Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung in einer notariellen Urkunde über Veräußerung eines insolventen Unternehmens an einen im außereuropäischen Ausland ansässigen Investor

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 – 4 U 44/16

1. Bei der Ermittlung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Schiedsvereinbarung ist der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse zu beachten; danach wirken Schiedsvereinbarungen grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien (vgl. OLG München, 7. Januar 2009, 34 SchH 014/08, OLGR München 2009, 221).(Rn.51)

2. Erfolgt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine Veräußerung des Unternehmens an einen im außereuropäischen Ausland ansässigen Investor, so betrifft eine in der notariellen Veräußerungsurkunde enthaltene Schiedsvereinbarung, wonach „alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder den Transaktionsverträgen oder über ihre Gültigkeit ergeben“, durch ein in englischer Sprache durchzuführendes Schiedsverfahren endgültig entschieden werden sollen, im Zweifel nicht Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus dem Verhältnis zwischen einer an der Veräußerung als Sicherungsnehmerin mitwirkenden Bank und dem Insolvenzverwalter.(Rn.55)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Dezember 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 243/12 – einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der zulässigen Klage an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten zu 1) in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter Masseschuldansprüche geltend mit der Behauptung, dieser habe Erlöse aus Sicherheiten, welche zugunsten der Klägerin bestellt worden waren und hinsichtlich deren die Klägerin absonderungsberechtigt gewesen sei, widerrechtlich mit der Insolvenzmasse vermischt und nicht zeitnah an die Klägerin abgeführt. Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die hieraus resultierenden Ansprüche der Klägerin zu erfüllen, nimmt sie ihn hierfür – als Beklagten zu 2) – auch persönlich in Anspruch. Schließlich begehrt sie mit Blick auf ausstehende Zahlungen an die Insolvenzschuldnerin die Feststellung, dass der Beklagte zu 1) insoweit zur Absonderung und Auszahlung des Erlöses an die Klägerin verpflichtet sei.

2
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … pp. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5. November 2010 (Az.: 105 IN 58/10, Anlage B2), zunächst neben dem Rechtsanwalt J.-O. B., zum vorläufigen Insolvenzverwalter (§§ 21, 22 InsO) für den operativen Inlandsbereich der Schuldnerin und mit weiterem Beschluss vom 8. November 2010 zum alleinigen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Februar 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin hatte am 30. Oktober 2007 als Konsortialführerin eines Bankenkonsortiums u.a. der späteren Insolvenzschuldnerin Darlehen in einem Gesamtumfang von 240 Mio. Euro gewährt. Außerdem bestand zugunsten der Insolvenzschuldnerin eine unabhängige Kontokorrentlinie über 15 Mio. Euro. Zur Absicherung der Ansprüche der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin und zur Besicherung der an andere Gruppengesellschaften ausgereichten Konsortialkredite hatte sich die Klägerin im Rahmen von Sicherungsverträgen (Anlagen K2 bis K4) verschiedene Sicherheiten einräumen lassen. Auf der Grundlage eines „Account Pledge Agreement“ (Anlage K2) erfolgte eine Verpfändung von Guthaben auf Bankkonten der Insolvenzschuldnerin. Auf der Grundlage eines „Global Assignment Agreement“ (Anlage K3) erfolgte eine Globalabtretung von vorinsolvenzlich entstandenen Forderungen der Insolvenzschuldnerin. Durch „Security Transfer Agreement“ vom 24. Januar 2008 (Anlage K4) wurde das gesamte Umlauf- und Anlagevermögen der späteren Insolvenzschuldnerin an die Klägerin sicherungsübereignet. Mit Schreiben vom 11. November 2010 (Anlage B3) kündigte die Klägerin die Darlehen sowie das Kontokorrentdarlehen. Am 11. März 2011 meldete sie für das von ihr geführte Bankenkonsortium bei dem Beklagten zu 1) eine Gesamtsumme von 236.109.497,21 Euro als Insolvenzforderung an.

3
Am 25./26. März 2011 wurde vor dem Notar Dr. H. in Frankfurt am Main ein sog. „Rahmenvertrag“ (auch: „Framework-Agreement“) beurkundet (UR Nr. …/…, Anlage K24; in deutscher Übersetzung als Bl. 382ff. GA vorgelegt), an dem u.a. die Klägerin – dort als „Finanzpartei“ sowie u.a. als „Verkäufer“ bezeichnet – und der Beklagte zu 1) – dort als „Verkäufer 2“ bezeichnet – beteiligt waren. Gegenstand der Vereinbarung war u.a. ein sog. „Asset-Deal“, mit dem Teile des Betriebsvermögens der Insolvenzschuldnerin zum Gesamtkaufpreis von 23.644.000,- Euro an eine in China ansässige Firma CQLT International Investment Company Ltd. (im Folgenden: Investor) – dort als „Käufer“ bezeichnet – veräußert wurden. Der diesbezügliche „Kauf- und Übertragungsvertrag“ wurde als „Section D“ der notariellen Vereinbarung am 26. März 2011 geschlossen (Anlage B4) und am 17. Juni 2011 vollzogen.

4
In der notariellen Urkunde vom 25./26. März 2011 heißt es, die Klägerin betreffend, unter Ziff. 1.4 (Bl. 387 GA):

5
„Die LBBW hat eine Verwertungsvereinbarung mit dem Verkäufer 1 abgeschlossen, die sich u.a. auf die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte der … pp. GmbH bezieht und als Anlage 1.4 beigefügt ist, und beabsichtigt, eine weitere Verwertungsvereinbarung mit Verkäufer 2 (= dem Beklagten zu 1) abzuschließen“.

6
Des Weiteren heißt es unter Ziff. 1.8:

7
„Die Finanzparteien, die …-Verkäufer und die Käuferin beabsichtigen den Abschluss eines Vertrags u.a. über den Verkauf und die Übertragung bestimmter Ansprüche an die Käuferin, wie näher in Abschnitt F dieses Rahmenvertrages beschrieben („CPA“)“.

8
Ziff. 14 der notariellen Urkunde enthält folgende, als solches bezeichnete „Schiedsklausel“ (Bl. 408, 413 GA):

9
„14.1
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder den Transaktionsverträgen oder über ihre Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsverfahren endgültig entschieden. Nach dieser Regelung ist jede Partei berechtigt, nach ihrer Wahl gegen eine oder mehrere Parteien ein eigenständiges Schiedsverfahren zu betreiben.

10
14.2
Jedes Schiedsverfahren wird nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durchgeführt. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt in jedem Schiedsverfahren drei (3). Der Ort für jedes Schiedsverfahren ist Frankfurt am Main. Jedes Schiedsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.

11
14.3
Die Parteien sind der Meinung, dass es in manchen Konstellationen zweckmäßiger sein kann, anstelle von mehreren Schiedsverfahren nur ein Schiedsverfahren durchzuführen, genauso wie es die Notwendigkeit geben kann, dass die Auswirkungen eines Schiedsverfahrens zum Teil auch auf eine Partei Anwendung finden, die nicht Partei des betreffenden Schiedsverfahrens ist. Zu diesem Zweck vereinbaren und verpflichten sich die Parteien, die Auswirkungen einer Streitverkündung einer Partei in einem Schiedsverfahren nach dieser Klausel zu akzeptieren. Die Parteien vereinbaren, dass eine Streitverkündung nach dieser Klausel die gleichen Auswirkungen hat, wie einen Streitverkündung gemäß §§ 68 ff. ZPO, und dass dies von den Parteien in jedem Schiedsverfahren oder jedem Verfahren vor staatlichen Gerichten nach dieser Klausel anerkannt wird. Jede Partei, welcher der Streit verkündet wird, ist berechtigt, dem Schiedsverfahren, in welchem ihr der Streit verkündet worden ist, gemäß §§ 70 ff. ZPO beizutreten; keine Partei wird einen solchen Streitbeitritt ablehnen.
(…).“

12
Der in Ziff. 1.8 der notariellen Urkunde erwähnte Vertrag („Section F – Kauf- und Übertragungsvertrag hinsichtlich bestimmter Forderungen“) wurde am 26. März 2011 zwischen u.a. der Klägerin – als „Verkäufer bestimmter Forderungen“ – und dem Investor – als „anfänglicher Käufer“ – abgeschlossen (Anlage B5) und am 6. Juni 2011 vollzogen. Unter dem 6. Mai 2011 unterzeichneten die Klägerin und der Beklagte zu 1) eine „Zwischenvereinbarung“ betreffend u.a. die Verwertung von durch die … pp. GmbH gestellten Sicherheiten (Anlage K 7). Darin heißt es unter Bezugnahme auf den notariellen Rahmenvertrag vom 25./26. März 2011 u.a.:

13
„4.
Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich gegenüber LBBW, den an ihn fließenden Kaufpreis, den der Erwerber gemäß dem Asset-Deal-Vertrag vereinbarungsgemäß zahlen muss, in Höhe von EUR 5 Mio. unverzüglich nach Erhalt an die LBBW zu zahlen und den verbleibenden Betrag auf ein gesondertes Konto zu stellen. Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich des Weiteren, Verfügungen über das Kontoguthaben nur mit Zustimmung der LBBW durchzuführen, es sei denn, dass der Insolvenzverwalter nachweislich mit dem Asset-Deal-Vertrag im Zusammenhang stehende steuerliche Verpflichtungen, sei es im umsatzsteuerlichen, sei es im ertragssteuerlichen Bereich, erfüllen muss.

14
Es besteht Einigkeit darüber, dass die vorstehende Zahlung in Höhe von EUR 5 Mio. unter dem Vorbehalt einer abschließenden Verständigung bzw. für den Fall, dass es hierzu nicht kommen sollte, einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgt.

15
Der Insolvenzverwalter verpflichtet sich, vor jeder der vorgenannten Verfügungen die LBBW mit einer Vorlauffrist von acht Werktagen zu unterrichten. (…)

16
Mit dieser Vorgehensweise soll der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt werden, seinen Masseverbindlichkeiten nachzukommen. Alle übrigen Verfügungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der LBBW oder, falls diese nicht herbeigeführt werden kann, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zulässig. (…)

17
7.
(…). Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung ist kein Verzicht der LBBW auf eine etwaige gerichtliche Verfolgung ihrer Rechte verbunden.“

18
Aufgrund von Ziff. 4 der Zwischenvereinbarung leistete der Beklagte zu 1) an die Klägerin am 7. Juni 2011 eine Zahlung über 5 Mio. Euro. Die erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Zwischenvereinbarung wurde in der Folgezeit nicht erteilt. Mit Schreiben vom 24. August 2011 (Anlage K8) zeigte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

19
Der Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 durch seine Prozessbevollmächtigten die Insolvenzanfechtung der streitgegenständlichen Sicherungsverträge unter allen in Betracht kommenden Anfechtungstatbeständen, insbes. §§ 133, 134 InsO, erklären lassen (Bl. 69 GA). Außerdem haben die Beklagten unter Berufung auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 11. November 2010 und eine darin enthaltene Ankündigung, vorerst keine Maßnahmen gegenüber anderen Kreditnehmern durchzusetzen, die Einrede eines Stillhalteabkommens erhoben (Bl. 75 GA). Erstmals mit Schriftsatz vom 4. April 2013 haben sie sich überdies – unter Hinweis auf Ziff. 14 des Rahmenvertrages vom 25./26. März 2011 – auf die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) berufen (Bl. 186 GA).

20
Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der geltend gemachten Sicherheiten zu sein, die ihr gegenüber wirksam bestellt und auch nicht im Rahmen des Forderungsverkaufes (Anlage B5) auf den Investor übergegangen seien. Der Beklagte zu 1) sei deshalb gemäß § 170 Abs. 1 InsO verpflichtet gewesen, den Erlös aus der Verwertung des Sicherungsgutes abzüglich des Masseanteils gemäß § 171 InsO unverzüglich an die Klägerin auszuschütten und bis zur Ausschüttung den Erlös von der Masse getrennt zu halten. Soweit der Beklagte zu 1) diese Pflichten zum Nachteil der Klägerin missachtet habe, habe die Masse für den daraus entstehenden Schaden als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustehen und sei insoweit auch ungerechtfertigt bereichert im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Zugunsten der Klägerin ergebe sich bei zutreffender Berechnung ein Betrag in Höhe von – zuletzt – 18.018.153,92 Euro, abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 5 Mio. Euro. Die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage rechtfertige sich damit, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die Forderung der Klägerin zu erfüllen. Da Aus- oder Absonderungsgüter nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden seien, komme nur eine Feststellungsklage in Betracht. Die in Ziff. 14 des Rahmenvertrages vom 25./26. März 2011 enthaltene Schiedsvereinbarung betreffe weder das hiesige Streitverhältnis, noch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 55, 60, 61 InsO, die durch das Vertragswerk überhaupt nicht geregelt würden. Auch der Wortlaut der Zwischenvereinbarung und die späte Erhebung der Einrede durch die Beklagten zeigten, dass die Parteien dieses Rechtsstreits nicht von einer Derogation der staatlichen Gerichte ausgegangen seien.

21
Mit ihrer am 1. August 2012 zugestellten, mit Schriftsatz vom 23. September 2013 (Bl. 302 ff. GA), 10. Februar 2015 (Bl. 427 ff. GA) und vom 29. Oktober 2015 (zugestellt am 5. November 2015, Bl. 478 GA) mehrfach erweiterten Klage hatte die Klägerin zwischenzeitlich außerdem beantragt, den Beklagten Ziff. 1 zu verurteilen, die in Anlage K15 aufgeführten Forderungen der … pp. Deutschland GmbH i.I. einzuziehen und der Klägerin Auskunft über die erlösten Beträge zu erteilen, den nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Erlös abzüglich 9 Prozent Masseanteil an die Klägerin abzuführen, der Klägerin eine Abrechnung der der Klägerin zustehenden Erlöse aus der Verpfändung der Konten der … pp. Deutschland GmbH i.L. bei der Sparkasse M.-W. (Kto.-Nrn. … und …) und bei der Commerzbank AG (Kto.-Nrn. … und …) bezüglich der Zahlungseingänge auf diesen Konten in der Zeit vom 5. November 2010 bis 31. Januar 2011 zu erteilen, und festzustellen, dass sich die Massenschuldansprüche der Klägerin gemäß Klageantrag zu 1) und die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 2 gemäß Klageantrag zu 3) um den Betrag erhöhen, der sich aus dieser Auskunft ergebe. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 (Bl. 427 GA) hat die Klägerin den Rechtsstreit unter erweiterter Bezifferung ihres Zahlungsantrages insoweit für erledigt erklärt, die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen (Bl. 478 GA).

22
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt (Bl. 458, 478 GA):

23
1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 1) als Insolvenzverwalter der … pp. Deutschland GmbH i.I. Masseschuldansprüche in Höhe von 18.018.153,92 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 15.965.500,- Euro seit 16. März 2011, aus 1.355.800,- Euro ab Rechtshängigkeit der Klage und aus 696.863,92 Euro seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 zustehen, abzüglich am 7. Juni 2011 bereits bezahlter 5.000.000,- Euro.

24
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte persönlich (Beklagter Ziff. 2) der Klägerin schadensersatzpflichtig ist, soweit der Betrag von 12.321.300,- Euro zzgl. Zinsen gemäß Ziff. 1 nicht aus der Masse der … pp. Deutschland GmbH i.I. an die Klägerin bezahlt wird.

25
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 1 als Insolvenzverwalter der … pp. Deutschland GmbH i.I. verpflichtet ist, die Zahlungen der D. AG auf die unter C Ziff. 3.6 und 3.7 der Anlage K 43 aufgeführten Forderungen abzusondern und abzüglich 9 Prozent Masseanteil an die Klägerin auszubezahlen.

26
Die Beklagten haben beantragt (Bl. 36, 478 GA),

27
die Klage abzuweisen

28
und widerklagend,

29
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 5.000.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2011 zu zahlen.

30
Die Klägerin hat beantragt,

31
die Widerklage abzuweisen.

32
Die Beklagten haben die Klage wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis der Klägerin für unzulässig gehalten, weil die Klägerin nach Veräußerung an den Investor nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Forderungen und Sicherungsrechte sei und daher ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend mache. Auch sei ihre Feststellungsklage nicht statthaft, weil die geltend gemachten Ansprüche mangels Anwendbarkeit des § 210 InsO auf die Geltendmachung von Aus- bzw. Absonderungsrechten vorrangig mit der Leistungsklage durchzusetzen seien. Die in Ziff. 14 des Rahmenvertrages vom 25./26. April 2011 enthaltene Schiedsklausel erfasse auch den vorliegenden Rechtsstreit, weil die von der Klägerin gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche in engem inhaltlichem und systematischem Zusammenhang sowohl mit dem Unternehmensübertragungsvertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Investor als auch mit dem Forderungsübertragungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Investor stünden, und die Klägerin ihre Argumentation nachhaltig auf diese Vereinbarungen stütze. Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) würden, obschon dieser – unstreitig – nicht Partei des Vertrages sei, aufgrund der gebotenen weiten Auslegung der Schiedsklausel hiervon erfasst. Die von den Parteien im Nachgang hierzu getroffene „Zwischenvereinbarung“ habe daran nichts geändert, weil diese nicht zwischen allen Parteien des Rahmenvertrages geschlossen, nicht notariell beurkundet und später auch nicht vom Gläubigerausschuss genehmigt worden sei. In der Sache haben die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Sicherungsrechte mangels hinreichender Bestimmtheit der Sicherungsübereignung sowie gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB für unwirksam gehalten. Auch der Umfang der Sicherungsrechte sei von der Klägerin unrichtig angegeben worden. Weiterhin seien in Ansehung der streitgegenständlichen Sicherungsverträge die Anfechtungstatbestände der §§ 133, 134 InsO verwirklicht. Die Klägerin habe den Verlusten durch die Betriebsfortführung zugestimmt, weshalb sie sich an entstandenen Verlusten beteiligen müsse und auch die Höhe des errechneten Anspruchs unzutreffend berechnet worden sei. Außerdem sei ihr als Mitglied des Gläubigerausschusses bekannt gewesen, dass die regelmäßige Verwertungspauschale von 9 Prozent gemäß § 171 InsO nicht auskömmlich sein werde, woran sie sich jetzt festhalten lassen müsse. Der in Ziff. 3.2 des Rahmenvertrages enthaltene Haftungsausschluss zugunsten des Beklagten zu 1) gelte auch im Verhältnis zur Klägerin und wirke im Sinne des § 328 BGB auch zugunsten des Beklagten zu 2). Sämtliche Absonderungsrechte der Klägerin seien durch den vom Investor im Rahmen der Forderungsübertragung gezahlten Kaufpreis abschließend abgegolten. Die Widerklage rechtfertige sich daraus, dass die Klägerin angesichts der fehlenden Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Zwischenvereinbarung vom 6. Mai 2011 zur Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrages von 5 Mio. Euro verpflichtet sei.

33
Mit dem am 3. Dezember 2015 verkündeten Urteil (Bl. 483ff. GA), das zunächst durch Beschluss vom 8. Dezember 2015 (Bl. 525f. GA) und sodann durch weiteren Beschluss vom 2. Juni 2016 (Bl. 578f. GA) berichtigt worden ist, hat das Landgericht Saarbrücken Klage und Widerklage jeweils als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einer gerichtlichen Inanspruchnahme beider Beklagten stehe die von ihnen erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. Die gleichzeitig erhobene Widerklage erweise sich vor diesem Hintergrund als treuwidrig. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

34
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 7. Dezember 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Januar 2016 eingelegte (Bl. 605 f. GA) und binnen verlängerter Frist am 2. März 2016 begründete (Bl. 651 ff. GA) Berufung der Klägerin, mit der diese unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Anliegens die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht erstrebt. Sie ist der Ansicht, die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede sei nach Treu und Glauben unzulässig, weil der Beklagte zu 1) mit Zustimmung des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Klageerwiderung und Widerklage vom 30. Oktober 2012 die staatliche Gerichtsbarkeit für seinen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klage stehenden Widerklageanspruch vorbehaltlos anerkannt habe, bevor er erst wesentlich später, mit Schriftsatz vom 4. April 2013, die Schiedseinrede erhoben habe. Bei sachgerechter Auslegung des Vertragswerkes hätte das Landgericht überdies zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass die geltend gemachten Absonderungsansprüche und die daraus folgenden Haftungsansprüche im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits nicht dem Vertragswerk vom 25./26. März 2011 und der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung unterfielen. Der allein von der Klägerin zu bestimmende Streitgegenstand des Verfahrens stehe nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Soweit die Beklagten zu Unrecht versucht hätten, aus dem Vertragswerk sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die klägerischen Ansprüche zu konstruieren, habe dies auf die Gerichtszuständigkeit keinen Einfluss. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche resultierten auch nicht aus diesem Vertragswerk, an dem die Gläubigerbanken lediglich zwecks Veräußerung ihrer Forderungen gegen die nicht insolventen Gesellschaften des … pp.-Konzerns an den Investor mitgewirkt hätten. Die Position der Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten sei durch dieses Vertragswerk nicht verändert worden. Die Schiedsklausel könne vielmehr nur für die in dem Vertrag geregelten bilateralen Leistungsbeziehungen Geltung beanspruchen. Eine Erweiterung der Klausel auf den am Vertrag nicht beteiligten Beklagten zu 2) komme ohnehin nicht in Betracht.

35
Mit der Anregung einer Rückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beantragt die Klägerin (Bl. 651, 750 GA):

36
1. Es wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 1) als Insolvenzverwalter der … pp. Deutschland GmbH i.L. Masseschuldansprüche in Höhe von 18.018.153,92 Euro zustehen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 15.965.500,- Euro seit 16. März 2011, aus 1.355.800,- Euro ab Rechtshängigkeit der Klage vom 14. Juni 2012 und aus 696.863,92 Euro seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2015, abzüglich am 7. Juni 2011 bereits bezahlter 5.000.000,- Euro.

37
2. Es wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass der Beklagte persönlich (Beklagter Ziff. 2) der Klägerin schadensersatzpflichtig ist, soweit der Betrag von 12.321.300,- Euro zzgl. Zinsen gemäß Ziff. 1 nicht aus der Masse der … pp. Deutschland GmbH i.L. an die Klägerin bezahlt wird.

38
3. Es wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 1 als Insolvenzverwalter der … pp. Deutschland GmbH i.L. verpflichtet ist, die Zahlungen der D. AG auf die unter C Ziff. 3.6 und 3.7 der Anlage K 43 aufgeführten Forderungen abzusondern und abzüglich 9 Prozent Masseanteil an die Klägerin auszubezahlen.

39
Die Beklagten beantragen (Bl. 689 GA),

40
die Berufung zurückzuweisen.

41
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. In der Erhebung der Widerklage sei kein Anerkenntnis der staatlichen Gerichtsbarkeit ihrerseits zu sehen. Beiden Beklagten sei im Nachgang zum Abschluss des Rahmenvertrages und der zugehörigen Transaktionsverträge schlichtweg aus dem Gedächtnis entfallen, dass in dem Rahmenvertrag u.a. auch eine Schiedsgerichtsabrede enthalten gewesen sei, und sie hätten sich erst Anfang Februar 2013 wieder daran erinnert. Die gleichzeitige Erhebung der Einrede und der Widerklage sei daher auch nicht treuwidrig gewesen. Die Einrede sei auch in der Sache berechtigt. Als „allgemeiner Teil“ der Transaktionsverträge erfasse der Rahmenvertrag vom 25./26. März 2011 mit der darin enthaltenen Schiedsklausel sämtliche sich aus diesen Rechtsgeschäften theoretisch ergebenden Streitkonstellationen und insbesondere auch Streitigkeiten zwischen den jeweils auf Verkäuferseite beteiligten Parteien dieses Rechtsstreits. Diese weite Auslegung entspreche auch dem Willen der Beteiligten bei Abschluss des Vertragswerkes. Dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Vertrag folgten, zeige sich daran, dass diese die Durchführung des Unternehmensübertragungsvertrages (Anlage B4) voraussetzten, weil sich die Frage der Auskehrung von Erlösen nur als Folge des Verkaufs von Vermögenswerten der Insolvenzschuldnerin an den Investor stelle. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin lasse sich allenfalls in Verbindung mit dem Forderungsübertragungsvertrag (Anlage B5) begründen. Die angebliche Haftung des Beklagten zu 2) stehe ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Transaktionen. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3) fehle es überdies am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte zu 1) der Verpflichtung zur Separierung der von der D. AG erhaltenen Zahlung nachgekommen sei.

42
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24. April 2014 (Bl. 371 ff. GA) und vom 5. November 2015 (Bl. 477 ff. GA) sowie des Senats vom 27. Juli 2017 (Bl. 765 ff. GA) und vom 16. November 2017 (Bl. 831 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14. September 2017 (Bl. 784 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen Dr. D. St., Dr. F. K. und D. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 (Bl. 831 ff. GA) Bezug genommen.

II.

43
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die gegebene Zulässigkeit der Klage nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 ZPO zur Sachentscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen war. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist, beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO (vgl. § 513 ZPO).

44
Die Klage ist nämlich zulässig:

1.

45
Das Landgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZI 2016, 556 (m. Anm. Bryant) und SchiedsVZ 2016, 111 (m. Anm. Böcker) veröffentlicht ist, hat in rechtsfehlerhafter Auslegung der von den Beklagten eingewandten Schiedsvereinbarung deren Anwendbarkeit im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bejaht. Gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung rügt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar. Die am 1. August 2012 erhobene Klage ist jedoch bei zutreffendem Verständnis der Klausel aus Ziff. 14 des Rahmenvertrages vom 25./26. März 2011 nicht im Sinne des § 1032 ZPO in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand dieser Schiedsvereinbarung war, weil die Auslegung nicht ergibt, dass diese auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits Geltung beanspruchen sollte.

a)

46
Die Auslegung der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung ist – wovon das Landgericht offenbar stillschweigend ausgegangen ist – nach deutschem Recht vorzunehmen.

aa)

47
In Fällen mit Auslandsbezug – an der von den Beklagten eingewandten Vereinbarung war auf Käuferseite ein chinesischer Investor beteiligt – hat die Auslegung einer Schiedsvereinbarung anhand derjenigen Regeln zu erfolgen, die für die Beurteilung der materiellen Wirksamkeit des Schiedsvertrages gelten (sog. Schiedsvereinbarungsstatut; vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO 31. Aufl., § 1029 Rn. 77, 107 ff.). Nach der – allerdings noch zu Artikel 27 ff. EGBGB a.F. ergangenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führten diese Regeln, wenn – wie hier – keine Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung selbst getroffen ist, zur Geltung des Statuts des Hauptvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – XI ZR 349/08, WM 2010, 2025; Urteil vom 8. Juni 2010 – XI ZR 41/09, WM 2010, 2032; Urteil vom 25. Januar 2011 – XI ZR 350/08, RIW 2011, 321). Diesen haben die Parteien – ausweislich Ziff. 13.7 des Rahmenvertrages – ausdrücklich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne dessen Regeln des internationalen Rechts unterstellt. Diese Rechtswahl wäre hiernach auch für die in dem Vertrag enthaltene Schiedsklausel maßgeblich.

bb)

48
Die seit dem 17. Dezember 2009 – und auch vorliegend – auf Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug anwendbare Rom I-Verordnung nimmt Schiedsvereinbarungen ebenso wie Gerichtsstandsvereinbarungen in ihrem Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e) ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Dies mag nunmehr für die in der Literatur vertretene abweichende Auffassung sprechen, wonach das Schiedsvereinbarungsstatut nicht nach den Regeln des Internationalen Privatrechts unmittelbar, sondern nach eigenen Normen des internationalen Prozessrechts zu ermitteln sei (so Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1029 Rn. 107 ff., m.w.N.). Primär maßgeblich wäre danach die ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Parteien, subsidiär das Recht des Schiedsortes (Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1029 Rn. 107; vgl. auch OLG München, SchiedsVZ 2014, 262; OLG Hamburg, IHR 2014, 12). Auch danach wäre im Streitfall deutsches Recht anzuwenden. Soweit der eigentlichen Schiedsklausel eine Rechtswahl nämlich nicht entnommen werden kann, führte jedenfalls die Wahl des Schiedsortes – Frankfurt am Main – zur Geltung des materiellen deutschen Rechts.

cc)

49
Nach deutschem Recht zu beurteilen ist danach insbesondere die – hier entscheidende – Frage, ob die in Ziff. 14 des Rahmenvertrages vom 25./26. März 2011 vereinbarte Schiedsklausel im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Platz greift. Das nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermittelnde Schiedsvereinbarungsstatut gilt auch für die Einbeziehung Dritter in eine Schiedsvereinbarung, an deren Abschluss sie selbst nicht beteiligt waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – III ZR 371/12, MDR 2014, 980; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1029 Rn. 107). Dies gilt jedenfalls soweit diese sich – wie hier die Beklagten – selbst auf die Schiedsvereinbarung berufen haben (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1996, 95).

b)

50
In der Sache hat das Landgericht jedoch verkannt, dass die von den Beklagten eingewandte Schiedsvereinbarung aus Ziffer 14 des Rahmenvertrags bei zutreffendem Verständnis ihres Regelungsgehaltes zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits keine Geltung beansprucht. Die Klägerin und die Beklagten sind im Verhältnis zueinander nicht als „Parteien“ dieser Vereinbarung anzusehen.

aa)

51
Grundsätzlich wirkt eine Schiedsvereinbarung – wie jeder privatrechtliche Vertrag – nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 – III ZR 177/74, BGHZ 68, 356; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1029 Rn. 63). Der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse (siehe dazu nur Medicus/Lorenz, Schulrecht I 21. Aufl., Rn. 30 ff.) bringt es mit sich, dass nur die vertragsschließenden Parteien hiervon erfasst werden (OLG München, OLGR München 2009, 221). Für und gegen Dritte entfaltet eine Schiedsvereinbarung nur ausnahmsweise dann rechtliche Wirkungen, soweit diese dritten Personen durch eine mit dem Vertragspartner geschlossene Vereinbarung verpflichtet oder berechtigt werden können (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 36. Aufl., § 1029 Rn. 14). Das folgt aus der vertraglichen Natur der Schiedsgerichtsbarkeit und aus der grundsätzlichen Unwirksamkeit von Verträgen zu Lasten Dritter (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 26 Sch 8/06, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 U 80/11, juris; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1031 Rn. 18). Eine Bindung des Dritten kann nur eintreten, soweit dieser Rechtsnachfolger einer Partei des Schiedsvertrages ist oder andere Gründe ausnahmsweise eine Bindung an den Vertrag rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 – III ZR 177/74, BGHZ 68, 356; Urteil vom 12. November 1990 – II ZR 249/89, NJW-RR 1991, 423). Mit diesen Erwägungen bleibt auch der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an eine von dem Insolvenzschuldner zulässigerweise begründete Schiedsvereinbarung gebunden, soweit er vertragliche Rechte geltend macht, die von der Vereinbarung erfasst werden (BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 49/12, WM 2013, 1514; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1029 Rn. 65), worum es hier jedoch nicht geht. Eigene Rechte (und Pflichten) des Insolvenzverwalters unterfallen dagegen nur solchen Schiedsvereinbarungen, die er, soweit zulässig, als Partei selbst geschlossen hat (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1029 Rn. 21, 65).

bb)

52
Im Streitfall ergibt die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende (vgl. §§ 133, 157 BGB; Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 1029 Rn. 6) Auslegung der in Ziff. 14 des Rahmenvertrages vom 25./26. März 2011 enthaltenen Schiedsklausel, auch unter Berücksichtigung des gesamten Vertragswerks und der weiteren Umstände, dass diese nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits – der Klägerin einerseits und den Beklagten zu 1) und 2) jeweils andererseits -zustande gekommen ist, so dass diese schon in persönlicher Hinsicht nicht vom Anwendungsbereich dieser Klausel erfasst werden:

(1)

53
Bereits aus dem Wortlaut der Klausel, von dem die Auslegung zunächst auszugehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1993 – VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39; Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 230/01, VersR 2002, 474), folgt, dass diese lediglich zwischen den vertragsschließenden Parteien – d.h. zwischen den einzelnen auf Verkäuferseite beteiligten Personen einerseits und dem in China ansässigen Investor als Käufer andererseits, nicht dagegen auch im Verhältnis zwischen einzelnen Verkäufern – Geltung beanspruchen sollte:

(a)

54
Ziff. 14.1 des Rahmenvertrages spricht hinsichtlich der durch die Schiedsvereinbarung berechtigten und verpflichteten Personen von „den Parteien“. Dieser Begriff erfasst schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nur die auf beiden Seiten eines Vertrages jeweils beteiligten Personen, bei dem hier in Rede stehenden Unternehmenskauf mithin den bzw. die Verkäufer einerseits und den Käufer andererseits. Nur zwischen diesen Personen kommt es zu der für den Abschluss eines Vertrages erforderlichen Einigung gemäß §§ 145ff. BGB (vgl. Staudinger/Cornelia Feldmann/Manfred Löwisch (2012) BGB § 311 Rn. 10) und infolgedessen zur Begründung vertraglicher Rechte und Pflichten (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Dagegen sind mehrere Personen, die parallel zueinander auf Verkäuferseite mit einem Käufer rechtliche Verpflichtungen begründen, in ihrem Verhältnis zueinander nicht als „Parteien“ dieses Vertrages anzusehen. So liegt es auch im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung der Klausel und unter Berücksichtigung auch des gesamten weiteren Vertragswerkes. Die Klägerin, die in diesem Vertrag sowohl als „Finanzpartei“ als auch – neben weiteren Personen – als „Verkäufer“ bezeichnet wird und der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter, der darin als „Verkäufer 2“ bezeichnet wird, sind anlässlich der Beurkundung vom 25./26. März 2011 jeweils auf Verkäuferseite „Parteien“ eines Vertrages mit dem chinesischen Investor („Käufer“) geworden. Nur innerhalb dieser „horizontalen“ Käufer-Verkäufer-Beziehungen sollten durch dieses Vertragswerk vertragliche Rechte und Pflichten begründet werden, die die Genannten jeweils als „Partei“ wechselseitig berechtigt und verpflichtet haben. Nur zwischen diesen Personen sollte dementsprechend auch die in Ziff. 14 des Vertrages enthaltene Schiedsvereinbarung Geltung beanspruchen. Dagegen sind auf „vertikaler“ Ebene, d.h. zwischen den einzelnen Verkäufern – hier: Klägerin und Beklagter zu 1) – durch das Vertragswerk keine vertraglichen Leistungsbeziehungen begründet worden. Ebenso wenig wird ausdrücklich angeordnet, dass die in Ziff. 14 enthaltene Schiedsklausel auch außerhalb der vertraglichen Leistungsbeziehungen und insbesondere im Verhältnis zwischen einzelnen Verkäufern gelten solle. Entsprechendes gilt – erst recht – für das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 2), der in seiner Eigenschaft als Privatperson am Vertragsschluss und der darin enthaltenen Schiedsklausel nicht beteiligt war.

(b)

55
Dieser am Wortlaut orientierten Auslegung steht nicht entgegen, dass – wie die Beklagten zuletzt hervorgehoben haben – gemäß Ziff. 14.1 Satz 2 „jede Partei“ berechtigt ist, nach ihrer Wahl „gegen eine oder mehrere Parteien“ ein eigenständiges Schiedsverfahren zu betreiben. Diese Formulierung nötigt nicht zu der Annahme, die auf Verkäuferseite Beteiligten seien auch in ihrem „außervertraglichen“ Verhältnis zueinander Parteien der Schiedsvereinbarung und als solche berechtigt – und unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit auch verpflichtet -, bei etwaigen Streitigkeiten untereinander ein Schiedsgericht anzurufen. Vielmehr regelt dieser Passus ersichtlich – nur – den Fall, dass der auf Käuferseite stehende, im außereuropäischen Ausland ansässige Investor bei Streit über die aus dem Vertragswerk ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen der Verkäufer nach seiner Wahl gegen einen oder mehrere auf Verkäuferseite tätige Personen vorgehen möchte. Schon dieser Fall gibt der Regelung einen sinnvollen Anwendungsbereich; einzig dieser Fall ist nach dem erkennbaren Sinngehalt der Regelung hierfür auch in Betracht gezogen worden.

(c)

56
Die von den Beklagten angeführten weiteren Bestimmungen des Rahmenvertrages rechtfertigen ebenfalls keine abweichende Auslegung in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung. Das gilt zunächst für Ziff. 1.4 des Vertrages, die – als Teil der Präambel – den Hinweis enthält, dass die Klägerin mit zwei weiteren, an der Vereinbarung ebenfalls auf Verkäuferseite beteiligten Personen – „Verkäufer 1“: Rechtsanwalt B. als Insolvenzverwalter und „Verkäufer 2“: der Beklagte zu 1) – sog. „Verwertungsvereinbarungen“ abgeschlossen habe bzw. noch abzuschließen beabsichtige. Eine solche Feststellung bzw. Absichtserklärung begründet keine wechselseitigen vertraglichen Rechte oder Pflichten zwischen den genannten Personen. Sie bewirkt nicht, dass die erkennbar – nur – auf die Parteien des Veräußerungsgeschäfts zugeschnittene Schiedsklausel auch auf andere, außerhalb des Vertrages liegende Rechtsverhältnisse zwischen weiteren Personen erstreckt würde. Insbesondere kann diesem Passus nicht der Wille entnommen werden, auch künftige, noch unbekannte, aus dem Gesetz resultierende (haftungsrechtliche) Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen Verkäufern sollten der jeweils mit dem ausländischen Investor vereinbarten Schiedsvereinbarung unterworfen werden. Soweit schließlich Ziff. 3.2 des Rahmenvertrages die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters erwähnt, meint dies ebenfalls erkennbar nur dessen mögliches Rechtsverhältnis zum anderen Vertragspartner der internationalen Transaktion.

(2)

57
Dass die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits – abweichend vom schriftlich fixierten Wortlaut der Klausel – untereinander eine Schiedsvereinbarung treffen und dadurch ihr (mögliches) Rechtsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen wollten, kann ebenfalls nicht festgestellt werden; insbesondere hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme nichts in diesem Sinne ergeben.

(a)

58
Wenngleich die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat, so ist doch stets der wirkliche Wille der Vertragschließenden zu erforschen (§ 133 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 230/01, VersR 2002, 474). Für die Auslegung eines Vertrages tritt die Bedeutung des Wortlauts völlig zurück, wenn die Vertragschließenden mit einem unvollkommenen, einem unrichtigen oder einem sogar sinnlosen Ausdruck eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, der von dem Wortlaut nicht ohne weiteres oder überhaupt nicht gedeckt ist. In einem solchen Fall gilt unbeschadet des gewählten Wortlauts das von den Vertragschließenden wirklich Gewollte als Inhalt des Vertrages (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 – II ZR 207/54, BGHZ 20, 109). Die bei dahin gehenden Behauptungen – und dementsprechend auch hier – gebotene Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen erfolgt nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast maßgeblichen Grundsätze. Daraus folgt, dass eine Partei, die aus einer Vertragsurkunde eine für sie günstige Rechtsfolge abzuleiten sucht, alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behaupten und gegebenenfalls beweisen muss, sofern der Tatsachenrichter sich nicht in der Lage sieht, allein im Wege der Ausdeutung der vorliegenden schriftlichen Erklärungen der Vertragschließenden die von dieser Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge abzuleiten (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2000 – II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421; Saarl. OLG, Urteil vom 18. November 1998 – 1 U 1010/97 – 193, NJW-RR 1999, 1197; Palandt/Ellenberger, BGB 76. Aufl., § 133 Rn. 29). Dementsprechend ist der Senat den darauf gerichteten Beweisangeboten der Beklagten nachgegangen.

(b)

59
Im Streitfall hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme jedoch nichts dafür ergeben, dass die vorliegende Schiedsklausel – entgegen ihrem Wortlaut – auch andere Rechtsverhältnisse als die der auf beiden Seiten des Rahmenvertrages miteinander kontrahierenden Parteien erfassen sollte. Keiner der vom Senat vernommenen, von Beklagtenseite hierzu benannten Zeugen – ausnahmslos Rechtsanwälte – vermochte zu bestätigen, dass anlässlich der Aushandlung des Vertragswerkes über die in Ziff. 14 des Rahmenvertrages enthaltene Schiedsklausel besonders verhandelt, geschweige denn, dass hierbei über die Einbeziehung auch der Rechtsverhältnisse zwischen einzelnen auf Verkäuferseite tätigen Personen und insbesondere den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, gesprochen worden wäre.

(aa)

60
Der Zeuge Dr. St., der in dieser Angelegenheit als verantwortlicher Partner für den Beklagten bei der Verhandlung des Vertragswerks tätig war, vermochte sich nicht daran zu erinnern, dass seinerzeit ausdrücklich über den persönlichen Anwendungsbereich der Schiedsklausel, also über die Frage, ob diese Klausel auch im Innenverhältnis der beiden Verkäufer zur Anwendung kommt, gesprochen worden sei (Bl. 832 f. GA). Seiner Erinnerung nach sei dieser Punkt nicht dezidiert angesprochen worden (Bl. 833 GA). Die Klausel, die in überarbeiteter Form Eingang in den Rahmenvertrag gefunden habe, stamme von einem „absoluten Fachkollegen“, wobei er glaube, dass es sich dabei um die DIS-Standardklausel gehandelt habe (Bl. 833 GA). Auch der Zeuge D. B., der als Mitarbeiter der Kanzlei ebenfalls mit dem „Asset-Agreement“ befasst war, hat bestätigt, dass die Klausel von einem „Spezialisten aus Hannover“ stamme, dass es sich um eine „typische Klausel“, d.h. eine Standardklausel, gehandelt habe, die möglichst umfassend sein und alle in Betracht kommenden Streitigkeiten erfassen sollte. An Einzelheiten der Verhandlung, und insbesondere an Abreden über die personelle Reichweite dieser Klausel vermochte auch er sich nicht zu erinnern (Bl. 835 f. GA). Beide Zeugen vertraten dabei die Rechtsansicht, mit der Klausel werde aufgrund der weit gefassten Formulierung auch das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten erfasst (Bl. 833, 835 GA). Demgegenüber gab der Zeuge Dr. K., der bei den Verhandlungen über den Rahmenvertrag den Rechtsanwalt B. als Insolvenzverwalter (= im Rahmenvertrag als „Verkäufer 1“ bezeichnet) vertrat, an, dass es bei der Einbringung der Klausel nach seinem Dafürhalten vorrangig um das Verhältnis Verkäufer/Käufer gegangen sei. Gedanken darüber, ob auch ein Streit im Innenverhältnis der Verkäufer der Schiedsklausel unterfällt, hätten sie sich nicht gemacht; es sei immer um das Verhältnis Verkäufer/Käufer gegangen und nur dies habe man im Blick gehabt (Bl. 834 GA).

(bb)

61
Bei Würdigung dieser Aussagen lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Schiedsklausel entgegen ihrem Wortlaut auch das Innenverhältnis mehrerer auf Verkäuferseite handelnden Personen, und damit insbesondere das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits, erfassen sollte, nicht feststellen. Keiner der drei von Beklagtenseite benannten Zeugen vermochte in tatsächlicher Hinsicht zu bekunden, dass über diese Konstellation aus Anlass der Verhandlungen über das Vertragswerk gesprochen worden wäre. Ihre Aussagen lassen auch nicht den Rückschluss zu, dass ein dahin gehender übereinstimmender Wille bei den Parteien dieses Rechtsstreits gebildet worden ist, der in die Vereinbarung hätte einfließen können. Schon die Angabe, es handele sich um eine „Standardklausel“, die – sozusagen formularmäßig – in das Vertragswerk zwischen der Verkäufermehrheit und dem chinesischen Investor eingepflegt worden sei, spricht dagegen. Dass die beiden damals für die Beklagtenseite tätigen Rechtsanwälte Dr. St. und D. B. die Klausel – heute – so auslegen wollen, ist vor dem Hintergrund ihrer damaligen Beauftragung und etwaigen – auch haftungsrechtlichen – Fortwirkungen ihrer Tätigkeit verständlich, für den Senat, der die Auslegung selbständig unter Beachtung anerkannter Rechtsgrundsätze vorzunehmen hat, jedoch nicht bindend. Dass ihre Auffassung nicht zwingend ist, zeigt im Übrigen schon die Aussage des weiteren Zeugen Dr. K., der mehrfach wiederholt hat, man habe bei Abfassung der Schiedsklausel „ausschließlich das Verhältnis der Verkäufer zur Käuferseite“ im Blick gehabt (Bl. 834 GA). Entscheidend ist aber, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – und ohne Rücksicht auf die von der Klägerin gegenbeweislich zum Termin gestellten Zeugen Sch. und G., deren Vernehmung es hiernach nicht mehr bedurfte – keinerlei Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Streitparteien dahin bestehen, die Schiedsvereinbarung auch untereinander abzuschließen und dadurch ihre (möglichen) Rechtsbeziehungen einer solchen Abrede zu unterwerfen.

(3)

62
Die außerhalb der Erklärung zu beachtenden weiteren Umstände, insbesondere Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 – II ZR 207/54, BGHZ 20, 109; Urteil vom 13. Juni 2007 – IV ZR 330/05, VersR 2007, 1065), geben ebenfalls keinen Anlass zu der Annahme, die in Ziff. 14 des Rahmenvertrages enthaltene Schiedsvereinbarung solle nicht nur zwischen den Parteien des Rahmenvertrages, sondern auch zwischen den jeweils parallel nebeneinander handelnden Verkäufern und insbesondere den Parteien dieses Rechtsstreits eingreifen. Die vorliegende Schiedsvereinbarung diente, wie schon ihr Wortlaut („aus oder in Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und/oder den Transaktionsverträgen“) nahe legt, ersichtlich dem Zweck, die durch dieses Vertragswerk geknüpften Rechtsbeziehungen zwischen den daran beteiligten, in unterschiedlichen Staaten ansässigen Vertragsparteien unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zu regeln. Darin erschöpft sich ihr Regelungsgehalt. Dieser Zweck erfordert es nicht, auch etwaige – insbesondere künftige – Rechtsbeziehungen, namentlich solche außervertraglicher Natur, die zwischen einzelnen, dem ausländischen Investor gegenübertretenden Verkäufern – hier: die Klägerin als Forderungsverkäuferin und der Beklagte zu 1) als Veräußerer des Unternehmens – entstehen könnten, einer solchen Schiedsabrede zu unterwerfen. Durch das Vertragskonstrukt sollten zwischen den jeweils als Verkäufer handelnden Personen keine (kauf-)vertraglichen Rechte oder Pflichten begründet werden. Dass das Vertragswerk in materiell-rechtlicher Hinsicht – möglicherweise – Regelungen enthält, die bei der Prüfung gesetzlicher (Schadensersatz-) Ansprüche zwischen einzelnen auf Verkäuferseite tätig gewordenen Personen berücksichtigt werden müssen, ist insoweit ohne Belang. Anerkanntermaßen können Parteien eines Vertrages – hier: die einzelnen Verkäufer mit dem Investor – nach Maßgabe des § 328 BGB drittbegünstigende Regelungen vereinbaren. Hierdurch werden die davon begünstigten Personen jedoch nicht zu Parteien dieses Vertrages oder einer darin enthaltenen Schiedsvereinbarung.

(4)

63
Auch die bei der Auslegung zu berücksichtigende Interessenlage (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1956 – V ZR 223/54, BGHZ 2, 319, 328) der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die von dem Regelungsgehalt der Schiedsklausel überhaupt nicht abgebildet wird, spricht evident gegen deren wechselseitige Einbeziehung für das zwischen ihnen nunmehr bestehende Prozessrechtsverhältnis.

(a)

64
Die Klausel sieht vor, dass sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und/oder den Transaktionsverträgen abschließend durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, ohne dass gegen den Schiedsspruch ein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Prozesse vor dem Schiedsgericht sollen überdies ausschließlich in englischer Sprache geführt werden. Hintergrund einer solchen Wahl sind – wie auch im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Senat zur Sprache gekommen ist – die besondere Fachkunde der Schiedsrichter im Bereich des internationalen Handelsverkehrs, aber auch Geheimhaltungsinteressen und der Wille, das Gesetz weitest möglich auszuschließen (Bl. 835 GA). Derartige Regelungen sind nicht nur erkennbar auf die Besonderheiten der mit dem ausländischen Investor geschlossenen Kaufverträge zugeschnitten, bei denen sich dies auch als sinnvoll erweisen kann (vgl. OLG Celle, ZInsO 2014, 1801); sie widersprechen ebenso ersichtlich elementaren Interessen der am vorliegenden Rechtsstreit Beteiligten. Für die in Stuttgart ansässige Klägerin und die in Saarbrücken ansässigen Beklagten bestand kein nachvollziehbarer Grund, etwaige Streitigkeiten, die aus ihrer (außervertraglichen) Rechtsbeziehung zwischen ihnen möglicherweise entstehen könnten, auf ein in Frankfurt am Main ansässiges Schiedsgericht zu verlagern, das überdies in einer fremden Sprache Recht sprechen sollte und gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. Deutlicher: Man stelle sich vor, Ziff. 14 des Rahmenvertrages hätte – was bei Veräußerungsgeschäften wie dem hier gegenständlichen keineswegs fern liegt – mit Blick auf den in China ansässigen Käufer Peking oder Schanghai als Sitz des Schiedsgerichts und Mandarin als Verfahrenssprache vorgesehen; wohl niemand, auch nicht die Beklagten dieses Rechtsstreits, wäre in einem solchen Fall auf den Gedanken gekommen, die vorliegende Klausel solle auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten Geltung beanspruchen. Auch die weiteren, mit der Überantwortung des Streitgegenstandes an ein Schiedsgericht verbundenen Konsequenzen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Besondere Fachkunde, die die der staatlichen Gerichte überwöge, ist in den hier interessierenden Fragen des Insolvenzrechts von einem internationalen Schiedsgericht nicht zu erwarten. Dass Fragen der Diskretion und das Bemühen um „außergesetzliche“ Regelungen dem Sinn und Zweck der dadurch tangierten Rechtsbereiche diametral zuwider laufen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen (zu den Allgemeinen Grundsätzen des Insolvenzverfahrens siehe nur Stürner, in: MünchKomm-InsO 3. Aufl., Einl. Rn. 46 ff.).

(b)

65
Insbesondere aus Sicht des – als Partei kraft Amtes und auch in Person in Anspruch genommenen – Beklagten, der als Insolvenzverwalter kraft seines Amtes besonderen gesetzlichen Verpflichtungen unterliegt, ist ein billigenswertes Interesse, die Entscheidung über Ansprüche, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden, der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, auch deshalb nicht erkennbar, weil bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und inwieweit eine – in der Klageschrift als bestehend erwähnte – Haftpflichtversicherung bei Verurteilungen durch ein Schiedsgericht in gleicher Weise eintrittspflichtig wäre (siehe dazu Koch, SchiedsVZ 2007, 281; zur Problematik der möglicherweise fehlenden Bindungswirkung eines Schiedsspruchs für den nachfolgenden Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer siehe Harsdorf-Gebhardt, in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl., Ziff. 5 AHB Rn. 68, m.w.N.). Die zuletzt geäußerte Behauptung, die Beklagten genössen tatsächlich Haftpflichtversicherungsschutz auch für ein etwaiges Schiedsverfahren (Bl. 775 GA), ist von der Klägerin bestritten worden und steht unbewiesen im Raum; eine von den Beklagten hierzu angekündigte Stellungnahme des Haftpflichtversicherers, die dies beweisen soll, wurde bis zuletzt nicht vorgelegt. Letztlich ist dies aber auch nicht entscheidend; denn bei Abschluss des Rahmenvertrages – und damit zu dem Zeitpunkt, der für die Ermittlung der Interessenlage im Rahmen der Auslegung maßgeblich ist; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1998 – V ZR 360/96, NJW 1998, 3268; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 6b – wusste der beklagte Insolvenzverwalter noch nicht, wie sich sein Haftpflichtversicherer im Schadensfall zu dieser Frage verhalten würde.

(5)

66
Dass eine Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf das Rechtsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits auch aus ihrer eigenen Sicht nicht gewollt war, zeigt schließlich auch ihr weiteres Verhalten nach Abschluss des Rahmenvertrags vom 25./26. März 2011. Anerkanntermaßen ist das spätere Verhalten der Beteiligten für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis einer Schiedsvereinbarung von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790). Deshalb ist es vorliegend – entgegen der Auffassung des Landgerichts – durchaus von Belang, dass die Parteien in Ziff. 7 der von ihnen am 6. Mai 2011 unterzeichneten „Zwischenvereinbarung“ (Anlage K7) ausdrücklich vorgesehen haben, dass mit dem Abschluss dieser Vereinbarung kein Verzicht der Klägerin auf eine etwaige gerichtliche Verfolgung ihrer Rechte verbunden sei. Diese wie auch andere Wendungen in dem Vertragswerk verdeutlichen anschaulich, dass keine der hiesigen Parteien seinerzeit davon ausging, sich in Ansehung ihrer wechselseitigen Rechtsbeziehungen, mögen sie auch durch die streitgegenständlichen Transaktionen bedingt gewesen sein, einer Schiedsvereinbarung unterworfen zu haben. Dass das Inkrafttreten der „Zwischenvereinbarung“ später an der Zustimmung des Gläubigerausschusses gescheitert ist, ist unerheblich, da es nicht um die – von den Beklagten erörterte – Frage einer späteren vertraglichen Abbedingung der Schiedsklausel geht, sondern um ihre Auslegung unter Berücksichtigung des späteren – tatsächlichen – Verhaltens der Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits. Dass selbst der Beklagte lange Zeit nicht von einer Geltung der Schiedsklausel für das streitige Rechtsverhältnis ausging, zeigt sich nicht zuletzt auch in der Begründung, die dieser für sein erst sehr spätes Berufen auf die vermeintliche Unzulässigkeit der Klage gegeben hat, wonach ihm nämlich das Bestehen einer Schiedsklausel überhaupt nicht mehr bewusst gewesen sei.

(6)

67
Da die Parteien dieses Rechtsstreits nach dem vorher Gesagten nicht als Parteien der in Ziff. 14 des Rahmenvertrages enthaltenen Schiedsvereinbarung anzusehen sind, diese also nicht – wie vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen – „zwischen“ ihnen (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) zustande gekommen ist, kommt es auf die vom Landgericht bezüglich des Beklagten zu 2) angestellten Erwägungen zur Erstreckung von Schiedsklauseln auf dritte Personen nicht an. Ist nämlich der erstbeklagte Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft bereits keine Schiedsvereinbarung mit der Klägerin eingegangen, können sich hieraus in der Folge auch keine abgeleiteten Rechtswirkungen für oder gegen ihn als natürliche Person ergeben. Deshalb bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob die in der Rechtsprechung vereinzelt angenommene Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen in den Anwendungsbereich einer für die von ihnen vertretene Gesellschaft abgeschlossenen Schiedsvereinbarung (vgl. OLG München, NJW-RR 1998, 198) auf die Streitkonstellation des hiesigen Falles übertragen werden könnte.

cc)

68
Schließlich kann auch nicht angenommen werden, die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits seien, obschon nicht „Parteien“ der Schiedsvereinbarung, jedenfalls als „Drittbegünstigte“ mit ihrem Rechtsverhältnis in den Anwendungsbereich der zwischen den Verkäufern und dem chinesischen Investor vereinbarten Schiedsklausel einbezogen (§ 328 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 – VII ZR 188/64, BGHZ 48, 35; Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 1029 Rn. 14). Eine solche Einbeziehung eines Dritten in eine Schiedsvereinbarung ist – wie bereits erwähnt – möglich und zulässig; dies jedoch nur, sofern die Einbeziehung nicht zu dessen Lasten, sondern ausschließlich zu dessen Gunsten erfolgt, etwa in der Weise, dass die Gerichtspflichtigkeit des Dritten vor dem Schiedsgericht von seiner Mitwirkung und Zustimmung abhängig gemacht, es also ihm überlassen wird, ob der betreffende Streitfall durch ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht entschieden werden soll (OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2006, 332). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Davon abgesehen, dass Ziff. 14 des Rahmenvertrages bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass über die darin genannten Vertragsparteien hinaus weitere Beteiligte im Wege der Drittbegünstigung in den Anwendungsbereich der Klausel einbezogen werden sollten, läge darin hier keine ausschließlich drittbegünstigende Vereinbarung. Denn der Klägerin – als an der Schiedsvereinbarung Unbeteiligte – würde dadurch gegen ihren Willen die Möglichkeit einer Anrufung der staatlichen Gerichte entzogen. Die Klägerin hat – im Gegensatz zu den Beklagten – durch ihr Vorgehen im vorliegenden Rechtsstreit auch deutlich gemacht, dass sie eine solche „Begünstigung“ nicht für sich in Anspruch nehmen will. Eine Erstreckung der Schiedsklausel auf das Rechtsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits scheidet daher auch unter diesem Gesichtspunkt aus.

c)

69
Fehlt es hiernach schon an der persönlichen Anwendbarkeit der in Ziff. 14 des Rahmenvertrages enthaltenen Schiedsvereinbarung, so kommt es auf die hiervon zu unterscheidende, in dem angefochtenen Urteil umfangreich diskutierte Frage, ob die hier gegenständlichen Ansprüche in sachlicher Hinsicht der Schiedsvereinbarung unterworfen werden können, nicht mehr entscheidend an. Vielmehr geht, weil die Klausel nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits Geltung beansprucht, die von den Beklagten erhobene Einrede aus § 1032 Abs. 1 ZPO schon aus diesem Grunde ins Leere. Eine Unzulässigkeit der Klage kann folglich damit nicht begründet werden.

2.

70
Die Klage ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO):

a)

71
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es der Klägerin im Streitfall nicht an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kläger berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 25. November 2004 – I ZR 145/02, BGHZ 161, 161; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., Vor § 50 Rn. 18ff.). Im Prozess entspringt die Prozessführungsbefugnis deshalb der behaupteten Inhaberschaft des geltend gemachten Rechts (Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., Vor § 50 Rn. 18). So liegt es auch hier. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche für eigene Rechnung geltend, von denen sie behauptet, diese stünden ihr auch in sachlicher Hinsicht zu. Ob diese Behauptung zutrifft, ist eine Frage der Sachbefugnis, d.h. des materiellen Rechts, die im Rahmen der Begründetheit ihrer Klage zu klären sein wird. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin wird dadurch nicht in Frage gestellt.

b)

72
Die Klage konnte vorliegend auch gegenüber beiden Beklagten zulässigerweise als Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erhoben werden:

aa)

73
Der gegen den Beklagten zu 1) als Partei kraft Amtes erhobene Feststellungsantrag ist insgesamt zulässig. Der beklagtenseits eingewandte Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823), steht dem nicht entgegen:

(1)

74
Der gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch wird auf die Behauptung gestützt, der Beklagte zu 1) habe den Erlös aus der Verwertung des Sicherungsgutes abzüglich des Masseanteils entgegen seinen Verpflichtungen aus § 171 InsO nicht unverzüglich an die Klägerin ausgeschüttet und dadurch Sicherungsrechte der Klägerin beeinträchtigt (so schon Klageschrift, Seite 3). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist eine – selbständig neben einem Anspruch gegen den Verwalter aus § 60 InsO geltend zu machende – Masseschuld gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (OLG Celle, ZinsO 2006, 1108; OLG Dresden, Urteil vom 25. Juli 2002 – 13 U 833/02, juris; Hefermehl, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 55 Rn. 31; Thole, in: K. Schmidt, Insolvenzordnung 18. Aufl., § 55 Rn. 15; Lohmann in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung 8. Aufl., § 55 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 – IX ZR 71/89, NJW-RR 1990, 411, zur KO und BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101, zu § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieser Anspruch unterliegt den Vollstreckungsbeschränkungen aus § 210 InsO mit der Folge, dass Leistungsklagen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig sind (BGH, Urteil vom 3. April 2003 – IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358; Urteil vom 4. Dezember 2003 – IX ZR 222/02, NJW-RR 2004, 772; BAG, Urteil vom 17. Januar 2012 – 3 AZR 10/10, NZA-RR 2013, 86; Landfermann, in: Kreft, Insolvenzordnung 7. Aufl., § 210 Rn. 9; Westphal, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand: Januar 2017, § 209 Rn. 18). Wegen der ihm untersagten Vollstreckung beschränkt sich das Interesse des Altmassegläubigers darauf, seinen – vom Verwalter bestrittenen – Anspruch im Hinblick auf die anteilige Befriedigung gem. § 209 Abs. 1 InsO als Masseverbindlichkeit gerichtlich feststellen zu lassen (Hefermehl, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 210 Rn. 18). Deshalb ist in einem solchen Fall die – hier auch von der Klägerin gewählte – Feststellungsklage die einzig richtige Klageart (Hefermehl, a.a.O.; Pape, in: Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand: April 2017, § 210 Rn. 7; Landfermann, in: Kreft, a.a.O., § 210 Rn. 9).

(2)

75
Soweit die Beklagten dem zunächst entgegengehalten haben, dass das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht die Geltendmachung von Aus- bzw. Absonderungsrechten verhindere, weil diese mit Vorrang vor den Massegläubigern zu befriedigen seien (vgl. Landfermann, in: Kreft, a.a.O., § 209 Rn. 25; Ries, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 210 Rn. 19), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Klägerin, die durch ihr Vorbringen allein den Streitgegenstand der Klage bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922), behauptet nämlich, der Beklagte habe den vereinnahmten Verwertungserlös unter Missachtung der Sicherungsrechte der Klägerin mit der übrigen Masse vermengt. Dass der Beklagte dies in Abrede stellt, ist für den Grund der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unerheblich (BGH, a.a.O). Unter der Prämisse, die erforderliche Unterscheidbarkeit des Absonderungsgutes von der restlichen Insolvenzmasse sei nicht mehr gegeben, ist der Gläubiger – hier: die Klägerin – jedoch auf Sekundäransprüche gegen die Masse beschränkt (Landfermann, in: Kreft, a.a.O., § 209 Rn. 25; Obermüller in: Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl. 2016, 6. Teil Kreditsicherheiten, Rn. 6.968; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101, zu § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO), wie sie auch hier geltend gemacht werden.

(3)

76
Der weitere Einwand der Beklagten, die Feststellungsklage betreffe daneben auch Neumasseschulden und sei daher jedenfalls insoweit unzulässig, verfängt ebenfalls nicht. Richtig ist zwar, dass das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO die Neumassegläubiger grundsätzlich nicht erfasst (BGH, Urteil vom 13. April 2006 – IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178). Diese können ihre Forderungen gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO regelmäßig weiterhin mit der Zahlungsklage verfolgen und ggf. noch volle Befriedigung aus der an sich unzulänglichen Masse erlangen (Hefermehl, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 210 Rn. 19). Doch sind auch sie auf entsprechenden Einwand des Insolvenzverwalters auf die Feststellungsklage zu verweisen, wenn die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen (BGH, Urteil vom 3. April 2003 – IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358; Urteil vom 4. Dezember 2003 – IX ZR 222/02, NJW-RR 2004, 772). Kommt nämlich nur noch eine quotale Befriedigung in Frage, befinden sie sich prozessual in einer vergleichbaren Situation wie die Altmassegläubiger (Hefermehl, in: MünchKomm-InsO, a.a.O., § 210 Rn. 23). Ob diese – vom beklagten Insolvenzverwalter ggf. nachzuweisenden – Voraussetzungen vorliegen, kann im Streitfall jedoch dahinstehen. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wurden jedenfalls teilweise, und zwar überwiegend, vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet, sind also Altmasseverbindlichkeiten (zur Abgrenzung s. BGH, Urteil vom 13. April 2006 – IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178). Es entspricht jedoch anerkannten Grundsätzen, dass ein Kläger nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und – wie hier – mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 – VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827). In einem solchen Fall ist der erstrebte Feststellungsausspruch insgesamt geeignet, unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774). Dass die Klägerin insgesamt auf Feststellung angetragen hat, obwohl in Höhe des noch vorhandenen Erlöses auch eine Leistungsklage möglich gewesen wäre, beschwert den Beklagten zu 1) auch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101).

bb)

77
Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) ist die auf Schadensersatz gemäß § 60 InsO gerichtete Feststellungsklage zulässig. Der Klägerin ist eine Bezifferung des dem Beklagten zu 2) gegenüber geltend gemachten Schadens derzeit nicht möglich, weil offen ist, welche Beträge sie aufgrund ihrer gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage aus der Masse erwarten kann, und sie den Beklagten zu 2) lediglich insoweit in Anspruch nimmt, als hiernach noch Forderungen offen bleiben. In einem solchen Fall kommt als Klageform nur eine Feststellungsklage in Betracht, weil sich der anspruchsbegründende Sachverhalt insoweit noch in der Entwicklung befindet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 – VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827; Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 256 Rn. 14).

cc)

78
Was den weiteren Antrag der Klägerin anbelangt, festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, Zahlungen eines Schuldners der Insolvenzschuldnerin auf bestimmte Forderungen abzusondern und abzüglich 9 Prozent Masseanteil an die Klägerin auszubezahlen, scheidet eine Leistungsklage schon mangels zumutbarer Möglichkeit einer Bezifferung von vornherein aus. Auch lässt sich insoweit nicht feststellen, dass es der Klage am „Rechtsschutzbedürfnis“ – richtiger: am Feststellungsinteresse – fehlte, weil der Beklagte zu 1) die Forderungen freiwillig erfülle. Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07, VersR 2009, 121). Da der Beklagte zu 1) die Ansprüche der Klägerin schon dem Grunde nach nachhaltig bestreitet, hat die Klägerin als vermeintliche Inhaberin der von ihr geltend gemachten Absonderungsrechte ein schützenswertes Interesse daran, dass die durch das bisherige Vorgehen des Beklagten zu 1) entstandene Unsicherheit bezüglich der Rechtslage nachhaltig beseitigt wird. Die bloße Behauptung des Beklagten zu 1), er sei seiner Verpflichtung zur Separierung der in Rede stehenden Zahlungen nachgekommen, weshalb es insoweit keiner Verurteilung bedürfe, genügt nicht, diese Unsicherheit auszuräumen (vgl. auch Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256 ZPO, Rn. 7c).

c)

79
Sonstige Zulässigkeitsbedenken sind nicht erkennbar und werden von den Beklagten auch nicht geltend gemacht. Deshalb verbleibt es dabei, dass die Klage im Streitfall zulässig ist und ihre allein mit der Unzulässigkeit begründete Abweisung durch das Landgericht zu Unrecht erfolgte. Dagegen ist die ebenfalls durch das Landgericht ausgesprochene Abweisung der Widerklage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb der Senat darüber nicht zu befinden hat (§ 528 ZPO).

3.

80
Soweit die Klage hiernach zulässig ist, war auf den mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016, dort Seite 14 (Bl. 750 GA), angekündigten Antrag (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1, letzter Hs. ZPO) der Klägerin, der – wie hier geschehen – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 19. Februar 2003 – 1 U 653/02-155, VersR 2004, 624), das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Sachentscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine Entscheidung nur über die Zulässigkeit der Klage (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) liegt nicht nur bei abgesonderter Verhandlung vor, wie sie das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift zwischenzeitlich erwogen hatte, sondern auch, wenn die Klage – wie hier – durch Endurteil als unzulässig abgewiesen wurde (Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 538 Rn. 36; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1958 – III ZR 157/56, BGHZ 27, 15 = NJW 1958, 747). Die Zurückverweisung erscheint vorliegend bei Abwägung aller Umstände schon deshalb angebracht, weil sich das Landgericht in seinem Urteil darauf beschränkt hat, zur Zulässigkeit der Klage, die es verneint hat, Stellung zu nehmen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass § 538 Abs. 2 ZPO eine Ausnahmeregelung ist, die den Grundsatz der Prozessbeschleunigung durchbricht. Er hält die Zurückverweisung der Sache hier jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen für sachdienlich und angebracht, da nicht ersichtlich ist, dass das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer gesamten Tatsacheninstanz überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 – VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024; Saarl. OLG, Urteil vom 10. Januar 2008 – 8 U 301/07-84, OLGR 2008, 404; Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 538 Rn. 7). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Begründetheit der Klage bislang überhaupt keine tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen getroffen wurden, die eine verwertbare Entscheidungsgrundlage für den Senat bieten, und dass die Klägerin selbst ausdrücklich die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt hat (Bl. 750 GA).

4.

81
Ergänzend merkt der Senat an, dass das Urteil des Landgerichts auch an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, weil es nicht durch den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ergangen ist. Das Urteil ist von der 4. Zivilkammer des Landgerichts erlassen worden, obschon für die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 348 Abs. 1 ZPO der Einzelrichter dieser Kammer zuständig gewesen wäre und eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf die Zivilkammer (§ 348 Abs. 3 ZPO) aus den Prozessakten nicht ersichtlich ist.

a)

82
Gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet beim Landgericht grundsätzlich die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder wenn die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu bestimmten Sachgebieten begründet ist. Keine dieser Ausnahmen lag im Streitfall vor. Nach dem dem Senat vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2012 waren von den in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genannten Rechtsgebieten der 4. Zivilkammer als Spezialzuständigkeit Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (vgl. § 348 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ZPO) sowie bestimmte Fiskalsachen (vgl. § 348 Abs. 1 Satz 2 Buchst. k ZPO) zugewiesen. Die weitere durch den Geschäftsverteilungsplan begründete Zuständigkeit dieser Kammer für „Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden nach der Insolvenzordnung sowie aus anfechtbaren Rechtshandlungen in und außerhalb der Insolvenz“, auf deren Grundlage das Verfahren ausweislich des Vermerks der Zentralen Eingangsgeschäftsstelle dorthin gelangt ist, fällt unter keines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO erwähnten Sachgebiete. Der 4. Zivilkammer gehörte im hier maßgeblichen Zeitraum seit Eingang des vorliegenden Rechtsstreits auch kein Richter auf Probe an. Damit handelte es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine originäre Einzelrichtersache im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

b)

83
Ist mithin – wie hier – eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 ZPO begründet, kann der Einzelrichter die Sache gemäß § 348 Abs. 3 ZPO der Kammer zur Übernahme vorlegen. Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO vorliegen, d.h. wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hierüber hat die Kammer durch förmlichen Beschluss zu entscheiden (§ 348 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Aus den Prozessakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Vorlage an die Kammer durch den zuständigen Einzelrichter erfolgt und dass, in deren Folge, ein von der Zivilkammer gefasster Übertragungsbeschluss ergangen wäre; gleichwohl wurde die Sache vor der Kammer verhandelt und durch Urteil der Kammer entschieden. Darin liegt ein von § 348 Abs. 4 ZPO nicht erfasster Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters (Saarl. OLG, Urteil vom 24. Oktober 2010 – 1 U 360/08-108; OLG Koblenz, MDR 2011, 1257; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 348 Rn. 23) und zugleich ein von Amts wegen zu beachtender schwerer Verfahrensfehler, für den eine rügelose Heilung nicht in Betracht kommt (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 295 Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 295 Rn. 3.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1992 – II ZR 171/91, NJW 1993, 600). Eine konkludente Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer kam insoweit ebenfalls nicht in Betracht (OLG Koblenz, MDR 2011, 1257): Die Beobachtung des durch § 348 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Verfahrens ist zwingend, weil sich nur in diesem Fall der gesetzliche Richter ohne weiteres und unzweifelhaft feststellen lässt. Erfolgte sie, ist eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen (§ 348 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Aus den Prozessakten ist indes ersichtlich, dass auch nach der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Verfügungen in der Sache weiterhin zum Teil durch den Berichterstatter erfolgten, ohne dass erkennbar würde, dass dies in Vertretung des Vorsitzenden geschehen wäre.

c)

84
Ob dieser Verfahrensfehler einen eigenständigen Zurückverweisungsgrund (vgl. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) begründet, kann im Streitfall dahinstehen. Da der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nur hinsichtlich der – vom Landgericht zu Unrecht verneinten – Frage der Zulässigkeit der Klage angefallen ist, konnte der Senat diese Frage abschließend entscheiden. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist nämlich grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist; das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1979 – VII ZB 11/79, BGHZ 75, 375; Beschluss vom 5. Januar 2011 – XII ZB 240/10, NJW-RR 2011, 579; Rimmelspacher, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 528 Rn. 5).

5.

85
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der nach Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst zur Entscheidung berufene Einzelrichter wird vorab zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO vorliegen, und unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens die Sache ggf. der Kammer zur Übernahme vorlegen, die hierüber durch Beschluss zu entscheiden hat. Da die Klage in ihrer zuletzt erhobenen Fassung zulässig ist, wird der zur Entscheidung berufene Spruchkörper sodann über die sachliche Begründetheit der von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche zu befinden haben.

6.

86
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.

87
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1 ZPO.

88
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung dahin auszulegen ist, dass sie auch im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits Platz greift, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 – VII ZR 259/13, BauR 2015, 535; Beschluss vom 20. Juli 2016 – VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682). Ihre Beantwortung ist demgemäß einer Verallgemeinerung und Systematisierung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 – VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682).

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