Zur Entlassung aus der Realschule wegen Erwerb, Konsum und Weitergabe von Marihuana

VGH Bayern, Beschluss vom 14.06.2002 – 7 CS 02.776

Der Erwerb auch einer geringeren Menge von Marihuana, der Konsum und die Weitergabe in der Schule können die Entlassung von der Schule auch ohne vorherige Androhung rechtfertigen.

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung der von ihm besuchten Schule.
Der am 13. September 1985 geborene Antragsteller besucht die 9. Jahrgangsstufe der Realschule in F. Auf Grund von Hinweisen, nach denen namentlich benannte Schüler beabsichtigten, am 30. Januar 2002 zu einer Klassenfahrt (Besinnungstage im Kloster B.) “Gras” mitzunehmen, führte die Polizei am Morgen dieses Tages in der Schule eine Razzia durch. Dabei wurden beim Antragsteller 1,6 g Marihuana sichergestellt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am gleichen Tag gab der Antragsteller an, das Rauschgift am Vortag von jemandem für 20 Euro erworben zu haben, von dem er den Spitznamen und die Handynummer kenne. Von dem sichergestellten Päckchen (Marihuana) habe er schon vor Schulbeginn geraucht und seine Zigarette auch einem Mitschüler weitergegeben. Ein anderer Mitschüler habe selbst “Stoff” mitgebracht und zusammen mit einem weiteren Schulfreund einen Joint geraucht. Die vom Antragsteller benannten Mitschüler bestritten ihre Beteiligung.

Nach Anhörung des Antragstellers und seiner Eltern und nach Beteiligung des Elternbeirats, der sich bei einer Stimmenthaltung für die Entlassung des Antragstellers aussprach, beschloss die Lehrerkonferenz am 8. Februar 2002 einstimmig die Entlassung des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2002 verfügte die Schule die Entlassung des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten des Antragstellers, der als Klassensprecher und beliebter Schüler besonderen Einfluss habe, stelle einen schweren Ordnungsverstoß im Hinblick auf die Verwirklichung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags dar. Die Schule sei verpflichtet, angemessen darauf zu reagieren, als notwendiges Signal für die anderen Schüler, als Zeichen für die Eltern, als Hilfe für die Lehrkräfte sowie als Bestätigung für den mutigen Informanten und für die Polizei. Schließlich sei die verhängte Ordnungsmaßnahme auch notwendig für den Antragsteller selbst. Sie solle ihm deutlich machen, wie schwerwiegend sein Fehlverhalten sei. Er habe die Chance des Neuanfangs an einer anderen Schule. Die Schulleitung habe sich diesbezüglich bereits mit der Staatlichen Realschule in T. in Verbindung gesetzt.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht M. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss vom 22. Februar 2002 mit der Begründung auf, dass sie nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO genüge (Az. M 3 S 02.694).

In der Sitzung vom 6. März 2002 beschloss die Lehrerkonferenz einstimmig, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 2001 zurückzuweisen und die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002 wies die Schule den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 8. Februar 2002 erneut an.

Die Entscheidung sei die geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Ordnungsmaßnahme. Bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme als pädagogische Ermessensentscheidung komme es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vor allem darauf an, ob und in welchem Umfang die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt worden sei. Die Entlassung greife empfindlich in die Rechtsstellung des Schülers ein und sei mit nicht unerheblichen Nachteilen für ihn verbunden, auch wenn er seine Ausbildung an einer anderen Schule fortsetzen könne. Auf Seiten des Antragstellers liege jedoch ein schweres Fehlverhalten vor, das die Erfüllung der Aufgaben der Schule und die Rechte Anderer gefährdet habe. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werde, auch wenn es im dort entschiedenen Fall um die Weitergabe von Marihuana gegangen sei, der Konsum von Rauschgift und die Herstellung von Kontakten zum Erwerb von Rauschgift als ernsthafte Gefährdung des Erziehungsauftrags der Schule angesehen, der den Ausschluss aus der Schule rechtfertige. Es habe sich im vorliegenden Fall um den Besitz und die beabsichtigte Weitergabe von Marihuana gehandelt, das der Antragsteller über einen Drogendealer erworben habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Antragsteller nur 1,6 g Marihuana von einem Dealer gekauft habe. Nach Aussage der Polizei habe er zu den Besinnungstagen eine größere Menge mitnehmen und noch andere Schüler versorgen wollen. Die pädagogische Verantwortung der Schule erfordere eine drastische und spürbare Reaktion. Der Antragsteller sei im Besitz der Drogen gewesen, obwohl er mit Mitschülern kurz vorher im Rahmen einer Schulveranstaltung eine Gerichtsverhandlung besucht habe, in der ein Rauschgiftfall verhandelt worden sei.

Die bloße Androhung der Entlassung sei im konkreten Fall keine hinreichende Reaktion, da sie praktisch keine sichtbaren Konsequenzen habe, sondern “auf dem Papier stehe”. Auf die Menge des beim Antragsteller beschlagnahmten Marihuanas komme es dabei nicht an. Maßnahmen gegen Drogen würden leer laufen, wenn Drogenbesitz und Konsum – wenn auch nur dem Anschein nach – nach außen hin geduldet oder als nicht allzu gravierend beurteilt würde, indem nur die Androhung der Entlassung ausgesprochen werde. Im konkreten Fall könne ein weiteres schweres Fehlverhalten nicht abgewartet werden.

Zur Androhung der sofortigen Vollziehung führt der Widerspruchsbescheid im wesentlichen aus, dass es pflichtgemäßem Ermessen entspreche, wenn die Schule schwerem Fehlverhalten mit sofortiger Wirkung entgegentrete. Der Vorfall sei der Schülerschaft und den Eltern bekannt. Wenn Ordnungsmaßnahmen nicht schnell vollzogen würden, hätte dies nachteilige Wirkung auf das Verhalten der Schüler und die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Schule. Die erzieherische Wirkung – auch aus generalpräventiver Sicht – gebiete es, die Konsequenzen des Fehlverhaltens den Mitschülern unmittelbar vor Augen zu führen.

Mit Schriftsätzen vom 7. März 2002 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 8. Februar 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2002 Klage zum Verwaltungsgericht M. erheben, die noch nicht entschieden ist (Az. 3 K 02.1106), und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, dass von einem Kontakt des Antragstellers zur Drogenszene keine Rede sein könne. Richtig sei (lediglich), dass der Antragsteller das Marihuana von einem inzwischen bei einem Autounfall verstorbenen, ihm bekannten Mann gekauft habe, der in L. Pfadfinderarbeit geleistet habe. In seinem bisherigen Leben habe der Antragsteller – vor dem beanstandeten Ereignis – ein bis zweimal an einem Joint gezogen. Es gebe in L. eine Clique, zu der auch Basketballsportler gehörten, die nach dem Training ab und zu einen Joint rauchten. Dort habe auch er an einem Joint gezogen.

Die Behauptung der Schule, der Antragsteller habe Kontakt zur Drogenszene gehabt, sei falsch. Nach Aussage der Polizei habe der Antragsteller die Absicht gehabt, größere Mengen Marihuana mitzunehmen, um auch andere Schüler zu versorgen. Diese Aussage sei unzutreffend, die von der Schule gezogenen Schlüsse seien widersprüchlich. Auch anonyme Drohanrufe, mit denen der Antragsteller angehalten werden sollte, keinerlei Angaben zur Sache zu machen, ließen keine Rückschlüsse auf Kontakte zur Drogenszene zu. Wenn im Widerspruchsbescheid festgestellt werde, es komme nicht auf die Menge des beim Antragsteller beschlagnahmten Marihuanas an, sei dies ermessensfehlerhaft. Wenn der Entscheidung zugrundegelegt werde, dass der Antragsteller eine andere Realschule besuchen könne, werde verkannt, dass er nicht einmal 1 1/2 Jahre vor dem endgültigen Abschluss der Schule stehe. Es sei zu besorgen, dass er infolge der nur noch kurzen Dauer und der unterschiedlichen Lehrpläne bzw. des unterschiedlichen Kenntnis- und Unterrichtsstandes in der Realschule in T. den Schulabschluss nicht erreichen werde. Zudem sei die schlechte Verkehrsverbindung nach T. mit erheblichen Zeitverlusten verbunden. Die Maßnahme einer Entlassung von der Schule sei unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 17. März 2002, per Fax versandt am gleichen Tag, forderte das Gericht die Schule auf, sich sofort schriftlich zum Antrag zu äußern und bat, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

Bereits mit Beschluss vom 18. März 2002, dessen Tenor den Beteiligten am gleichen Tag per Fax mitgeteilt wurde, stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2002 wieder her.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das private Interesse des Antragstellers an einer Wiederstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege im vorliegenden Fall das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Bescheide, da die Klage voraussichtlich Erfolg haben werde. Zwar genüge die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid nunmehr den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Anordnung könne jedoch in der Sache rechtlich keinen Bestand haben, da sie sich im summarischen Verfahren als rechtswidrig erweise. Die Entlassung des Antragstellers sei weitgehend auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt.

Der Antragsteller sei zwar im Besitz von 1,6 g Marihuana gewesen, er habe nach seinen eigenen Angaben auch schon vor Schulbeginn am 30. Januar 2002 eine Zigarette aus dem beschlagnahmten Päckchen geraucht und bereits früher einmal – wohl im außerschulischen Bereich – an einem Joint gezogen. Auf den Besitz von 1,6 g Marihuana und den Eigenkonsum des Rauschgifts werde die Entlassung jedoch – jedenfalls im Widerspruchsbescheid – nicht mehr in erster Linie gestützt. Der Antragsgegner halte es vielmehr nicht einmal mehr für glaubwürdig, dass der Antragsteller lediglich 1,6 g Marihuana von dem Dealer gekauft habe. Vielmehr werde von einer größeren Menge ausgegangen, mit welcher der Schüler auch andere Schüler habe versorgen wollen. Für diese Annahme fehle es an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht ergebe sich vielmehr nur, dass der Polizei bekannt gewesen sei, dass mehrere Schüler (einschließlich dem Antragsteller) vereinbart hätten, zu einem Besinnungstag jeweils “Gras” mitzunehmen. Gleichfalls unzutreffend sei der Vorwurf, der Antragsteller habe Kontakt zur Drogenszene. Vom Antragsteller sei zwar nie bestritten, sondern freiwillig offenbart worden, dass er das Marihuana von einer auch namentlich bekannten Person, die er von der “Pfadfinderarbeit in L.” her kenne, erworben habe. Da die Person jedoch inzwischen bei einem Autounfall tödlich verunglückt sei, erscheine es nicht mehr nachvollziehbar, welche Kontakte zur Rauschgiftszene der Antragsteller noch haben sollte. Erst recht nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf, dass der Antragsteller mit Drogen gehandelt habe. Dass er andere Schüler zum Erwerb von Drogen verleitet, dass er selbst Drogen zum Erwerb angeboten habe oder Drogen habe vermitteln wollen, sei nicht ersichtlich.

Die Entlassung des Antragstellers sei mithin weitgehend auf Tatsachen und Feststellungen gestützt, die einer sachlichen Überprüfung nicht standhielten. Da die unzutreffenden Feststellungen auch maßgeblich für die Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens wie zur Begründung der Gefährdung des schulischen Erziehungsauftrags und der Gefährdung anderer Schüler herangezogen worden seien, beruhe die Ordnungsmaßnahme der Entlassung entscheidend auf unzutreffenden Tatsachen.

Darüber hinaus halte es das Gericht für ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner ausdrücklich dem Umstand keine Bedeutung zugemessen habe, dass der Antragsteller lediglich eine geringe Menge Marihuana im Besitz gehabt habe. Zwar sei nicht zu verkennen, dass auch der Besitz einer geringen Menge Betäubungsmittel mit Strafe bedroht sei. Andererseits sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass das (Straf-)Gericht in Fällen wie dem vorliegenden von einer Bestrafung absehen könne. Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass der Besitz einer größeren Menge Marihuana als schwerwiegender einzustufen sei als der Besitz lediglich einer geringen Menge des Betäubungsmittels.

Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 25. März 2002. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2002 aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassung des Antragstellers sei weitgehend auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt, sei falsch. Wenn das Verwaltungsgericht behaupte, der Antragsgegner halte es nicht mehr für glaubwürdig, dass der Antragsteller lediglich 1,6 g Marihuana von einem Dealer gekauft habe, vielmehr würde von einer größeren Menge ausgegangen, mit welcher auch andere Schüler hätten versorgt werden sollen, zitiere das Gericht aus dem Widerspruchsbescheid lediglich ein Zitat aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. In diesem Zitat sei die Variante “Weitergabe an Mitschüler” bewusst nicht durch Unterstreichen hervorgehoben. Der Widerspruchsbescheid betone ausdrücklich, dass der Konsum von Rauschgift und die Herstellung von Kontakten zum Erwerb von Rauschgift als eine ernsthafte Gefährdung des Erziehungsauftrags angesehen werde. Die beabsichtigte Weitergabe von Marihuana werde nur deshalb im Widerspruchsbescheid erwähnt, da vor den Untersuchungsmaßnahmen bei vier Schülern der Polizei bereits am 29. Januar 2002 Informationen zugegangen seien, wonach vier Schüler der Klasse 9 c genügend “Gras” mitnehmen wollten, um die Klasse damit zu versorgen. Es sei im Übrigen durch die Einlassung des Antragstellers unstreitig, dass er mehr als 1,6 g Marihuana von einem Dealer gekauft habe, da er zuvor schon von dem Marihuana geraucht habe und auch einen Schüler habe mitrauchen lassen. Die Lehrerkonferenz sei auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wenn dem Antragsteller Kontakte zur Drogenszene vorgeworfen wurden. Dass der Dealer, von dem der Antragsteller die Drogen erworben habe, bei einem Autounfall tödlich verunglückt sei, bedeute logischerweise nicht, dass der Antragsteller keinen Kontakt zu einem Dealer gehabt habe. Anonyme Anrufe beim Antragsteller mit der Aufforderung, keine Namen zu nennen, bewiesen, dass er noch “Ross und Reiter” nennen könne und Kontakte, wenn auch nur zu Drogenkonsumenten, habe. Es sei deshalb durchaus nachvollziehbar, dass der Antragsteller auf Grund seines Kontakts zur Drogenszene in der Lage wäre, auch andere Schüler “auf die Quelle für Drogen hinzuweisen”. Der Dealer, bei dem der Antragsteller eingekauft habe, sei der Polizei seit längerem bekannt gewesen und auch einschlägig vorbestraft.

Aus dem gesamten Kontext des Widerspruchsbescheids werde deutlich, dass ausschlaggebend für die Anordnung der Entlassung der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Drogen in Verbindung mit der Gefahr für die Mitschüler gewesen sei, die bisher noch keinen Kontakt mit Drogen gehabt hätten. Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die Menge des im Besitz des Antragstellers befindlichen Betäubungsmittels für die Frage der Bewertung der Schwere des Fehlverhaltens von Bedeutung sein könne, verweise es auf eine Passage des Widerspruchsbescheids, die sich eindeutig auf die Ausführungen der Lehrerkonferenz zu der Problematik bezögen, ob eine bloße Androhung der Entlassung genügt hätte.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen und führt ergänzend aus, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht T. inzwischen mit Verfügung vom 27. März 2002 (gemäß § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) von einer Verfolgung des Antragstellers abgesehen habe, da er bereits hinreichend beeindruckt sei durch die Entdeckung der Tat und die erfolgte polizeiliche Vernehmung. Der Antragsteller habe unstreitig 1,6 g Marihuana bei sich gehabt. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass er von diesem etwas an Dritte weitergegeben habe, bzw. hiermit Handel habe treiben wollen. Richtig sei, dass er das Marihuana nicht von einem Dealer, sondern vielmehr von einem Bekannten aus einer Basketball-Clique gekauft habe, welchen er von der Pfadfinderarbeit in L. kenne. Unstreitig sei weiter, dass diese Person inzwischen tödlich verunglückt sei. Der Antragsteller habe keinen Kontakt zur sogenannten Rauschgiftszene. Richtig sei, dass der Antragsteller Anrufe erhalten habe mit der Aufforderung, etwaige Namen nicht zu nennen. Diese Anrufe erfolgten jedoch anonym und bewiesen letztlich nichts. Es sei unstreitig, dass es in L. eine “Basketball-Clique” gebe, über welche verbreitet werde, dass einzelne Mitglieder Marihuana konsumierten. Der Antragsteller gehöre dieser Clique nicht an. Das Wissen der Polizei, dass der Verkäufer des Marihuanas ein Dealer gewesen sei, habe beim Antragsteller nicht vorgelegen.
Die Landesanwaltschaft Bayern stellte dazu mit Schreiben vom 30. April 2002 fest, dass aus dem Absehen von einer strafgerichtlichen Verfolgung keine andere Betrachtungsweise im vorliegenden Schulentlassungsverfahren folge. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Antragsteller sei bereits durch die Entdeckung der Tat hinreichend beeindruckt, lasse die Frage unberührt, ob das Verbleiben des Schülers in der bisherigen Schule noch tragbar sei. Das sei nicht der Fall. Auch wenn der Antragsteller strafgerichtlich nicht belangt werde, bleibe der disziplinarisch zu würdigende Sachverhalt unverändert. Angesichts der pädagogischen Gesamtverantwortung der Schule gegenüber den anderen Mitschülern könne Drogenbesitz und Drogenkonsum auch in kleinen Mengen nicht toleriert werden.

Aus den Gründen

Die nach § 146 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelsrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2002 und zur Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
1. Die Begründung für die sofortige Vollziehung der Entlassung aus der Realschule F. im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002 entspricht, wie bereits das Verwaltungsgericht M. im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Es kommt damit für den Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassung wiederherzustellen, auf eine Abwägung des von der Schule angeführten öffentlichen Interesses an der sofortige Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung an. Dabei fallen die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 8. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2002 wesentlich ins Gewicht. Sind die Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen, ist in der Regel die sofortige Vollziehung auszusetzen. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offensichtlich zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen. Im Übrigen kommt es darauf an, wie schwer und belastend und mit welchen Folgen die angegriffene Anordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der angegriffenen Verfügung zu bewerten ist (vgl. BayVGH vom 2.9.1993, BayVBl. 1994, 346; Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. RdNrn. 72 ff. zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 158 ff. zu § 80).
Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, die allerdings bei der Beschlussfassung über die Vollziehbarkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung und der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung nicht an die Stelle der behördlichen Entscheidung tritt (vgl. Schmidt, a.a.O. RdNr. 71 zu § 80).
2. Die Entlassung des Antragstellers aus der Schule ist nach der im Eilverfahren gebotenen Überprüfung rechtmäßig, insbesondere lässt sie keinen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen.
Die Ordnungsmaßnahme der Entlassung aus der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 9, Art. 87 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000 (GVBl. 414 – BayEUG). Sie unterliegt wie jede andere Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 der Bayerischen Verfassung, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Realschulordnung vom 5.9.2001, GVBl. S. 620 – RSO). Hierbei hat die Lehrerkonferenz bzw. der Disziplinarausschuss als deren Unterausschuss darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Entlassung zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht. Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht dabei nicht (§ 114 Abs. 2 Satz 1 RSO).
Die Entlassung des Antragstellers von der Schule greift empfindlich in seine Rechtsstellung ein und ist mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden, auch wenn er seine Ausbildung an einer anderen Schule fortsetzen kann (Art. 87 Abs. 3 BayEUG). Gemäß Art. 86 Abs. 6 BayEUG ist die Entlassung nur dann zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte der anderen gefährdet hat; ihr soll deren Androhung vorausgehen (§ 114 Abs. 2 Satz 3 RSO).
In diesem gesetzlichen Rahmen ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Entlassung vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob ein Verhalten eines Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler, nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit und Konsequenz vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betroffenen Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig als pädagogisches Urteil einen Wertungsspielraum der Lehrerkonferenz.
In diesen Bereich spezifisch-pädagogischer Wertung und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen; sie können nicht anstelle der Lehrerkonferenz eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch in der Regel nicht in der Lage wären. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Entlassung erhobenen Einwänden nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden und sie ihre Entscheidungen auf Tatsachenfeststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. BayVGH vom 2.9.19931 BayVBl. 1994, 346; Beschluss vom 20.12.2000 Az. 7 ZS 00.3088).
a) Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Bescheid vom 8. Februar 2002 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2002 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Schule hat auf dieser Grundlage die Entlassung des Antragstellers nicht “weitgehend auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt”:
Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang fest, der Antragsgegner halte es nicht einmal mehr für glaubwürdig, dass der Antragsteller lediglich 1,6 g Marihuana von einem Dealer gekauft habe. Vielmehr werde von einer größeren Menge ausgegangen, mit welcher er auch andere Schüler habe versorgen wollen.
Diese Feststellung stützt nicht die Annahme, dass die Entscheidung der Schule auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht. Der Antragsteller hat unstrittig von einem Dealer mehr als 1,6 g Marihuana erworben, denn nach seinen eigenen Einlassungen hat er vor der Razzia am 30. Januar 2002, bei der 1,6 g Marihuana bei ihm gefunden wurden, von dem am 29. Januar 2002 erworbenen Rauschgift bereits einen “Joint” geraucht, so dass die ursprünglich gekaufte Rauschgiftmenge zwangsläufig größer gewesen sein muss. Er hat zudem das Rauschgift am 30. Januar 2002 – vor Schulbeginn – nicht nur selbst konsumiert, sondern, nach eigenen Angaben, zusammen mit anderen Schülern, wobei er seinen Joint auch an einen Mitschüler weitergegeben hat und diesen hat mitrauchen lassen.
Der Begründung des Verwaltungsgerichts ist insoweit zuzustimmen, dass die Ausführungen auf Seite 9 Absatz 3 des Widerspruchsbescheids in diesem Zusammenhang widersprüchlich erscheinen, wenn dort die Frage der Menge des vom Antragsteller erworbenen Rauschgifts und die der Schule durch die Polizei am 29. Januar 2002 übermittelten Informationen zur Zweckbestimmung des Rauschgifts verquickt werden. Aus den übrigen umfänglichen Ausführungen des Widerspruchsbescheids erschließt sich jedoch, dass die Schule ihre Entlassungsentscheidung maßgeblich auf den Sachverhalt des Erwerbs, den Konsum sowie den Kontakt zur Drogenszene gestützt hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Widerspruchsbescheid in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Senats sowie anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe abstellt, wobei in den herangezogenen Zitaten allein die Merkmale “Erwerb”, “Konsum” und “Herstellen von Kontakten” durch Unterstreichen hervorgehoben wurden (S. 8 des Widerspruchsbescheids). Zudem stellt der Widerspruchsbescheid auf Seite 9 Abs. 1 ausdrücklich heraus, “obwohl” es in der zitierten Entscheidung des Senats um Weitergabe von Marihuana gegangen sei, werde auch allein der Konsum von Rauschgift und die Herstellung von Kontakten als ernsthafte Gefährdung des Erziehungsauftrags der Schule angesehen. Schließlich stellt der Widerspruchsbescheid im Rahmen der Abwägung auch darauf ab, dass der Antragsteller durch den Besitz und den Konsum des Rauschgifts in der Lage war, andere Mitschüler zum Drogenkonsum zu verleiten – wie am 30. Januar 2002 im Hinblick auf den mitkonsumierenden Mitschüler geschehen – und durch Kontakte zur Drogenszene auch auf eine Quelle für Drogen hinzuweisen (siehe u.a. S. 9 Abs. 3 des Widerspruchsbescheides). Soweit ein Handeln mit Rauschgift im Text des Widerspruchsbescheids angesprochen ist, sind diese Passagen nicht auf den Antragsteller bezogen; vielmehr handelt es sich dabei um als solche kenntlich gemachte Zitate aus Entscheidungen des Senats (siehe u.a. S. 8 Abs. 4, S. 9 Abs. 1, S. 10 Abs. 4, S. 11 Abs. 1 des Widerspruchsbescheids).
Der in den angefochtenen Bescheiden als für die Entlassung wesentlich angesehene Kontakt zur Drogenszene hat nach Aktenlage bestanden. Es ist unstrittig, dass der Antragsteller nicht nur selbst Rauschgift konsumiert, sondern für 20 Euro das Marihuana von einem Dealer erworben hat, auch wenn ihm dieser nicht als solcher bekannt gewesen sein sollte. Der Antragsteller hatte Kontakt zu diesem Dealer, der ihm – wie seine Aussagen vor der Polizei belegen – jedenfalls mit dem Spitznamen wie auch mit der Handynummer bekannt war. Zudem hat der Antragsteller, wie er später einräumte, nicht erst am 30. Januar 2002 erstmals Rauschgift konsumiert (so noch seine Erklärung vor der Lehrerkonferenz am 5.2.2002). Vielmehr hatte er schon früher Kontakte mit Rauschgift, wenn er, vor dem 30. Januar 2002, ein- oder zweimal im Umfeld einer “Basketballer-Clique”, der auch der Dealer angehörte, Marihuana mitkonsumiert hat, wie er im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 7. März 2002 einräumt.
Die Feststellung, dass der Antragsteller damit jedenfalls Kontakt zu Leuten hatte, die mit Rauschgift umgehen und – zumindest in der Person des Dealers – auch damit handelten, entfällt nicht etwa dadurch, dass der Dealer nach dem Januar 2002 tödlich verunglückt ist. Ohne dass es insoweit entscheidend darauf ankäme, ist es im Übrigen auch nicht von der Hand zu weisen, dass anonyme Drohanrufe nach dem Januar 2002 zumindest nicht dafür sprechen, die eingeräumten Kontakte seien so lose gewesen, dass keinerlei Verbindung zur Szene bestanden habe.
b) Die Ermessenserwägungen der Schule, die zur Entlassung geführt haben, sind nach den bereits dargestellten allgemeinen Grundsätzen rechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist nach der Rechtsprechung des Senats, wie auch nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anerkannt, dass der Konsum von Rauschgift, die Herstellung von Kontakten zum Erwerb von Rauschgift und dessen Weitergabe an Mitschüler den Ausschluss von der betroffenen Schule rechtfertigen.
Der im Widerspruchsbescheid wiederholt zitierten Entscheidung des Senats vom 10. Juni 1997 (BayVBl. 1998, 54) lag ein Fall zu Grunde, in dem der von der Entlassung betroffene Schüler Marihuana für Mitschüler besorgt hatte. In dem vom Oberverwaltungsgericht K. entschiedenen Fall hatte der betroffene Schüler auf einer Klassenfahrt in die Niederlande eine Haschischzigarette in Anwesenheit von Mitschülern beschafft und geraucht und zudem durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass im Umfeld der Schule Kontakte zu den Schülern und der Rauschgiftszene hergestellt werden konnten (Beschluss vom 7.2.1996, NJW 1996, 1690).
Im zu entscheidenden Fall hat und konnte die Schule in ihre Entscheidung einstellen, dass der Antragsteller, wenn auch nur in geringer Menge, Marihuana in die Schule mitgebracht hat und ersichtlich zu einer Schulveranstaltung (Besinnungstage) mitnehmen wollte. Weiter konnte die Schule berücksichtigen, dass der Antragsteller noch vor der Razzia am Abfahrtstag – somit bereits morgens vor 8.30 Uhr – Rauschgift selbst konsumiert und den Joint auch an einen Mitschüler weitergegeben hat.
Der Antragsteller hat weiter das Rauschgift am Tag vor der Razzia von einem ihm jedenfalls mit Spitznamen und Handynummer Bekannten erworben, auch wenn dieser ihm nicht als Dealer bekannt gewesen sein sollte. Er hat zudem, nachdem er in der Sitzung der Lehrerkonferenz vom 15. Februar 2002 noch beteuert hatte, der Vorfall vom 29./30. Januar 2002 sei seine “Ersterfahrung” mit Drogen gewesen, später, im Antrag vom 17. März 2002, eingeräumt, schon vorher ein bis zweimal im Umfeld der Basketballer-Clique Kontakt zu Drogen gehabt zu haben.
Bei dieser Ausgangslage konnte die Schule ohne Ermessensfehler davon ausgehen, dass der Antragsteller Rauschgift nicht nur zu einer Schulveranstaltung mitnehmen wollte, dass er Marihuana nicht nur konsumiert und Kontakte zum Erwerb hergestellt und genutzt hat, sondern dass er auch – jedenfalls – einem Mitschüler einen Joint zum Mitkonsum weitergegeben und damit in den Drogenkonsum einbezogen hat.
Am Rande konnte die Schule schließlich auch würdigen, dass der Antragsteller, der als Klassensprecher eine Vertrauensstellung einnahm, unmittelbar vor dem Vorfall anlässlich einer “außerunterrichtlichen” Veranstaltung – am 14. Januar 2002 – gerade eine Gerichtsverhandlung besucht hatte, bei der es um die strafrechtlichen Folgen von Drogendelikten gegangen war und er sich davon offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen (vgl. u.a. Lehrerkonferenz vom 8. Februar 2002).
Der Antragsteller hat damit in dem besonders sensiblen Bereich des Drogenmissbrauchs gravierend gegen die schulische Ordnung, den Erziehungsauftrag, aber auch gegen Belange der Mitschüler verstoßen. Der Erziehungsauftrag der Schule würde in besonderem Maße leiden, wenn dem dargelegten Umgang des Antragstellers mit Marihuana – Ankauf von einem Dealer, Konsum im Umfeld der Schule und Verschaffung der Gelegenheit zum Mitkonsum durch einen anderen Schüler – nicht mit Nachdruck begegnet würde (vgl. auch OVG K. vom 7.2.1996 a.a.O.). Eine ernst zu nehmende Gefährdung von Mitschülern ist nicht zuletzt darin zu sehen, dass Marihuana zur Einstiegsdroge für (noch) härtere Rauschgifte werden kann und der Antragsteller zum einen bereits am 30.2.2002 einem Mitschüler die Gelegenheit zum Konsum geboten hat und zum anderen das Rauschgift auch auf eine mehrtägige schulische Veranstaltung mitnehmen wollte.
Dem steht zu Gunsten des Antragstellers gegenüber, dass die bei der Razzia am 30. Februar 2002 bei ihm sichergestellte Menge Marihuana gering war und dass er seine Beteiligung in der polizeilichen Vernehmung offen gelegt hat. Andererseits hat der Antragsteller noch in der Lehrerkonferenz vom 5. Februar 2002 seine Vorerfahrung beim Drogenkonsum beschönigt und auch wenig Einsichtsfähigkeit in die Problematik gezeigt, wenn er wenige Tage nach dem schulischen Besuch einer Strafverhandlung wegen eines Betäubungsmitteldelikts selbst Marihuana erwirbt, konsumiert und an einen Mitschüler weitergibt.
Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt sich die Schule im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens, wenn sie dem Antragsteller – auch bei “nur” 1,6 g sichergestellten Marihuana – nicht nur die Entlassung von der Schule androhte, sondern die Entlassung aussprach. Zwar bestimmt § 114 Abs. 2 Satz 3 RSO, dass einer Entlassung deren Androhung (Art. 86 Abs. 2 Nr. 8 BayEUG) vorausgehen soll. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch zulässig, wenn das Fehlverhalten des Schülers und die Beeinträchtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gewichtig sind und in nicht zu beanstandender Weise manifestiert werden soll, dass der Umgang mit Rauschgift im Verantwortungsbereich der Schule sofort wirksam und dauerhaft unterbunden werden soll.
Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme sind dabei neben den angesprochenen, den Erziehungsauftrag gegenüber dem Antragsteller selbst betreffenden spezialpräventiven Erwägungen auch die in den angefochtenen Bescheiden als gewichtig bewerteten generalpräventiven Gesichtspunkte. Diese sind bei der Entscheidung, ob im konkreten Fall die Androhung einer Entlassung ausreicht oder die Entlassung unmittelbar zu verfügen ist, zu berücksichtigen und – wie geschehen – zu gewichten (vgl. BayVGH vom 10.6.1997 a.a.O.; OVG K. vom 7.2.1996 a.a.O.).
Bei ihrer Entscheidung hat die Schule auch nicht verkannt, dass eine Entlassung von der Realschule in F. mit erheblichen Erschwernissen für den Antragsteller verbunden ist. Sie hat sich deshalb bereits vor Erlass des Bescheids vom 8. Februar 2002 mit der staatlichen Realschule in T. in Verbindung gesetzt, um die Möglichkeit eines Schulwechsels sicherzustellen. Dem Antragsteller ist damit der Abschluss der Realschulausbildung nicht unmöglich gemacht, auch wenn ein Wechsel nach T. hinsichtlich der Fahrzeiten belastender ist und hinsichtlich des möglicherweise unterschiedlichen Leistungsniveaus gerade einer zehnten Jahrgangsstufe Probleme aufwerfen mag. Unzumutbare Schwierigkeiten treten dadurch jedoch nicht auf; Erschwernisse durch eigenes, gravierendes Fehlverhalten hat der Antragsteller selbst zu vertreten.
Es ist somit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schule die “mildere” Ordnungsmaßnahme einer Androhung der Schulentlassung hier nicht mehr als ausreichend angesehen, sondern unter Berücksichtigung ihres Erziehungsauftrags sowohl gegenüber dem Antragsteller wie auch gegenüber den übrigen Schülern, im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und in Ausübung des ihr zustehenden pädagogischen Ermessens sich für die Entlassung von der Schule entschieden hat.
Aus der Zielrichtung der schulischen Ordnungsmaßnahme als Erziehungsmaßnahme (Art. 86 Abs. 1 BayEUG) und nicht als Strafe, erschließt sich auch, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einer Verfolgung des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 JGG abzusehen, die Rechtmäßigkeit der nicht zuletzt auf generalpräventive Überlegungen gestützten Schulentlassung nicht tangiert. Auch die Verfügung nach § 45 Abs. 2 JGG setzt im Übrigen tatbestandlich voraus, dass eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt und eingeleitet ist.
Die Beschwerde des Antragsgegners führt damit zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. März 2002.

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