OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2014 – 26 U 4/13
50.000 Euro Schmerzensgeld nach Funktionsverlust der linken Schulter
Einer Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nicht mehr einsetzen kann, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.07.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Arnsberg entschieden.
Weil sie an Schulterbeschwerden litt, ließ sich die 1958 geborene Klägerin aus Arnsberg im November 2005 im erstbeklagten Krankenhaus in Soest von den dort beschäftigten, zweit- und drittbeklagten Ärzten an der linken Schulter operieren. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter der Klägerin im Februar 2009 versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro.
Das Klagebegehren hatte Erfolg. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm festgestellt, dass die Klägerin im November 2005 im beklagten Krankenhaus von den beiden beklagten Operateuren grob fehlerhaft behandelt wurde. Sowohl die Wahl einer offenen Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den ärztlichen Standard. Nach dem vor der Operation erhobenen MRT-Befund sei allein ein arthroskopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Klägerin indiziert gewesen. Der tatsächlich vorgenommene Eingriff sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden, weil intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden seien. Dadurch sei das Schulterdach zerstört worden. Dies habe die Versteifung der linken Schulter der Klägerin erfordert, so dass der linke Arm funktionsunfähig geworden sei. Von diesem Kausalzusammenhang sei auszugehen, weil den Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, der zu einer Beweislast hinsichtlich der eingetretenen Schadensfolgen führe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG vom 01.09.2014