn. 14; MünchKomm.HGB/C. Schmidt, 2. Aufl., § 441 Rdn. 7). Das Pfandrecht entsteht gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB an dem Gut des Absenders, dessen Besitz der Frachtführer mit Willen des Absenders – im Streitfall ist dies im Verhältnis zum Beklagten die Mu. – erlangt hat. Steht das zur Beförderung übergebene Gut – wie im Streitfall – nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden war. Der Eigentümer kann auch konkludent sein generelles Einverständnis erklärt haben, etwa weil er eine Beförderung nicht nur durch seinen unmittelbaren Vertragspartner, sondern durch einen Dritten für möglich halten musste und gleichwohl das Gut aus der Hand gegeben hat (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 3; Schaffert aaO § 441 Rdn. 3; Fremuth in Fremuth/Thume, Komm. zum Transportrecht, § 441 HGB Rdn. 11; Andresen, TranspR 2004, Beilage S. V).
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten habe bei Verwertung der Ladung Mais eine konnexe Forderung in Höhe von 22.000 € aus dem von ihm am 20./21. Oktober 2005 mit der Mu. geschlossenen Frachtvertrag zugestanden. Die Übernahme der Partie Mais durch den Beklagten am 11. November 2005 in Ungarn sei in Erfüllung dieses Vertrages erfolgt, auch wenn die Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 noch keine konkrete Ladung für die Ost-West-Reise von Ungarn in die Niederlande vorgesehen habe. Die Absenderin Mu. sei zwar nicht Eigentümerin des Gutes gewesen. Bei einer konnexen Forderung entstehe ein Frachtführerpfandrecht jedoch gleichwohl, wenn der Absender – wie im Streitfall – vom Eigentümer ermächtigt worden sei, über das betreffende Gut im eigenen Namen einen Frachtvertrag abzuschließen. Das Einverständnis der Klägerin mit dem Abschluss eines Frachtvertrages zwischen Mu. und dem Beklagten habe allerdings nur für den Transport von Gönyü/Ungarn nach Wageningen/Niederlande bestanden. Dementsprechend entfalle von der für den Rundlauf von den Niederlanden nach Ungarn und zurück vereinbarten Frachtvergütung von insgesamt 59.000 € auf die Teilstrecke von Ungarn in die Niederlande nur ein Betrag von 29.500 €, auf den die Hälfte des von Mu. gezahlten Vorschusses in Höhe von insgesamt 15.000 € anzurechnen sei.
d) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten für die Beförderung der Ladung Mais von Ungarn in die Niederlande aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 ein Frachtvergütungsanspruch von noch 22.000 € zugestanden hat.
Der Beklagte und Mu. hatten vereinbart, dass der Beklagte für die West-Ost-Reise und zurück eine Rundlaufpauschale in Höhe von 59.000 € erhalten sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts entsprachen sich die West-Ost- und die Ost-West-Strecke – offenbar auch unter Berücksichtigung der Anteile von Berg- und Talfahrten – im Wesentlichen. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, die vereinbarte Frachtvergütung hälftig aufzuteilen, so dass sich für jede Teilstrecke eine Vergütung in Höhe von 29.500 € ergibt. Auch den von Mu. auf die Rundlaufpauschale gezahlten Vorschuss in Höhe von 15.000 € hat das Berufungsgericht – von den Revisionen ebenfalls nicht angegriffen – hälftig auf die West-Ost- und auf die Ost-West-Strecke angerechnet. Die dahinterstehende Erwägung, eine solche Aufteilung entspreche der Bestimmung des Schuldners, liegt im Hinblick darauf nahe, dass es sich um eine vertraglich vereinbarte Vorschusszahlung auf eine einheitliche Frachtvergütung handelte, so dass sich die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB von vornherein nicht stellte (vgl. dazu P. Schmidt, Das Frachtführerpfandrecht in der Binnenschifffahrt, in: Kuhlen/Lorenz/Riedel/Schmidt/Wiese, Probleme des Binnenschifffahrtsrechts, Band XII, S. 21, 40 ff.). Danach hatte der Beklagte für die Ost-West-Reise aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 noch einen restlichen Frachtvergütungsanspruch in Höhe von 22.000 €.
bb) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, dem vom Berufungsgericht angenommenen Einverständnis der Klägerin mit dem Abschluss des Frachtvertrags zwischen Mu. und dem Beklagten stehe der Umstand entgegen, dass die Klägerin die ihrer Vertragspartnerin DSTL geschuldete Frachtvergütung in Höhe von etwa 28.000 € bereits bezahlt habe.
Die Klägerin musste damit rechnen, dass ihre Vertragspartnerin, ein amerikanisches Speditionsunternehmen, das Gut nicht selbst befördern würde, sondern dass der Frachtauftrag von der DSTL weitergegeben und der Transport von einem der Klägerin möglicherweise nicht bekannten Frachtführer durchgeführt werden würde. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin der DSTL eine Beauftragung von Drittunternehmen untersagt hatte, sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Durch die Vereinbarung einer Vorleistung mit ihrer Vertragspartnerin hat die Klägerin auf die Einrede einer Zahlung Zug-um-Zug gegen Ablieferung des Gutes verzichtet. Sie ist freiwillig das Risiko eingegangen, dass der ausführende Frachtführer, der seinen Vergütungsanspruch für den Transport der im Eigentum der Klägerin stehenden Ware nicht realisieren kann, das Gut aufgrund eines ihm zustehenden Pfandrechts verwertet. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Dritteigentümer grundsätzlich nicht will, dass sein Eigentum als Sicherheit für Forderungen aus einer für ihn fremden Rechtsbeziehung dient (vgl. Risch, TranspR 2005, 108, 110). Die Klägerin muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass sie durch die Übergabe ihres Gutes zur Beförderung die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts gemäß § 441 Abs. 1 HGB geschaffen hat. Da die Voraussetzungen für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts objektiver Natur sind, hat der Eigentümer, der sein Gut bewusst in eine Situation gebracht hat, in der das Pfandrecht entsteht, auch die gesetzlichen Folgen eben dieser Pfandrechtsentstehung zu tragen. Auf seinen Willen kommt es insoweit nicht an. Der Dritteigentümer kann nicht bestimmen, ob ein gesetzliches Pfandrecht entsteht, sondern nur entscheiden, ob er ein Dritthandeln mit dieser Konsequenz zulässt. Letzteres hat die Klägerin freiwillig getan. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin vor der Freigabe des Gutes zur Beförderung in die Niederlande bekannt war, dass der Transport nicht von ihrer unmittelbaren Vertragspartnerin DSTL, sondern von einem anderen Frachtführer durchgeführt werden würde. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie damit nicht einverstanden war.
cc) Die Revision der Klägerin macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, es könne nicht unterstellt werden, dass die Klägerin bei Erteilung des Beförderungsauftrags an die DSTL damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Gut für Frachtvergütungsansprüche hafte, die für die Beförderung von Gütern Dritter entstanden seien, wie dies bei einem Sammeltransport üblicherweise der Fall sei. Die Klägerin habe sich – so die Revision – ausdrücklich darauf berufen, dass ihr nicht bekannt sei, mit welchen Gütern das MS Pascal auf der Ost-West-Reise in die Niederlande beladen gewesen sei. Danach hätte der Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass auf der Rückfahrt von Ungarn in die Niederlande außer dem im Eigentum der Klägerin stehenden Mais keine weiteren Güter befördert worden seien, so dass die vom Berufungsgericht für die Ost-West-Reise in Ansatz gebrachte Frachtvergütung von 22.000 € allein für den Transport des Eigentums der Klägerin entstanden sei. Entsprechende Darlegungen des Beklagten fehlten jedoch.
Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen, weil sie erheblichen zweitinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 18. September 2007 dargelegt, dass das MS Pascal auf der Ost-West-Reise nur mit dem Mais der Klägerin beladen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Rückreise habe außergewöhnliches Niedrigwasser geherrscht. Aus diesem Grunde habe sein Schiff nicht mehr Tonnage als die 580 t Mais aufnehmen können. Diesem Vortrag ist die Klägerin in keiner Weise entgegengetreten mit der Folge, dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit als unstreitig anzusehen ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Hälfte der für die Rundreise insgesamt vereinbarten Vergütung im Zusammenhang mit dem Transport des Eigentums der Klägerin entstanden ist.
dd) Der Entstehung eines Frachtführerpfandrechts gemäß § 441 Abs. 1 HGB in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang steht – anders als die Revision der Klägerin meint – auch nicht der Umstand entgegen, dass im Frachtvertrag, den der Beklagte und Mu. am 20./21. Oktober 2005 geschlossen haben, für die Ost-West-Reise nicht bereits die Beförderung der streitgegenständlichen 580,04 t Mais, sondern lediglich der Transport von „Agrar, Stahl oder Konstruktionen“ vereinbart war.
Der Beklagte hat das Gut der Klägerin in Ungarn aufgrund einer konkretisierenden Weisung seiner Vertragspartnerin Mu. übernommen. Unstreitig wurden auf der Ost-West-Reise keine weiteren Güter vom Beklagten befördert. Der auf die Rückfahrt entfallende Anteil der Gesamtvergütung – gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung hat die Revision der Klägerin nichts erinnert; sie ist mit Blick auf § 287 Abs. 2 ZPO auch rechtlich unbedenklich – ist ausschließlich und gerade im Zusammenhang mit dem Transport des Eigentums der Klägerin angefallen. Es handelte sich mithin um eine i.S. von § 441 Abs. 1 HGB konnexe Forderung, die durch das Pfandrecht am Gut der Klägerin gesichert war.
ee) Die Revision der Klägerin wendet sich schließlich auch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der Beklagte bei der Übernahme des Gutes in Ungarn nicht den im Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 vereinbarten weiteren Vorschuss in Höhe von 10.000 € von der Mu. eingefordert habe, führe nicht zu einer Kürzung des gesicherten Frachtvergütungsanspruchs des Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der dem § 776 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke auf die streitgegenständliche Fallgestaltung nicht anwendbar ist. Der Anspruch auf Vorschusszahlung stellt keine Sicherheit i.S. von § 776 BGB dar, sondern ist Teil der vom Auftraggeber geschuldeten Leistung. Im Übrigen ist die auf die Bürgschaft zugeschnittene Vorschrift des § 776 BGB auf das Verhältnis eines Pfandgläubigers zum Verpfänder nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1990 – IX ZR 268/89, NJW-RR 1991, 499, 500; a.A. MünchKomm.BGB/Habersack, 5. Aufl., § 776 Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Damrau, 5. Aufl., § 1225 Rdn. 9).
II. Zur Revision des Beklagten
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung das Recht des Tatortes anwendbar ist. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte in Neuss eine unerlaubte Handlung begangen, da er hier den in ihrem Eigentum stehenden Mais unbefugt verwertet hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.669,92 € gegen den Beklagten zusteht, weil dieser durch die Verwertung einer 225 t übersteigenden Menge Mais rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin am Frachtgut verletzt hat.
a) Der Beklagte hat mit der von ihm veranlassten Verwertung des Frachtgutes im Wege eines freihändigen Verkaufs eine Verletzungshandlung begangen, die gemäß §§ 1257, 1235 Abs. 2, §§ 1221, 1244, 932 BGB zum Verlust des Eigentums der Klägerin an den 580,04 t Mais geführt hat.
b) Der Eingriff des Beklagten in das Eigentum der Klägerin war nur hinsichtlich der Verwertung von 225 t Mais berechtigt und im Übrigen rechtswidrig. Eine nicht gerechtfertigte Eigentumsverletzung liegt bei einer Pfandverwertung dann vor, wenn dem die Verwertung betreibenden Gläubiger kein Pfandrecht zustand oder dieser trotz eines ihm zustehenden Pfandrechts nicht oder jedenfalls nicht so wie geschehen zur Verwertung berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1997 – I ZR 75/95, NJW-RR 1998, 543, 544). Dem Beklagten hat zwar ein Pfandrecht wegen eines Frachtvergütungsanspruches in Höhe von 22.000 € zuzüglich Nebenkosten zugestanden. Dies hat ihn jedoch nicht zur Verwertung des gesamten Frachtgutes, sondern nur zur Veräußerung einer Teilmenge von 225 t Mais berechtigt.
aa) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, dem Beklagten habe sowohl hinsichtlich der gesamten noch nicht beglichenen Frachtlohnforderung aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 als auch in Bezug auf die offene Frachtvergütung aus dem Vertrag vom 5. September 2005 am Gut der Klägerin ein Frachtführerpfandrecht gemäß § 441 Abs. 1 HGB zugestanden.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der aus dem Vertrag vom 5. September 2005 geltend gemachten Forderung nicht um eine konnexe, sondern um eine inkonnexe Forderung handelte, da sie in keiner Weise mit der Beförderung des Gutes der Klägerin im Zusammenhang stand. In Bezug auf die aus der Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 beanspruchte Forderung hat das Berufungsgericht Konnexität nur für den auf die Ost-West-Reise entfallenden Teil der „Rundlaufpauschale“, die insgesamt 59.000 € betragen hat, in Höhe von 29.500 € angenommen.
Das lässt entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Gut der Klägerin wurde auf der West-Ost-Reise von den Niederlanden nach Ungarn nicht befördert. Dieser Teil des vereinbarten Rundlaufs, auf dem 1.000 t Soja von Amsterdam nach Ungarn transportiert wurden, war vollständig abgeschlossen, als der Beklagte in Ungarn als neue Ladung das Gut der Klägerin übernahm. Die Zusammenfassung von Hin- und Rückreise in einem einheitlichen Vertrag führt nicht dazu, dass der versendende Eigentümer auch für Forderungen aus dem Verhältnis eines Haupt-/Unterfrachtführers zum ausführenden Unterfrachtführer einzustehen hat, die mit der Beförderung seines Gutes gerade nichts zu tun haben (vgl. OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468; Koller aaO § 441 HGB Rdn. 3; Risch, TranspR 2005, 108, 110; a.A. Andresen, TranspR 2004, Beilage S. VI).
cc) Gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Frachtführer allerdings nicht nur wegen konnexer, sondern auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet, was die Erstreckung des Pfandrechts auf inkonnexe Forderungen anbelangt, nicht danach, ob es sich um Eigen- oder Fremdware des den Beförderungsauftrag erteilenden Versenders handelt.
Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz – TRG; BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Reformgesetzgeber die Erstreckung des gesetzlichen Pfandrechts auf die Absicherung inkonnexer Forderungen auch insoweit gewollt hat, dass Dritteigentum wegen solcher Forderungen verhaftet sein solle. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, nicht mit dem Absender identische Dritte, die ein dingliches Recht am Pfandgut innehaben, würden durch die Begründung eines gesetzlichen inkonnexen Pfandrechts nicht unangemessen beeinträchtigt, weil der Frachtführer das inkonnexe Pfandrecht eines Nichteigentümers nur dann gutgläubig erwerben könne, wenn er in gutem Glauben an das Eigentum des Absenders an der übergebenen Sache gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts in Bezug auf sogenannte inkonnexe Forderungen bei bloßem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Absenders solle nicht in Betracht kommen. Damit werde vermieden, dass der mit dem Absender nicht identische dritte Eigentümer des Gutes zu stark belastet werde, insbesondere bei Einschaltung von Unterfrachtführern durch den Frachtführer letztlich für sämtliche Schulden einer ihm oft nicht bekannten Person mit seinem Eigentum haften müsse (BT-Drucks. 13/8445, S. 80 f.).
Bei einem Mehrpersonenverhältnis, wie es im Streitfall gegeben ist, wird man zwar nicht ohne Weiteres sagen können, es sei dem Eigentümer regelmäßig nicht möglich, eine Forderung aus dem Verhältnis des ausführenden Unterfrachtführers zum Haupt-/Unterfrachtführer mehr als nur pauschal und damit beachtlich zu bestreiten, so dass der Eigentümer es selbst in der Hand hat, die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts für inkonnexe Forderungen an seinem Gut zu verhindern. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer im Allgemeinen nicht weiß, welche offenen Forderungen dem ausführenden Unterfrachtführer gegen seinen Vertragspartner zustehen. Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Vertragspartner des versendenden Eigentümers die Möglichkeit eröffnet würde, dem ausführenden Unterfrachtführer eine Befriedigungsmöglichkeit an Fremdgut zu verschaffen, indem er es unterlässt, eine gegen ihn gerichtete Forderung ausreichend zu bestreiten, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dadurch würde eine erhebliche Verschiebung eines Ausfallrisikos zu Lasten des versendenden Eigentümers geschaffen, wenn sein Vertragspartner Einwendungen gegenüber dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch zurückhält oder unterdrückt und gleichwohl nicht zahlt. In einem solchen Fall könnte sich der ausführende Unterfrachtführer aus dem ihm wegen seiner (unbestrittenen) Forderung verhafteten Gut des versendenden Eigentümers Befriedigung verschaffen, obwohl die inkonnexe Forderung keinerlei Bezug zum Eigentum des Dritten aufweist. Eine solche Risikoverlagerung zu Lasten des versendenden Eigentümers hat der Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Daher ist die Vorschrift des § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB im Wege einer teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Pfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen entstehen kann (vgl. P. Schmidt, in Kuhlen/Lorenz/Riedel/Schäfer/Schmidt/Wiese aaO, S. 21, 27). Dementsprechend hat der Beklagte für seine aus dem Vertrag vom 5. September 2005 und die aus der Vereinbarung vom 20./21. Oktober 2005 für die West-Ost-Reise resultierenden Forderungen kein Pfandrecht am Gut der Klägerin gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB erworben.
dd) Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb des Beklagten gemäß §§ 1257, 1207 BGB i.V. mit § 366 Abs. 1 und 3 HGB kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 366 Abs. 3 HGB muss sich der gute Glaube des Erwerbers eines Frachtführerpfandrechts im Falle der Sicherung einer inkonnexen Forderung auf das Eigentum des Absenders (seines Vertragspartners) erstrecken. Der gute Glaube an eine Ermächtigung des Absenders durch den Eigentümer genügt nicht (vgl. OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468; Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12; Schaffert aaO § 441 Rdn. 5). Wird der ausführende Frachtführer – wie im vorliegenden Fall – von einem Spediteur oder einem anderen Frachtführer beauftragt, muss er in der Regel davon ausgehen, dass diese nicht Eigentümer des zu befördernden Gutes sind mit der Folge, dass der gutgläubige
Erwerb eines Frachtführerpfandrechts nicht in Betracht kommt (Koller aaO § 441 HGB Rdn. 12; MünchKomm.HGB/C. Schmidt aaO § 441 Rdn. 17; Risch, TranspR 2004, 108, 111).
Da dem Beklagten nur zur Sicherung der für den Ost-West-Transport entstandenen Frachtvergütung ein Pfandrecht am Gut der Klägerin zustand, war lediglich die Verwertung von 225 t Mais gerechtfertigt. Die darüber hinausgehende Veräußerung des Eigentums der Klägerin war dagegen rechtswidrig.
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass die Klägerin die Geltung der Internationalen Verlade- und Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt (IVTB) akzeptiert hat und diese auch im Verhältnis zwischen der Mu. und dem Beklagten vereinbart waren. Die Regelung in § 14 Nr. 1 IVTB stimmt im Wesentlichen mit § 441 Abs. 1 HGB überein und ist daher in gleicher Weise wie die gesetzliche Vorschrift zu verstehen. Soweit § 14 Nr. 4 IVTB bestimmt, dass dritte Personen, die Ansprüche auf die Ware aufgrund des Konnossements oder Frachtbriefs erheben, durch die Empfangnahme oder Verfügung über solche Papiere das Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht des Frachtführers anerkennen, ist zu beachten, dass die Ausdehnung Allgemeiner Transportbedingungen auf vertragsfremde Personen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1959 – II ZR 114/57, NJW 1959, 1679, zu § 34 lit. a ADSp a.F.). Im Übrigen hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 IVTB erfüllt waren.
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei ein Verschulden des Beklagten festgestellt. Es hat dieses darauf gestützt, dass die Möglichkeit eines Pfandrechtserwerbs an Dritteigentum für
inkonnexe Forderungen zum Zeitpunkt der Verwertung des Gutes bereits obergerichtlich verneint worden war (OLG Karlsruhe TranspR 2004, 467, 468). Danach musste der Beklagte ohne Weiteres mit einem Unterliegen in einem späteren Rechtsstreit rechnen, wenn er das gesamte im Eigentum der Klägerin stehende Gut verwerten würde. Ebenso hätte der Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen müssen, dass nicht der gesamte aus dem Vertrag vom 20./21. Oktober 2005 noch offene Frachtvergütungsanspruch durch ein Pfandrecht am Gut der Klägerin gesichert war.
d) Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens hat die Revision des Beklagten keine Beanstandungen erhoben. Insoweit sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich.
C. Danach ist die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Parteien mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.