Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2014 – 13 S 114/14

Die Begründung eines formal wirksamen Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 1 Satz 1 BGB, welche sich auf den Stuttgarter Mietspiegel und dessen überwiegend unbestimmte, wertende Kriterien bezieht, setzt voraus, dass der Vermieter die seiner Meinung nach einschlägigen Einordnungskriterien benennt. Anderenfalls ist eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens durch den Mieter wegen der Besonderheiten des Stuttgarter Mietspiegels nicht möglich.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.06.2014 – Az. 32 C 6187/12

im Kostenpunkt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das Urteil des Amtsgerichts ist – ohne Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: bis 1.000,- Euro

Gründe
I.

1
Die Klägerin ist Vermieterin einer Vielzahl von Wohnungen, der Beklagte ist einer ihrer Mieter. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zu der Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. Oktober 2012. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Klägerin.

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Die Klägerin forderte durch die mit ihr verbundene SÜ GmbH mit Schreiben vom 6. Juli 2012 (Anlage K3, Bl. 13 ff. d.A.) den Beklagten zur Zustimmung zur Mieterhöhung auf. Zur Begründung beschrieb sie neben Angaben zu Baualter und Größe u.a. die Wohnung folgendermaßen:

3
„Lageklasse: mit Nachteilen

Ausstattungsklasse: durchschnittliche Ausstattung“.

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Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 hat das Amtsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Begründung des Mieterhöhungsverlangens den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht genüge. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Januar 2013 (Bl. 40 d.A.) hat die Klägerin das Mieterhöhungsverlangen nachgebessert und vorgetragen, dass sich die Lageklasse begründe mit

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– starker Verkehrsbelästigung/Lärm,

– innerstädtischer Lage,

– hohem Erholungswert (Schloss- und Rosensteinpark) sowie

– sehr guten Einkaufsgelegenheiten.

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Die Ausstattungsklasse begründe sich mit

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– einfacher Sanitärausstattung,

– gefliestem Küchenboden vom Vermieter gestellt,

– heller Wohnung sowie

– Dielenboden vom Vermieter gestellt.

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Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagtenvertreter am 7. Februar 2013 zugestellt.

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Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben und – insoweit rechtskräftig – erkannt, dass die Mieterhöhung an sich gerechtfertigt sei. Allerdings hat das Amtsgericht die Zustimmungsverpflichtung des Beklagten erst mit Wirkung vom 1. Mai 2013 ausgeurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Berufung der Klägerin ist auch gegen die teilweise Verurteilung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtet; insoweit begehrt die Klägerin nach Korrektur des Streitwertes durch Beschluss vom 29. August 2014 (Az. 13 T 21/14) eine Abänderung der Kostenentscheidung.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

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1. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache lediglich wegen der angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat insbesondere zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem 1. Mai 2013 nicht zusteht.

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a) Das Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH im Auftrag der Klägerin – ein Mieterhöhungsverlangen durch einen Vertreter des Vermieters ist grundsätzlich zulässig (BGH Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 282/13) – war formal unwirksam, die darauf gestützte Klage zunächst unzulässig. Ein Mieterhöhungsverlangen ist gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB zu begründen. Die Ausführungen der SÜ GmbH zu Lage und Ausstattung der Wohnung stellten in Verbindung mit dem Stuttgarter Mietspiegel zunächst keine hinreichende Begründung i.S.d. § 558a Abs. 1 S.1 BGB dar. Der Vermieter kann jedoch das Mieterhöhungsverlangen gem. § 558b Abs. 3 S. 1 BGB nachbessern und dies auch noch im Rechtsstreit. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 Gebrauch gemacht. Mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter am 7. Februar 2013 wurde gem. § 558b Abs. 3 S. 2 BGB die Frist des § 558a Abs. 2 S. 1 BGB erneut in Lauf gesetzt, weswegen das Amtsgericht zutreffend den 1. Mai 2013 als neuen Stichtag errechnet hat.

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b) Das Mieterhöhungsverlangen in seiner ursprünglichen Form war deswegen formal unwirksam, weil der Mieter aus jenem in Kombination mit dem Stuttgarter Mietspiegel die Einordnung seiner Wohnung nicht nachvollziehen konnte und deswegen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nicht einmal ansatzweise überprüfen konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Vermieter dem Mieter nach § 558a Abs. 1 S. 1 BGB keine umfassende Tatsachendarstellung schuldet, dass insbesondere dem Mieter bekannte Tatsachen nicht im Mieterhöhungsverlangen aufgelistet werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass es dem Vermieter obliege, dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitzuteilen, welche jener benötige, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung zumindest ansatzweise überprüfen zu können (z.B. BGH Urteile vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, 11.03.2009 – VIII ZR 74/08, 07.07.2010 – VIII ZR 321/09 und 03.07.2013 – VIII ZR 267/12, jeweils m.w.N.). Auf die Begründung dieser Urteile wird Bezug genommen, die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit genügt die Begründung des Mieterhöhungsverlangens in Verbindung mit dem Stuttgarter Mietspiegel den Anforderungen des § 558a Abs. 1 S. 1 BGB in der Ausprägung der BGH-Rechtsprechung indes nicht.

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c) Soweit die Klägerin versucht, anhand der einschlägigen BGH-Entscheidungen eine Parallele zu anderen Rechtsstreitigkeiten und den Mietspiegeln anderer Städte zu ziehen, überzeugt dieser Versuch nicht. Insbesondere der Berliner Mietspiegel (BGH Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07), aber auch der Wiesbadener Mietspiegel (BGH Urteil vom 11.03.2009 – VIII 74/08) unterscheiden sich wesentlich vom Stuttgarter Mietspiegel. Zur Begründung kann der Vermieter gem. § 558a Abs. 2 BGB auf einen Mietspiegel Bezug nehmen. In einem solchen Fall muss sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens ergeben; die Begründung muss insgesamt plausibel sein (vgl. Schultz in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, Rn. 1231). Je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel sind, umso weniger muss der Vermieter selbst begründen, umgekehrt gebietet ein Mietspiegel mit unscharfen, abstrakt wertenden Kriterien einen höheren Begründungsaufwand für den Vermieter (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 558a BGB Rn.42; Emmerich in Staudinger 2014, § 558a BGB, Rn.25a). Während andere Mietspiegel nach Tatsachen kategorisieren, verwendet der Stuttgarter Mietspiegel überwiegend unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Besonders deutlich wird der Unterschied des Berliner und des Stuttgarter Mietspiegels bei der Wohnungslage. Im Berliner Mietspiegel ist jeder Adresse eine bestimmte Lage fest zugeordnet. Der Mieter, der ja seine Adresse kennt, kann ohne jede zusätzliche Begründung des Vermieters die Einstufung seiner Wohnlage dem Mietspiegel entnehmen. Der Stuttgarter Mieter steht dagegen vor der Frage, was wohl z.B. mit einer „geringen Verkehrsbelastung“, mit „sehr guten Einkaufsgelegenheiten“ oder einer „Belastung durch Gewerbe“ gemeint sein könnte. Eine ansatzweise Überprüfung ist dem Mieter allenfalls dann möglich, wenn er weiß, auf welche der Kriterien im Mietspiegel der Vermieter seine Einordnung stützen will. Hat der Mieter lediglich eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen und weiß nicht einmal, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder als nicht gegeben ansieht, bewegt er sich im rein spekulativen Bereich, eine Überprüfung ist nicht einmal ansatzweise möglich. Deutlich wird der Unterschied auch bei vielen Ausstattungskriterien. Ob eine Wohnung ein separates WC, einen Aufzug, eine Fußbodenheizung oder einen zugehörigen Tiefgaragenstellplatz hat, weiß der Mieter. Das braucht ihm der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen nicht vorzutragen (vgl. Emmerich aaO Rn.21). Dagegen ist z.B. das Kriterium für ein leicht aufwertendes Merkmal „komfortable Sanitärausstattung“ im Stuttgarter Mietspiegel – wie auch einige andere – wertend und unbestimmt. Was „komfortabel“ heißt, ist nicht und schon gar nicht eindeutig definiert, es handelt sich um ein wertendes Kriterium ohne einen an Tatsachen orientierten Maßstab. Ganz anders verhält sich das im Berliner Mietspiegel. Dort ist das Kriterium „modernes Bad“ näher erläutert und mit eindeutigen, tatsächlichen Kriterien belegt (Wände ausreichend im Spritzbereich von Waschbecken, Badewanne und/oder Dusche gefliest, Bodenfliesen, Einbauwanne und/oder Dusche, Einhebelmischbatterie, Strukturheizkörper als Handtuchwärmer) und es gibt weitere tatsächliche Wohnwertmerkmale aus diesem Bereich (z.B. sehr großes Waschbecken – Außenmaß mindestens 80 cm breit – oder Doppelhandwaschbecken oder zwei getrennte Waschbecken, mindestens ein Bad größer als 8 m2, Fußbodenheizung usw.). Ähnliches gilt für den Wiesbadener Mietspiegel, der eine „überdurchschnittliche, aufwändige Sanitärausstattung“ mit nicht wertenden, tatsächlichen Kriterien begründet (z.B. Leitungen unter Putz, eingebauter Spülkasten, Einhandmischhebel, feste Duschabtrennung, zusätzliche Duschwanne usw.). Der Berliner oder Wiesbadener Mieter kann ohne weitere Erläuterungen allein mithilfe des Mietspiegels sein Bad kategorisieren, der Stuttgarter Mieter kann das nicht. Wenn jener wenigstens weiß, dass der Vermieter die Mieterhöhung z.B. auf eine „komfortable Sanitärausstattung“ stützen will, kann er anhand seiner Badausstattung versuchen zu überprüfen, ob das richtig ist. Weiß er aber nicht einmal, ob der Vermieter sein Bad als „komfortabel“ einstuft oder vielleicht die Wohnung als „hell“ oder den Küchenboden als „hochwertig“, dann fehlt dem Mieter jegliche Orientierung, er ist zu einer Überprüfung nicht einmal ansatzweise in der Lage (so auch Börstinghaus aaO und Dietrich NJW 2012, 567). Tatsachen, die der Mieter kennt, muss der Vermieter für eine formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens in jenem nicht beschreiben, insoweit kann er bis zum Rechtsstreit warten, in welchem der substantiierte Tatsachenvortrag für eine schlüssige Klage gefordert ist. Die von ihm vorgenommene Einordnung der Wohnung in die Lage- und Ausstattungsklasse des Stuttgarter Mietspiegels muss der Vermieter jedoch zumindest dann, wenn er auch nur ein wertendes Kriterium heranziehen will, unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen (so auch LG Hannover – für den dortigen Mietspiegel – Urteil vom 21.03.2013, 8 S 55/12).

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d) Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch die Funktion des Begründungszwangs in § 558a Abs. 1 S. 1 BGB, welche der Bundesgerichtshof der Intention des Gesetzgebers folgend mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung beschreibt. Der Begründungszwang des § 558a BGB ist im Lichte des Art. 14 GG auszulegen, sein Umfang ist anhand einer Abwägung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vorzunehmen. Aus der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Pflicht des Vermieters, sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, ergibt sich danach die Aufgabe des Gerichts, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung nachzuvollziehen und der Zweckbestimmung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Diese besteht darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich anhand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (BVerfG Beschluss vom 14.05.1986 – 1 BvR 494/85 m.w.N.). Für die Klägerin ist es ein Leichtes, ihren Mietern die Einordnungsmerkmale aus dem Mietspiegel zu benennen, auf welche sie die Kategorisierung stützt. Sie muss jene ohnehin bestimmen, um die Einordnung für sich vornehmen zu können, und sie muss jene spätestens im Rechtsstreit unterlegt mit substantiiertem Tatsachenvortrag dem Gericht offenbaren, um ihre Klage schlüssig zu begründen. Ein nennenswerter Aufwand oder eine irgendwie geartete Schwierigkeit für die Klägerin, das Mieterhöhungsverlangen um die Angaben zu ergänzen, welche die Klägerin im Prozess nachgetragen hat, sind für die Berufungskammer nicht ersichtlich. Umgekehrt ist es für den im Wohnungsmietrecht nicht vorgebildeten Mieter ungemein schwer, mit den wenigen Angaben im Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH und den überwiegend unbestimmten, wertenden Kriterien des Stuttgarter Mietspiegels zurechtzukommen. Das Zurückhalten der Informationen durch die Klägerin ist daher mit dem Sozialschutz des Wohnungsmietrechts des BGB nicht zu vereinbaren, dem Interesse einer Prozessvermeidung durch außergerichtlichen Einigung dient es nicht. Das Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 GG wird in nur ganz unerheblicher und daher hinzunehmender Weise beeinträchtigt, wenn ihr auferlegt wird, für Lage und Ausstattung der Wohnung bereits im Mieterhöhungsverlangen die von ihr als einschlägig erachteten Kriterien des Stuttgarter Mietspiegels zu benennen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dem Vermieter die Darlegung objektiver Umstände, von denen er in der Regel keine Kenntnis besitze, im Mieterhöhungsverlangen nicht angesonnen werden dürfe (BVerfG Beschluss vom 23.04.1974 – 1 BvR 6/74). Gerade das ist aber hier nicht der Fall. Der Vermieter soll lediglich den Mieter ein wenig an seinem Wissen teilhaben lassen. Das ist für den Vermieter auch verfassungsrechtlich zumutbar.

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e) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wie mit Mieterhöhungsverlangen umzugehen ist, deren Begründung zwar falsch ist, die sich aber aus anderen Gründen als berechtigt erweisen. Bereits 2003 hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung seines Begehrens unter zutreffender Einordnung der fraglichen Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort genannten Mietzinsspannen anzugeben hat (BGH Urteil vom 12.11.2003 – VIII ZR 52/03). Lediglich leicht modifizierend präzisiert hat der Senat seine Rechtsprechung 2007 dahingehend, dass das „nach Auffassung des Vermieters einschlägige Mietspiegelfeld“ anzugeben sei (BGH Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 11/07), und 2009 dahingehend, dass eine versehentliche Einordnung in das Feld „H7“ statt „H6“ des Berliner Mietspiegels die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere (BGH Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 316/07). Danach – und auch diese Rechtsauffassung teilt die Kammer – ist ein Mieterhöhungsverlangen dann formal unwirksam, wenn es eine Begründung enthält, die derart falsch ist, dass sie dem Mieter eine Überprüfung gänzlich unmöglich macht. Formal wirksam ist die Begründung, die dem Mieter eine Überprüfung ansatzweise ermöglicht, auch dann, wenn sie sich später – ggf. nach Beweisaufnahme – als unzutreffend erweist. Dass der Vermieter bei an sich richtiger Einordnung der Wohnung das falsche Mietspiegelfeld benennt, ist bei der Zulässigkeitsprüfung nicht relevant, dass er nur dieses Feld benennt, ist den Besonderheiten des Berliner Mietspiegels geschuldet (s.o. II.1.c.). Benennt der Vermieter jedoch evident falsche Einordnungskriterien, die eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieters vereiteln, ist das Mieterhöhungsverlangen mangels einer hinreichenden Begründung gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB formal unwirksam. Die fehlende Begründung ist nicht mit der irrtümlich falschen Bewertung durch den Vermieter zu vergleichen, sondern vielmehr mit der evident falschen Kategorisierung gleichzusetzen. Die irrtümlich falsche Bewertung kann der Mieter nämlich überprüfen, er kann auf deren Korrektur zur Vermeidung eines Rechtsstreits hinwirken. Bei der evident falschen Kategorisierung und der völlig fehlenden Begründung hat der Mieter dagegen keinerlei Ansatzpunkte zur Überprüfung der wahren Motive des Vermieters. Diese ansatzweise Überprüfbarkeit ist aber gerade das entscheidende Kriterium für die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (vgl. BGH aaO).

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f) Sofern der Vermieter eine Mieterhöhung nach dem Stuttgarter Mietspiegel vornehmen will, ist er von einer Benennung der darin aufgeführten Kriterien bei Lage und Ausstattung nur dann befreit, wenn er jeweils von der untersten Kategorie ausgeht. Immer dann, wenn er eine höhere Kategorie wählt, muss er diese Einordnung durch Benennung der einschlägigen Mietspiegelkriterien beschreiben. Die Rechtsauffassung der Klägerin, sie müsse allenfalls das benennen, was für eine überdurchschnittliche Einordnung spreche, ist nicht zutreffend. Zwar geht der Stuttgarter Mietspiegel als „Normalfall“ von durchschnittlichen Lagen und Ausstattungen aus und sieht Kriterien für die Abweichung nach unten und oben vor. Die Systematik des § 558a Abs. 1 S. 1 BGB – allein auf die kommt es hier an – ist aber eine andere. Danach muss der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen vollständig begründen, es ist nicht Aufgabe des Mieters, das Fehlen abwertender Merkmale darzutun. Soweit im Mietspiegel die Kategorie „durchschnittlich“ nicht die unterste ist, muss der Vermieter die höhere Einstufung durch Benennung der Kriterien des Mietspiegels begründen.

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g) Im hier zu entscheidenden Fall sind alle vom Vermieter nachgetragen Kriterien zur Lage unbestimmt und wertend, bei der Ausstattung sind lediglich die Kriterien des vom Vermieter gestellten gefliesten Küchenbodens und des Dielenbodens nicht wertende, tatsächliche, die anderen sind wiederum unbestimmt und wertend. Deswegen hätte die von der Klägerin beauftrage SÜ GmbH im Mieterhöhungsverlangen bei der Ausstattung der Wohnung alle vier von ihr für einschlägig erachteten Kriterien benennen müssen. Die Wohnung des Beklagten gehört zur Baualtersklasse „vor 1975“, weswegen die unterste Ausstattungskategorie „sehr einfach“ ist. Die von der Klägerin angestrebte Einordnung in die Ausstattungskategorie „durchschnittlich“ ist die dritte von unten, also nicht die niedrigste. Daher war das Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam, geheilt wurde diese Unwirksamkeit erst gem. § 558b Abs. 2 BGB im Prozess. Wegen der Lage fehlen ebenfalls die an sich für die formale Wirksamkeit notwendigen Angaben. Insoweit kommt der Klägerin jedoch zugute, dass sie die Wohnung in einer Lage „mit Nachteilen“ sieht, also der untersten Lagekategorie. Letztlich hilft das der Klägerin indes nicht, weil die formale Unwirksamkeit bezüglich der Ausstattung zu einer formalen Unwirksamkeit des gesamten Mieterhöhungsverlangens führt.

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2. Die Berufung der Klägerin hat nur wegen der angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts Erfolg. Auf die Beschwerde der Klägerin hin wurde der Streitwert der Widerklage durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. Juli 2014 (32 C 6187/12) und des Landgerichts vom 29. August 2014 (13 T 21/14) korrigiert; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Beschlüsse Bezug genommen. Aufgrund des geänderten Streitwerts ist abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Rechtszug von einem in etwa gleichwertigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Die Kosten sind daher insoweit gem. § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

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Im Übrigen verbleibt es bei der Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts zur Widerklage. Das Amtsgericht hat zutreffend und von der Klägerin in der Berufung unbeanstandet erkannt, dass die Klägerin nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist, die ausgesprochenen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen, soweit zugesprochen, sind richtig. Nachdem der Zustand der Wohnung in dem hier relevanten Bereich unstreitig ist, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen des Berufungsgerichts.

III.

21
1. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

22
2. Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache bezüglich des Begründungszwangs im Hinblick auf § 558a Abs. 1 S. 1 BGB und den Stuttgarter Mietspiegel keine über Stuttgart hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Anforderungen an ein formal zulässiges Mieterhöhungsverlangen gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB sind vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof hinlänglich geklärt (s.o.). Dass die insoweit vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (BGH Beschluss vom 18.06.2013 – VIII ZR 2/13).

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