Zur Anrechnung vorprozessual angefallener, anwaltlicher Geschäftsgebühr nach Trennung eines Prozesses

BGH, Urteil vom 24.09.2014 – IV ZR 422/13

Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG-VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.(Rn.17)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte aus der bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen in Anspruch.

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Mit ihrer Deckungszusage erhob der Kläger – vertreten durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten (nachfolgend: Prozessbevollmächtigte) – im Jahr 2011 Klage gegen insgesamt vier Beklagte vor dem Landgericht Dortmund. Dieses verwies den Rechtsstreit hinsichtlich zweier Beklagter nach Prozesstrennung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das Landgericht Stade.

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Die Beklagte regulierte eine 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten. Für das Verfahren vor dem Landgericht Dortmund übernahm sie – wie von den Prozessbevollmächtigten angesetzt – unter Anrechnung der Hälfte dieser Geschäftsgebühr eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr. Nach demselben Gegenstandswert für diese Gebühren in Höhe von 57.750 € berechneten die Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Landgericht Stade eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100, 3104 RVG VV jeweils in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (nachfolgend: RVG a.F. bzw. RVG VV a.F.) zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 RVG VV a.F.) sowie Mehrwertsteuer (Nr. 7008 RVG VV a.F.), insgesamt 3.364,73 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu übernehmen hat.

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Die Beklagte, die auf diese Kostenrechnung keine Zahlung erbracht hat, meint, diese sei inhaltlich falsch und damit insgesamt nicht fällig. Bei einzelner Abrechnung der nach Prozesstrennung gesonderten Verfahren müsse wegen der Gegenstandsgleichheit die Geschäftsgebühr jeweils auf beide Verfahrensgebühren angerechnet werden. Nach Auffassung des Klägers überschritte dies den Anrechnungshöchstsatz von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV a.F.

5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte ohne weitere Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Freistellung durch Zahlung von 3.364,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem Landgericht Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem Landgericht Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar.

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II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand.

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1. Der Kläger hat aus § 125 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Befreiung von den anwaltlichen Vergütungsansprüchen i.S. der – hier gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 RVG weiterhin anzuwendenden – § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. i.V.m. dem RVG VV a.F. Dem Grunde nach steht dieser Anspruch außer Streit.

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2. Die Beklagte ist im geltend gemachten Umfang zur Freistellung verpflichtet. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. – anteilig – auf die vor dem Landgericht Stade angefallene Verfahrensgebühr erstreckt (unter a). Dieser gebührenrechtliche Fehler wirkt sich aber auf die Höhe der von der Beklagten aus dem Rechtsschutzfall zu tragenden Kosten nicht aus (unter b).

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a) Macht der Rechtsanwalt – wie hier – die Verfahrensgebühren aus den infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelverfahren geltend, wird die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf diese jeweils anteilig gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. angerechnet.

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aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, dass nach Prozesstrennung i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO in dem Verfahren vor dem Landgericht Stade eine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV a.F., Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F. entstanden ist. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut an (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 – 9 KSt 10/09, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3. Januar 2011 – 6 W 176/10, juris Rn. 11; OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15 Rn. 167 f., 170; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. § 15 RVG Rn. 68 „Trennung“; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl. § 15 Rn. 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn. 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbeschluss vom 14. April 2010 – IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 f., 19, 23; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 13, 15, 17). § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. verhindert den wiederholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die – hier gerade nicht vorgenommene – kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren (BVerwG aaO Rn. 7; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778; LG Saarbrücken aaO; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 2; zu § 13 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurBüro 1989, 250).

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bb) Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S. von Teil 2 des RVG VV a.F. entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

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(1) Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten Einzelverfahren betraf (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Beschlüsse vom 29. November 2011 – XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 2. Oktober 2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter II 2 c; vom 15. April 2008 – X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 7 f., 15 f.). Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG a.F. berufen (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15a Rn. 130).

15
Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei deren zeitlich erstem Anfall im Gesamtverfahren bis zur Trennung, sondern ebenso bei deren wiederholtem Entstehen im weiteren Verfahrensverlauf. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anordnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie ihrem Sinn und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine doppelte Honorierung von – zumindest annähernd – gleichen Tätigkeiten, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rn. 98; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 1, 245; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 62;).

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(2) Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die tatsächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens (zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände umfassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.; a.A. N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG 3. Aufl. § 8 Rn. 37). Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der „erforderlichen“, d.h. der tatsächlich entstandenen, Kosten entgegen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 295, 304; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 – IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 25; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG 16. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 30). Die Anrechnung gemäß Satz 3 a.F. nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz 1 a.F. an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 285 f.; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 73; a.A. N. Schneider aaO).

17
(3) Der anrechenbare Anteil der Geschäftsgebühr wird auf alle Verfahrensgebühren angerechnet, die in den aus einer Prozesstrennung hervorgegangenen Einzelverfahren anfallen. Entgegen der Revision wird er allerdings nicht in jedem der Einzelverfahren in voller Höhe in Ansatz gebracht. Der anrechenbare Gebührenanteil ist vielmehr auf die Einzelverfahren aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens (ähnlich: OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.). Diese Verteilung ist Folge der prozessualen Aufspaltung eines einheitlichen Verfahrens in mehrere gleichgerichtete Prozessverfahren, mit denen dieselben Gegenstände nunmehr gesondert verfolgt werden.

18
Hier entspricht der Gesamtgegenstandswert aus der Zeit vor Prozesstrennung den Gegenstandswerten der Einzelverfahren und des vorprozessualen Geschäfts von jeweils 57.750 €. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Ablichtung der bei dem Landgericht Dortmund eingereichten Klage gegen vier Beklagte auf Zahlung von 57.750 € als Gesamtschuldner sowie aus der von dem Berufungsgericht und den Parteien zutreffend angenommenen Übereinstimmung der Gegenstände der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten mit denen des Gesamtverfahrens und der Einzelverfahren.

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Die jeweils vier Gegenstände der vorprozessualen und der zunächst einheitlichen gerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten wurden vor den Landgerichten Dortmund und Stade in zwei Einzelverfahren desselben Werts und – hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände beschränkt – desselben Inhalts unverändert weiterverfolgt. Damit wirkte die außergerichtliche Tätigkeit jeweils zur Hälfte in den Einzelverfahren fort und war der anrechenbare – hier hälftige – Anteil der Geschäftsgebühr zu gleichen Teilen, d.h. zu jeweils 50%, auf die Verfahrensgebühren der Einzelverfahren anzurechnen (vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 3).

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b) Dies haben die Prozessbevollmächtigten zwar nicht beachtet. Sie haben stattdessen den Anrechnungsanteil der Geschäftsgebühr in voller Höhe von der vor dem Landgericht Dortmund erwachsenen Verfahrensgebühr in Abzug gebracht. Die nicht nachvollzogene Aufspaltung der Anrechnung berührt aber das Rechtsschutzverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht. Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung; den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat, bilden die aus dem Rechtsschutzfall tatsächlich entstandenen Kosten (Senatsurteil vom 4. Mai 2005 – IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter II 1, 2; BGH, Urteil vom 24. April 1967 – II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2). Im Ergebnis haben die Prozessbevollmächtigten daher die Geschäftsgebühr in dem von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. gebotenen Umfang berücksichtigt. Die gebührenrechtliche Ungenauigkeit bei den einzelnen Rechnungsstellungen beeinflusst die im Ergebnis geschuldete Einstandspflicht der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht.

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3. Der Befreiungsanspruch ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht insgesamt wegen Unrichtigkeit der Kostenrechnung – und der auf sie gestützten Zahlungsaufforderung – nicht fällig. Inhaltliche Fehler einer Kostenberechnung lassen die Wirksamkeit ihrer Mitteilung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. unberührt (AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 10 Rn. 103; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 10 Rn. 33; zum Fälligkeitseintritt vgl. Senatsurteil vom 14. April 1999 – IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b m.w.N.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 43).

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