Zur Darlegungslast des Spediteurs zur Lagerorganisation beim Vorwurf groben Organisationsverschuldens

BGH, Urteil vom 27.02.1997 – I ZR 221/94

Zum Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs zu seiner Lagerorganisation, wenn der Anspruchsteller wegen des im Warenumschlagslager eingetretenen Verlustes von Transportgut grobes Organisationsverschulden des Spediteurs geltend macht.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Die Klägerin, Transportversicherer der P. GmbH (im folgenden: P.-GmbH), macht gegenüber dem beklagten Speditionsunternehmen, das u.a. in M. ein Warenumschlagslager unterhält, Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut geltend.

2
Den Vertragsbeziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten liegt ein schriftlicher Speditionsvertrag zugrunde. Danach hat die Beklagte den Transport, die Zwischenlagerung und Zustellung der in den Werken der P.-GmbH hergestellten und transportfähig verpackten Zigaretten im Bereich des deutschen Marktes durchzuführen. Bestandteil des Vertrages ist das Speditionshandbuch der P.-GmbH, das vereinbarungsgemäß als Weisung im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) gelten soll.

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Mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 meldete die Beklagte der P.-GmbH den Verlust von 80 Kartons Zigaretten aus ihrem Lager in M., der am 10. Oktober 1991 festgestellt worden sei. Die Klägerin hat zum Ausgleich des ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schadens an diese 79.935,99 DM gezahlt. Die Beklagte hat der Klägerin 3.097,20 DM (696 kg x 4,45 DM) erstattet. Den noch offenen Betrag von 76.838,79 DM nebst Zinsen macht die Klägerin gegenüber der Beklagten aus übergegangenem (§ 67 VVG) und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin geltend.

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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich hinsichtlich des Verlustschadens nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 54 lit. a Nr. 1 ADSp berufen, weil sie die im Speditionshandbuch vorgegebenen Weisungen teilweise nicht befolgt habe. Der Weisungsverstoß sei als grobes Organisationsverschulden zu bewerten, da die Beklagte besonders naheliegende Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet habe. Die Beklagte habe auch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, daß ihr oder ihren leitenden Angestellten in bezug auf die Lagerorganisation keine groben Organisationsfehler vorzuwerfen seien. Für die Annahme einer mangelhaft strukturierten Lagerorganisation spreche auch die Tatsache, daß im Lager M. zu Lasten der P.-GmbH im Jahre 1990 insgesamt 25 und im Jahre 1991 bis zum 14. Oktober 13 von der Beklagten als „unaufklärbar“ bezeichnete Schadensfälle aufgetreten seien.

5
Die Beklagte ist der erhobenen Forderung nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie macht vor allem geltend, der ihr vorgeworfene Verstoß gegen die im Speditionshandbuch enthaltenen Weisungen sei unbegründet, weil darin nicht vorgesehen sei, daß die Zählung des Bestandes und die Durchführung des Soll-/Ist-Vergleiches am selben Tag vorgenommen werden müßten. Die Organisationsabläufe in ihrem Lager habe sie entsprechend den Weisungen der P.-GmbH gestaltet und auch eingehalten, so daß ihr kein grobes Organisationsverschulden vorgeworfen werden könne. Davon habe sich die P.-GmbH regelmäßig durch Kontrollen überzeugt, ohne daß es dabei zu Beanstandungen gekommen sei. Die Schadensrate im Lager M. liege im untersten Promillebereich, was ebenfalls gegen eine grob fehlerhafte Betriebsorganisation spreche. Ihre Kontroll- und Dokumentationsverpflichtungen habe sie auch ordnungsgemäß erfüllt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

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Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Spediteurin nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB i.V. mit § 51 lit. a ADSp dem Grunde nach bejaht. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Haftungshöchstgrenzen nach § 54 lit. a Nr. 1 ADSp berufen. Eine weitergehende Haftung scheide aus. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

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Die Beklagte hafte nicht nach § 51 lit. b Satz 2 ADSp infolge grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbeschränkt, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte habe ihren prozessualen Mitwirkungspflichten im erforderlichen Umfang genügt, da sie ihre Lagerorganisation substantiiert dargelegt habe. Dabei habe sie insbesondere hervorgehoben, daß sie ihre Organisation entsprechend den Vorgaben im Speditionshandbuch der P.-GmbH strukturiert habe. Aus diesem Vorbringen könne abgeleitet werden, daß die Beklagte ihre zum Schutz des anvertrauten Gutes vor Verlust bestehenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten nicht in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe.

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Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten, unabhängig von einem groben Organisationsverschulden, im Falle eines Verstoßes gegen die im Speditionshandbuch enthaltenen Weisungen hätten die Parteien nicht vereinbart. Ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung einer Weisung habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Das gleiche gelte für die von der Klägerin behauptete Verletzung einer Dokumentationspflicht der Beklagten. Der Vorwurf groben Organisationsverschuldens ergebe sich schließlich auch nicht aus den in den Jahren 1990 (25) und 1991 bis zum 14. Oktober (13) festgestellten unaufklärbaren Schadensfällen zu Lasten der P.-GmbH; ebensowenig aus einer nicht funktionierenden Warnanlage.

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Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000,– DM nach § 54 lit. a Nr. 3 ADSp komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin die Voraussetzungen (Unterschlagung oder Veruntreuung) hierfür nicht dargetan habe.

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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach § 51 lit. b Satz 2 ADSp scheide aus. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen läßt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Beklagten in Betracht kommt.

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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 51 lit. b Satz 2 ADSp über die gemäß § 54 lit. a Nr. 1 ADSp bereits gezahlte Entschädigung hinaus nur dann weiteren Ersatz verlangen könnte, wenn sie der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für grobe Fahrlässigkeit der Beklagten genügt hätte. Die Vorschrift des § 51 lit. b Satz 2 ADSp enthält eine Beweislastregelung zu Lasten des Anspruchstellers, gegen deren Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken nach dem AGB-Gesetz (§§ 5 und 9) bestehen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345; BGH, Urt. v. 14.12.1995 – I ZR 138/93, TranspR 1996, 121, 123).

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Die der Klägerin obliegende Darlegungs- und Beweislast wird dadurch gemildert, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 350), wie es – den allgemeinen Organisationsablauf betreffend – vorliegend die Beklagte jedenfalls in gewissem Umfang getan hat.

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b) Der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der ihr obliegenden Darlegungspflicht zu den näheren Umständen aus ihrem Betriebsbereich umfassend genügt, kann nicht beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es nicht ausreicht, wenn der Spediteur allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 – I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 – I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 – I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Frage steht, um einen schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert sein muß, daß in der Regel Eingang und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können (vgl. BGH TranspR 1996, 70, 72).

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aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von der Beklagten dargestellte Organisationsablauf ermögliche insbesondere die Feststellung des ungefähren Zeitpunktes und des Ortes, an dem die Güter außer Kontrolle geraten sein könnten. Sie habe insbesondere vorgetragen, daß die Entladung der im Lager eingehenden Fahrzeuge mit Entladeliste erfolge. Die entladenen Waren würden mit den Positionen der Entladeliste verglichen und abgezeichnet. Ferner werde die Vollständigkeit der Anlieferung der Waren anhand des sie begleitenden Frachtbriefes überprüft und quittiert. Anschließend würden die Sendungen mangels eines Warenbegleitscheins der P.-GmbH per EDV abgebucht, wobei der Ausgang beim Ausgangslager und zugleich der Eingang beim Eingangslager erfaßt würden. Zum Versand kommende Waren würden mittels Kommissionslisten erfaßt und tourenmäßig kommissioniert. Die Übernahme der Sendungen erfolge entsprechend den Kommissionslisten und gegen Quittung durch den Fahrer.

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bb) Bei dieser Darstellung bleibt – wie die Revision zu Recht beanstandet – offen, wann das in Verlust geratene Gut angeliefert wurde, von wem und auf welche Weise der Eingang konkret dokumentiert und wo es gelagert worden ist. Ebensowenig kann dem Vorbringen der Beklagten entnommen werden, daß sie eine wirklich funktionierende Ausgangskontrolle eingerichtet hat. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, daß es an der Darlegung fehlt, wie bei den täglichen Inventuren die Vollständigkeit der Zählung gewährleistet wird und ob die ordnungsgemäße Durchführung der Tagesinventuren kontrolliert und überwacht wird. Die Beklagte hat bisher auch nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen sie gegen Entwendungen des ihr anvertrauten Gutes – immerhin hat es sich um zwei Paletten mit einem Gewicht von 14 Zentnern und einem Volumen von drei Kubikmeter gehandelt – durch Dritte oder ihre Arbeitnehmer getroffen hat. Unter diesen Umständen kann die Klagabweisung keinen Bestand haben.

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2. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden nicht schon ohne weiteres daraus herleiten, daß in den Jahren 1990 und 1991 insgesamt 38 unaufgeklärte Schadensfälle zu Lasten der P.-GmbH eingetreten sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1996 – I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63; Urt. v. 6.2.1997 – I ZR 222/94, Umdr. S. 10, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten hat sich die Schadensanfälligkeit im Verhältnis zum Umsatzvolumen in ihrem M. Lager im vorgenannten Zeitraum im untersten Promillebereich bewegt; es werden allein für die Versicherungsnehmerin der Klägerin jährlich Waren im Werte von 720 Mio. DM umgeschlagen. Eine derartige Schadensquote rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, daß die Beklagte oder ihre leitenden Angestellten Obhutspflichten in einem ungewöhnlich hohen Maße und in schlechthin unentschuldbarer Weise verletzt haben. Denn angesichts des in Frage stehenden Massengeschäfts ergeben sich allein aus der von der Beklagten genannten Quote noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß in der theoretischen oder in der praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten schwerwiegende Mängel lagen, wenngleich die Häufigkeit der P.-Verlustfälle auffällt. Aus der Vielzahl der eingetretenen Schadensfälle läßt sich allenfalls ein – allein zwar nicht ausreichendes, gemeinsam mit anderen Umständen aber evtl. zu berücksichtigendes – Indiz für die Annahme herleiten, daß das Kontrollsystem der Beklagten tatsächlich nicht ordnungsgemäß funktioniert hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1997 – I ZR 222/94).

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Auch der von der Revision angeführte Umstand, daß es nach dem streitgegenständlichen Verlust im Lager der Beklagten in M. zu keinen weiteren Schadensfällen mehr gekommen ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises und den darauf beruhenden Rückschluß auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten. Voraussetzung dafür wäre, daß sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1128). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Welche Gründe für den Rückgang der Verluste maßgeblich waren, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.

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3. Ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden läßt sich – anders als die Revision meint – auch nicht damit begründen, daß die Beklagte sich nicht an die Weisungen des Speditionshandbuchs gehalten habe.

22
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten könne auch nicht darin gesehen werden, daß die Abgleichung des tatsächlichen Bestandes mit dem buchmäßigen Bestand erst einen Tag nach der Zählung vorgenommen wurde, darauf gestützt, daß das Speditionshandbuch der P.-GmbH keine Weisung zur Durchführung der Ist-/Soll-Abgleichung am Tag der Zählung enthalte und es deshalb jedenfalls keine besonders grobe Pflichtverletzung darstelle, wenn die Abgleichung erst einen Tag nach der Feststellung des Ist-Bestandes erfolgt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine vertretbare tatrichterliche Wertung, die das Berufungsgericht auch ohne Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens vornehmen konnte.

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b) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten ergebe sich nicht aus der von der Klägerin behaupteten Verletzung von Dokumentationspflichten. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, die Klägerin habe nicht behauptet, die Beklagte halte die ihr von der P.-GmbH vorgeschriebene Dokumentation generell nicht ein. Sofern eine Verletzung der Dokumentationspflicht im Einzelfall vorgekommen sei, könne dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, welche Pflichtverletzung den gesetzlichen Vertretern der Beklagten oder ihren leitenden Angestellten hierbei anzulasten wäre.

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Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung verkannt, daß die Klägerin vorgetragen habe, die Beklagte befolge die ihr vorgeschriebene Dokumentationspflicht generell nicht. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung lediglich ausgeführt, im konkreten Einzelfall im zeitlichen Bereich des Abhandenkommens der Ware sei die Beklagte ihrer Dokumentations- und Fortschreibungsverpflichtung nicht (ordnungsgemäß) nachgekommen. Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die Klägerin eine Dokumentationspflichtverletzung der Beklagten nur bezogen auf den streitgegenständlichen Schadensfall behaupten wollte. Angesichts des unmißverständlichen Vorbringens der Klägerin hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß zur weiteren Sachverhaltsaufklärung.

25
4. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beweisantritten der Klägerin zu ihrer Behauptung nachgehen müssen, im zeitlichen Bereich des Verschwindens der Ware sei der Raum, aus dem das Gut abhanden gekommen sei, nicht durch eine funktionsfähige Warnanlage gesichert gewesen. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei nichts dafür vorgetragen, daß den leitenden Angestellten der Beklagten ein Ausfall der Warnanlage bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Ebensowenig sei dargetan, daß eine Reparatur der Alarmanlage nach vorangegangenen Schadensfällen, bei denen die Anlage nach der Behauptung der Klägerin nicht funktioniert habe, unterblieben sei. Ist das Vorbringen der Klägerin danach bereits nicht hinreichend substantiiert, so bedurfte es keiner Erhebung der angetretenen Beweise. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten oder ihren leitenden Angestellten könne wegen eines behaupteten Ausfalls der Alarmanlage im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses kein grobes Organisationsverschulden angelastet werden, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26
5. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich gegen die weitere Beurteilung, mit der das Berufungsgericht eine erweiterte Haftung der Beklagten gemäß § 54 lit. a Nr. 3 ADSp verneint hat. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 54 lit. a Nr. 3 ADSp nicht dargetan habe und sich aus dem Vorbringen der Beklagten ebenfalls nicht zwingend ergebe, daß der Verlust der Waren auf ein (strafbares) Verhalten der Arbeitnehmer der Beklagten zurückzuführen sei. Es sei auch denkbar, daß der Warenverlust auf einer Fehlverladung oder einem Diebstahl durch Dritte beruhe.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Haftung nach § 54 lit. a Nr. 3 ADSp obliegt (vgl. BGH TranspR 1996, 121, 123; 1997, 61, 63). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, daß das Gut in dem in Rede stehenden Schadensfall durch Unterschlagung oder Veruntreuung im Sinne von § 54 lit. a Nr. 3 ADSp abhanden gekommen sei. Sie hat sich lediglich darauf bezogen, daß die Verluste durch Diebstahl entstanden sein müßten. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann Diebstahl jedoch der Haftungsvoraussetzung der Unterschlagung oder Veruntreuung in § 54 lit. a Nr. 3 ADSp nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGH TranspR 1996, 121, 123).

28
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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