EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – C-502/18
Zur Ausgleichspflicht des Luftfahrtunternehmens, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, bei großer Verspätung des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.
Tatbestand
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CS u. a. (im Folgenden: in Rede stehende Fluggäste) und der České aerolinie a.s., einem Luftfahrtunternehmen, über dessen Weigerung, diesen Fluggästen, bei deren Flug mit Umsteigen es bei der Ankunft zu einer großen Verspätung gekommen war, Ausgleich zu leisten.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
c) ‚Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft‘ ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen [(ABl. 1992, L 240, S. 1)] erteilt wurde“.
4 Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in den Abs. 1 und 5 vor:
„(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
…
(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“
5 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
„Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen
…
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
6 In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:
„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
…
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
…“
7 Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
8 Die in Rede stehenden Fluggäste, elf an der Zahl, buchten bei České aerolinie jeweils einen Flug von Prag (Tschechische Republik) nach Bangkok (Thailand) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate).
9 Der erste Teilflug dieses Fluges mit Umsteigen, der von České aerolinie durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, wurde entsprechend dem Flugplan durchgeführt und kam pünktlich an seinem Zielort an. Der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, bei der es sich um kein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 handelt, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, war bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet.
10 Angesichts der Weigerung von České aerolinie, ihnen den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleich zu zahlen, klagten die in Rede stehenden Fluggäste beim im ersten Rechtszug zuständigen tschechischen Gericht gegen dieses Luftfahrtunternehmen. Das Gericht gab ihrer Klage auf Ausgleichszahlung u. a. aus der Erwägung statt, dass České aerolinie, auch wenn sie den Flug, bei dem es zu der großen Verspätung gekommen sei, nicht durchgeführt habe, nach Art. 3 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung Nr. 261/2004 für die Zahlung des Ausgleichs haftbar gemacht werden könne.
11 Diese Entscheidung wurde im Berufungsverfahren durch das vorlegende Gericht, den Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik), bestätigt. In seinem Urteil vom 26. April 2016 entschied das vorlegende Gericht u. a., dass es nicht erforderlich sei, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof zu richten, da die Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 eindeutig aus dem Wortlaut dieser Verordnung und aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, Folkerts (C‑11/11, EU:C:2013:106), hergeleitet werden könne. Hierbei ging das vorlegende Gericht davon aus, dass sich aus dieser Bestimmung eine unmittelbare Haftung von České aerolinie gegenüber den in Rede stehenden Fluggästen für den Schaden ergebe, der ihnen aufgrund der Verspätung desjenigen Teilflugs des Fluges mit Umsteigen entstanden sei, der von Etihad Airways durchgeführt worden sei, da es ein begriffliches Merkmal des Rechtsinstituts der Vertretung sei, dass die Handlungen des Vertreters unmittelbar dem Vertretenen zugerechnet würden. Außerdem sei diese Auslegung der Verordnung auch als der tatsächlichen Situation, mit der das vorlegende Gericht befasst sei, gänzlich angemessen und gerecht anzusehen, da sich die Haftung des vertragschließenden Luftfahrtunternehmens aus dem Vertrag ergebe und das Luftfahrtunternehmen sich dieser nicht deswegen entziehen könne, weil den Teil des Fluges, auf dem es zu einer Verspätung gekommen sei, jemand anders durchgeführt habe; diese Situation sei nämlich als ähnlich zu jeder anderen Vergabe eines Unterauftrags zu werten.
12 Dieses Urteil wurde allerdings vom Ústavní soud (Verfassungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 31. Oktober 2017 aufgehoben. Darin gab der Ústavní soud (Verfassungsgericht) dem vorlegenden Gericht auf, sich mit den Ausführungen von České aerolinie auseinanderzusetzen, mit denen sie sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) bezogen hatte, in dem dieses Gericht in einem ähnlichen Zusammenhang davon ausgegangen war, dass das vertragschließende Luftfahrtunternehmen nicht hafte, soweit es nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sei.
13 Das auf die Zurückverweisung durch den Ústavní soud (Verfassungsgericht) mit dem Rechtsstreit befasste vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Klage der in Rede stehenden Fluggäste auf Ausgleichszahlung nur dann Erfolg haben könne, wenn das vertragschließende Luftfahrtunternehmen, im vorliegenden Fall České aerolinie, für die große Verspätung bei der Ankunft des Fluges, der außerhalb der Europäischen Union von einem außerhalb der Union ansässigen Luftfahrtunternehmen, d. h. Etihad Airways, durchgeführt worden sei, haftbar gemacht werden könne. Hierfür spreche das Erfordernis eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste, insbesondere wenn es sich – wie vorliegend – um einen Flug mit Umsteigen handle, bei dem ein Teilflug außerhalb der Union von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sei, was dazu führe, dass die Verordnung Nr. 261/2004 nicht anwendbar sei. Demgegenüber spreche der Umstand, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung für den Ausgleich hafte, was durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt werde, dagegen.
14 Unter diesen Umständen hat der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an Fluggäste nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als vertragschließendes Luftfahrtunternehmen den ersten Teil des Fluges mit Zwischenlandung auf einem Flughafen eines Drittstaats durchgeführt hat, von dem aus der zweite Teil des Fluges im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, wobei es zu einer mehr als dreistündigen Verspätung bei der Ankunft auf dem Bestimmungsflughafen erst bei dem zweiten Teil des Fluges gekommen ist?
Zur Vorlagefrage
15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 5 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.
16 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C‑537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 ist daher unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C‑537/17, EU:C:2018:361, Rn. 25).
17 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 gilt diese u. a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten.
18 Ein Flug mit Umsteigen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok, der von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgeführt wurde, fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004.
19 Zum anderen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Fluggästen verspäteter Flüge der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsanspruch zusteht, wenn sie bei der Ankunft an ihrem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 38).
20 Was den Zahlungspflichtigen für den bei einem Flug mit Umsteigen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschuldeten Ausgleich bei großer Verspätung betrifft, so ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004, dass es sich dabei ausschließlich um das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung handeln kann.
21 Folglich ist festzustellen, ob ein Luftverkehrsunternehmen wie České aerolinie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter diese Klassifizierung fällt.
22 Ein „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist gemäß Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 „ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“.
23 Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C‑532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).
24 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hat České aerolinie im vorliegenden Fall unstreitig tatsächlich einen Flug im Rahmen eines mit den in Rede stehenden Fluggästen geschlossenen Beförderungsvertrags durchgeführt.
25 Folglich ist sie als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ einzustufen und schuldet damit vorbehaltlich von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleich.
26 Eine solche Erwägung kann nicht durch den von České aerolinie in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemachten Umstand in Frage gestellt werden, dass die Verspätung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fluggäste zu erdulden hatten, ihren Ursprung nicht im ersten, von diesem Unternehmen durchgeführten Teilflug des Flugs mit Umsteigen hatte, sondern in dessen zweitem Teilflug, der von einem anderen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt wurde.
27 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Flüge mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, nach der in Rn. 16 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als eine Einheit anzusehen sind. Dies bedeutet, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen solcher Flüge nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.
28 Sodann bestimmt Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004, dass, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
29 In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der im Rahmen eines Fluges mit Umsteigen – der aus zwei Teilflügen besteht, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren – der zweite Flug nach einer Codesharing-Vereinbarung von einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen als demjenigen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das den Beförderungsvertrag mit den betreffenden Fluggästen geschlossen und den ersten Flug durchgeführt hat, bleibt dieses zuletzt genannte Unternehmen demnach vertraglich mit den Fluggästen verbunden, und zwar auch im Rahmen der Durchführung des zweiten Fluges.
30 Zudem stützt auch das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste die Schlussfolgerung, dass im Fall eines im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführten Fluges mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Flug durchgeführt hat, auch dann für den Ausgleich haftet, wenn es auf dem zweiten, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug zu einer Verspätung kommt. Eine solche Lösung ermöglicht es nämlich, zu gewährleisten, dass die beförderten Fluggäste von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das den Beförderungsvertrag mit ihnen geschlossen hat, einen Ausgleich erhalten, ohne dass auf die Vereinbarungen Rücksicht genommen werden müsste, die dieses Unternehmen hinsichtlich der Durchführung des zweiten Teilflugs des Fluges mit Umsteigen getroffen hat.
31 Schließlich ist festzustellen, dass gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten, Regress zu nehmen (Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C‑302/16, EU:C:2017:359, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Daher ist es insbesondere bei einem im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführten Flug mit Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, gegebenenfalls Sache des ausführenden Luftfahrtunternehmens, das den in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleich aufgrund großer Verspätung eines von ihm nicht selbst durchgeführten Fluges zu leisten hatte, gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen vorzugehen, das für diese Verspätung verantwortlich ist, um Ersatz für diese finanzielle Belastung zu erhalten.
33 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 5 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.
Kosten
34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.