Zur Auslösung der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren durch den Berufungsbeklagten

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 81/16

Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).(Rn.10)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe
I.

1
Der Kläger hat gegen ein landgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 hat das Berufungsgericht angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und dem Kläger hierzu zuletzt eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. April 2016 eingeräumt. Der Kläger hat innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom 15. April 2016 zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung genommen. Nachdem das Berufungsgericht diesen Schriftsatz am 18. April 2016 an den Beklagten hinausgegeben hatte, hat es mit Beschluss vom 19. April 2016 die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 25. April 2016 zugestellt worden. Zuvor hatte der Beklagte auf den ihm am 19. April 2016 zugegangenen Schriftsatz des Klägers mit Schriftsatz vom 21. April 2016, eingegangen beim Berufungsgericht am 22. April 2016, beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und dies näher begründet.

2
Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten für die Berufungsinstanz in Höhe von 586,40 € (netto) festgesetzt, die sich aus einer 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 RVG-VV in Höhe von 566,40 € und einer Pauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002 RVG-VV zusammensetzen. Die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

3
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger weiterhin gegen die zugunsten des Beklagten festgesetzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 RVG-VV.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

5
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Schriftsatz des Beklagten, mit dem die Zurückweisung der Berufung beantragt worden sei, lasse eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV in der Rechtsmittelinstanz entstehen. Habe das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einen einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und habe der Vertreter des Berufungsbeklagten danach einen mit Gründen versehenen Zurückweisungsantrag gestellt, so falle eine 1,6 Verfahrensgebühr an, die auch zu erstatten sei. Denn der Mandant habe ein Interesse daran, die Beschlussfassung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern.

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Der Sachantrag und der Sachvortrag des Beklagten seien zwar nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses erfolgt. Allerdings habe der Beklagte bei Einreichung seines Schriftsatzes noch keine Kenntnis von dem am 19. April 2016 ergangenen Beschluss haben können, da ihm dieser erst am 25. April 2016 zugestellt worden sei. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 18. April 2012 – 3 AZB 22/11) sei die Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr zu bejahen.

7
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8
Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte für das Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von dem Kläger erstattet verlangen kann. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV entsteht auch dann in voller Höhe des 1,6-fachen der Gebühr nach § 13 RVG, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Berufungserwiderung erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und beim Berufungsgericht eingereicht hat, als dieses bereits den Beschluss gefasst hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, dieser Beschluss jedoch dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten erst zuging, als sein Schriftsatz bereits beim Berufungsgericht eingegangen war (vgl. BAG, Beschluss vom 18. April 2012 – 3 AZB 22/11, juris Rn. 9).

9
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; Beschluss vom 4. April 2006 – VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6; Beschluss vom 20. Oktober 2005 – VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2004 – VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866, juris Rn. 27 m.w.N.).

10
Der Schriftsatz des Beklagten vom 21. April 2016, mit dem er die Zurückweisung der Berufung beantragt und diesen Antrag näher begründet hat, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – VII ZB 17/03, NJW 2004, 73, juris Rn. 9; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 3201 Rn. 62 m.w.N.).

11
b) Der Umstand, dass der begründete Antrag des Beklagten vom 21. April 2016 auf Zurückweisung der Berufung erst zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, als der Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bereits erlassen war, führt nicht dazu, die dem Beklagten insoweit entstandenen Kosten als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Beklagte durfte zu dem Zeitpunkt, als er den Schriftsatz vom 21. April 2016 an das Berufungsgericht absandte, davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung und zur Fertigung einer Berufungserwiderung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.

12
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts auch dann nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 10; kritisch hierzu: Müller-Rabe, JurBüro 2017, 3; Hansens, RVGreport 2016, 186), steht dem nicht entgegen. Anders als bei einer Rechtsmittelrücknahme, die mit Eingang bei Gericht unmittelbar zur Prozessbeendigung führt (§ 516 Abs. 2 ZPO), wird der Zurückweisungsbeschluss gemäß § 329 Abs. 2 ZPO erst wirksam, wenn er den Parteien bekannt gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 351 f., juris Rn. 10 f.).

III.

13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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