Zur elterlichen Aufsichtspflicht bei Überlassung eines Internetsanschluss an Kinder

LG Köln, Urteil vom 24.10.2012 – 28 O 391/11

Die Überlassung des Internetanschlusses an minderjährige Kinder begründet – nicht zuletzt auch als Ausfluss elterlicher Aufsichtspflicht – die Verpflichtung des überlassenden Anschlussinhabers, das Kind über die Wahrung von Rechten Dritter zu belehren und das Verhalten des Kindes regelmäßig darauf hin zu kontrollieren (Rn.25).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Den Klägerinnen entstehen dadurch jährlich erhebliche Schäden.

2

Die Klägerinnen haben daher die Firma A GmbH mit der Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Diese ermittelte, dass am 19.06.2007 um 15:04:56 Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „…“ zugewiesen war, mittels einer Tauschbörsensoftware insgesamt 2.200 Audiodateien zum Download verfügbar gemacht wurden. An ca. 80% dieser Musiktitel standen den Klägerinnen Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte zu.

3

Die Klägerinnen stellten daraufhin am 20.06.2007 Strafanzeige. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der U AG als zuständigem Internet-Service-Provider war die vorgenannte IP-Adresse zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen. In dem Haushalt des Beklagten lebten seinerzeit dessen Ehefrau sowie dessen zum damaligen Zeitpunkt 16 bzw. 20 Jahre alten Söhne.

4

Nachdem die Klägerinnen durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten Kenntnis von der Person des Beklagten erhalten hatten, mahnten sie diesen durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 24.09.2007 ab und forderten ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierte der Beklagte nicht.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Klägerinnen nunmehr Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 200.000,00 sowie Schadensersatz in Form der Lizenzentschädigung, die sie pro Musiktitel mit EUR 200,00 beziffern. Die Klägerin zu 2) beschränkt ihre Lizenzforderung insoweit auf 4, die Klägerin zu 3) auf 1 und die Klägerin zu 4) auf 10 näher bezeichnete Musiktitel.

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Die Klägerinnen beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1. an die Klägerin zu 2) EUR 800,00, an die Klägerin zu 3) EUR 200,00 und an die Klägerin zu 4) EUR 2.000,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2. an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit. In der Sache bestreitet er mit Nichtwissen, dass ihm zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei, über seinen Internetanschluss 2.200 Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden seien und dass es sich dabei um Audiodateien gehandelt habe. Er sei mit der gesamten Familie vom 18.-25.06.2007 im Urlaub gewesen und vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden. Ein Datenaustausch über seinen Internetanschluss sei daher zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unmöglich gewesen. Im Übrigen hält der Beklagte den Lizenzschaden für übersetzt, ebenso die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten: der zugrunde gelegte Gegenstandswert sei überhöht und es sei von einer pauschalen Entgeltabrede im Verhältnis der Klägerinnen zu ihren Prozessbevollmächtigten auszugehen. Abmahnkosten könnten aber auch dem Grunde nach nicht verlangt werden: die Abmahnung sei zu weit gefasst und der Unterlassungsanspruch überdies nicht weiter verfolgt worden.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen Inhalt und Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 23.11.2011, den Ergänzungsbeweisbeschluss vom 08.06.2012 und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2012 und 19.09.2012 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Die Verletzungshandlung ist überall dort begangen, wo das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, ein Download also erfolgen kann. Insoweit besteht Begehungsgefahr jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts Köln, da das Angebot in Tauschbörsen bestimmungsgemäß bundesweit erfolgt.

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach den unstreitigen familiären Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung weder selbst begangen, noch an ihr als Teilnehmer beteiligt war; er ist für sie auch nicht als Störer verantwortlich. Gegen ihn bestehen daher weder Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB) noch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG); ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung elterlicher Aufsichtspflichten besteht ebenfalls nicht.

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a) Der verfolgte Anspruch auf Schadensersatz besteht gegen den Beklagten weder aus § 97 UrhG noch aus § 832 BGB.

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aa) Ein Anspruch aus § 97 UrhG scheidet aus, da der Beklagte nach den gegebenen Umständen nicht selbst Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist und an dieser auch nicht als Teilnehmer beteiligt war.

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Gegen den Beklagten spricht zwar im Ausgangspunkt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens). Die Klägerinnen haben mit Hilfe der Screenshots (Anlage K1) belegt, dass am 19.06.2007, 15:04:56 Uhr über den Internetanschluß, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse … zugewiesen war, die aus der Anlage K1 ersichtlichen Dateien mit den Namen von Musiktiteln öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die U AG hat weiterhin ausweislich Anlage K3 bestätigt, dass die vorgenannte IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt dem Internetanschluß des Beklagten zugewiesen war. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Screenshots oder der Beauskunftung durch die U AG begründen könnten, sind auf den ersten Blick nicht ersichtlich, so dass in einem ersten Schritt davon auszugehen war, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung vom Internetanschluß des Beklagten aus erfolgte.

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Allerdings ist die darauf aufbauende tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten vorliegend schon durch den tatsächlichen Umstand entkräftet, dass außer diesem auch dessen Frau und Kinder Zugriff auf den Internetzugang hatten. Die Vermutung der Täterschaft greift in dieser Sachverhaltskonstellation nicht ein. Hinzu kommt, dass die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgeht, dass sich der Beklagte mitsamt seiner Familie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Urlaub befand und PC und Router vom Stromnetz getrennt waren.

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Dafür, dass der Beklagte als Anstifter oder Gehilfe an der Tat eines Dritten beteiligt gewesen sein könnte, und aus diesem Grunde auf Schadensersatz haften würde, ist nichts ersichtlich.

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bb) Der Beklagte haftet auch nicht nach § 832 BGB wegen der Verletzung von elterlichen Aufsichtspflichten auf Schadensersatz, da nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsverletzung durch den einen zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Sohn erfolgte.

23

b) Die Klägerinnen können von dem Beklagten auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Aus Schadensersatzgesichtspunkten besteht ein solcher Anspruch nicht (s.o.). Den Klägerinnen steht darüber hinaus auch kein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haftet der Beklagte auch nicht als Störer für die behauptete Rechtsverletzung, so dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte.

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Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Allerdings darf die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben; sie setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung nach den Umständen zumutbar ist (BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

25

aa) Eine solche Prüf- und Kontrollpflicht nimmt die Kammer in Bezug auf die Überlassung eines Internetanschlusses an minderjährige Kinder an. Die Überlassung des Internetanschlusses an minderjährige Kinder begründet – nicht zuletzt auch als Ausfluss elterlicher Aufsichtspflicht – die Verpflichtung des überlassenden Anschlussinhabers, das Kind über die Wahrung von Rechten Dritter zu belehren und das Verhalten des Kindes regelmäßig darauf hin zu kontrollieren.

26

Gleichwohl kann insoweit nicht von einer Störerhaftung des Beklagten ausgegangen werden, da nicht feststeht, dass die Rechtsverletzung gerade durch den minderjährigen Sohn des Beklagten begangen wurde.

27

bb) Ob auch die Überlassung des Internetanschlusses an erwachsene Haushaltsangehörige oder Dritte entsprechende Prüf- und Kontrollpflichten mit sich bringt, die eine Störerhaftung begründen können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Rechtsverletzung nicht durch eine Person begangen worden ist, der der Beklagte den Internetanschluss überlassen hat. Sämtliche Personen, die Zugang zu diesem Internetanschluss hatten, befanden sich danach zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Urlaub auf Mallorca. Dies hat die Zeugin H3 übereinstimmend mit dem vorgelegten Mietvertrag bekundet und die Kammer hat keine objektiven Umstände feststellen können, die durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgewalt dieser Aussage begründen würden.

28

Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang einwenden, die körperliche Anwesenheit sei für die Teilnahme an Filesharing-Programmen weder Voraussetzung noch auch üblich, stimmt die Kammer dem im Grundsatz zu, hält dies aber bei einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit für fernliegend. Hinzu kommt, dass angesichts der Aussagen der Zeugin H und H2 davon auszugehen ist, dass PC und Router vom Stromnetz getrennt waren (s.u.).

29

cc) Eine Störerhaftung des Beklagten ließe sich danach nur noch damit begründen, dass die Rechtsverletzung durch einen rechtsmissbräuchlichen Zugriff Dritter auf den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist und der Beklagte diesen Zugriff ermöglicht hat, indem er den Internetanschluss nicht ausreichend gegen Zugriffe durch Dritte gesichert hatte. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (s.o.) erkannt, dass den Betreiber eines W-Lan-Anschlusses eine Prüfpflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen treffe. Diese gehe zwar nicht so weit, dass der private W-Lan-Betreiber das Netzwerk stets dem neuesten Stand der Technik anpassen müsse. Die Prüfpflicht beziehe sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

30

Ob die Sicherung des Routers des Beklagten diesen Anforderungen entsprach, ist zumindest zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Router vom Stromnetz getrennt war. Sowohl der Zeuge H als auch der Zeuge H2 haben bekundet, dass die Ehefrau des Beklagten vor Urlaubsantritt durch das Haus gegangen ist und die elektrischen Geräte vom Stromnetz getrennt hat. Die Zeugen haben insoweit ausgeführt, dass die Mutter dies immer so mache und auch an diesem Tage so gehandelt hatte. Zwar hat keiner der Zeugen direkt gesehen, dass die Mutter auch den im Büro befindlichen Router vom Stromnetz getrennt hat; der Zeuge H2 hat jedoch beobachtet, dass seine Mutter im Zusammenhang mit dem Ziehen der Stecker vor Urlaubsantritt auch im Büro in der Ecke tätig gewesen sei, in der sich die Stecker befunden haben. Die Kammer geht auf der Grundlage dieser Aussage davon aus, dass die Mutter regelmäßig die Stecker gezogen hat und dass dies auch an diesem Tag geschehen ist. Auch wenn nicht unmittelbar von den Zeugen bestätigt werden konnte, dass die Mutter auch just den Stecker des Routers entfernt hat, hat die Kammer doch – vor dem Hintergrund der detaillierten Schilderung zum üblichen Verhalten der Mutter – keine Veranlassung anzunehmen, dass dies nicht geschehen sein könnte. Auch hat die Kammer keine objektiven Umstände feststellen können, die durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgewalt dieser Aussage begründen würden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

4. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 05.10.2012 hat vorgelegen, gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keine Veranlassung (§ 156 ZPO).

33

5. Streitwert: 5.380,80 Euro. zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

4. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 05.10.2012 hat vorgelegen, gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keine Veranlassung (§ 156 ZPO).

33

5. Streitwert: 5.380,80 Euro.

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