Zur Darlegungslast des Anspruchsstellers bezüglich der Voraussetzungen einer unbeschränkter Haftung des Frachtführers

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 154/07

a) Der Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt auch dann, wenn ihm die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Ein solcher Umstand führt allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die (sekundäre) Darlegungslast des Prozessgegners.

b) Gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR sind nur solche Kosten zu erstatten, die nicht bereits den Versandwert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme beeinflusst haben.

(Leitsatz des Gerichts)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juli 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage auch in Bezug auf die spanischen Verbrauchsteuern (Wert der spanischen Steuerbanderolen) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die in Lübeck ansässige Klägerin stellt Zigaretten und Zigarren her. Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen wegen des Verlustes von Tabakwaren auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im März 2005 zu festen Kosten mit der Besorgung des Transports von Tabakwaren per LKW von Lübeck nach Leganes in Spanien. Die Beklagte gab den Auftrag an ihre Streithelferin weiter, die einen in Tallinn/Estland ansässigen Frachtführer mit der Durchführung des Transports betraute. Der Versand der mit spanischen Steuerbanderolen versehenen Zigarettenpackungen zur spanischen Empfängerin erfolgte im Steueraussetzungsverfahren. Während des Transports wurden in Frankreich Tabakwaren im Produktionswert von 1.600,03 € entwendet. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin erstattet.

Die Klägerin hat geltend gemacht, es sei zu erwarten, dass der französische Fiskus auf die in Frankreich in Verlust geratenen Zigaretten die der Höhe nach noch nicht bestimmten, in der Größenordnung von 20.000 € liegenden französischen Verbrauchsteuern erheben und sie damit belasten werde. Als weiterer Schaden komme der ihr ebenfalls noch nicht bekannte, schätzungsweise ebenso hohe Wert der spanischen Steuerbanderolen hinzu. Insoweit sei zwar nicht ihr selbst, sondern der spanischen Käuferin ein Schaden entstanden. Diesen Fremdschaden könne sie aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend machen.

Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, weil der Schaden durch ein der Beklagten zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute verursacht worden sei. Der beladene LKW sei an der Autobahn in Südfrankreich auf einem nicht bewachten Parkplatz abgestellt worden, wo sich auch der Diebstahl ereignet habe. Dies rechtfertige den Vorwurf der leichtfertigen Schadensverursachung, selbst wenn die Art des Transportgutes von außen nicht erkennbar gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr oder den Personen, deren Schäden sie im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann, wegen des Verlustes von 18 Kartons und einer Stange Zigaretten auf dem Transport von Lübeck nach Leganes in Spanien am 24. März 2005 entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben demgegenüber geltend gemacht, ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute komme nicht in Betracht, da der Diebstahl sich auf einem bewachten Parkplatz an der A10 in Frankreich ereignet habe.

Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht für begründet erachtete Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Streithelferin der Beklagten beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR dem Grunde nach angenommen. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR hat es dagegen verneint. Hierzu hat das Berufungsgericht – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt:

Auf der Grundlage einer nach Art. 23 CMR begrenzten Haftung der Beklagten könne die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden nicht ersetzt verlangen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch komme allenfalls bei einer unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR in Betracht. Ein qualifiziertes Verschulden, das Leichtfertigkeit und das Bewusstsein erfordere, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, hätte vorgelegen, wenn der mit Zigaretten beladene LKW während der Nacht auf einem unbewachten Parkplatz an der Autobahn in Südfrankreich abgestellt worden wäre. Dies habe die für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens beweisbelastete Klägerin zwar behauptet, jedoch nicht bewiesen.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu Recht verneint. Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass damit der Ersatz der in Frankreich anfallenden Verbrauchsteuern ausscheidet. Dagegen kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin hinsichtlich der spanischen Verbrauchsteuern ein Ersatzanspruch zusteht.
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den hier in Rede stehenden Verlust von Tabakwaren nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revisionserwiderung auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (Art. 17 ff. CMR) richtet.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB nicht bewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit ihrem Vortrag, der Diebstahl habe sich nachts auf einem unbewachten Parkplatz an der Autobahn in Südfrankreich ereignet, einen Sachverhalt dargelegt, der nach den Umständen des Falls mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein leichtfertiges Verhalten nahelege. Es könne auch nur die Beklagte in zumutbarer Weise zur Aufklärung des Schadensfalls beitragen. Dementsprechend sei sie gehalten, das Informationsdefizit der Klägerin durch detaillierten Sachvortrag zu den von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Die ihr danach obliegende Darlegungslast habe die Beklagte in ausreichendem Maße erfüllt, indem sie behauptet habe, der LKW habe am 24. März 2005 in Frankreich auf einem bewachten Parkplatz bei der ESSO-Tankstelle Aire de Châtellerault in Antran/Frankreich unmittelbar an der Autobahn A10 Richtung Bordeaux zwischen Tours und Poitiers auf dem Stellplatz Nr. 25 gestanden. Wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt habe, obliege die weitere Beweisführung nach allgemeinen Grundsätzen dann wiederum dem an sich Beweispflichtigen. Dementsprechend müsse die Klägerin beweisen, dass die Behauptung der Beklagten unzutreffend sei. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht geführt.

b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2006 – I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348; Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30; Urt. v. 18.12.2008 – I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 Tz. 14). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH TranspR 2009, 134 Tz. 14 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schließen lässt, das Voraussetzung für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR ist. Die Revisionserwiderung erhebt gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts auch keine Beanstandungen.

Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast in hinreichendem Maße genügt hat. Denn sie hat dargelegt, auf welchem von ihr genau bezeichneten Parkplatz der beladene LKW abgestellt war, als sich der Diebstahl ereignete, und dass dieser Parkplatz bewacht war.

cc) Von der Revision wird gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre Darlegungsobliegenheit erfüllt habe, grundsätzlich nichts erinnert. Sie meint aber, der Frachtführer müsse den von ihm zu seiner Entlastung vorgetragenen Sachverhalt auch beweisen.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Nach der neueren Senatsrechtsprechung muss der Anspruchsteller, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit – wie hier – genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es gereicht der Beklagten daher nicht zum Nachteil, dass sie den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt (vgl. BGH TranspR 2008, 113 Tz. 33; TranspR 2009, 134 Tz. 15). An der gegenteiligen Auffassung, die im Urteil vom 7. November 1996 (I ZR 111/94, TranspR 1997, 291 = VersR 1997, 725) vertreten worden ist, hält der Senat nicht fest. Eine andere Beurteilung der Darlegungs- und Beweislastverteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Dieser Umstand führt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern allenfalls zu erhöhten Anforderungen an die Erklärungslast des Prozessgegners (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 – I ZR 139/07, NJW 2009, 2384 Tz. 17 = GRUR 2009, 502 – pcb). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im Übrigen mit Recht angenommen, dass der Klägerin die Beweisführung weder unmöglich noch unzumutbar ist, weil diese hier keine Kenntnis interner Abläufe bei der Beklagten voraussetzt. Der Parkplatz, den die Beklagte konkret bezeichnet hat, ist allgemein zugänglich. Die Klägerin hätte den ihr obliegenden Beweis durch Beibringung von Auskünften zuständiger Stellen in Frankreich, seien es Behörden oder Automobilclubs, gegebenenfalls auch durch Vernehmung des Fahrers, führen können.

dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin durch Vorlage von Luftbildaufnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 nachgewiesen habe, dass es sich bei dem Parkplatz, auf dem sich nach dem Vortrag der Beklagten der Diebstahl ereignet habe, um eine normale Autobahntankstelle und Raststätte handele, bei denen die abgestellten Lastkraftwagen üblicherweise nicht bewacht würden.

Richtig ist zwar, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegten Aufnahmen nicht gewürdigt hat. Dadurch hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision aber nicht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Denn die beiden bei den Akten befindlichen Luftbildaufnahmen sind für die Frage der Bewachung des Parkplatzes, auf dem der LKW gestanden haben soll, unergiebig. Das Berufungsgericht brauchte die Aufnahme daher auch nicht zu berücksichtigen und zu würdigen.

3. Scheidet ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten aus, richtet sich der Umfang des von der Beklagten für den Verlust der Tabakwaren geschuldeten Ersatzes nach Art. 23 CMR. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Ersatz der in Frankreich anfallenden Verbrauchsteuern unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die spanischen Verbrauchsteuern kann hingegen auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.

a) Gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR hat der Frachtführer bei vollständigem oder teilweisem Verlust des Gutes eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet wird. Den Produktionswert der abhandengekommenen Tabakwaren in Höhe von 1.600,03 € hat die Beklagte der Klägerin vollständig ersetzt. Gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR hat der Frachtführer neben dem Warenwert lediglich Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zu erstatten.

Zu den „sonstigen aus Anlass der Beförderung des verlorenen Gutes“ entstandenen Kosten zählen nur solche, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 – I ZR 206/00, TranspR 2003, 453, 454 = VersR 2004, 535 m.w.N.). Die Haftungsregelungen in Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheiden zwischen dem Schaden, der durch den Verlust des Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absenders/Empfängers. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR durch Wertersatz kompensiert. Der Ersatz des weitergehenden Schadens ist – wie sich aus der Regelung in Art. 23 Abs. 4 CMR ergibt – ausgeschlossen. Ersatzlos bleiben vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbedingten Aufwendungen gehören. Das Risiko hierfür trägt grundsätzlich die Verladerseite, die auch das Risiko für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall des Empfängers trifft. Legt der Warenversender auf die Haftung des Beförderers für nicht von Art. 23 CMR erfasste Sachfolgeschäden Wert, so hat er die Möglichkeit, gemäß Art. 26 CMR ein besonderes Lieferinteresse zu deklarieren (BGH TranspR 2003, 453, 454 f.).

b) Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der von der Klägerin in Frankreich möglicherweise noch zu zahlenden Tabaksteuer, die eine Verbrauchsteuer ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. Nr. L 076 S. 1 ff.) um schadensbedingte Aufwendungen handelt, deren Erstattungsfähigkeit nicht von Art. 23 Abs. 4 CMR umfasst wird.

Die im Transitland Frankreich anfallende Steuer ist schadensbedingt entstanden, weil die im Steueraussetzungsverfahren (Art. 4 lit. c, Art. 15 Richtlinie 92/12/EWG) beförderten Zigaretten durch Diebstahl während des Transports in Verkehr gebracht wurden. Nach Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 i.V. mit Art. 15 Abs. 3 Richtlinie 92/12/EWG) ist die Klägerin dadurch Steuerschuldnerin geworden. Bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung wären ihr die in Rede stehenden Kosten nicht entstanden. Es handelt sich mithin um durch den Diebstahl selbst verursachte Aufwendungen, die nicht nach Art. 23 Abs. 4 CMR erstattungsfähig sind (vgl. BGH TranspR 2003, 453, 454). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten verneint hat, die der spanischen Empfängerin für den Erwerb von Steuerbanderolen entstanden sind, mit denen die Klägerin die Zigarettenpackungen versehen hat.

aa) Als Grundlage für eine Einbeziehung dieser Kosten, die die Klägerin im Wege der Drittschadensliquidation geltend macht, kommt allerdings nicht Art. 23 Abs. 4 CMR, sondern allein Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR in Betracht. Denn es handelt sich hierbei weder um Zölle noch um sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten. Die sonstigen aus Anlass der Beförderung entstandenen Kosten umfassen nur solche Aufwendungen, die sich noch nicht im Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme (Art. 23 Abs. 1 CMR) niedergeschlagen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die spanischen Steuerbanderolen bereits von der Klägerin auf den Zigarettenpackungen angebracht, bevor die Ladung dem Frachtführer zur Beförderung nach Spanien übergeben wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Wert, den diese Steuerbanderolen verkörpern und der die Produktionskosten der Zigaretten nach den Angaben der Klägerin um ein Vielfaches übersteigt, den Wert des Transportguts schon zum Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer maßgeblich bestimmt hat. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR sind aber nur solche Kosten zu erstatten, die nicht bereits den Versandwert beeinflusst haben (vgl. Koller, VersR 1989, 2, 7; ders., Transportrecht, 6. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 10).
bb) Demnach kommt hinsichtlich der von der spanischen Empfängerin für den Erwerb von Steuerbanderolen getätigten Aufwendungen ein Ersatzanspruch nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR in Betracht. Gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR darf die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen, wobei die Rechnungseinheit nach Art. 23 Abs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ist.

Die Beklagte hat für den Warenverlust an die Klägerin unstreitig 1.600,03 € gezahlt. Da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum Gewicht der abhandengekommenen Tabakwaren getroffen hat, kann nicht beurteilt werden, ob dieser Betrag noch für eine weitere Entschädigungsleistung Raum lässt.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin teilweise aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird sich das Berufungsgericht auch mit der – im Berufungsurteil nicht erörterten – Frage zu befassen haben, ob ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung besteht. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass der Klägerin der Wert der spanischen Steuerbanderolen bekannt sein müsste, weil sie diese nach ihrem Vortrag selbst auf den Zigarettenpackungen angebracht hat. Zumindest hätte die Klägerin die Möglichkeit, sich von der spanischen Empfängerin den Wert der Steuerbanderolen mitteilen zu lassen. Mit Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die Empfängerin, für die sie den Schadensersatz im Wege der Drittschadensliquidation beansprucht, im Antrag bislang nicht benannt hat.

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