Zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den Unfallverletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf

BGH, Urteil vom 14.11.2017 – VI ZR 92/17

Zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch den Unfallverletzten durch Zuwendung zu einem anderen Beruf

1. Wendet sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beeinflusst hierdurch die Schadensentwicklung, so kann eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte.

2. An der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten fehlt es, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.

3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 104.212,83 €

Gründe
I.

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unstreitig dem Grunde nach voll haftenden Unfallverursachers Ansprüche auf (weiteren) Verdienstausfall aus einem Verkehrsunfall vom 19. November 1992 geltend. Der Kläger hat zwei Kinder, er ist mit einer im Forschungszentrum X. tätigen promovierten Chemikerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in A..

2
Im Zeitpunkt des Unfalls arbeitete er als Kommunikationselektroniker im vorbeugenden Brandschutz bei der Werksfeuerwehr der T. AG (im folgenden auch „T.“). Er hatte diese Tätigkeit am 1. Dezember 1991 begonnen, und war vor dem Unfall ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlage K 34 mit Wirkung zum 1. Juni 1992 zum Oberfeuerwehrmann ernannt worden.

3
Von 1996 bis 1998 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Industriekaufmann, anschließend war er zunächst bei zwei weiteren Unternehmen kurz beschäftigt, bis er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion zwischen dem Mobilfunkgeschäft von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG (im Folgenden auch: „B.“) in Düsseldorf tätig.

4
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 jeweils die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und dem in den entsprechenden Jahren tatsächlich von dem Kläger erzielten Nettoeinkommen, wobei zusätzlich zu dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen jeweils auch die Einkünfte aus einer dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab dem Jahr 2005 war das von dem Kläger bei B. erzielte Einkommen höher als dasjenige Einkommen, das der Kläger bei T. erzielt hätte.

5
Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, beruflich nach München zu wechseln und von dem Standort München aus international für das Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und schloss stattdessen mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31. August 2008. In der Aufhebungsvereinbarung heißt es:

„wie mit Ihnen im Vorfeld besprochen, werden Sie unter nachfolgenden Bedingungen zum 31. August 2008 aus der B. ausscheiden, da Sie die durch B. angebotenen Einsatzmöglichkeiten nicht mit der Betreuung Ihres Kindes vereinbaren können und Sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen.“

6
Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger in dem Landespolizeidienst des Landes H. tätig. Er wurde dort während der Probezeit im März 2009 entlassen. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten.

7
Mit der Klage macht der Kläger die Differenz zwischen dem von ihm tatsächlich erzielten und demjenigen Einkommen geltend, das er in den Jahren 2009 bis 2013 als Feuerwehrmann bei T. erhalten hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

8
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.

9
1. Das Berufungsgericht hat – soweit hier erheblich – ausgeführt, die Entscheidungsgründe des Ersturteils leugneten sowohl einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden des Klägers bei B. und dem Unfall als auch einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden und einem ohnehin drohenden oder bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Das Vorbringen des Klägers, B. sei berechtigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, und in dieser Situation seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden, stehe daher in einem unvereinbaren Gegensatz zu den tatbestandlichen Feststellungen. Ein notwendiges Tatbestandsberichtigungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Jedenfalls aber sei der Kläger mit seinem in der Berufung erfolgten Vortrag zu dem drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes sowie ferner dazu, er habe sich wegen seines in Gefahr geratenen Arbeitsplatzes um eine adäquate Arbeitsstelle bemüht und die Aufhebungsvereinbarung erst abgeschlossen, nachdem er eine Zusage von der Landespolizei erhalten habe, präkludiert.

10
Im Streitfall sei zu Ungunsten des Klägers festzustellen, dass sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte für eine eigenverantwortliche, von den Unfallfolgen unabhängige Entscheidung des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich beruflich derart weiterentwickelt, dass sein Einkommen dasjenige vor dem Unfall überstiegen habe. Irgendwelche Umstände, nach denen der Kläger in dieser Erwerbstätigkeit nicht zufrieden, nicht anerkannt oder unterfordert gewesen wäre, oder – auch aus eigener Sicht – unter einem „Minderwert“ gelitten hätte, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Gesundheitliche Folgewirkungen des Unfalls hätten für den Auflösungsvertrag – selbst nach dem Vorbringen des Klägers – keine Rolle gespielt, er sei vor die gleiche Wahlentscheidung gestellt wie jeder andere Mitarbeiter, dem ein Umzug nach München vorgeschlagen worden sei. Derartige Entwicklungen des damaligen Arbeitgebers seien weder für den Kläger noch allgemein absehbar gewesen. Zwar wäre der Zurechnungszusammenhang im Falle einer tatsächlichen Kündigung nicht unterbrochen worden und eine Haftung der Beklagten für den Erwerbsschaden hätte weiterbestanden. Der Kläger übersehe jedoch, dass das Gegenteil festgestellt sei; er habe den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönlichen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollzogen.

11
Da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis mittels Auflösungsvertrag beendet habe, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass dies allein deshalb geschehen sei, um einer unvermeidlichen Kündigung zuvor zu kommen. Das sei aber durch die gegenläufigen Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen.

12
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht halte sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG an die – vermeintliche – tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) des Landgerichts gebunden, wonach das Ausscheiden des Klägers bei B. ausschließlich aus familiären Gründen erfolgt sei und keinen Zusammenhang mit einem drohenden Arbeitsplatzverlust aufweise.

13
a) Der Kläger hatte – wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt – bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Verlust des Arbeitsplatzes bei B. habe nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht, sondern sei durch eine betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel seines Arbeitgebers und Personaleinsparungen veranlasst worden. Er habe die ihm angebotene neue und mit internationalen Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit in München angesichts seiner familiären Situation nicht wahrnehmen wollen, so dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe. Deshalb habe er sich nach einer Alternative umgesehen und sei auf die Stelle bei der Landespolizei gestoßen.

14
Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2008 von B. das Angebot erhalten hatte, nach München zu wechseln und dort international tätig zu sein, zudem die Unternehmen B. und N. beschlossen hatten, ihre Netzwerkaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln und mit diesem Gemeinschaftsunternehmen international tätig zu werden, dass dieses Gemeinschaftsunternehmen in München ansässig wurde, und der Kläger in diesem Gemeinschaftsunternehmen daher nur tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort internationale Dienstreisen durchführte.

15
In der Berufung hat der Kläger vorgetragen, er sei nicht zur Landespolizei gewechselt, weil er davon unabhängig die Zielsetzung verfolgt habe, einen Berufswechsel vorzunehmen. Umgekehrt seien die Umstrukturierung, der Umstand, dass sein bisheriger Arbeitsplatz in Gefahr und die Einsatzänderung ihm nicht zumutbar gewesen sei, der Anlass dafür gewesen, dass er eine neue Stelle gesucht und angetreten habe. Für die Abteilung des Klägers sei infolge der Umstrukturierung der einzige Kunde weggefallen. B. sei berechtigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. In dieser Situation seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden. Er habe sich daher nach einer adäquaten anderen Stelle umgesehen und, nachdem er eine solche gefunden habe, die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen.

16
b) Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers und der genannten Feststellungen des Landgerichts hätte sich das Berufungsgericht nicht an eine vermeintliche tatbestandliche Feststellung des Landgerichts, zwischen dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und einem drohenden Arbeitsplatzverlust bestehe kein Zusammenhang, gebunden sehen dürfen, § 314 ZPO. Eine solche Feststellung enthält das Urteil des Landgerichts schon nicht. Das Landgericht hat vielmehr umgekehrt festgestellt, dass der Kläger bei B. nur weiter tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort aus internationale Dienstreisen durchführte. Dass es sich dabei um das allgemeine Lebensrisiko des Klägers gehandelt habe, das nicht dem Gefahrenbereich des Schädigers zuzurechnen sei, stellt erkennbar lediglich eine rechtliche Wertung des Landgerichts dar, die in der Berufung zu überprüfen gewesen wäre. Dadurch, dass das Berufungsgericht sich offenkundig fehlerhaft an eine tatsächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden gesehen hat, hat es den genannten Vortrag des Klägers vollständig übergangen, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZR 490/13, VersR 2015, 1313 Rn. 7 mwN zur offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift).

17
Es hat ferner den in der Berufung erfolgten Vortrag des Klägers dazu, dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe und dies der Grund für den Stellenwechsel gewesen sei, zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (Senat, Urteile vom 8. Juni 2004 – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 mwN, und vom 1. Dezember 2009 – VI ZR 221/08, VersR 2010, 642 Rn. 22). Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass der in der Berufung gehaltene Vortrag des Klägers lediglich eine solche Konkretisierung seines erstinstanzlichen Vorbringens darstellt und mithin nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO als neu angesehen werden kann.

18
c) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sowohl die erstinstanzlichen Feststellungen als auch den Vortrag des Klägers zu dem Grund des Stellenwechsels in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte.

III.

19
Bei der Verhandlung und neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auf eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird in den Blick zu nehmen haben, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger seinen Verdienstausfall bis zum Jahr 2005 ersetzt hat. Es wird ferner folgendes zu berücksichtigen haben:

20
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 – VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 – VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann eine wertende Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass der hierdurch geprägte Schaden ausschließlich dem eigenen Lebensrisiko des Geschädigten zuzuordnen ist. Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).

21
Der Senat hat aber ausgesprochen, dass an die Annahme eines solchen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Grundsatz der im Schadensrecht geltenden Totalrestitution gebietet es, eine dahingehende Bewertung nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen. Erforderlich sind klare Zäsuren, die auch nach außen erkennen lassen, dass der Verletzte durch seine Entscheidung für ein geändertes Berufsziel die berufliche Entwicklung eigenverantwortlich zu seinem persönlichen Lebensrisiko hat werden lassen (Senatsurteile, ebenda).

22
2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.

23
So liegt es unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers hier. Für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs reicht es dagegen nicht aus, dass der Verletzte, der aufgrund der durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigungen seine Stellung (hier: als Werksfeuerwehrmann) nicht mehr ausüben kann und nach einer Umschulung eine (finanziell) gleichwertige Stellung (hier: als Service Ingenieur) wieder erreicht, sodann im weiteren Verlauf dem gleichen Lebensrisiko ausgesetzt ist wie jeder andere am neuen Einsatzort Beschäftigte. Das wird dem Umstand, dass der Verletzte durch den dem Grunde nach voll haftenden Unfallverursacher aus dem von ihm eingeschlagenen Lebens- und Berufsweg herausgerissen worden ist, nicht gerecht.

24
3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 386/97, MDR 350, 351) hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Übrigen nicht der Kläger, sondern die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen. Den Kläger trifft insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 559/14, NZBau 2016, 630 Rn. 18 mwN).

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfallrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.