OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2020 – 17 U 9/19
Auch bei erst im Nachgang zum Beratungsgespräch übermitteltem Emissionsprospekt obliegt es dem Anlageberater, seinen Kunden über die wesentlichen Risiken des Investments – eines geschlossenen Schiffsfonds – aufzuklären, wenn er nicht davon ausgehen durfte, dass der Kunde den Prospekt lesen und verstehen und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellen würde.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 194/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger USD 193.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2018 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung seiner Kommanditanteile in Höhe von nominal USD 200.000,00 an der A-Gesellschaft „B“ mbH & Co.KG zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Rechte des Klägers aus der aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 21./27.08.2007 zustande gekommenen Kommanditbeteiligung an der A-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 13% und die Beklagten als Gesamtschuldner 87% zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 180.253,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds auf Schadenersatz in Anspruch.
Bei Gründung der A-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG (im Folgenden: „Beteiligungsgesellschaft“) – einem geschlossenen Schiffsfonds – im Jahr 2007 waren die B GmbH als deren Komplementärin und die C GmbH & Co. KG, die Beklagte zu 2) mit einem Kommanditkapital von USD 25.000,00 sowie der Beklagte zu 3) mit einem Kommanditkapital von USD 1.000.000,00 als deren Kommanditisten beteiligt. Der Beklagte zu 3) war zudem geschäftsführender Gesellschafter der B GmbH mit einer Beteiligung von mehr als 25%.
Die Beklagte zu 2) war darüber hinaus Vertragsreeder der Beteiligungsgesellschaft. Komplementärin der Beklagten zu 2) war die Verwaltung D GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 3) war. Ferner war der Beklagte zu 3) mit mehr als 25% an der Beklagten zu 2) beteiligt.
Anbieterin der Fondsbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft war die C GmbH & Co. KG, wobei der Beklagte zu 3) deren Gründungskommanditist mit einem Anteil von 45% und persönlich haftender Gesellschafter deren Komplementärin, der Verwaltung C GmbH, war.
Am 02.07.2007 kaufte die Beteiligungsgesellschaft das Schiff „MS B1“ von der B1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Verkäufergesellschaft“), deren alleinige Kommanditisten die Beklagten zu 2) und 3) waren und deren Komplementärin der Beklagte zu 3) als geschäftsführender Alleingesellschafter leitete, gegen Zahlung eines Kaufpreises von USD 32.500.00,00. Die Verkäufergesellschaft, der das Schiff am 02.03.2006 ausgeliefert worden war, hatte das Schiff bei einer chinesischen Werft bestellt und ausweislich des Jahresabschlussberichts des Jahres 2006 für den Erwerb des Schiffes Anschaffungskosten in Höhe von EUR 16.612.267,00 beziffert. Am 04.06.2007 hatte der öffentlich bestellte und vereidigte Schiffsachverständige G ein Wertgutachten erstellt und den Wert des Schiffes auf USD 36.000.000,00 geschätzt; zum Inhalt des Gutachtens wird auf Anlage CMS 5, Anlagenband, Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1) war als Bank mit der exklusiven Vermittlung der Kapitalanlage in Form der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft betraut. Ihre Muttergesellschaft hatte der Beteiligungsgesellschaft zuvor ein Schiffshypothekendarlehen in Höhe von USD 16.950.000,00 angeboten.
Der Kläger, der zunächst den Beruf des X erlernt und bis zur Veräußerung seiner Firmenanteile im Jahr 2006 als Geschäftsführer der H GmbH tätig gewesen war, gab in einem Kundenprofil der Beklagten zu 1) vom 02.03.2007 (Anlage B 2, Anlagenband) an, seit mehr als fünf Jahren über Erfahrungen mit Geldmarktinstrumenten, festverzinslichen Wertpapieren, Renteninvestmentfonds, Aktien und Aktieninvestmentfonds, Zertifikaten und strukturierten Produkten, offenen Immobilienfonds sowie Lebens- und Rentenversicherungen zu verfügen und ordnete sich in die Risikoklasse 4 ein. Der Kläger verfügte im Jahr 2007 bei der Beklagten zu 1) über ein Wertpapierdepot mit einem Gesamtvolumen von EUR 7.280.263,57, hierzu wird auf den Portfolioreport II/2007, Anlage B 1, Anlagenband, Bezug genommen. Der Kläger investierte am 30.04.2007 eine Summe von EUR 300.000,00 in den geschlossenen Private Equity Fonds „I“.
Im August 2007 fand ein persönliches Beratungsgespräch des Klägers mit dem Berater der Beklagten zu 1), dem Zeugen J, statt. Der Zeuge J empfahl in diesem Gespräch eine Geldanlage in Form der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, nachdem er dem Kläger schon vorab jedenfalls eine Produktkurzinformation übersandt hatte; zu deren Inhalt wird auf Anlage B 6, Anlagenband, Bezug genommen. Der Kläger unterzeichnete am 21.08.2007 eine Beitrittserklärung, durch den er sich als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von USD 200.000,00 zzgl. 3,5% Agio beteiligte; hierzu wird auf Anlage K 8, Anlagenband, Bezug genommen.
Im Juni 2015 leistete der Kläger einen Sanierungsbeitrag mittels einer Kapitalerhöhung von USD 30.000,00 an die Beteiligungsgesellschaft.
Am 21.08.2017 stellte der jetzige Prozessbevollmächtige des Klägers einen Antrag auf Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens unter anderem gegen die Beklagten bei der K GmbH, Stadt1; hierzu wird auf das Schreiben vom 20.08.2017, Anlagenkonvolut K 10, Anlagenband, Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass es zu der hier betroffenen Anlage nur ein kurzes Gespräch mit dem Zeugen J – basierend allein auf der unstreitig vorab zur Verfügung gestellten Produktinformation – am 21.08.2007 gegeben habe. Er habe großen Wert darauf gelegt, im Rahmen der angestrebten Diversifizierung keine hohen Risiken eingehen zu wollen. Er habe auf die Einschätzung des Zeugen J vertraut und sei regelmäßig dessen Einschätzung gefolgt, ohne sich im Einzelnen mit den Risiken der Geldanlage zu befassen. Er sei hier aber nicht auf die umfangreichen mit dem Beteiligungsangebot verbundenen spezifischen Risiken eines Schiffsfonds sowie die Besonderheiten der Anlage und ihre Funktionsweise hingewiesen worden. Namentlich sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Beklagten zu 2) und 3) auch Gesellschafter der Verkaufsgesellschaft gewesen seien und an dem „Zwischenhandel“ des Schiffs verdient hätten. Er hätte von der Zeichnung und Zahlung des Sanierungsbetrages abgesehen, wenn er richtig und vollständig über die Risiken, die Verflechtungen und die Interessenkonflikte aufgeklärt worden wäre, und hätte stattdessen in eine deutlich sicherere Unternehmensanleihe mit hohem Zinssatz, beispielsweise eine Anleihe der L AG, investiert und auf diese Weise jedenfalls die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 2,5% erwirtschaftet.
Der Kläger ist erstinstanzlich der Auffassung gewesen, dass er insbesondere darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass kapitalmäßige Verflechtungen mit der Verkäufergesellschaft bestanden hätten und diese das Schiff im Sommer 2007 mit einem Aufschlag von knapp USD 10.000.000,00 an die Beteiligungsgesellschaft weiterverkauft habe. Die Beklagte zu 2) befinde sich als Vertragsreeder, die mit der Verkäufergesellschaft verbunden sei, im Interessenkonflikt. Auf den Emissionsprospekt könnten sich die Beklagten nicht berufen, da dieser fehlerhaft bzw. unzureichend formuliert sei.
Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich behauptet, dass sie den Kläger anleger- und objektgerecht beraten und über die Vor- und Nachteile der Anlage umfassend und richtig aufgeklärt habe. Der Kläger sei als Anleger bereit gewesen, auch in riskante Anlageformen zu investieren. Er habe zum Zeitpunkt der Beratung beabsichtigt, geschlossene Beteiligungen zu seinem Vermögen zur Diversifikation und Erzielung möglichst hoher Renditen beizumischen. Der Zeuge J habe dem Kläger am 16.08.2007 die Chancen und Risiken der Beteiligung anhand des „vorläufigen“ Prospekts, einer Präsentation und der Produktkurzinformation umfassend erläutert. Der Zeuge habe auch den vorläufigen Verkaufsprospekt bereits Anfang August 2007 an den Kläger übermittelt und den Prospekt am 17.08.2007 erneut an den Kläger übersandt; bezüglich des unstreitigen Inhalts des Prospekts wird auf Anlage CMS 1, Anlagenband, Bezug genommen. Etwaige Aufklärungsfehler seien aber auch nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Es sei schließlich davon auszugehen, dass der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten einen unbedingten Klageauftrag erteilt habe.
Die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beklagten zu 2) und 3) haben erstinstanzlich behauptet, die Verkäufergesellschaft habe das Schiff am 15.04.2003 bei der Werft bestellt und für fast zwei Jahre in der internationalen Seeschifffahrt betrieben. Der Verkauf des Schiffs an die Beteiligungsgesellschaft sei zum damaligen Marktpreis erfolgt. Prospektfehler lägen nicht vor und seien jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen. Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen J und informatorischer Anhörung des Klägers (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018, Bl. 210ff. der Akte) die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stünden weder Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Beratungsvertrag i.V.m. §§ 280, 249 BGB gegen die Beklagte zu 1) noch aus einer Prospekthaftung gegen die Beklagten zu 2) und 3) zu. Die Beratung des anlageerfahrenen Klägers, der schon zuvor in einen geschlossenen Private Equity Fonds investiert habe, sei anleger- und objektgerecht gewesen. Auch angesichts der Depotstruktur sei die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung nicht generell ungeeignet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger das Totalverlustrisiko bewusst gewesen sei; dieses Risiko habe der Zeuge J im Beratungsgespräch auch nicht etwa verharmlost. Der Kläger sei durch die rechtzeitige Prospektübergabe umfassend aufgeklärt worden; er habe nicht beweisen können, den Prospekt vor der Zeichnung nicht erhalten zu haben. Dies habe er schon selbst im Rahmen seiner Anhörung nicht ausschließen können; zudem habe der Zeuge J glaubhaft ausgesagt, dass er sich an die Vorgabe der Beklagten 1), im Vorfeld einer Zeichnung auch den Beteiligungsprospekt zu übersenden, gehalten habe.
Der Prospekt sei zudem fehlerfrei gewesen. Der Prospekt habe Hinweise auf die strukturellen Risiken einer geschlossenen Fondsbeteiligung wie das Maximalrisiko des Totalverlustes, die eingeschränkte Fungibilität und die sogenannten Weichkosten enthalten. Ein Aufklärungsfehler ergebe sich auch nicht aus der fehlenden Erwähnung verdeckter Innenprovisionen, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass die insofern relevante Grenze von 15% erreicht worden sei. Ein Aufklärungsfehler sei auch nicht im Zusammenhang mit den Beschreibungen des Marktumfeldes feststellbar. Insbesondere würden die Angaben im Prospekt auch durch das plausible Prognosegutachten des Sachverständigen G vom 04.06.2007 gestützt, wonach die Beklagte zu 1) keinen Anlass gehabt habe, am wirtschaftlichen Konzept zu zweifeln. Auch in der Prognose des Verkaufserlöses sei der Prospekt nicht fehlerhaft. Für eine Fehlerhaftigkeit der Analyse des Verkaufspreises bestünden unter dem Kriterium des bankkritischen Sachverstands, auch unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen G, keine Anhaltspunkte. Im Prospekt sei ferner über die wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Beteiligungsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits sowie andererseits den Unternehmen, deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe, und insoweit auch über die für diesen Personenkreis vorgesehenen und gewährten Sonderzuwendungen aufgeklärt worden.
Offenbarungspflichtige Sondervorteile im Rahmen eines Zwischenhandels durch eine Gesellschaft, an der die Initiatoren beteiligt seien, lägen nicht vor. Weder die zeitliche Komponente noch das subjektiv finale Moment seien gegeben. Das Schiff sei spätestens 2005 bestellt, jedenfalls am 02.03.2006 ausgeliefert und über ein Jahr durch die Verkäufergesellschaft betrieben worden, so dass allein dieser zeitliche Sachzusammenhang dagegen spreche, dass es um die kurzfristige Generierung eines Sondervorteils gegangen sei. Darüber hinaus trage der Kläger keinerlei Tatsachen vor, welche das subjektiv finale Moment trügen. Der Differenz aus dem Bestellpreis und dem Verkaufspreis im Jahr 2007 sei bei objektiver Betrachtung und Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Fondsobjektes keine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des Anlageerfolges zuzuerkennen. Zur Beurteilung der Gefahr einer Interessenkollision beim Erwerb des Fondsobjektes durch die Fondsgesellschaft sei die Kenntnis des Werftpreises nicht erforderlich. Dass eine solche bestehe, ergebe sich bereits aus der Offenlegung der kapitalmäßigen oder personellen Verflechtungen. Die Höhe der Zuwendung an den Gründungsgesellschafter sei jedem Anleger durch Offenlegung des Verkaufserlöses bekannt gewesen. Letztendlich mangele es auch am Merkmal des Sondervorteils, aus welchen sich eine Gefährdung des Anlageprojekts ergeben könne. Der Kaufpreis habe sich in den Grenzen der Sachverständigenschätzung vom 04.06.2007 bewegt. Zum anderen habe das Fondskonzept nicht auf der Realisierung einer Wertsteigerung des Containerschiffes aufgebaut, sondern auf den kalkulierten Charter- bzw. Pooleinnahmen. Auch die Gewährung des Schiffshypothekendarlehens durch die Bank1 AG, Land1, sei im Prospekt hinreichend dargestellt worden.
Im Hinblick auf die Anschaffungskosten sei nicht erkennbar, warum die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des Vertriebs unter Berücksichtigung der Schiffswertschätzung des Sachverständigen G diese hätte in Zweifel ziehen sollen. Geltend gemachte Ansprüche wegen einer etwaigen fehlerhaften Provisionsaufklärung seien jedenfalls verjährt.
Hiernach sei auch eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus (erweiterter) Prospekthaftung nicht gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen diese Würdigung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und macht geltend, dass das Landgericht sowohl den Sachverhalt als auch die hierauf anzuwendenden rechtlichen Grundsätze verkannt habe.
Weder im Rahmen der Beratung mit dem Zeugen J sei darüber gesprochen worden noch ergebe sich aus dem Prospekt, dass das hier betroffene Schiff von einer wirtschaftlich im Eigentum des Beklagten zu 3) stehenden Gesellschaft erworben worden sei, die das Schiff ein Jahr vorher in Betrieb genommen und es dann unter Realisierung eines zweistelligen Millionenbetrages an die Beteiligungsgesellschaft weiterverkauft habe. Auch sei keine Information des Klägers darüber erfolgt, wie eng die Beklagte zu 1) in die Konzeption des Beteiligungsangebotes eingebunden gewesen sei, insbesondere darüber, dass die damalige Konzernobergesellschaft der Beklagten zu 1) der Beteiligungsgesellschaft das für die Anschaffung des Schiffes vorgesehene Fremdkapital zur Verfügung gestellt habe. Über Vergütungen und/oder Vergütungschancen sei insgesamt nicht gesprochen worden; der Zeuge J habe bestenfalls auf das Agio hingewiesen. Ebenso wenig sei der Kläger – nachdem schon dem Zeugen J die insofern erforderliche Expertise gefehlt habe – über die hohe Volatilität der Schiffsmärkte, den aktuell hohen Marktstand, die extrem hohen Bestellvolumina von Neubauten, die in den kommenden Jahren auf den Markt kämen, und die hiermit verbundene Risikoerhöhung hingewiesen worden. Auch weitere Besonderheiten wie insbesondere extrem hohe Fixkosten und die fehlende Möglichkeit, das Schiff in einer Krise möglichst kostenneutral stillzulegen, sowie die besondere Haftungsproblematik eines in ständig wechselnden Jurisdiktionen operierenden Schiffes seien nicht thematisiert worden.
Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass über den von der Verkäufergesellschaft realisierten Zwischengewinn und dessen Höhe nicht habe aufgeklärt werden müssen. Nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs sei über jegliche Art von Sondervergütung konkret, transparent und der Höhe nach aufzuklären gewesen. Diese Aufklärungspflicht umfasse vorliegend daher auch den Zwischengewinn von ca. USD 10.000.000,00, der hier in der Differenz zwischen dem Werftpreis und dem im Jahr 2007 angesetzten Verkaufspreis liege. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund, dass die Anlage als „Premium-Produkt“ unter Darstellung des Beklagten zu 3) als „Anker-Investor“ vertrieben worden sei, der ein besonderes Vertrauen genieße.
Eine hinreichende Aufklärung über die von der Beklagten zu 1) und ihrer Muttergesellschaft unter Berücksichtigung des Schiffsdarlehens erhaltenen und denkbaren Gesamtvergütung und den mit Gewährung des Schiffsdarlehens verbundenen inhärenten Interessenkonflikt sei nicht erfolgt. Eine Bank, die einem Anleger in ihrer Eigenschaft als Anlageberater gegenüber trete, aber nicht nur im Rahmen der Vermittlung des Kunden hohe Vergütungen erhalte, sondern auch über die Finanzierung des anzuschaffenden Anlagegutes partizipiere und daher ein außerordentliches Interesse an der erfolgreichen Platzierung des Eigenkapitals habe, sei verpflichtet, den Anleger über sämtliche Umstände aufzuklären, die dazu führten, dass ihr Interesse an einer anleger- und objektgeeigneten Beratung zu Lasten von vorrangigen Vergütungsinteressen möglicherweise in den Hintergrund treten könnten.
Ein Hinweis auf bloße abstrakte Risiken wie Marktschwankungen sei auch unter Zugrundelegung banküblichen Sachverstands vorliegend nicht ausreichend gewesen, zumal der Kläger in der Schifffahrt vollkommen unerfahren gewesen sei, die Beklagte zu 1) aber – jedenfalls über die verbundenen Konzerngesellschaften – einen vertieften Einblick gehabt haben müsse. Die Beklagte zu 1) hätte den Kläger daher darauf hinwiesen müssen, dass die Schifffahrtsmärkte extrem volatil seien, der Markt sich auf einem historisch betrachtet sehr hohen Niveau befunden habe und aufgrund der bereits vorliegenden hohen Bestellzahlen für Neubauten das Risiko einer Überkapazität besonders hoch gewesen sei. Die angenommenen Erlöse seien hiernach – auch aus ex-ante-Sicht – nicht mehr vertretbar gewesen.
Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Anleger gehandelt habe, der daher weniger Beratung bedurft habe. Dabei habe das Landgericht verkannt, dass Anlagen in Schiffsfonds zum damaligen Zeitpunkt besonders riskant und hochspekulativ gewesen seien und hier aufgrund verschiedener risikoerhöhender Faktoren ein Totalverlust konkret gedroht habe. Auch der Zeuge J habe das Risiko nicht richtig – nämlich nur als „mittelmäßig riskant“ – einschätzen können, zumal er hierzu keine bankinterne Vorgabe gehabt habe. Eine derart riskante Anlage habe den vom Kläger verfolgten ausgewogenen Anlageinteressen nicht entsprochen. Die Beklagte zu 1) habe im Rahmen ihrer internen Produktschulungen sicherstellen müssen, dass ihren Beratern das hohe Risiko, welches mit einer Beteiligung an dem vorliegenden Schiffsfonds verbunden sei, bewusst gewesen wäre und diese ihre Produkte nur Anlegern anbieten, die bereit seien, ein langfristiges hochspekulatives Investment einzugehen. Die durch den Kläger gehaltene Anlage in einem Private Equity Fonds sei mit dem streitgegenständlichen Schiffsfond nicht vergleichbar, zumal dort Totalverluste unbekannt gewesen seien.
Die Beratung habe vorliegend auch nicht durch eine rechtzeitige Prospektübergabe ersetzt werden können, weil die Beklagte zu 1) nicht substantiiert dargestellt habe, dass sie den überhaupt erst am Tag nach der Beratung zur Verfügung stehenden Prospekt dem Kläger rechtzeitig übergeben habe und sich der Kläger erkennbar auf die Einschätzung des Beraters der Beklagten zu 1) verlassen habe. Dieser habe den Kläger beraten, ohne explizit auf die weiteren Hinweise im Verkaufsprospekt einzugehen, zumal es dem insofern unerfahrenen Kläger auch mithilfe des Prospektes nicht hätte gelingen können, die dargelegten risikoerhöhenden Faktoren zu erkennen und zu bewerten. Für den Kläger sei die Entscheidungsfindung nach dem Beratungsgespräch abgeschlossen gewesen, selbst wenn er aufgrund des fehlenden Zeichnungsscheins am Tag der Beratung noch nicht habe zeichnen können. Jedenfalls seien weder der vom Beklagten zu 3) realisierte Zwischengewinn noch die Verbundenheit der Beklagten zu 1) mit der kreditgebenden Konzernmuttergesellschaft noch die Vergütungen und Vermittlungschancen der Beklagten zu 1) bzw. der mit ihr verbundener Unternehmen im Verkaufsprospekt dargestellt worden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 05.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zum Geschäftszeichen 2-12 O 194/18
a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
(1) an den Kläger USD 223.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 2,5% Zinsen auf USD 207.000,00 ab dem 01.01.2008 bis zum 15.12.2008, sowie 2,5% Zinsen auf USD 193.000,00 ab dem 16.12.2008, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung ihrer Kommanditanteile in Höhe von nominal USD 200.000,00 an der A-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG zu zahlen,
(2) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 4.612,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten,
b) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Rechte der Kläger aus dem, aufgrund der Beitrittserklärung des Klägers vom 27.08.2007 hinsichtlich der Kommanditbeteiligung an der A-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG zu Stande gekommenen Treuhandvertrages, in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1) verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es sich bei dem Kläger um einen äußerst erfahrenen Anleger gehandelt habe, der unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Anlagen das Konstrukt eines Schiffsfonds, das der Zeuge J ausführlich und fehlerfrei erläutert habe, durchaus verstanden und die unternehmerischen Risiken richtig einzuordnen gewusst habe. So habe er bereits in einem geschlossenen Private Equity Fonds investiert, ohne Rückabwicklungsschritte einzuleiten. Auch habe der hier angebotene (nicht hochspekulative) Sachwertefonds den Zielen und der Risikobereitschaft des Klägers – auch unter Berücksichtigung der angestrebten Alterssicherung – entsprochen. Zudem räume der Kläger selbst ein, dass es ihm um eine möglichst attraktive Rendite gegangen sei; so habe er sich selbst auch zunächst in die zweithöchste, im Jahr 2008 in die höchste Risikoklasse eingeordnet.
Zutreffend sei das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 1) den Kläger jedenfalls durch rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospekts objektgerecht aufgeklärt habe. Nachdem der Kläger bereits vorab einen vorläufigen Prospekt erhalten habe, habe der Zeuge J dem Kläger den Prospekt erneut am 17.08.2007 übersandt. Am 21.08.2007 habe der Kläger die Beteiligung gezeichnet, wobei er den Zeitpunkt selbst gewählt habe. Hätte der Kläger noch länger Zeit gebraucht, hätte er den Zeichnungszeitpunkt noch weiter nach hinten schieben können. Während der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht habe ausschließen können, den Prospekt vor Zeichnung erhalten zu haben, habe der Zeuge J im Einklang mit den Vorgaben der Bank glaubhaft erklärt, unter anderem den Prospekt versendet zu haben. Dem beweisbelasteten Kläger sei der Beweis nicht gelungen, vielmehr stehe das Gegenteil fest.
Auch habe der Kläger eingeräumt, dass der Zeuge J beim Gespräch die als Anlage B 6 vorgelegte Produktkurzinformation verwendet habe und diese – wie der Zeuge J ausdrücklich und glaubhaft bestätigt habe – mit dem Kläger durchgegangen sei und ihm diese überlassen habe. Bereits hieraus ließen sich die Anlagerisiken, namentlich das Totalverlustrisiko, entnehmen. Auch weise die Information eindeutig auf die von der Beklagten zu 1) vereinnahmte Vergütung hin; ausdrücklich werde neben einem Agio von 5% eine ergänzende Platzierungsprovision von 4% genannt. Der Kläger müsse dies auch zur Kenntnis genommen haben, da er unstreitig eine Reduktion des Agios verhandelt habe.
Für die Beklagte zu 1) sei zum Beratungszeitpunkt auch nicht absehbar oder erkennbar gewesen, dass sich der Markt an einem Wendepunkt befunden habe; eine Zurechnung etwaigen Wissens der Konzernmutter scheide aus. Vielmehr sei zum damaligen Zeitpunkt von einer positiven Prognose für den Containermarkt auszugehen gewesen; entgegenstehende Anhaltspunkte habe der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen.
Im Prospekt werde umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt; auch die Weichkosten seien dort zutreffend dargestellt worden. Prospektfehler seien nicht ersichtlich. Eine weitergehende Aufklärung über Risiken und die Vergütung der Beklagten zu 1) hätte den Kläger auch nicht von der Anlageentscheidung abgehalten. Da der Kläger selbst vortrage, den Prospekt nicht erhalten zu haben, könnten Prospektfehler auch schon gar nicht ursächlich geworden sein.
Der Kläger habe zudem bereits im Jahr 2007 Kenntnis von den Risiken der hier betroffenen Beteiligung und den Provisionen der Beklagten zu 1) gehabt, so dass jedenfalls Verjährung eingetreten sei.
Auch die Beklagten zu 2) und 3) verteidigen das angegriffene Urteil und machen geltend, dass der Kläger schon nicht konkret dargetan habe, seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf die persönliche Beteiligung des Beklagten zu 3) an der Beteiligungsgesellschaft getätigt bzw. hiervon infolge der Beratung überhaupt Kenntnis gehabt zu haben. Gleiches gelte für die erstinstanzlich unterbliebenen Behauptungen, die Beteiligung sei als die beste von mehreren geprüften Anlagen angepriesen worden, die vor allem aufgrund der guten Beziehungen der Beklagten zu 1) zu den Beklagten zu 2) und 3) ermöglicht worden sei, und die persönliche Beteiligung des Beklagten zu 3) sei besonders hervorgehoben gewesen. Die Verkäufergesellschaft habe nicht im Eigentum des Beklagten zu 3) gestanden; vielmehr seien die Beklagten zu 2) und 3) – wie im Prospekt dargestellt – Kommanditisten dieser Gesellschaft. Den Gründungsgesellschaftern und Mitgliedern der Geschäftsführung der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft habe auch kein Eigentum oder eine sonstige dingliche Berechtigung am Schiff zugestanden; die Angabe im Prospekt sei auch nicht anders zu verstehen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) sei nicht einschlägig. Die Beklagten zu 2) und 3) seien schon nicht Anlagevermittler oder Anlageberater; auch sei der Verkauf des Schiffs ohne Einfluss auf die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage. Zudem habe die Verkäufergesellschaft mit dem Vertrieb der Kapitalanlagen nichts zu tun gehabt. Alle Zuwendungen an die Gründungsgesellschafter und die mit ihnen verbundenen Unternehmen seien im Prospekt offengelegt. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht bestehe in Abgrenzung zu der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.11.2017 (13 U 116/17) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, da das Schiff im Jahr 2003 – hier habe es weder Fonds- noch Fondsinitiatoren gegeben – bestellt und im Jahr 2007 zum Marktpreis verkauft worden sei. Auch fehle es hier an einer Hervorhebung im Prospekt, aus der sich auf ein besonderes Vertrauen der Verkaufsgesellschaft in das Beteiligungsangebot schließen lasse, und an der Zwischenschaltung einer Gesellschaft zur vorgezogenen Realisierung von Gewinnen. Die Beteiligung des Beklagten zu 3) sei im Prospekt zutreffend und hinreichend offengelegt.
Auch die Angaben im Prospekt zur Gesamtvergütung sowie zu den Provisionen der Bank1 für die Vermittlung des Eigenkapitals seien zutreffend; eine konkrete Beanstandung des Klägers fehle. Es werde durch den Prospekt auch hinreichend deutlich, dass mit der Bank1, Stadt2, ein Schiffshypothekendarlehen und mit der Beklagten zu 1) ein Vertrag über die Vermittlung des Eigenkapitals abgeschlossen worden sei. Eine aufklärungspflichtige Verflechtung zwischen der Beteiligungsgesellschaft und den das Fondsprojekt betreuenden Unternehmen sei – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – nicht dargelegt worden.
Es fehle auch nach wie vor an einer Darlegung substantieller Hinweise auf das Bevorstehen des (nun rückblickend feststellbaren) Wendepunkts des Schiffmarktes. Die Marktlage sei im Prospekt ausführlich und zutreffend dargestellt worden; insbesondere sei auf die Volatilität und die Einordnung in die historische Entwicklung sowie auf den Auftragsbestand bei den Werften und dem zu erwartenden Flottenwachstum textlich und grafisch hingewiesen worden.
Schließlich sei die Empfehlung eines Schiffsfonds nicht zu beanstanden, da zum Anlagezeitpunkt in seriösen Schiffsfonds Totalverluste unbekannt gewesen seien. Über die Relevanz einer Fremdfinanzierung sei der Kläger als Unternehmer nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Die Volatilität der Chartermärkte sowie das Risiko der Einnahmesituation ergäben sich hinreichend aus dem Prospekt. Noch im Jahr 2007 seien zudem die Charterraten stark ansteigend gewesen, so dass ein Anhalten des positiven Trends prognostiziert worden sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Parteivernehmung des Klägers sowie die Vernehmung des Zeugen J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2020, Bl. 499ff. d.A., Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2 278 BGB in der tenorierten Höhe.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bejaht. Die Erörterung des Klägers mit dem Zeugen J hatte eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand.
In diesem Rahmen ist der Anlageberater zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Er hat den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Der Umfang der Belehrungspflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 14, beck-online; BGH, Urteil vom 21.03.2013, III ZR 182/12, Rn. 12, beck-online; BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 169/08, Rn. 19, beck-online) und hängt etwa vom Wissensstand und der Risikobereitschaft des Kunden sowie den allgemeinen und speziellen Risiken ab, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 9, beck-online; BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17, Rn. 25, beck-online; BGH, Urteil vom 23.03.2017, III ZR 93/16, Rn. 11, beck-online; BGH, Urteil vom 04.12.2014, III ZR 82/14, Rn. 9, beck-online; BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rn. 9, beck-online, jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich der von der Berufung angegriffenen Aufklärung durch die Beklagte zu 1) erweist sich das Urteil des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, da die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Anders als durch das Landgericht festgestellt, fehlt es hier an einer nach den vorstehenden Maßstäben hinreichenden objektgerechten Beratung des Klägers durch den für die Beklagte zu 1) handelnden Anlageberater J, dessen Verschulden dieser gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Die Beklagten hätten den Beratungserfordernissen auch durch die von ihnen behauptete Übersendung eines Prospekts nicht genügt.
Eine ordnungsgemäße Anlageberatung kann zwar grundsätzlich nicht nur mündlich, sondern auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Senat, Urteil vom 21.06.2017, 17 U 160/16, Rn. 39, beck-online; Senat, Urteil vom 09.09.2015, 17 U 32/14, Rn. 36, beck-online; BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 12, beck-online; BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17, Rn. 26, beck-online; BGH, Urteil vom 17.09.2015, III ZR 384/14, Rn. 16, beck-online; BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rn. 9, beck-online).
Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt aber erst dann, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 15, beck-online; BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17, Rn. 27, beck-online; BGH, Urteil vom 17.09.2015, III ZR 384/14, Rn. 16, beck-online; BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, Rn. 18, beck-online; BGH, Urteil vom 20.06.2013, III ZR 293/12, Rn. 7, beck-online). Diese Bewertung beansprucht Geltung nicht nur für den Fall, in dem ein Prospekt vor oder während des Beratungsgesprächs überlassen wird, sondern auch dann, wenn die Übermittlung dem Gespräch nachfolgt.
Zwar trifft den Anleger selbst die grundsätzliche Pflicht, sich mit dem Prospektinhalt vertraut zu machen, weswegen er auch ausreichend Zeit für eine sinnvolle Auseinandersetzung damit haben muss (BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17, Rn. 27, beck-online). Ist dies der Fall, liegt es prinzipiell im Verantwortungsbereich des Anlegers zu entscheiden, ob er den Prospekt innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden – ausreichenden – Zeit zur Kenntnis nehmen will oder nicht. Nimmt er die Informationen nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 04.06.2013, XI ZR 188/11, Rn. 30, beck-online; BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 345/10, Rn. 33, beck-online;BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, Rn. 9, beck-online)
Jedoch darf der Berater gerade dann, wenn – wie hier – ein Anleger mit einem bestimmten Anlagemodell noch keine oder wenig Erfahrung hat und sich einem Beratungsgespräch auch nicht generell verschließt, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass nicht nur keine schriftliche, sondern überhaupt keine Aufklärung gewollt ist, nicht davon ausgehen, es komme dem Anleger nicht auf eine zumindest die wesentlichen Risiken des Investments umfassende Aufklärung an. Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet und dabei in der Lage ist, die wesentlichen Aspekte des Anlagemodells einschließlich der für den Anleger potentiell bedeutsamen Risiken zu erläutern (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 15, beck-online).
Dabei ist eine erschöpfende Wiedergabe aller in einem Prospekt enthaltenen Informationen vielfach weder möglich noch geboten und wird vom Anleger regelmäßig auch nicht erwartet. Dies enthebt den Berater aber nicht davon, den Anleger von sich aus jedenfalls über die wesentlichen Risiken zu informieren. Allenfalls im Übrigen darf sich der Berater dem Anleger gegenüber, der den Prospekt nicht entgegennimmt oder sonst zu erkennen gibt, dass er die darin enthaltenen Informationen nicht zur Kenntnis nehmen kann oder will, auf den Hinweis beschränken, dass allein das Aufklärungsgespräch eine umfassende Aufklärung nicht gewährleistet, sondern weitere wichtige Informationen in dem Prospekt enthalten sind (BGH a.a.O.).
Allein die bloße Weigerung des Anlegers, das ihm überreichte schriftliche Informationsmaterial entgegenzunehmen, oder die ersichtlich fehlende Bereitschaft, einen übergebenen Prospekt im Einzelnen zu lesen, kann daher nicht von vornherein als fehlendes Interesse an einer Aufklärung oder als Verzicht darauf beziehungsweise als Gleichgültigkeit gegenüber den der Anlage innewohnenden Risiken verstanden werden. Vielmehr ist es in derartigen Fällen ebenso denkbar, dass der Anleger zwar auf die möglicherweise zeitraubende Lektüre eines unter Umständen als schwer verständlich empfundenen Prospekts und damit auf eine schriftliche Aufklärung, nicht aber auf eine zusammenfassende und gegebenenfalls eingängigere mündliche Erläuterung der wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage durch den Anlageberater, bei der unmittelbar Gelegenheit zur Nachfrage besteht, verzichten will (BGH a.a.O., Rn. 17, beck-online).
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der damals bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Zeuge J gehalten, den Kläger über die wesentlichen Risiken des Investments im persönlichen Beratungsgespräch ausdrücklich zu informieren. Er durfte nicht davon ausgehen, dass es einer mündlichen Aufklärung nicht bedürfe, und annehmen, der Kläger werde einen überlassenen Prospekt lesen und verstehen und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger – wie dem Zeugen J auch bekannt war – keine Erfahrung mit Schiffsfonds und überhaupt nur sehr wenig Erfahrung mit geschlossenen Fonds hatte, durfte der Zeuge J nicht erwarten, dass eine bloße Übersendung des Prospekts genügen werde. Ihm war bewusst, dass sich der Kläger maßgeblich auf seine Einschätzung verlässt, indessen nicht grundsätzlich auf eine Beratung verzichtet, sondern eine mündliche Aufklärung vorzieht. Konkrete Anhaltspunkte, dass seitens des Klägers überhaupt keine Aufklärung gewollt war, lagen nicht vor. Bereits der Umstand, dass der Kläger den Zeugen J eigens wegen des dann auch durchgeführten Beratungsgesprächs zuhause empfangen hat, spricht dafür, dass er mit einer persönlichen Beratung einverstanden war und er diese schon gar nicht ablehnte (BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online).
Der Zeuge J hat den Kläger unstreitig schon vor der Zeichnung der hier betroffenen Fondsanlage – beginnend jedenfalls seit Anfang des Jahres 2007 – in Vermögensangelegenheiten betreut. Zum Zeitpunkt der Zeichnung der hier betroffenen Fondsanlage war diesem die Herangehensweise des Klägers an eine Geldanlage bereits gut bekannt, nachdem zwischen dem Kläger und dem Zeugen J eine Reihe von Anlagegesprächen zu verschiedenen Investments geführt worden waren. Bis zum 30.06.2007 hat der Kläger bereits zahl- und umfangreiche Anlagen getätigt; per 30.06.2007 wies das klägerische Depot bei der Beklagten zu 1) Wertpapiere im Gesamtwert von über EUR 4.000.000,00 – davon insgesamt über EUR 2.500.000,00 in Aktien und Aktienfonds – auf. Der Kläger hatte bis zu dem hier maßgeblichen Beratungsgespräch allerdings unstreitig nur einmal – nämlich am 30.04.2007 mit einer Summe von EUR 300.000,00 ein Investment in einen geschlossenen Fonds (hier: Private Equity Fonds „I“) vorgenommen.
Infolge dieser vorangegangenen Geschäftsbeziehung vertraute der Kläger auf die Einschätzung des Zeugen J und folgte regelmäßig dessen Expertise, ohne sich mit den Risiken der Geldanlage im Detail zu befassen. Der Kläger verließ sich auf den Rat des Zeugen, ohne viel nachzufragen und ohne übergebene Unterlagen – insbesondere einen Prospekt – vertieft durchzusehen, wobei er für die hier betroffene Anlage gleichwohl keinen Verzicht auf eine gemeinsame Durchsicht der Unterlagen erklärte oder sonst hat erkennen lassen. Dies war dem Zeugen J bekannt und bei Vornahme der hier maßgeblichen Beratung auch bewusst. Soweit er in seiner Aktennotiz (Bl. 220a d.A.) niedergelegt hat, der Kläger habe nach ausführlicher Prüfung der vorliegenden Unterlagen auf eine nochmalige gemeinsame Durchsicht bewusst verzichtet, ist hierin eine aussagelose formelle Handhabe ohne Bezug zur hier maßgeblichen Beratungssituation zu sehen.
Der Kläger hat den vorstehend aufgezeigten Tatsachenverlauf bewiesen.
Der für den Ablauf der Beratung vom Kläger benannte Zeuge J hat vor dem Senat ausgesagt, den Kläger seit Beginn des Jahres 2007 gekannt zu haben. Er habe die Finanzplanung für eine größere Geldsumme vornehmen sollen; zunächst seien nur Wertpapiergeschäfte getätigt und vielleicht ein oder zwei geschlossenen Produkte erworben worden. Er habe im Rahmen der Beratung nicht erwartet, dass der Kläger die Prospekte ausführlich durchlese. Der Kläger habe sich auf sein Wort verlassen und sei nur gelegentlich seinem Anlagerat nicht gefolgt. Soweit er in einer Aktennotiz niedergelegt habe, dass der Kläger „die Unterlagen ausführlich geprüft“ habe, habe es sich um eine bloße Annahme und einen Standardtext gehandelt. Die Erklärung bezüglich eines bewussten Verzichts auf eine weitere Durchsicht der Unterlagen sei schlecht formuliert gewesen. Er habe den Prospekt wohl nicht per E-Mail geschickt, da es da eine Anweisung gegeben habe. Er sei den Prospekt mit dem Kläger nicht mehr durchgegangen.
Diese Schilderungen des Zeugen sind glaubhaft, da sie spontan erfolgten und lebensnah sowie in sich frei von Widersprüchen waren. Soweit sich der Zeuge an Details des Geschehens nicht mehr erinnern konnte und einige von ihm geschilderte Einzelheiten wie etwa Zeitpunkt und Ablauf der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins oder der Vorlage des hier betroffenen Prospekts mit der von ihm gefertigten Aktennotiz nicht in Einklang bringen lassen, ist ihm dies unter Berücksichtigung des Zeitablaufs sowie des Umstands, dass sich für den Zeugen um ein Alltagsgeschäft gehandelt hat, nachzusehen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird durch die Erinnerungslücken bezüglich dieses singulären Ereignisses nicht beeinträchtigt, weil die Erinnerung des Zeugen, der Kläger habe sich weitestgehend auf seine Einschätzung verlassen und ihm vertraut, ohne die Unterlagen ausführlich zur Kenntnis zu nehmen, auf Erfahrungen aus mehreren Gesprächen über den Zeitraum von etwa einem halben Jahr gründet und damit auf einer breiten Grundlage steht. Die Glaubhaftigkeit wird zudem dadurch unterstrichen, dass sich die Aussage des Zeugen auch im Hinblick auf die erstinstanzliche Vernehmung stringent zeigt. Die vor dem Senat gemachten Angaben decken sich mit der Aussage in der ersten Instanz, in der der Zeuge bekundete, dass der Kläger zu den Kunden gehöre, die nur wenig Widerstand leisteten, sich leicht von Anlagen überzeugen ließen und nur wenig Rückfragen stellten. Es sei Konsequenz seiner Überzeugungsarbeit, dass der Kläger auf eine intensive gemeinsame Durchsicht von Unterlagen verzichtet habe. Die Aussage erfolgte auch – wenngleich der Zeuge den Kläger nach wie vor, aber nunmehr nicht mehr für die Beklagte zu 1) als Berater betreut und somit dessen „Lager“ zugerechnet werden könnte – nach ihrem objektiven Gehalt sachlich und ohne erkennbaren Eifer zur Belastung der Beklagten. Gründe für einen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sieht der Senat nicht.
Die Aussagen des Zeugen stehen im Einklang mit den Angaben des Klägers, der als Partei zu den Umständen des Beratungsgesprächs sowie dem Grund der Zeichnung vor dem Senat vernommen wurde. Der Kläger hat ausgesagt, dass er bis 2007 gut mit der Beklagten zu 1) zusammengearbeitet habe. Von der hier betroffenen Anlage in einem Schiffsfonds habe er „keine Ahnung“ gehabt und sich auf die Expertise des Zeugen J verlassen. Er sei zuversichtlich gewesen, weil es sich um ein Premiumprodukt der Bank gehandelt habe; er habe dem Zeugen J vertraut und sich darauf verlassen, was dieser gesagt habe; auf irgendwelche Begleitinformationen sei es ihm nicht angekommen. Prospekte überfliege er; Einzelfragen würden dann mit dem Berater besprochen. Eine Beitrittserklärung mache er davon abhängig, dass eine gewisse Rendite und gewisse Sicherheit da sei. 95 Prozent dessen, was der Zeuge J empfohlen habe, habe er auch gemacht, wobei er sich selbst auch die Performance anschaue. Hätte er einen Prospekt bekommen, hätte er ihn nicht im Detail gelesen, sondern bestenfalls mal überflogen. Herr J wisse auch, dass er sich selbst nicht in so in die Sachen reinknie, sondern sich hauptsächlich auf ihn verlasse.
Dies deckt sich mit den Angaben, die der Kläger im Rahmen der in der ersten Instanz erfolgten Anhörung gemacht hat. Dort erklärte er, dass er auf die Einschätzung des Zeugen J vertraut und dessen Einschätzung regelmäßig gefolgt sei. Dabei habe er sich selbst im Vorfeld oder im Nachgang des Beratungsgesprächs mit den vorgeschlagenen Anlagemöglichkeiten kaum befasst, zumal er ungern lese; vielmehr habe er sich voll und ganz auf die Einschätzung des Anlageberaters verlassen.
Hat die Beklagte zu 1) ihrer Aufklärungspflicht nicht durch die Überlassung eines Prospekts – unabhängig davon, ob diese vor, während oder nach dem Beratungsgespräch erfolgt sein soll – genügt, hängt das Vorliegen einer hinreichend objektgerechten Beratung allein von der mündlichen Aufklärung durch den Zeugen J ab (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019, II ZR 139/17, Rn. 22, beck-online). Diese erweist sich vorliegend als ungenügend.
Zu den Umständen, über die der Anleger durch den Prospekt zu unterrichten ist, gehört jedenfalls auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Beteiligungsgesellschaft, ihren Organen und beherrschenden Gesellschaftern einerseits sowie andererseits den Unternehmen, deren Organen und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und insoweit auch der für diesen Personenkreis vorgesehenen und gewährten Sonderzuwendungen und -vorteile (BGH, Beschluss vom 13.01.2020, II ZR 97/19, Rn. 15, beck-online; BGH, Beschluss vom 03.01.2020, II ZR 98/19, Rn. 11, beck-online; BGH, Beschluss vom 18.12.2019, II ZR 131/19, Rn. 15, beck-online; BGH, Urteil vom 31.10.2013, III ZR 66/13, Rn. 11, beck-online; BGH, Urteil vom 22.04.2010, III ZR 318/08, Rn. 24, beck-online; BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 321/08, Rn. 25, beck-online; BGH, Urteil vom 21.09.2010, XI ZR 232/09, Rn. 29, beck-online).Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13, Rn. 19, beck-online).
Da allein kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen bereits die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Anleger hervorrufen können, ergreift die Aufklärungspflicht ohne Unterschied alle Zuwendungen an die Gesellschafter und ihre Unternehmen außerhalb des Gesellschaftsvertrags (BGH, Urteil vom 19.11.2019, II ZR 306/18, Rn. 9, beck-online; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Rn. 7, beck-online; BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 95/93, unter 2.a), b), beck-online). Dabei spielt es keine Rolle für die Aufklärungspflicht, ob die Konditionen des zugrundeliegenden Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft tatsächlich keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (BGH, Urteil vom 19.11.2019, II ZR 306/18, Rn. 9, beck-online; BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 95/93, 2. a), b), beck-online; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Rn. 9, beck-online; BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13, Rn. 24, beck-online). Ein etwa enger zeitlicher Zusammenhang zwischen An- und Weiterverkauf des Anlageobjekts oder eine subjektive finale Komponente wird in diesem Kontext nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vorausgesetzt.
Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört auch das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zulasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen (BGH, Urteil vom 19.11.2019, II ZR 306/18, Rn. 10, beck-online; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Rn. 9, beck-online; BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13, Rn. 24, beck-online). Einem Gründungsgesellschafter bereits gewährte Sondervorteile müssen im Emissionsprospekt auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zusammenhang mit dem Anlageprojekt stehen (BGH, Urteil vom 19.11.2019, II ZR 306/18, Rn. 10, beck-online; BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13, Rn. 24, beck-online; BGH, Urteil vom 07.04.2003, II ZR 160/02; BGH, Beschluss vom 07.07.2015 – II ZR 104/13, Rn. 22ff., beck-online).
Über diese aufgezeigten Umstände – mögen sie auch in dem Prospekt erwähnt sein – ist der Kläger von dem Berater J nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Kläger wurde im Rahmen der mündlichen Beratung nicht hinreichend über die Gesellschafterverhältnisse der Beteiligungsgesellschaft aufgeklärt, namentlich über die Verbindung zu den Beklagten zu 2) und 3), die wesentliche Beteiligung des Beklagten zu 3) an der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft und seine Rolle als deren geschäftsführender Gesellschafter. Unklar blieb auch die wesentliche kapitalmäßige Beteiligung des Beklagten zu 3) an der Beklagten zu 2), die als Projektpartner/Vertragsreeder das Schiff betreiben sollte, und seine Rolle als geschäftsführender Gesellschafter deren Komplementärin. Nicht erwähnt wurde darüber hinaus, dass die Beklagten zu 2) und 3) die alleinigen Kommanditisten der Verkaufsgesellschaft waren, von der das Schiff erworben wurde – auch Zuwendungen an diese sind zu berücksichtigen, wenn insofern kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2019, II ZR 306/18, Rn. 9f., beck-online) -, und dass der Beklagte zu 3) zudem geschäftsführender Alleingesellschafter deren Komplementärin war. Unerwähnt blieb schließlich auch die 45-prozentige Beteiligung des Beklagten zu 3) an der C GmbH & Co. KG als Anbieterin der Fondsbeteiligung und an deren Komplementärin.
Der Kurzinformation (Anlage B 6), die Grundlage der Beratung gewesen sein soll, lassen sich diese Umstände nicht entnehmen. Insbesondere die Tatsache und Hintergründe des Verkaufs des Schiffes an die Beteiligungsgesellschaft einschließlich der den Beklagten zu 2) und 3) damit infolge ihrer Beteiligungen notwendigerweise zugeflossenen Vorteile fanden keine hinreichende Erwähnung, wobei die bereits erfolgte Abwicklung des Kaufvertrags der Offenlegungspflicht nicht entgegenstand.
Der Zeuge J hat hierzu vor dem Senat ausgesagt, der Besprechung mit dem Kläger jedenfalls die Kurzpräsentation zugrunde gelegt zu haben; der Fondsprospekt sei (noch) im Druck gewesen; hieraus habe er „die wichtigsten Informationen“ genannt. Insbesondere habe er dem Kläger erläutert, dass hier mit renommierten Partnern zusammengearbeitet werde. Das Produkt sei sozusagen von der Bank kreiert worden, die nach seiner Vermutung Kontakt zum Reeder gehabt habe, der – wie er dem Kläger mitgeteilt habe – schon eine Vielzahl von Schiffen platziert habe und auch beteiligt sei, was ein positives Signal darstelle. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um ein neues Schiff gehandelt habe. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass (bereits) ein Verkauf des Schiffes erfolgt sei.
Diese Bekundungen des Beraters J belegen, dass dem Zeugen die Hintergründe des Schiffsverkaufs überhaupt nicht bewusst waren und er sich erkennbar nicht mit den Initiatoren des Fonds auseinandergesetzt hat. Er kann daher schon nicht in der Lage gewesen sein, den Kläger hinreichend über diese Umstände – namentlich die gesellschaftsrechtlichen und kapitalmäßigen Verflechtungen sowie die mit dem Kauf verbundenen Sondervorteile – aufzuklären.
Soweit sich der Zeuge nicht zuverlässig an Details zum zeitlichen Ablauf und zum Inhalt der Beratung erinnern konnte, steht dies der im Übrigen überzeugend vermittelten Erinnerung nicht entgegen. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge sich vornehmlich daran erinnert, wegen der Neuwertigkeit des Schiffs und dem vorangegangenen Verkauf einer Fehleinschätzung unterlegen zu sein, da eine solche als besonderer Umstand aus dem ansonsten für den Zeugen alltäglichen Rahmen eines Beratungsgesprächs selbst unter Einbindung des Zeitablaufs heraussticht.
So hat der Kläger gleichlautend bekundet, ihm sei mitgeteilt worden, dass es sich um ein neues Schiff handele, ohne dass weitere Angaben in Bezug auf das Schiff erfolgt seien.
Das Verschulden des für die Beklagten zu 1) tätigen Beraters wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
Die Aufklärungspflichtverletzungen waren auch ursächlich für die Zeichnung der Fondsbeteiligung. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn der Zeuge J ihn zuvor in ausreichender Weise aufgeklärt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist davon auszugehen, dass für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung spricht (BGH, Urteil vom 19.11.2019, XI ZR 575/16, Rn. 23, beck-online; BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 31, beck-online; BGH, Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16, Rn. 32, beck-online; BGH, Urteil vom 14.04.2011, III ZR 27/10, Rn. 13, beck-online; BGH, Urteil vom 22.04.2010, III ZR 318/08, Rn. 19, beck-online). Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 22.04.2010, III ZR 318/08, Rn. 19, beck-online; BGH, Urteil vom 07.12.2009, II ZR 15/08, Rn. 24, beck-online). Diese „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 28, beck-online). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 19.11.2019, XI ZR 575/16, Rn. 23, beck-online; BGH, Beschluss vom 10.01.2017, XI ZR 365/14, Rn. 10, beck-online; BGH, Urteil vom 15.03.2016, XI ZR 122/14, Rn. 17, beck-online; BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 29, beck-online). Hiernach ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 31, beck-online).
Die Beklagten konnten die tatsächliche Vermutung, dass die fehlerhafte Beratung für die Anlageentscheidung ursächlich war, nicht widerlegen.
Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung der Beklagten, etwaige Aufklärungsfehler seien nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen, als bewiesen anzusehen ist. Hiernach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der streitigen Tatsachenbehauptungen überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind.
Die Beweisaufnahme ist insofern unergiebig geblieben. Aus den Aussagen des Klägers und des Zeugen J lässt sich gerade nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass sich der Kläger in jedem Fall an dem Fonds beteiligt hätte, auch wenn er über alle relevanten Umstände konkret aufgeklärt worden wäre. Vielmehr wird aus den Aussagen der Parteien deutlich, dass der Kläger den Empfehlungen seines Beraters zwar regelmäßig, aber eben nicht immer folgt; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der hier betroffenen Anlage erst um den zweiten geschlossenen Fonds und eine echte unternehmerische Beteiligung handelte.
Eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung folgt nicht aus den weiteren unstreitigen Umständen. An einen Beweis tragenden Indizien – etwa der Kenntnis des Anlegers von vergleichbaren Eigenschaften und Risiken bei früheren Anlagegeschäften (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 50, beck-online; BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 183/11, Rn. 24, beck-online) – fehlt es hier. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger der Empfehlung des Beraters nach eigenen Angaben in aller Regel widerspruchslos gefolgt ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Erklärungen des Klägers, Prospekte bestenfalls zu überfliegen, wobei es ihm auf „Begleitinformationen“ nicht ankomme, auf ein gewisses Desinteresse an einer umfassenden Aufklärung über die das Investment betreffenden Umstände für seine Anlageentscheidung hindeuten kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16, Rn. 39, beck-online). Beachtenswert ist ferner der Umstand, dass es sich bei der hier maßgeblichen Anlagesumme nur um einen Bruchteil – zum Zeichnungszeitpunkt weniger als 3% – des zur Geldanlage bei der Beklagten zu 1) vorgehaltenen Betrages gehandelt hat und sich der Kläger noch an einem weiteren geschlossenen Fonds beteiligt hatte, ohne die Rückabwicklung auch dieses Geschäftes zu verfolgen. Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass der Kläger die Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen J fortgesetzt hat und nach wie vor von diesem beraten wird und dass er im Juni 2015 im Rahmen einer Kapitalerhöhung noch einmal USD 30.000,00 investiert hat.
Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei umfassender Aufklärung die Zeichnung vorgenommen hätte. Es ist vielmehr nicht fernliegend, dass die Aufklärung über die gesellschaftsrechtlichen und kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen der Beteiligungsgesellschaft, den Beklagten zu 2) und 3) und der Vertriebs- und Verkaufsgesellschaft sowie die Hintergründe des Schiffsverkaufs den Kläger dazu veranlasst hätte, von der Zeichnung abzusehen oder diese jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung und Recherchen vorzunehmen. Diese Umstände sind – anders als eine bloß unterlassene Offenlegung von Innenprovisionen bzw. Weichkosten – so wesentlich, dass ein Anleger, der über die einflussreiche Beteiligung eines oder mehrerer Gründungsgesellschafter sowohl an mit dem Fondsvertrieb als auch mit dem Verkauf des Schiffes befassten Gesellschaften und über vor der Emission vorgenommenen, mit Vorteilen verbundenen Geschäften, aufgeklärt worden wäre, eine vertiefte Risikoabwägung vornimmt, selbst wenn er die Empfehlung seines Beraters regelmäßig nicht hinterfragt.
Diese Erwägungen gelten insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl der Zeuge J als auch der Kläger übereinstimmend angegeben haben, dass der Kläger dem Zeugen gerade nicht ausnahmslos in allen Empfehlungen gefolgt ist, sondern von einzelnen Zeichnungen eben abgesehen hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass die hier betroffene Zeichnungssumme von USD 200.000,00 zwar nur einen Bruchteil des Depotvolumens ausgemacht haben mag, aufgrund der absoluten Höhe des Betrages aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger der betroffenen Anlage deswegen eine geringe Bedeutung zugemessen hätte oder ihr verminderte Aufmerksamkeit hätte zuteilwerden lassen. Überdies lassen sich auch dem als Anlage B 1 vorgelegten Depotauszug – abgesehen von Investments in Zertifikaten und Renten – keine Einzelpositionen in der Größenordnung der hier betroffenen Beteiligung entnehmen, so dass diese sowohl vom Wert als auch aufgrund ihrer Natur als unternehmerische Beteiligung im Rahmen eines geschlossenen Fonds durchaus heraussticht. Die spätere Teilnahme an der Kapitalerhöhung lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger die Anlage auch bei umfassender Aufklärung gezeichnet hätte, weil völlig offen bleibt, ob sich die spätere Kapitalerhöhung der Beteiligungsgesellschaft überhaupt auf die Motivlage des Klägers zum Zeitpunkt der Beteiligung ausgewirkt haben kann.
Der Anspruch ist nicht verjährt.
Eine Verjährung im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezüglich der vorliegenden Aufklärungs-/ Beratungsfehler voraus, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Daran fehlt es hier. Die darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012, III ZR 298/11, Rn. 14, beck-online) haben weder vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger verjährungsrelevante Kenntnisse wegen der maßgeblichen Aufklärung-/ Beratungsfehler hatte oder gehabt haben müsste, noch sind derartige Umstände sonst erkennbar.
Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis auf Seiten des Klägers folgt nicht aus der von den Beklagten behaupteten Übergabe des Prospekts. Vertraut der Anleger wie hier auf den Rat und die Angaben seines Beraters (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2018, III ZR 122/17, Rn. 19, beck-online) und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Unterlässt der Anleger eine „Kontrolle“ des Beraters durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“ (BGH, Urteil vom 20.07.2017, III ZR 296/15, Rn. 25, beck-online; BGH, Urteil vom 17.03.2016, III ZR 47/15, Rn. 13, beck-online; BGH, Urteil vom 07.07.2011, III ZR 90/10, Rn. 19, beck-online; BGH Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, Rn. 31ff., beck-online).
Auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB war nicht abgelaufen. Der am 21.08.2017 eingereichte Güteantrag hat die nach Ablauf dieses Tages drohende Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Der Antrag (Anlagenkonvolut K 10) genügt den formalen Anforderungen. Hiernach sind die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme, der (ungefähre) Beratungszeitraum und der Hergang der Beratung im Groben anzugeben. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zu umschreiben. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 04.05.2016, III ZR 90/15, Rn. 5, beck-online, m.w.N.; vgl. auch Senat, Urteil vom 21.12. 2016, 17 U 240/15, Rn. 26, beck-online).
Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht, weil die geltend gemachten Beratungsfehler, die Beteiligungssumme, die Beratungssituation, die Person des Beraters und die begehrten Schadensersatzansprüche hinreichend konkret umrissen wurden. Die Bekanntgabe des Antrags wirkt auf den rechtzeitigen Eingang zurück, § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. HS BGB (vgl. BGH Urteil vom 17.01.2017, VI ZR 239/15, Rn. 18, beck-online). Der Antrag war auch nicht rechtsmissbräuchlich; dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Anrufung der Streitbeilegungsstelle allein zur Verjährungshemmung erfolgt (BGH, Urteil vom 28.10.2015, IV ZR 405/14, Rn. 25, beck-online).
Nachdem die Streitbeilegungsstelle die Erfolglosigkeit des Verfahrens mit Schreiben vom 16.10.2017 bescheinigt hatte, blieb die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 BGB bis zum 16.04.2018 gehemmt. Eine weitere Hemmung trat gemäß § 204 Nr. 1 BGB durch Eingang der Klageschrift bei Gericht am 16.04.2018 ein, da die Zustellung der Klageschrift demnächst erfolgt ist, § 167 ZPO. Die Zustellung an die Beklagten zu 2) und 3) erfolgte am 07.05.2018 und an die Beklagte zu 1) ausweislich des Schriftsatzes vom 15.05.2018 am 09.05.2017, nachdem der Gerichtskostenvorschuss binnen zwölf Tagen nach Versendung der Vorschussanforderung eingezahlt worden war.
Da der Kläger sogenannten großen Schadenersatz verlangt, muss die Beklagte zu 1) ihn gemäß § 249 Abs. 1 BGB so stellen, als wenn er die betroffene Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Zu diesem Zweck hat sie ihm den angelegten Kapitalbetrag nebst Agio – dies wären insgesamt USD 207.000,00 – Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft zu erstatten. Der Kläger hat insofern evident nur einen Betrag in Höhe von USD 193.000,00 geltend gemacht. Die Differenz von USD 14.000,00 erklärt sich allerdings mit der Eigenkapitalrückzahlung sowie der Gewinnausschüttung, die ausweislich des Prospekts (Anlage CMS 1, Anlagenband, S. 36) für das Jahr 2008 mit jeweils USD 7.000,00 vorgesehen waren und die – wenngleich nicht betragsmäßig – abstrakt schon im Antrag an die Streitbeilegungsstelle vom 21.08.2017 erwähnt wurden und sich auch im Zinsantrag widerspiegeln.
Zu einer etwaigen Erhöhung der Kommanditanteile im Rahmen der Kapitalerhöhung, die im Rahmen der Zug-um-Zug-Leistung zu berücksichtigen wäre, mangelt es an der Darlegung.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) einen Anspruch in der tenorierten Höhe, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Pflicht zur hinreichenden Aufklärung des Klägers verletzt.
Nach § 311 Abs. 2 BGB obliegen dem, der selbst oder durch einen Verrichtungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadenersatz haftet (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 26, beck-online). Dabei trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 57/16, Rn. 1, beck-online 5; BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16, Rn. 8, beck-online, m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 26, beck-online). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter, denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eingetretenen Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 08.01.2019, II ZR 139/17, Rn. 23, beck-online; BGH, Urteil vom 17.04.2018, II ZR 265/16, Rn. 17, beck-online; BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16, Rn. 8, beck-online, m.w.N.).
Die Beklagten zu 2) und 3) hatten als Gründungsgesellschafter deshalb die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 57/16, Rn. 15, beck-online; BGH, Urteil vom 19.02.2019, II ZR 275/17, Rn. 12, beck-online; BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16, Rn. 8, beck-online, m.w.N.).
Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Pflicht als Gründungsgesellschafter zur Aufklärung von Beitrittsinteressenten auf die Beklagte zu 1) übertragen, weil nach dem im Prospekt genannten Konzept Beitrittsinteressenten nicht durch die Gründungsgesellschafter selbst, sondern nur über die Beklagte zu 1) geworben werden sollten. Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 57/16, Rn. 16, beck-online; BGH, Urteil vom 19.02.2019, II ZR 275/17, Rn. 12, beck-online; BGH, Urteil vom 08.01.2019, II ZR 139/17, Rn. 24, beck-online; BGH, Urteil vom 04.07.2017, II ZR 358/16, Rn. 8, beck-online, m.w.N.), ohne dass es einer vertraglichen „Auftragskette“ vom aufklärungspflichtigen Gesellschafter bis zum Vermittler bedarf (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 57/16, Rn. 16, beck-online; BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 57/16, Rn. 16, beck-online). Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrags ermächtigt hat, zurechnen lassen. Auch die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers dem aufklärungspflichtigen Gesellschafter zuzurechnen (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 57/16, Rn. 16, beck-online).
Die von den Beklagten zu 2) und 3) mit den Verhandlungen zum Abschluss beauftragte Beklagte zu 1) hat sich ihrerseits hierfür des Anlageberaters J bedient. Dessen aufgezeigtes Verschulden im Rahmen der Beratung des Klägers müssen sich die Beklagten zu 2) und 3) zurechnen lassen.
Die Beklagte zu 2) und 3) haften mit der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch, § 421 BGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.07.2016, XI ZR 254/15, Rn. 44, beck-online).
Der Zinsanspruch folgt, soweit Rechtshängigkeitszinsen betroffen sind, aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hat der Senat wohlwollend zugunsten des Klägers im Sinne einer unmittelbaren und nicht über einen Treuhandkommanditisten erfolgten Beteiligung ausgelegt.
Der Antrag ist begründet, nachdem der Kläger sämtlichen Beklagten mit Antragsschreiben vom 21.08.2017 die Abtretung der Beteiligung ausdrücklich und in hinreichender Weise Zug-um-Zug angeboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2016, I ZB 66/15, Rn. 17, beck-online; BGH, Urteil vom 10.07.2012, XI ZR 295/11, Rn. 10ff., beck-online).
Die Berufung war im Übrigen zurückzuweisen, weil die Klage nicht begründet ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von USD 30.000,00 im Zusammenhang mit der von ihm laut Antrag an die Streitbeilegungsstelle vom 21.08.2017 im Juni 2015 zur Sanierung der Beteiligungsgesellschaft getätigten Kapitalerhöhung. Insofern fehlt es an einem hinreichenden Zurechnungszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beratungsmangel und der getätigten Kapitalerhöhung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Beratungs- bzw. Auskunftspflichtverletzung und späteren Anlageentscheidungen des Kunden fehlen, auch wenn diese adäquat kausal auf die pflichtwidrige Empfehlung zurückzuführen sind. Die Zurechnung hat eine Einschränkung bzw. Korrektur durch die Schutzzwecklehre zu erfahren, nach der eine Haftung nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen besteht, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH, Urteil vom 21.11.2019, III ZR 244/18, Rn. 27, beck-online; BGH, Urteil vom 14.07.2016, III ZR 446/15, Rn. 29, beck-online, m.w.N.).
Erforderlich ist, dass der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Dem Schädiger sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Schutzzweck der Norm und/oder Vertragspflicht verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm oder der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Pflicht zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch die verletzte Bestimmung verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 21.11.2019, III ZR 244/18, Rn. 27, beck-online; BGH, Urteil vom 14.07.2016, III ZR 446/15, Rn. 29, beck-online; BGH, Urteil vom 26.02.2013, VI ZR 116/12, Rn. 12, beck-online). Auf diese Weise wird dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Haftungsrisikos Rechnung getragen.
Danach ist der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage nach einem Beratungsgespräch, in dem die Empfehlung ausgesprochen worden ist, begrenzt. Vielmehr ist der Schutzzweck anhand des konkreten Vertrags im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Zwar bestehen im Normalfall einer Anlageberatung, die sich auf die Anlage eines Geldbetrags bezieht, Pflichten nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, Rn. 23, beck-online). Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck sogar haftungserweiternd wirken (BGH, Urteil vom 21.11.2019, III ZR 244/18, Rn. 28, beck-online). Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Interessent um einen Rat für die Anlage nicht lediglich eines (bestimmten) Geldbetrags nachsucht und der Berater in Kenntnis dessen eine Empfehlung abgibt, die sich nicht auf eine einmalige Geldanlage beschränkt, sondern eine fortbestehende Möglichkeit zur wiederholten Anlage noch unbestimmter Geldbeträge umfasst (BGH a.a.O.).
Mit Blick hierauf ist ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Beratung durch die Beklagte zu 1) und der Teilnahme des Klägers an der Kapitalerhöhung nicht gegeben. Zwar hat der Kläger bei der Beklagten zu 1) nicht lediglich um eine einmalige Beratung nachgesucht, sondern ihr ein umfassendes Beratungsmandat bezüglich seines gesamten dort unterhaltenen Depots erteilt, und es ist vorliegend auch dieselbe Kapitalanlage betroffen, jedoch fehlt hier – namentlich unter Berücksichtigung des hier betroffenen Schutzzwecks – der erforderliche innere Zusammenhang zwischen Beratung und konkreter Investition.
Dies folgt zum einen bereits aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Beratung im August 2007 und der Vornahme der Kapitalerhöhung im Juni 2015. Der Schutzzweck der Auskunfts-/ Beratungspflicht gebietet es jedenfalls dann nicht, dass der Anlageberater auch für eine nahezu acht Jahre später selbstständig vorgenommene weitere Investition in den Fonds haftet, wenn – wie hier – sich dem Anleger schon durch die bloße Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung aufdrängen musste, dass der Kapitalerhalt der Anlage jedenfalls zweifelhaft und insofern eine neue Bewertung der Werthaltigkeit bzw. Sicherheit der Anlage geboten war.
Der insofern darlegungsbelastete Kläger schweigt sowohl zu den Umständen als auch der Motivation der Teilnahme an der Kapitalerhöhung. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob und inwieweit die Teilnahme an der Kapitalerhöhung auf eine Beratung der Beklagten zu 1) aus dem August 2007 zurückging, ob der Beratungsvertrag mit der der Beklagten zu 1) noch nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, Rn. 23, beck-online) oder ob gar eine erneute Beratung durch sie erfolgt wäre (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.09.2016, 11 U 209/15, Rn. 59, beck-online). Vielmehr ist unstreitig, dass der Zeuge J den Kläger weiterhin in Vermögensangelegenheiten berät, aber bereits seit 2008 nicht mehr für die Beklagte zu 1) tätig ist, so dass jedenfalls dessen etwaige neuere Erklärungen der Beklagten zu 1) nicht zugerechnet werden können. Aus der selbstständigen Entscheidung des Anlegers, eine Kapitalerhöhung durchzuführen, um sein eingesetztes Kapital zu retten und künftige Ausschüttungen weiterhin zu erhalten, kann ein vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzanspruch unter diesen Umständen nicht abgeleitet werden (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2019,19 U 143/18; Rn. 31, beck-online).
Über die Rechtshängigkeitszinsen hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen nicht realisierter Anlagezinsen zu. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger alternativ in eine Kapitalanlage investiert hätte, aus welcher er eine Rendite von jedenfalls 2,5 Prozent p.a. gezogen hätte. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages umfasst gemäß § 252 S. 1 BGB prinzipiell auch den entgangenen Gewinn, zu dem auch entgangene Anlagezinsen gehören (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2019, 19 U 143/18). Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist; § 252 S. 2 BGB enthält insofern lediglich eine Beweiserleichterung. Der Geschädigte hat jedoch die Anknüpfungstatsachen konkret vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Namentlich ist darzutun, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 16.05.2019, III ZR 176/18, Rn. 30, beck-online; BGH, Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11 Rn. 13, beck-online).
Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht.
Lediglich aus der Klagebegründung ergibt sich, er hätte in eine Unternehmensanleihe mit hohem Zinssatz, etwa der L AG (WKN: A04 EEX) investiert und eine jährliche Rendite von 5,77% p.a., jedenfalls aber 2,5% p.a. erwirtschaftet. Wenngleich der Kläger hier eine konkrete Alternativanlage benennt, ist der Vortrag, dem die Beklagten auch entgegengetreten sind, ungenügend. Zum einen wird diese Behauptung dem Umstand nicht gerecht, dass es sich bei der hier betroffenen Anlage um eine Beimischung zum klägerischen Depot gehandelt haben kann, welche mit einer Unternehmensanleihe nicht vergleichbar ist. Da der klägerische Vortrag zugleich auch undifferenziert für die seinerzeit noch im Verfahren befindlichen drei weiteren Kläger gehalten wurde, ohne dass den individuellen Risikoprofilen und dem jeweils zur Verfügung stehenden Kapital Rechnung getragen wird, erweist sich der Vortrag – wie bereits seitens der Beklagten zu 1) moniert – als bloße Pauschalbehauptung ins Blaue hinein, die nicht zu berücksichtigen ist. Zinsansprüche folgen auch nicht aus Verzug, nachdem nicht dargetan wurde, wann etwa verzugsbegründende Schreiben bei den Beklagten zugegangen sind.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen. Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nicht ersatzfähig. Für das Entstehen der Gebühr kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag vorliegt. Hat der Rechtsanwalt bereits von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten, fallen auch die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (BGH, Urteil vom 07.05.2015, III ZR 304/14, Rn. 35, beck-online). Insofern hat der Kläger darzulegen, wann er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt und wann er Klageauftrag erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019, III ZR 205/17, Rn. 43f., beck-online; BGH, Urteil vom 14.12.2011, IV ZR 34/11, Rn. 21, beck-online). Vorliegend fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers zu der Beauftragung seiner Bevollmächtigten, obwohl die Beklagte zu 1) das Vorliegen eines nur bedingten Klageauftrags bestritten hat. Hierzu lässt sich auch der vorgelegten Korrespondenz des Klägers nichts entnehmen. Aus den Schreiben folgt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass nicht schon unbedingter Klageauftrag erteilt war und die Korrespondenz nicht lediglich zur Vermeidung der Konsequenzen des § 93 ZPO diente.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 48, 40 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Gemäß § 47 Abs. 2 GKG war der Streitwert trotz eines zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufung erhöhten Wertes der Fremdwährungsforderung auf den Wert der ersten Instanz begrenzt.