LG Darmstadt, Urteil vom 18.04.2012 – 7 S 227/11
Für den Transport eines Fernsehens in die Türkei per Luftfracht vor dem 26.03.2011 findet das Warschauer Abkommen (WA), nach diesem Zeitpunkt das Münchener Abkommen (MÜ) Anwendung (Rn. 10, 11).
Im Falle von Beschädigungen muss der Empfänger unverzüglich nach Entdecken des Schadens, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung des Gutes, schriftlich dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten (Art. 26 Abs. 2 WA) (Rn.20).
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer alle Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden zur Verfügung zu stellen, die vor Aushändigung der Güter an den Empfänger zur Erfüllung der Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden erforderlich sind (Art. 16 WA) (Rn.26).
Damit ist es zunächst Aufgabe des Absenders, die jeweils geltenden Einfuhrbestimmungen festzustellen (Rn. 27).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 24.10.2011, Az: 3 C 1051/11, teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.04.2011, Az: 11-8968653-0-1, wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche aus den Rechnungen vom 08.10.2010 über 751,78 € und vom 28.10.2010 über 242,09 € zustehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.
Die Beklagte hat vorab die Kosten zu tragen, die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides vom 19.04.2011 entstanden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 3.250,67 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin hat gegen die Beklagte am 19.04.2011 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart über 2.256,80 € erwirkt mit der Behauptung, die Beklagte habe auf einem Transport von Reutlingen nach Sehitkamil/Türkei den zum Transport übergebenen Plasmafernseher der Klägerin beschädigt.
2
Nachdem die Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterung beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus den an die Klägerin gerichteten Rechnungen vom 08.10.2010 über 751,78 € (Rechnungsnummer 685860952) und über 242,09 € vom 28.10.2010 (Rechnung Nr. 685914330) keine Ansprüche zustehen würden.
3
Mit Urteil vom 24.10.2011 hat das Amtsgericht Rüsselsheim den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.04.2011 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
4
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.04.2011 aufrechtzuerhalten und festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche aus den Rechnungen vom 08.10.2010 über 751,78 € und vom 28.10.2010 über 242,09 € zustehen. Ferner hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
6
Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig.
7
In der Sache hat die Berufung aber nur Erfolg bezüglich des in erster Instanz nachträglich gestellten Feststellungsantrages. Hinsichtlich des mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Zahlungsanspruches, den das Amtsgericht abgewiesen hat, hat die Berufung keinen Erfolg.
8
Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Ziff.1 ZPO). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht ersichtlich (§ 529 Abs.1 Ziff.1 ZPO).
9
Der Klägerin stehen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Fernsehers und der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Frachtvergütung für den Hintransport von Reutlingen in die Türkei nicht zu.
10
Die Klägerin hat die Beklagte mit dem Transport des Fernsehers von Reutlingen in die Türkei beauftragt. Der Transport sollte per Luftfracht durchgeführt werden.
11
Damit findet auf das Rechtsverhältnis das Warschauer Abkommen (WA) und nicht wie die Parteivertreter meinen das Montrealer Übereinkommen (MÜ) Anwendung.
12
Die Türkei hat zwar das Montrealer Übereinkommen (MÜ) schon am 28.05.1999 abgeschlossen, aber erst am 25.01.2011 ratifiziert und in Kraft getreten ist das Abkommen am 26.03.2011.
13
Damit konnte dieses Abkommen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
14
Allerdings ergeben sich bei der Anwendung des Warschauer Abkommens in der Sache keine Unterschiede, weil die hier einschlägigen Normen in beiden Regelungswerken nahezu wortlautidentisch sind.
15
Zwar ist der Luftfahrtfrachtbrief, von dem im Prozess eine kaum lesbare Ablichtung eines Blattes vorgelegt wurde, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil dort ein Datum und auch die Unterschrift der Klägerin fehlen. Andererseits ist die Ausstellung dieses Briefes zwischen den Parteien unstreitig, zudem hindert ein fehlender oder unvollständiger Luftfrachtbrief nicht den Bestand oder die Wirksamkeit des Frachtvertrages (Art. 5 Abs. 2 WA). Dies führt dann dazu, dass der hier vorgesehene Transport in die Türkei, der teilweise in der Türkei und wegen der Zulieferung in Deutschland von Reutlingen zum Flughafen auch auf dem Landwege erfolgen musste, insgesamt dem Luftfrachtrecht unterliegt (Art. 18 Abs. 3 WA; vgl. dazu auch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 04.08.2009, Az. 12 O 3/09, zum insoweit gleichlautenden Art. 18 Abs. 4 MÜ).
16
Wenn man dies zugrundelegt, scheitert der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für den beschädigten Fernseher und Rückzahlung des Frachtlohns daran, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass während der Beförderung durch die Beklagte der Schaden eingetreten ist.
17
Dabei ist zwischen dem Hintransport von Reutlingen in die Türkei und dem Rücktransport aus der Türkei nach Reutlingen zu unterscheiden.
18
Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie die Beklagte für den Transport des Plasmafernsehers von Reutlingen in die Türkei per Luftfracht beauftragt.
19
Selbst wenn der Schaden bereits während der Beförderung durch die Beklagte beim Hintransport entstanden sein sollte, was nicht feststeht, führt dies im vorliegenden Fall aber deshalb zu einem Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs, weil die Klägerin den Schaden nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei der Beklagten gemeldet hat.
20
Im Falle von Beschädigungen muss der Empfänger unverzüglich nach Entdecken des Schadens, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung des Gutes, schriftlich dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten (Art. 26 Abs. 2 WA).
21
Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Rücktransport nach der Behauptung der Beklagten nicht durch sie ausgeführt wurde und Absender und Empfänger im vorliegenden Fall identisch sind. Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt das Warschauer Abkommen. Ob der Schaden auf dem Hintransport, bei der Lagerung in der Türkei oder auf dem Rücktransport eingetreten ist, steht nicht fest. Wenn die Klägerin jetzt gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag geltend macht, muss sie dann auch die Vorschriften beachten, die für den von ihr ursprünglich erteilten Transportauftrag gelten.
22
Die Auslieferung an den Bruder der Klägerin erfolgte am 07.10.2010. Die Klägerin gibt an, dass sie dann am 11.10.2010 den Schaden selbst entdeckt habe. Das von ihr vorgelegte Schreiben mit der angeblich versandten Schadensanzeige (Bl. 46 d.A.) trägt kein Datum, die Beklagte hat den Zugang einer solchen Schadensanzeige auch bereits in erster Instanz bestritten. Angezeigt wurde der Schaden der Beklagten damit erst durch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.11.2010. Beweispflichtig für eine frühere Mittelung des Schadens ist die Klägerin, ein taugliches Beweisangebot liegt insoweit nicht vor.
23
Damit fehlt es also an einer rechtzeitigen Schadensanzeige, was dazu führt, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem Warschauer Abkommen ausgeschlossen sind (Art. 26 Abs. 4 WA).
24
Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht auch kein Anspruch außerhalb des Montrealer Übereinkommens bzw. des Warschauer Abkommens, weil sie über die Zollbestimmungen in der Türkei von den Mitarbeitern der Beklagten nicht belehrt worden sei.
25
Zunächst hätte sich die Klägerin als Absenderin um die Einfuhr- und Zollbestimmungen der Türkei kümmern müssen.
26
Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer alle Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden zur Verfügung zu stellen, die vor Aushändigung der Güter an den Empfänger zur Erfüllung der Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden erforderlich sind (Art. 16 WA).
27
Damit ist es zunächst Aufgabe des Absenders, die jeweils geltenden Einfuhrbestimmungen festzustellen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie solche Bemühungen überhaupt von sich aus unternommen hat.
28
Entgegen der Ansicht des Klägervertreters bestand auch kein beachtliches Wissensgefälle zwischen der Klägerin als angeblich transportrechtlich unbedarfter Verbraucherin und der Beklagten als international tätigem Luftfrachtunternehmen.
29
Zunächst war es die Klägerin, die aus welchen Gründen auch immer, der Beklagten den Auftrag erteilt hat, die Beförderung des Plasmafernsehers per Luftfracht vorzunehmen. Nicht die Beklagte ist an die Klägerin herangetreten, sondern die Klägerin ist von sich aus tätig geworden.
30
Dabei wäre es der Klägerin als türkischer Staatsbürgerin ohne weiteres möglich gewesen, vor Erteilung des Frachtauftrages unter Angabe des zu versendenden Gutes bei den türkischen Zollbehörden in Erfahrung zu bringen, ob ein Plasmafernseher dieser Größe überhaupt in die Türkei eingeführt werden darf. Dabei ist auch unbeachtlich, dass nach dem Vortrag des Klägervertreters die Klägerin der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sei, um den komplexen Sachverhalt bei der Versendung erfassen zu können. Zum einen hätte es der Klägerin freigestanden, sich hier kompetenter Hilfe zu bedienen, weil sie ja von sich aus und ohne Zutun der Beklagten den Entschluss gefasst hat, den Auftrag zur Beförderung per Luftfracht zu erteilen, zum anderen kommt es auf die deutschen Sprachkenntnisse in dem Zusammenhang überhaupt nicht an, denn die Klägerin hätte die Einfuhrbestimmungen der Türkei prüfen müssen, was durch ihre türkischen Sprachkenntnisse gerade erleichtert worden wäre.
31
Entgegen dem Vortrag in der Berufungsbegründung war auch bei Erteilung des Transportauftrages das Transportgut als solches überhaupt nicht erkennbar, so dass sich den Mitarbeitern der Beklagten ein Hinweis auf die entgegenstehenden Einfuhrbestimmungen der Türkei nicht aufdrängen musste, falls sie hiervon überhaupt Kenntnis hatten. Aus der vorgelegten Ablichtung des erweiterten internationalen Luftfrachtbriefes ergibt sich nur, dass dort bei der Warenbeschreibung angegeben war „Plasma TV“, ein Zollwert von 1.700,00 € und die Außenmaße des Frachtstückes. Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters mussten die Mitarbeiter der Beklagten aus der beigefügten Rechnung des X-Marktes und dem sich daraus ergebenden Kaufpreis keineswegs Rückschlüsse auf die Bildschirmdiagonale und damit auf eine mögliche Einfuhrbeschränkung ziehen. Die Außenmaße des Frachtgutes geben keinen zwingenden Aufschluss über die Größe des versandten Gegenstandes selbst. Die Klägerin hat den Fernseher zum Transport in verpacktem Zustand übergeben, so dass schon aus diesem Grund für die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbar war, welches Gut hier überhaupt versandt werden sollte. Nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens sind die Angaben über Menge, Rauminhalt und Zustand des Transportgutes gegenüber dem Luftfrachtführer nur dann bindend, wenn diese Angaben in Gegenwart des Absenders nachgeprüft wurden und dies auf dem Luftfrachtbrief vermerkt ist oder wenn es sich um Angaben handelte, die sich auf den äußerlich erkennbaren Zustand des Transportgutes beziehen (Art. 11 WA).
32
An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.
33
Deshalb mussten die Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls ohne konkrete Nachfrage durch die Klägerin von sich aus keine Prüfung vornehmen, ob das Transportgut den Einfuhrbestimmungen der Türkei entspricht.
34
Da somit schon bei Anwendung der Grundsätze des deutschen Rechts keine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten erkennbar ist, kann dahinstehen, ob vorliegend überhaupt deutsches Recht Anwendung findet.
35
Damit kann auch die Frage, ob in dem Fall die Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens für einen solchen Schadensersatzanspruch aus nationalem Vertragsrecht gelten würden, dahinstehen.
36
Es bedurfte schließlich auch keiner Prüfung, ob die auf der Rückseite des Luftfrachtbriefes abgedruckten Vertragsbedingungen der Beklagten, auf die jedenfalls unter Ziff. 9 der von der Klägerin vorgelegten Ablichtung des Luftfrachtbriefes hingewiesen wird und die sich auch auf dem vom Beklagtenvertreter in der Berufungshauptverhandlung überreichten Formular eines internationalen Luftfrachtbriefes dort befinden, weitere Haftungsausschlüsse enthalten und diese ggf. hier eingreifen.
37
Damit ist die Klägerin also verpflichtet, den Frachtlohn für den Hintransport zu zahlen und kann auch keinen Schadensersatz verlangen für den angeblich auf diesem Transport beschädigten Fernseher.
38
Anders als vom Amtsgericht angenommen hat aber die negative Feststellungsklage Erfolg. Die Beklagte behauptet, sie sei für den Rücktransport nicht verantwortlich gewesen und sei insoweit auch von der Klägerin nicht beauftragt worden. Ob dies tatsächlich zutreffend ist, kann dahinstehen. Das von dem Beklagtenvertreter in der Berufungshauptverhandlung vorgelegte Formular eines internationalen Luftfrachtbriefes enthält zwar keine allgemeine Geschäftsbedingungen für den Fall, dass eine Auslieferung nicht an den Empfänger erfolgen kann, weil der Zoll die Sendung nicht abfertigt. Dies ist aber jetzt in den im Internet einsehbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen, gültig ab 04.11.2011, geregelt. Für den hier vorliegenden Auftrag aus dem August 2010 muss sich die Beklagte insoweit an ihrem eigenen Vortrag festhalten lassen und kann dann für den Rücktransport auch keine Vergütung erhalten. Dies gilt ebenso für die angeblich verauslagten Zollgebühren. Da die Beklagte aber durch die beiden Rechnungen und durch die Abbuchung, der die Klägerin widersprochen hat, zu erkennen gegeben hat, dass sie sich selbst eines solchen Anspruchs berühmt, hat die negative Feststellungsklage der Klägerin, dass der Beklagten jedenfalls solche Ansprüche nicht zustehen, Erfolg.
39
Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen, da der Klägervertreter vorprozessual nur zur Durchsetzung der Ansprüche tätig geworden ist, die dann mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemacht wurden, die aber nach den obigen Ausführungen nicht bestehen.
40
Die Kosten des Rechtsstreits waren im Maß des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).
41
Der Streitwert sowohl in erster Instanz wie für das Berufungsverfahren war dabei auf 3.250,67 € festzusetzen. Hierbei war nämlich nicht nur die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe von 2.256,80 € zu berücksichtigen, sondern auch die negative Feststellungsklage. Die negative Feststellungsklage ist wie eine Leistungsklage zu bewerten (Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3, Rdnr. 16 „Feststellungsklage“), so dass 751,78 € und 242,09 € zum Streitwert zu addieren waren.
42
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Bestimmung einer Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) ist entbehrlich, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist (§§ 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).
43
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob eine vorvertragliche Hinweispflicht der Beklagten gegeben war, ist bereits aus tatsächlichen Gründen zu verneinen, so dass keine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die vom Revisionsgericht überprüft werden könnte.