Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2013 – 2 A 726/11
Verursachen Größe und Bauart eines Fahrzeuges mehr als nur unerhebliche Beschränkungen der Wahrnehmungsmöglichkeiten bei Ausparkvorgängen, ist es grundsätzlich geboten, die Hilfe eines Einweisers in Anspruch zu nehmen oder sich als Fahrer vor Beginn des Ausparkvorganges über die Verhältnisse im Umfeld des Fahrzeugs selbst einen Überblick zu verschaffen (Rn.12).
Ein Ausparken ohne solche Vorkehrungen stellt sich regelmäßig als grob fahrlässig dar. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Fahrer die örtlichen Verhältnisse aufgrund wiederholter Nutzung des Parkplatzes bekannt waren (Rn. 13).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. August 2011 – 3 K 1210/10 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 947,74 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Am 15. Mai 2009 fuhr er mit dem Dienstfahrzeug Daimler-Benz Vito auf dem Parkplatz einer Gaststätte an einer Kleingartenanlage rückwärts aus einer Parklücke heraus und stieß dabei gegen ein Verkehrszeichen. Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 nahm der Beklagte ihn wegen des am Dienstwagen entstandenen Schadens von 947,74 € in Anspruch.
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Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25. August 2011 – 2 K 1210/10 – abgewiesen. Es sei von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen. Allein der Verstoß gegen eine Weisung, sich beim Rückwärtsfahren einweisen zu lassen, führe allerdings für sich noch nicht zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Vielmehr komme es entscheidend auf die jeweilige Verkehrssituation und damit darauf an, ob konkrete Umstände das Ausparken mit einem Gefahrenpotential belasteten, dem nur durch die Hilfe eines Einweisers begegnet werden konnte. Entsprechend begründe das Rangieren auf einem dem Fahrer bekannten und übersichtlichen Parkplatz bei Tageslicht mit einem Pkw der Mittelklasse regelmäßig dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Fahrzeugführer mit dem Fahrzeug vertraut sei. Anders sei hingegen der Fall zu bewerten, wenn – wie hier – ein Kleinbus in Rede stehe, der aufgrund seiner Dimensionen einen erheblichen Teil des hinter dem Fahrzeug liegenden Verkehrsraums verdecke. Zu berücksichtigen sei auch, ob aus dienstlichen Gründen ein besonders zügiges Manöver erforderlich gewesen sei. Stehe dem Beamten hinreichend Zeit zur Verfügung, um etwaige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, sei deren Unterlassen im Hinblick auf den Grad der Fahrlässigkeit anders zu bewerten, als im Falle eines dringenden Einsatzes. Gemessen hieran sei dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe einen Transporter geführt. Als Fahrer habe ihm bekannt sein müssen, dass unmittelbar hinter dem Fahrzeug befindliche Gegenstände für ihn nicht sichtbar seien. Dieses Risiko habe sich auch verwirklicht. Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Kläger auf dem Parkplatz nicht ausgekannt. Auch dieser Umstand hätte ihn dazu veranlassen müssen, durch geeignete Maßnahmen, etwa das Zuwarten auf die Beifahrerin oder eine eigenständige Vergewisserung über die örtliche Situation durch Aussteigen, die Gefahr abzuwenden. Auch habe sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch das Hinzukommen eines weiteren großen, die Sicht versperrenden Transporters die Situation grundlegend geändert gehabt. Er sei deshalb gehalten gewesen, geradeaus fahrend rückwärts aus der Parklücke zu stoßen. Damit habe das Erfordernis weiterer Sicherungsmaßnahmen auf der Hand gelegen. Da der Kläger sich nicht in Eile befunden habe, sei es ihm auch durchaus möglich gewesen, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
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Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der vom Verwaltungsgericht angestellten abstrakten Unterscheidung zwischen einem Pkw der Mittelklasse und einem Kleinbus zur Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit sei nicht zu folgen. Bei einer solchen abstrakten Unterscheidung könne im Ergebnis die grobe Fahrlässigkeit des Führers eines Pkw zu verneinen sein, obwohl sich für diesen im konkreten Fall die Sichtverhältnisse genauso dargestellt hätten wie für den Führer eines Kleinbusses. Dieses Ergebnis könne nicht richtig sein. Aus dem Umstand der Führung eines Kleinbusses könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass ein erheblicher Teil des hinter dem Fahrzeug liegenden Verkehrsraums nicht einsehbar gewesen sei. Von einer derartigen Einschränkung könne nur gesprochen werden, wenn die Heckscheibe nicht bzw. kaum einsehbar sei. Doch selbst bei einer eingeschränkten Sicht bezüglich des Verkehrsraums unterhalb der Heckscheibe liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Zwar stelle sich das Rückwärtsfahren nach der Rechtsprechung als atypischer Verkehrsvorgang dar, dem eine erhöhte Gefährlichkeit anhafte. Die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren dienten aber dem Schutz des fließenden Verkehrs. Es sei deshalb hier auch zu berücksichtigen, dass er nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren sei. Auch habe es sich nicht um einen beengten und vielbefahrenen oder stark mit Fußgängern frequentierten Parkplatz gehandelt. Er habe deshalb weder auf ein- und ausparkende noch auf vorbeifahrende Fahrzeuge oder vorbeigehende Fußgänger achten müssen. Dass ein weiterer, rechts neben ihm parkender Transporter vorhanden gewesen sei, habe zwar zu einer gewissen Inanspruchnahme seiner Aufmerksamkeit geführt. In der Ausparksituation sei für ihn aber erkennbar gewesen, dass von diesem bzw. von dessen Insassen keine Gefahr ausgehe. Zwar habe sich durch dieses Fahrzeug eine andere Parksituation als im Zeitpunkt des Einparkens ergeben. Mit seiner Schlussfolgerung, dass die hinter dem Dienstwagen befindlichen Parkplätze unbesetzt seien und ein Rückwärtsfahren ermöglichten, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt. Die Rechtssache besitze darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung. Zwar habe das Verwaltungsgericht auf den in der Rechtsprechung definierten Begriff der groben Fahrlässigkeit abgestellt. Es habe aber die zugrundeliegenden Umstände des Unfallhergangs nicht entsprechend gewürdigt. Zudem entspreche der herangezogene Maßstab nicht demjenigen, der zwischen einem Kaskoversicherer und einem Versicherungsnehmer Anwendung finde. Auch in Fällen gefahrgeneigter Tätigkeit gehe man bei vergleichbaren Konstellationen nicht von einem grob fahrlässigen Verhalten aus. Infolge dessen komme es mit der angegriffenen Entscheidung zu einer Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit zwischen verschiedenen Rechtsgebieten und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 – 1 BvR 228/02 -, juris).
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a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von einer Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 1964, BVerwGE 19, 243, 248; Beschl. v. 6. August 2009 – 2 B 9.09 -, juris m. w. N.). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (Urt. v. 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 -, juris; Beschl. v. 28. November 2011 – 2 A 518/10 -, juris).
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Wird ein Fahrzeug rückwärts bewegt, bleibt in die Betrachtung der konkreten Umstände einzustellen, dass § 9 Abs. 5 StVO Fahrzeugführern beim Rückwärtsfahren besonders hohe Sorgfaltspflichten auferlegt. Zwar soll die Bestimmung nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auf Parkplätzen und in Parkhäusern nur in eingeschränktem Maße Anwendung finden, weil dort geringere Geschwindigkeiten gefahren werden und in besonderem Maße mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Dies entbindet den auf einem Parkplatz rückwärts fahrenden Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das von ihm geführte Fahrzeug. Denn es handelt sich hierbei um einen atypischen Verkehrsvorgang, dem eine erhöhte Gefährlichkeit innewohnt (Senatsurt. v. 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 -, juris; vgl. NdsOVG, Beschl. vom 15. Juli 2005 – 2 LA 1172/04 -, juris; Beschl. v. 15. Dezember 2004 – 2 LA 943/04 -, juris Rn. 8; VGH BW, Urt. v. 10. April 2012 – 4 S 93/12 -, juris Rn. 21).
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Dieses Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Das macht nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass die Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 – ausführlich zustimmend referiert wird.
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b) Bei Anlegung dieses Maßstabs teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
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Dabei kann dahinstehen, ob im Fall von Ausparkmanövern tatsächlich pauschal zwischen dem Führen eines Pkw der Mittelklasse und dem eines Kleinbusses differenziert werden kann, wie dies in der angegriffenen Entscheidung anklingt. Jedenfalls für den vom Kläger geführten Mercedes-Benz Vito liegt es aufgrund der Größe und Bauart des Fahrzeuges auf der Hand, dass beim Rückwärtsfahren der hinter dem Fahrzeug befindliche Verkehrsraum in nicht unerheblichem Umfang für den Fahrer verdeckt ist. Das gilt – anders als der Kläger meint – unabhängig davon, ob die Heckscheibe frei war und damit der Innenspiegel benutzt werden konnte. Denn aufgrund der Breite und Höhe des Fahrzeuges verbleibt selbst dann ein nicht einsehbarer Bereich hinter dem Fahrzeug (unterhalb des Heckfensters), der eine erhebliche Größe hat und damit ein besonderes Gefahrenpotential birgt. Zudem führt die Länge des Fahrzeuges beim Ausparken im Rückwärtsgang regelmäßig zu einer verzögerten Wahrnehmbarkeit der Verkehrsbewegungen auf der Fahrbahn. Verursachen aber Größe und Bauart des Fahrzeuges mehr als nur unerhebliche Beschränkungen der Wahrnehmungsmöglichkeiten bei Ausparkvorgängen, ist es grundsätzlich geboten, die Hilfe eines Einweisers in Anspruch zu nehmen oder sich als Fahrer vor Beginn des Ausparkvorganges über die Verhältnisse im Umfeld des Fahrzeugs selbst einen Überblick zu verschaffen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2004 – 2 LA 943/04 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
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Ein Ausparken ohne solche Vorkehrungen stellt sich regelmäßig als grob fahrlässig dar. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Fahrer die örtlichen Verhältnisse aufgrund wiederholter Nutzung des Parkplatzes bekannt waren (Senatsbeschl. v. 14. Oktober 2010 – 2 A 445/09 -, juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 28. November 2011 – 2 A 518/10 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 13. Januar 2000 – 6 A 2016/99 -, juris Rn. 7). Die ist hier allerdings nicht der Fall gewesen.
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Eine andere Einschätzung ist auch nicht deshalb geboten, weil im konkreten Fall nach Einschätzung des Klägers mit keinen anderen aus- oder einparkenden bzw. vorbeifahrenden Fahrzeugen zu rechnen gewesen sei und sich die Situation deshalb als übersichtlich dargestellt habe. Ob der Parkplatz, auf dem der Unfall stattfand, tatsächlich nur gering von Fahrzeugen und Fußgängern frequentiert wurde, wie der Kläger vorträgt, mag man mit Blick auf dessen Lage an einer Kleingartenanlage, seine Größe und die Jahres- und Tageszeit des Unfalls schon bezweifeln. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Einparken des klägerischen Fahrzeugs neben diesem ein Kleintransporter abgestellt wurde, der zu dieser Seite hin die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Klägers nochmals deutlich reduzierte. Auch wenn es sich bei dem Parkplatz tatsächlich um eine wenig frequentierte Verkehrsfläche handeln sollte, war damit die Situation beim Ausparken für den Kläger nicht als so übersichtlich einzuschätzen, dass er auf die üblichen Vorkehrungen hätte verzichten dürfen. Dies gilt umso mehr, als die konkrete dienstliche Situation keinen Anreiz dafür bot, auf die an sich notwendige Sorgfalt zu verzichten. Der Kläger wartete nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Ausparkvorgangs auf seine Beifahrerin, die in der benachbarten Gartenanlage dienstlich unterwegs war. Es bestand mithin kein Anlass zu besonderer Eile. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht ohne weiteres hätte auf die Rückkehr seiner Beifahrerin warten oder aber selbst vor Einleitung des Ausparkmanövers den Verkehrsraum hinter dem Fahrzeug durch Aussteigen hätte begutachten können.
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2. Der Sache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).
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Der Kläger hat schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die im Rahmen eines Berufungsverfahren zu klären sein könnte.
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Unabhängig hiervon ist das Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit nach den obigen Ausführungen in der Rechtsprechung abschließend geklärt. Ob im konkreten Fall das Verhalten eines Schädigers als grob fahrlässig einzuordnen ist, stellt eine Frage dar, die sich einer Kontrolle im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung entzieht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).