Zur Bedeutung von Angaben in einem Online-Inserat bei Autokauf

AG Halle (Saale), Urteil vom 17. März 2011 – 93 C 230/10

Zur Bedeutung von Angaben in einem Online-Inserat bei Autokauf

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2010 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Daimler Chrysler, Typ E 220, Fahrzeug-Ident-Nummer …., Erstzulassung 4. Dezember 2002.

2.) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Nr. 1.) der Entscheidungsformel genannten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

3.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Gewährleistungsanspruch nach einem Gebrauchtwagenkauf geltend.

Am 3. November 2009 fand der Kläger im Internet-Gebrauchtwagen-Portal „mobile.de“ das Angebot eines PKW Mercedes-Benz E 220 CDI T. Als Kilometerstand war 180.000 km angegeben, als Verkäufer war „…Autohandel“ in B… genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck Anlage K 1 Bl. 4 d. A. verwiesen. Inhaber des „… Autohandel“ ist der Sohn des Beklagten.

Der Kläger fuhr nach B… zu dem „…Autohandel“, wo er mit dem Sohn des Beklagten zusammentraf. Der Kläger machte eine Probefahrt mit dem in der Anzeige beworbenen Fahrzeug. Drei Tage später, am 7. November 2009, erschien der Kläger wiederum bei dem „… Autohandel“ in B…. Diesmal wurde der Kläger vom Beklagten empfangen. Der Kläger erwarb auf dem Gelände des „… Autohandel“ vom Beklagten das in der Anzeige beworbene Fahrzeug für 5.000,00 €. Der Kaufvertrag wurde mit „Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug von privat zu privat“ überschrieben, als Verkäufer war der Beklagte, als Käufer „Firma F… S…“ eingetragen, ein Kilometerstand des Fahrzeuges war im Kaufvertrag nicht genannt. Zugleich enthält der Kaufvertrag die Klausel „Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren. Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Anlage K 2 Bl. 5 d. A. verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 10. November 2009 an den Beklagten trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Anlage K 3 Bl. 6 d. A. verwiesen.

Der Kläger behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug schon am 9. November 2007 – also zwei Jahre vor dem streitgegenständlichen Kaufvertrag – eine Laufleistung von 359.802 km gehabt habe. Dies sei in einer Mercedes-Werkstatt in Schweden im Rahmen einer Kulanzreparatur ausgelesen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Angabe eines Kilometerstandes von 180.000 km in der Anzeige im Internet Vertragsbestandteil geworden sei, auch wenn die Laufleistung nicht ausdrücklich in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden ist. Der Kläger behauptet, dass der Sohn des Beklagten gezielt Gebrauchtfahrzeuge – so auch das streitgegenständliche – durch seinen Vater (den Beklagten) als scheinbare Privatperson verkaufen lässt, um einen Gewährleistungsausschluss zu ermöglichen. Der Kläger behauptet weiter, er habe das Fahrzeug als Verbraucher gekauft. Die Angabe „Firma F… S…“ stamme nur daher, dass der Beklagte den Namen des Klägers von seiner Visitenkarte abgeschrieben habe, die Visitenkarte weise ihn als Mitarbeiter der Firma seines Sohnes aus.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000,00 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem BZS seit dem 17. November 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Daimler Chrysler, Typ E220, Fahrzeugidentnummer …, Erstzulassung 4. Dezember 2002

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges gemäß Klageantrag 1. in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale).

Der Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers hinsichtlich der Laufleistung. Er beruft sich auf den Kaufvertrag vom 3. November 2008, mit welchem er das streitgegenständliche Fahrzeug erworben habe und in welchem eine Laufleistung von 174.000 km eingetragen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bl. 19 d. A. verwiesen. Er ist der Ansicht, dass er hinsichtlich der Angabe des Kilometerstandes des Fahrzeuges jedenfalls nicht arglistig gehandelt habe. Im übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass die Laufleistung des Fahrzeuges nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Weiter behauptet der Beklagte, er habe das Fahrzeug als Privatperson erworben und wieder verkauft. Er habe seinen Sohn lediglich gebeten, für das Fahrzeug zu werben und ihm zu ermöglichen, den Verkauf auf dem Gelände des Autohandels seines Sohnes abzuwickeln. Weiter behauptet der Beklagte, der Kläger habe das Fahrzeug als Unternehmer gekauft.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24. Juni 2010, vom 7. Oktober 2010 und vom 24. Februar 2011.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R… B…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2011 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Halle (Saale) ist örtlich zuständig, weil das streitgegenständliche Fahrzeug sich in Halle beim Kläger befindet und Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 29 Rn 25 Stichwort „Kaufvertrag“.

Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag 2.) folgt aus § 756 ZPO.

Die Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – auch begründet.

Anspruchsgrundlage ist §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB.

Die Kaufsache hat einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Denn entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 359.802 km und nicht lediglich 180.000 km. Nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen B… ist das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug schon am 9. November 2007 eine Laufleistung von 359.802 km hatte. Dass die Zahl „359.802 km“ im Computersystem von Mercedes – wie es der Zeuge B… ehrlicherweise nicht ausschließen konnte – auf einem Tippfehler beruht, hält das Gericht für eine rein theoretische Möglichkeit, die als völlig unwahrscheinlich außer Betracht zu bleiben hat, zumal der Tippfehler ja auch noch ausgerechnet die erste von sechs Stellen hätten betreffen müssen, um rechtlich relevant zu sein.

Der Kilometerstand ist zwischen den Parteien vereinbart im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist im schriftlichen Kaufvertrag ist kein Kilometerstand aufgenommen. Eine solche Vereinbarung ergibt sich aber aus dem Text der Anzeige auf der Internetplattform „mobil.de“.

Notwendig ist eine Differenzierung zwischen reklamehafter Anpreisung und konkreter Beschaffenheitsangabe. Entscheidend ist der aus der Sicht des Käufers erkennbare Wille des Verkäufers, das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit zuzusichern, wobei es auf die Auslegung der Erklärungen der Partei ankommt.

Zwar soll eine nicht gewerbliche Anzeige gewöhnlich den Kaufgegenstand nur beschreiben. Bei Privatpersonen ist in der Regel davon auszugehen, dass das, was nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wird, auch nicht Vertragsbestandteil werden soll. Die Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschluss spricht in derartigen Fällen gegen eine Zusicherung bei Vertragsschluss (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 6. Juni 2002, Az. 14 U 110/02, zitiert nach juris.)

Vorliegend geht es aber um eine gewerbliche Anzeige, denn als Verkäufer tritt „… Autohandel“ auf. Die Kilometerleistung ist gleich nach dem Preis als zweite Angabe aufgeführt. Einem gewerblichem Händler ist klar, dass die Laufleistung eines Fahrzeuges als wichtiger wertbildender Faktor für die Kaufentscheidung des Kunden von entscheidender Bedeutung ist. Nach diesen Umständen musste der Kläger die Anzeige so auffassen, dass die Laufleistung des Fahrzeuges Vertragsbestandteil werden sollte. Ob der Beklagte tatsächlich als Verbraucher handelte oder als Strohmann für seinen Sohn und daher wie ein Unternehmer zu behandeln ist, ist insoweit unerheblich. Nach der Verkehrsauffassung ist entscheidend, wie der Kläger die Internet-Anzeige verstehen musste. Da dort ein gewerblicher Händler genannt war, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass diese Anzeige – ganz gleich, wer später einmal der Verkäufer sein wird – so verstanden werden kann wie auch sonst die Anzeigen gewerblicher Händler. Der Beklagte hat ja selbst eingeräumt, dass er seinen Sohn für sich werben ließ. Wenn er aber die Dienste seines Sohnes in Anspruch nimmt und insbesondere auch den daraus erwachsenden Gewinn an (scheinbarer) Seriosität, weil nämlich ein gewerblicher Händler auftritt, dann muss er auch die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tragen.

Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidungen betreffend des hier ebenfalls verwendeten Internet-Portals „mobile.de“ entschieden, dass bei einem gewerblichen Händler das Internet-Inserat bei der Auslegung des Kaufvertrages heranzuziehen ist (Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 8 O 338/10, zitiert nach juris). Auch das Landgericht Karlsruhe hat angenommen, dass Angaben auf einer Internet-Angebotsplattform als Beschaffenheitsangabe gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB auszulegen sind (Urteil vom 15. Februar 2010, Az. 1 S 59/09, zitiert nach juris).

Unerheblich ist, dass im Internetangebot stand: „Privatfahrzeug, Im Kundenauftrag“. Der Beklagte selbst hält ja das Internetangebot für unverbindlich, da er sich darauf beruft, dass die Angabe der Laufleistung nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Zudem bedeutet „Privatfahrzeug“ nur, dass das Fahrzeug privat genutzt wurde, also nicht etwa als Firmenfahrzeug oder als Mietwagen. „Im Kundenauftrag“ ist so zu verstehen, dass der Anbieter als Kommissionär im Sinne des § 383 HGB im eigenen Namen für Rechnung eines anderen verkauft, was ein Handeln als Unternehmer nicht nur nicht ausschließt, sondern im Gegenteil gerade bedingt.

Auch wenn der Kaufvertrag mit „Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug von privat an privat“ überschrieben ist, wirkte doch die durch die jedenfalls scheinbar gewerbliche Anzeige hervorgerufene Erwartungshaltung des Klägers hinsichtlich des Kilometerstandes fort.

Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist gemäß § 475 Abs. 1 BGB unwirksam, da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelte. Die Frage, die bei der Auslegung des Internet-Angebots noch offengelassen werden konnte, ist an dieser Stelle dahingehend zu beantworten, dass der Beklagte als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu behandeln ist.

Es ist vom Beklagten geradezu arglistig, den Kläger mittels einer jedenfalls scheinbar gewerblichen Anzeige anzulocken, dann aber als Privatmann aufzutreten. Im übrigen ist es nach den Umständen naheliegend, dass der Beklagte nur als Strohmann für seinen Sohn auftrat, um als scheinbarer Privatmann Verkäufe mit Gewährleistungsausschluss zu tätigen. Dass der Beklagte seinen Sohn mit einer gewerblichen Anzeige werben und Kunden anlocken ließ und den Verkauf dann auch noch auf dem Gelände eines gewerblichen Autohandels abwickelte, spricht schon für sich. Auch gibt der Beklagte selbst an, er habe das Auto am 3. November 2008 in Schweden erworben, aber erst am 27. August 2009 zugelassen. Ein Privatmann, der nicht von vorneherein einen Weiterverkauf, also einen Gewinn, im Auge hat, wird wohl kaum ein Auto kaufen und es dann neun Monate nicht zulassen. Die Gesamtumstände sprechen daher zwingend dafür, dass der Beklagte nur als Strohmann für seinen Sohn aufgetreten ist und sich daher wie dieser, also wie ein Unternehmer, behandeln lassen muss.

Der Kläger handelte demgegenüber als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar – und vom Beklagten unwidersprochen – dargelegt, dass er das Fahrzeug als Privatperson gekauft hat und dass die Angabe „Firma“, die unstreitig der Beklagte eingetragen hat, nur dadurch in den Kaufvertrag geraten ist, dass der Beklagte den Namen des Klägers unpräzise von der Visitenkarte des Klägers abgeschrieben hatte (das „Firma“ bezog sich auf die Firma, bei der der Kläger arbeitet und von der die Visitenkarte stammt). Auch ist es vom Beklagten arglistig und rechtsmissbräuchlich, erst ein Formular für einen Verkauf „von privat an privat“ zu verwenden, sich dann aber darauf zu berufen, nicht an eine Privatperson verkauft zu haben. Zudem hat der Beklagte selbst angegeben, dass der Kläger mit Frau und Kind zum Kauf erschienen sei, was entscheidend für einen Kauf als Privatperson spricht.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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