VG Ansbach, Beschluss vom 27.03.2018 – AN 4 S 18.00492
Zur Anordnung des Ruhend der Approbation wegen Sexualdelikten
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Bescheid der Regierung von … auf Grundlage der Bundesärzteordnung (BÄO), mit dem u.a. unter Anordnung des Sofortvollzuges das Ruhen der Approbation und die Übermittlung der Approbationsurkunde angeordnet wird.
2
Der 1956 geborene Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie. Er hat seine Approbation mit Datum vom 30. April 1985 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erhalten.
3
Er betreibt mit zwei weiteren Ärzten (…) eine Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Gemeinschaftspraxis-GbR). Die Gemeinschaftspraxis-GbR und insbesondere der Antragsteller bildeten seit 1994 Auszubildende für den Beruf des/der Medizinischen Fachangestellten aus.
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Der Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen den drei Ärzten als geschäftsführende Gesellschafter trifft in den §§ 14 und 16 Regelungen zur Verteilung von Gewinn und Verlust.
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Die Bayerische Landesärztekammer untersagte dem Antragsteller wegen einer Anklageerhebung aufgrund von Sexualdelikten gegenüber Auszubildenden mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden und erklärte den Bescheid für sofort vollziehbar, da zu diesem Zeitpunkt noch eine Auszubildende, Frau …, in der Gemeinschaftspraxis-GbR beschäftigt war. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2018 wurde diesbezüglich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (AN 4 S 18.00018). Das Ausbildungsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2018 durch einen Aufhebungsvertrag vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Gemäß einem Schreiben vom 7. Februar 2018, das von den drei Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis-GbR unterschrieben ist, sind derzeit keine Auszubildenden in der Gemeinschaftspraxis-GbR beschäftigt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller würden auch keine Neueinstellungen von Auszubildenden erfolgen.
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Vom 1. September 2016 bis zu einer fristlosen Kündigung am 25. August 2017 standen Frau …, geboren am …2001, sowie von 2014 bis August 2017 Frau …, geboren am … 1998, in einem Ausbildungsverhältnis mit der Gemeinschaftspraxis-GbR.
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Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 von dem Ärztlichen Bezirksverband … über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zulasten des Antragstellers informiert. Die Staatsanwaltschaft … übermittelte dem Antragsgegner mit Fax vom 4. Januar 2018 eine Anklageschrift, aus der hervorgeht, dass gegen den Antragsteller Anklage wegen mehrerer Sexualdelikte gegenüber den beiden ehemaligen Auszubildenden … und … (§§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 174c Abs. 1, 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 184i Abs. 1, Abs. 3, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52, 53 StGB) erhoben worden ist.
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Neben zwei Schlägen auf das Gesäß und einen Kuss auf den Nacken einer Auszubildenden soll der Antragsteller auch im Rahmen einer vorgeblichen Studie außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten (Freitagabends und Samstag) Ultraschalluntersuchungen an einer weiteren Auszubildenden vorgenommen haben, die sich auf den Genitalbereich der Auszubildenden bezogen hätten. In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller nach Anklageschrift in zwei Fällen mit dem Finger in die Scheide der Auszubildenden eingedrungen. Zudem habe er die Auszubildende das Ultraschallgerät an sich selbst nach seinen Vorgaben nutzen lassen; dabei sei auch sein Genitalbereich „untersucht“ worden. Hinsichtlich weiterer Details wird auf die Anklageschrift verwiesen.
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Auf Grund dieser Erkenntnisse wandte sich der Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 9. Januar 2018 an den Antragsteller und teilte diesem, mit Verweis auf die in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe, mit, dass beabsichtigt sei, das Ruhen der Approbation sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme anzuordnen. Dem Antragsteller wurde, nach zwischenzeitlicher Gewährung einer Fristverlängerung, Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20. Februar 2018 hierzu zu äußern.
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In seinem Schreiben vom 20. Februar 2018 führte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers u.a. Folgendes aus:
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Die Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation liegen nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht wurde vorgetragen, dass der Antragsteller nicht vorbestraft und es unklar sei, ob das strafgerichtliche Hauptverfahren überhaupt eröffnet werde. Zudem wurde unter Vorlage des Aufhebungsvertrages vom 23. Januar 2018 und der Erklärung über den Verzicht zur Einstellung neuer Auszubildender vom 7. Februar 2018 als Anlagen zu dem Schreiben mitgeteilt, dass bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keine neuen Auszubildenden eingestellt werden.
12
Im Rahmen einer rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass es an einer „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ bzw. einer „sehr hohen Wahrscheinlichkeit“ für eine strafrechtliche Verurteilung fehlen würde. Da man lediglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … zu Grunde legte, jedoch keine eigenen Ermittlungen durchführte, sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) verletzt. Das Ruhen der Approbation würde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen, da dies nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zulässig sei. Da keine Auszubildenden mehr beschäftigt würden, existiere eine Wiederholungsgefahr nicht. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden sich nicht auf die Behandlung von Patientinnen erstrecken. Zudem bestünden mildere Mittel, indem z.B. lediglich die körperliche Untersuchung von Patientinnen untersagt würde oder Patientinnen nur noch in Anwesenheit von Mitarbeitern körperlich untersucht werden dürfen. Eine Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht möglich, da keine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter gegeben sei, wobei der Antragsgegner die Feststellungslast hierzu trage.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 übermittelte das Landgericht … dem Antragsgegner die Strafakte zur Einsichtnahme. Der Antragsgegner fertigte u.a. von den Zeugeneinvernahmen von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Gemeinschaftspraxis-GbR sowie weiteren Unterlagen Kopien an, die er zur Behördenakte nahm.
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Am 1. März 2018 wurde ein Bescheid mit folgendem Inhalt erlassen:
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„1. Das Ruhen der Herrn … mit Wirkung vom 30. April 1985 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern erteilten Approbation als Arzt wird angeordnet.
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2. Die unter Nr. 1 bezeichnete Urkunde wird eingezogen. Herr … ist verpflichtet, der Regierung von … das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausfertigungen, Zweitschriften und beglaubigten Kopien davon bis spätestens 26. März 2018 zu übermitteln.
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3. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1. und 2. dieses Bescheids wird angeordnet.“
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Unter Ziffer 4. des Bescheides wurde zudem ein Zwangsgeld angedroht. In Ziffer 6. des Bescheides wurden Kosten i.H.v. 400,00 EUR geltend gemacht.
19
Der Bescheid stützt sich in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft …. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO seien gegeben. Mildere Mittel, wie die Beschränkung auf bestimmte Patientengruppen oder die Anordnung von Auflagen oder Nebenbestimmungen, seien wegen der Unteilbarkeit der Approbation nicht möglich. Die in einem Schreiben vom 20. Februar 2018 erklärte Selbstbeschränkung sei rechtlich nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, da dies dem Wesen der Approbation widerspreche und gerade zentrales Unterscheidungsmerkmal zur zeitlich oder sachlich einschränkbaren Berufserlaubnis nach §§ 8,10 BÄO ist. Eine Selbstbeschränkung sei zudem unpraktikabel und in keiner Weise kontrollierbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe zum Schutz der ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung. Hinsichtlich weiterer Details wird auf den Bescheid verwiesen.
20
Mit Schreiben vom 9. März 2018, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid (AN 4 K 18. 00493), über die bisher noch nicht entschieden worden ist.
21
Mit weiterem Schreiben vom 9. März 2018, ebenfalls am selben Tag bei Gericht eingegangen, wurde zudem beantragt:
22
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Regierung von … vom 1. März 2018 (Az.: …) wird wiederhergestellt, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.
23
Zur Begründung wurde zunächst der Sachverhalt wiedergegeben, wobei auch auf das Schreiben vom 20. Februar 2018 und die dortigen Anlagen verwiesen wurde. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft … sich auf Übergriffe gegen Auszubildende beschränken würden.
24
Die Anforderungen an die Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO seien nicht erfüllt worden. Zur Begründung des Sofortvollzuges seien lediglich die Ausführungen zum Ruhen der Approbation wiederholt worden.
25
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sei die Anordnung des Sofortvollzuges ein selbstständiger Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07). Dem Antragsteller würden lediglich Taten gegenüber Auszubildenden vorgeworfen, nicht aber gegenüber Patienten. Da keine Auszubildenden mehr beschäftigt werden, fehle es an einer belastbaren Tatsachengrundlage für eine Wiederholungsgefahr. Der Antragsgegner sei seiner Feststellungslast jedenfalls nicht nachgekommen.
26
Der Antragsgegner verkenne zudem die Bedeutung einer Selbstbeschränkung. Diese sei milderes Mittel gegenüber einer Ruhensanordnung der Approbation sowie der Anordnung eines Sofortvollzuges zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr. Daher sei es unerheblich, ob die Approbation rechtlich teilbar sei. Die von dem Antragsteller unterbreitete Selbstbeschränkung künftig lediglich männliche Patienten zu untersuchen, sei anhand von Dokumentationen und Abrechnungen kontrollierbar.
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Vorsorglich erklärte der anwaltliche Bevollmächtigte namens und im Auftrag des Antragstellers folgende Selbstbeschränkung:
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„Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Regierung von … vom 1. März 2018 (Az.: …) wiederhergestellt wird, verpflichtet sich der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 4. Dezember 2017 (Az.: …) beruhenden Strafverfahrens keine Patientinnen mehr körperlich zu untersuchen.“
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Aus Sicht der beiden Mitgesellschafter könne der Praxisbetrieb entsprechend der vorgenannten Selbstbeschränkung organisiert werden.
30
Auch die Anordnung des Ruhens der Approbation sei rechtswidrig, da gegen den Antragsteller mangels „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ bzw. einer „sehr hohen Wahrscheinlichkeit“ einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung kein Verdacht einer Straftat bestehe. Mangels diesbezüglicher eigener Ermittlungen des Antragsgegners liege zudem ein Begründungsdefizit und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
31
Die Anordnung sei unverhältnismäßig, da keine Auszubildenden mehr beschäftigt würden und somit keine Wiederholungsgefahr existiere. Weitere Gefahren seien nicht konkret dargelegt worden. Jedenfalls bestünden mildere Mittel, hinsichtlich derer auch eine entsprechende Selbstbeschränkungserklärung abgegeben wurde.
32
In einem weiteren Schreiben vom 20. März 2018 ergänzte der anwaltliche Bevollmächtigte des Antragstellers, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung nicht bewusst gewesen sei.
33
Zudem sei die Selbstbeschränkung nicht eingehend geprüft worden.
34
Des Weiteren habe der Antragsgegner mangels eigener Ermittlungen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG und die Nichtbeachtung der Selbstbeschränkung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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Betont wurde nochmals, dass keine Übergriffe auf Patienten im Raum stünden.
36
Eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter müsse sowohl für den Fall der Unwürdigkeit als auch der Unzuverlässigkeit gegeben sein.
37
Mit Schreiben vom 14. März 2018 erwiderte der Antragsgegner und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
39
Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. März 2018 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei (S. 14 ff. des Bescheides). Mit der Selbstbeschränkung habe man sich im Rahmen des Bescheides (dort Seite 11 f.) auseinandergesetzt. Es liege eine konkrete Gefahr vor. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich auch aus den Zeugenvernehmungen, gemäß denen über Jahre hinweg den weiblichen Angestellten durch den Antragsteller „hinterhergestellt“ wurde. Es lag somit nicht lediglich ein „Augenblicksversagen“ oder ein „Moment der Schwäche“ vor. Ähnliche Vorfälle seien daher zu befürchten. Bei Sexualdelikten sei zum Schutz von Patientinnen und weiblichen Mitarbeiterinnen in der Rolle von Patientinnen ein sofortiges behördliches Handeln erforderlich.
40
Eine konkrete Gefahr ergebe sich auch unter dem Aspekt der beruflichen Unwürdigkeit des Antragstellers. Der Patientenschutz sowie der Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität der Ärzteschaft würden es erfordern, Maßnahmen kurzfristig wirksam werden zu lassen.
41
Zudem sei wegen § 2 Abs. 2 BÄO die Approbation rechtlich unteilbar und könne nicht mit Auflagen versehen werden, weshalb diesbezüglich keine milderen Mittel vorliegen würden. Mit Verweis auf das Verwaltungsgericht Köln (B.v. 16.1.2014 – 7 L 2009/13) seien Untersuchungsdokumentationen nicht ausreichend, um ein Fehlverhalten künftig auszuschließen und eignen sich zudem nicht, dem bei der Bevölkerung hervorgerufenen Vertrauensverlust zu begegnen.
42
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „wegen des Verdachts einer Straftat“ sei es gefestigte Rechtsprechung, dass die Behörde nicht selbst Beweis erheben oder in eine Amtsermittlung eintreten müsse. Es sei vorrangige Aufgabe der Strafgerichte die Frage der Schuld zu beurteilen.
43
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die insbesondere die Anklageschrift gegen den Antragsteller (Staatsanwaltschaft …, Az.: …) sowie die von der Kriminalpolizei … durchgeführten Zeugenvernehmungen (Az.: …) enthalten, zu dem streitgegenständlichen Verfahren verwiesen.
II.
44
Der zulässige Antrag (I.) ist unbegründet (II.).
I.
45
Der Antrag ist zulässig.
46
Die erkennende Kammer geht in einer Gesamtschau mit der ebenfalls erhobenen Klage (AN 4 K 18.00493) davon aus, dass sich das vorläufige Rechtsschutzziel auf die Ziffern 1., 2., 4. und 6. des Tenors des angegriffenen Bescheids bezieht.
47
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist gem. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, da die Regierung … gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. … HeilBZustV für den Vollzug der Bundesärzteordnung in den Regierungsbezirken … zuständig ist und es daher entscheidend auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers in … ankommt.
II.
48
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich jedoch insgesamt als unbegründet.
49
Die Begründung des Sofortvollzuges entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (1.) und der Rechtsbehelf in der Hauptsache hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg (2.).
1.
50
Die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung für die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. und 2. des Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
51
Das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur. Es bedarf insoweit einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben (BayVGH vom 17.9.1982, BayVBl 1982, 756). Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84). Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen jedoch nicht überspannt werden (OVG RhPf, B.v. 3.4.2012 – 1 B 10136/12 – juris Rn. 13). Erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind.
52
Der Antragsgegner hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid damit begründet, dass der Schutz der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes bezweckt seien. Die weitere Begründung der Sofortvollzugsanordnung setzt sich mit den Besonderheiten des streitgegenständlichen Falles auseinander und ist nicht lediglich schematisch erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner durch die Formulierung auf den Seiten 14 ff. des streitgegenständlichen Bescheides berücksichtigt, dass die sofortige Vollziehung einen selbstständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 GG des Antragstellers darstellt und dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verkürzt. Dem formellen Begründungserfordernis wurde damit unabhängig davon Rechnung getragen, inwieweit die Begründung inhaltlich zu tragen vermag.
53
Dem angeordneten Sofortvollzug steht auch nicht entgegen, dass das so umschriebene Vollzugsinteresse letztlich mit dem Interesse am Erlass der getroffenen Anordnung identisch ist. Dies ist ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden, wenn der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck ohne Vollzugsanordnung nicht erreicht werden kann, was im Gefahrenabwehrrecht stets in Betracht zu ziehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 92, 98). So verhält es sich auch hier, da der mit der BÄO bezweckte Schutz der Patienten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes nicht erreichbar wäre, müsste die Aufsichtsbehörde zunächst die Bestandskraft einer auf § 6 BÄO gestützten Anordnung abwarten.
54
Zudem wurde dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 9. Januar 2018 die Möglichkeit eröffnet, sich neben dem Ruhen der Approbation auch zur sofortigen Vollziehung zu äußern. Demnach wäre sogar dem Erfordernis von Art. 28 BayVwVfG (sofern man dessen analoge Anwendung bejahen würde) in ausreichender Weise Rechnung getragen worden.
55
Hinsichtlich Ziffer 4. und 6. des Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), so dass es diesbezüglich keiner Begründung des Sofortvollzuges bedurfte.
2.
56
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Fall des angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat hierbei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für oder gegen den gestellten Antrag. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus die Bedeutung der sofortigen Vollziehung für die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers besonders zu würdigen.
57
Dies zugrunde gelegt, ist der in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Bescheid (2.1.) zur Anordnung des Ruhens der Approbation rechtmäßig (2.2.) und auch nach einer Gesamtinteressenabwägung müssen die Interessen des Antragstellers trotz eines schweren Eingriffs in Art. 12 GG im Ergebnis diesbezüglich zurückstehen (2.3). Auch die getroffenen Nebenentscheidungen, namentlich die Herausgabe der Approbationsurkunde (2.4.), die Androhung eines Zwangsgeldes (2.5.) und die Erhebung von Kosten (2.6.) sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weshalb der Antrag insgesamt abzulehnen war.
2.1.
58
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, da insbesondere eine Anhörung erfolgte.
59
Die Regierung von … ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. … HeilBZustV für den Vollzug der Bundesärzteordnung in den Regierungsbezirken … zuständig und aufgrund des Sitzes bzw. Wohnsitzes des Antragstellers in … zuständige Behörde.
60
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2018 mit, dass er beabsichtige das Ruhen der Approbation zu verfügen. Zur Begründung wurde auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten verwiesen. Das Schreiben stellt eine Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG dar und war im Betreff auch als solches bezeichnet. Dem Antragsteller wurde so die Möglichkeit eröffnet, sich zu den erhobenen Vorwürfen sowie dem beabsichtigten weiteren Vorgehen zu äußern, wovon er durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat. Sinn und Zweck der Norm wurde daher genügt. Die von dem Antragsteller behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 103 Abs. 1 GG) und der geltend gemachte Begründungsmangel liegen daher nicht vor. Inwieweit das in dem Schreiben vom 20. Februar 2018 erfolgte Vorbringen gewürdigt wurde, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
2.2.
61
Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Da somit ein Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hätte, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO diesbezüglich abzulehnen.
62
Wegen § 6 Abs. 2 BÄO ist für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (OVG Saarland, U.v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – juris Rn. 61), hier also der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
63
Bereits die Anordnung des Ruhens der Approbation ist eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, durch die schwerwiegend in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass schon die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist und daher bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu stellen sind (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 34). Der Antragsgegner hat dies berücksichtigt (S. 9 f. des Bescheides).
64
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO sind nach der Überzeugung der Kammer erfüllt (2.2.1.). Zudem leidet der Bescheid nicht an Ermessensfehlern und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt (2.2.2.).
2.2.1.
65
Für die Anordnung ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO die einschlägige Rechtsgrundlage. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist.
a.
66
Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Voraussetzung, dass der Arzt die ihm vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hat (BayVGH, B.v. 26.7.2010 – 21 CS 10.1334 – juris Rn. 7). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen (OVG Saarland, U.v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – juris Rn. 83). Vor diesem Hintergrund besteht der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gem. Art. 24 BayVwVfG bzw. ein Begründungsmangel gem. Art. 39 BayVwVfG nicht.
67
Allerdings sind an den strafrechtlichen Vorwurf strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen; die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 – 13 A 1300/12 – juris Rn. 8).
68
Die Staatsanwaltschaft … hat gegen den Antragsteller Anklage wegen sexueller Belästigung in drei Fällen und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in vier Fällen, in zwei Fällen mit Vergewaltigung, in einem dieser Fälle mit Körperverletzung, erhoben.
69
Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte verurteilt werden wird. Diese Einschätzung stützt das Gericht maßgeblich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … sowie die bei der Kriminalpolizei … erfolgten Zeugenaussagen. Den dort gegen ihn erhobenen Vorwürfen ist der Antragsteller im Übrigen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht entgegengetreten.
70
Bezüglich einer ehemaligen noch minderjährigen Auszubildenden, Frau …, hat der Antragsteller dieser in offenbar sexuell bestimmter Weise nach dem 9. November 2016 zweimal auf das Gesäß geschlagen. Zudem hat er sie in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 3. August 2017 in offenbar sexuell bestimmter Weise entgegen ihren Willen auf den Nacken geküsst und bei einer Untersuchung mit einem Stethoskop aufgrund einer fiebrigen Erkältung, mithin also in einem Arzt-Patienten-Verhältnis, deren Brust mit der ganzen Hand berührt. Ohne erkennbare medizinische Notwendigkeit wurde vom Antragsteller, einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, mithin also nicht einem Urologen bzw. Gynäkologen, bei der ehemaligen Auszubildenden eine Ultraschalluntersuchung an Blase und Gebärmutter durchgeführt (S. 2 der Anklageschrift; Bl. 7 der Behördenakte).
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Hinsichtlich einer weiteren ehemaligen volljährigen Auszubildenden, Frau …, führte der Antragsteller in der Zeit vom 30. März 2016 bis Januar/Februar 2017 im Rahmen einer vorgeblichen Studie gegen Zahlung von 25,00 EUR pro Untersuchung ebenfalls Ultraschalluntersuchungen durch, wobei es zu sexuellen Übergriffen auf die Auszubildende kam. Der Antragsteller hat dabei auch seinen Finger in zwei Fällen in die Scheide der Auszubildenden eingeführt. Zudem ließ er eine Ultraschalluntersuchung nach seinen Vorgaben an sich durch die Auszubildende durchführen, unter anderem auch in seinem Intimbereich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller laut Anklageschrift seine Taten teilweise Freitag nachmittags oder an Samstagen beging, da zu diesen Zeiten keine weiteren Personen anwesend waren, die der Auszubildenden zu Hilfe kommen könnten (S. 3 f. der Anklageschrift; Bl. 7 f. der Behördenakte).
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Eine ehemalige Mitarbeiterin gab zudem an, dass auch sie einmal eine Prostatauntersuchung mit dem Ultraschallgerät unweit des Schambereichs des Antragstellers durchführte (S. 6 des Schlussberichts vom 15.9.2017; Bl. 96 der Behördenakte). Nach Angabe der beiden Auszubildenden habe der Antragsteller oft gezielt jüngere und attraktive Patientinnen behandelt, obwohl es nicht „seine“ Patientinnen waren (S. 5 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 81 der Behördenakte). Erschwerend kommt hinzu, dass weitere Zeugen, unter anderem eine für die Praxisorganisation und Abrechnung zuständige Angestellte, bestätigten, dass eine der ehemaligen Auszubildenden während des Spätdienstes der anderen ehemaligen Auszubildenden freiwillig in der Praxis geblieben sei, um weitere Übergriffe zu verhindern (S. 8 der Anklageschrift; Bl. 10 der Behördenakte). Weitere Zeugen geben an, dass der Antragsteller sexuell eingefärbte Scherze gemacht habe. Durch einen Mitgesellschafter der Praxisgemeinschaft wurde ein Schlag des Antragstellers auf das Gesäß einer Auszubildenden beobachtet (S. 13 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 103 der Behördenakte). Eine Zeugin berichtete, dass sie mehrmals beobachtet habe, dass der Antragsteller den Auszubildenden auf das Gesäß schlug und sie zudem einmal in der Umkleide war, als der Antragsteller hineinkam und einer lediglich mit einem Tanga bekleideten Auszubildenden an die Unterhose griff und fragte, ob das ihr Bikini sei (S. 10 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 100 der Behördenakte). Der Antragsteller sei wohl häufiger in der Umkleide aufgetaucht, wenn sich die Auszubildenden umgezogen haben (S. 5 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 95 der Behördenakte).
73
Der Antragsteller ist den Vorwürfen, wie bereits ausgeführt, bisher inhaltlich nicht entgegengetreten. Gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 4. Dezember 2017 haben die ehemaligen Auszubildenden ihre Aussagen widerspruchsfrei und unter Benennung zahlreicher Details abgegeben (S. 7 f. der Anklageschrift; Bl. 9 f. der Behördenakte). Die erkennende Kammer sieht keinen Anlass, diese Aussagen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unglaubwürdig einzustufen, zumal die beiden Auszubildenden unabhängig voneinander berichteten, dass es zu sexuellen Handlungen ihnen gegenüber kam und die Schilderungen auch hinsichtlich deren Abläufe Parallelitäten aufwiesen (S. 2 ff. des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 78 ff. der Behördenakte). Zu den Übergriffen kam es auch anlässlich der Untersuchung einer fiebrigen Erkältung bzw. von Blutdruck-/Kreislaufbeschwerden (S. 4 f. des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 80 f. der Behördenakte), so dass auch ein Arzt-Patienten-Verhältnis vorlag, was der anwaltliche Vertreter des Antragstellers im vorliegenden Fall verkennt.
74
Nach einer summarischen Prüfung besteht daher aus Sicht der erkennenden Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Dabei handelt es sich auch um mehrere gravierende Taten, die noch dazu gegenüber einer Minderjährigen begannen wurden unter Ausnutzung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses, sowie seiner ärztlichen Stellung.
75
Hinsichtlich des Vorbringens des Antragsstellers auf die mit Freisprüchen abgeschlossenen Strafverfahren gegen die Moderatoren … und … sowie die Presseerklärung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V., wonach bei Vergewaltigungen nur in 8,4 % der Fälle eine strafrechtliche Verurteilung erfolge, ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zu dem hier vorliegenden Fall haben und die Regierung von … wegen § 6 Abs. 2 BÄO bei neueren Erkenntnissen die Anordnung aufzuheben hat. Auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat die Behörde zu bedenken, dass die Unschuldsvermutung eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, das verlangt, dass dem Betroffenen in einem justizförmigen Verfahren, das eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen und bis zum Nachweis der Schuld seine Unschuld vermutet wird. Allerdings heißt das nicht, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung es generell verbietet, bereits an den Verdacht einer näher qualifizierten Straftat berufsrechtliche Maßnahmen zu knüpfen (VG Augsburg, B.v. 17.4.2012 – Au 2 S 12.360 – juris Rn. 17). Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind daher nicht grundsätzlich gehindert, die in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel – auch schon vor einer Verurteilung – einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für approbationsrechtliche Maßnahmen ergeben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat, weil insoweit ein gesetzliches Verwertungsverbot nicht besteht (BVerwG, B.v. 28.4.1998 – 3 B 174.97 – juris Rn. 4), und deshalb erst recht für Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren, in dem – wie hier – Anklage erhoben wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung mit einer umfassenden Beweisaufnahme ist daher entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht erforderlich.
b.
76
Die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten begründen auch dessen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
aa.
77
Unzuverlässigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist gegeben, wenn der Arzt nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten als Arzt zuverlässig erfüllen wird (BVerwG, B.v. 2.11.1992 – 3 B 87/92 – juris Rn. 16). Dies bedeutet, dass sich aus der Straftat, derer der betroffene Arzt verdächtigt wird, im Wege der Prognose darauf schließen lassen muss, dass der Betroffene in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nicht mehr vollumfänglich nachkommen wird. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des ärztlichen Berufes gehören gerade ein fachlich beanstandungsfreies Handeln und auch die Pflicht, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt Strafverstöße, vor allem berufsspezifische Strafdelikte, zu unterlassen. Unter Berücksichtigung der besonders einschneidenden Bedeutung der behördlichen Entscheidung im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG kommt als Prognosebasis jedoch nicht jede Straftat in Betracht. Vielmehr muss die Straftat, derer der Arzt verdächtigt wird, gravierend bzw. von einigem kriminellem Gewicht sein (VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 – Au 2 K 16.578 – juris Rn. 25). Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 9.11.2006 – 3 B 7.06 – juris Rn. 10, zu einem Widerruf der Approbation) sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG, U.v. 27.10.2010 – 3 B 63.10 – juris Rn. 4).
78
Die dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten wurden gegenüber Auszubildenden begangen. Dabei hat der Antragsteller nicht nur den Umstand ausgenutzt, dass die Auszubildenden in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Antragsteller standen, sondern auch im Rahmen von medizinisch Untersuchungen sowie einer angeblichen Studie die Straftaten begangen. Demnach befanden sich die Auszubildenden auch in einer Patientensituation. Von einem Arzt ist jedoch zu erwarten, dass er das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Auszubildenden (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG) und Patienten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns: Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.) respektiert und diesbezüglich alles unterlässt, was strafrechtliche Relevanz hat. Im Fall des Antragstellers kommt erschwerend hinzu, dass er gezielt auf Momente gewartet hat, in denen keine weiteren Personen in der Praxis anwesend waren und eine Auszubildende noch minderjährig und damit besonders schutzbedürftig war. Die dem Antragsteller vorgeworfenen mehreren Straftaten, die sich zudem über einen längeren Zeitraum von 1,5 Jahren erstreckt haben, erlauben daher die Prognose, dass der Antragsteller auch künftig gegenüber Beschäftigten sexuell übergriffig werden könnte, v.a. wenn sich diese alleine mit dem Antragsteller in der Praxis aufhalten. Zudem weisen die Straftaten einen eindeutigen Berufsbezug auf. Zwar kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass der Antragsteller gegenüber anderen Patientinnen übergriffig wurde, jedoch wurde von einer Zeugin angegeben, dass der Antragsteller gezielt jüngere und attraktivere Patientinnen behandelte. Da der Antragsteller Kardiologe ist und somit auch Untersuchungen im Brustbereich durchführen muss, kann im Rahmen einer summarischen Prüfung und der diesbezüglichen Prognoseentscheidung nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es auch zu Übergriffen auf Patientinnen kommen könnte, insbesondere wenn diese noch jünger sind und sich daher eventuell nicht gegen Übergriffe wehren können.
79
Der Antragsgegner hat sich hiermit auch auseinandergesetzt (S. 10 des Bescheides). Folglich liegt das von dem Antragsteller geltend gemachte Begründungsdefizit gem. Art. 39 BayVwVfG nicht vor. Der Antragsteller ist daher als unzuverlässig anzusehen.
bb.
80
Unwürdigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist zu bejahen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, B.v. 9.1.1991 – ist 3 B 75/90 – juris Rn. 3).
81
Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Der Tatbestand stellt nicht auf den zufälligen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149.02 – juris Rn. 4).
82
Die erkennende Kammer erachtet den Antragsteller auch als unwürdig im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Gerade Kardiologen müssen Untersuchungen vornehmen, die einen engen Kontakt zum Patienten erfordern, wie das Abhören des Brustbereichs oder auch Untersuchungen mit dem Ultraschall. Gerade weibliche Patientinnen erwarten deshalb von dem behandelnden Arzt, dass dieser sie allein aus medizinischer Erforderlichkeit heraus untersucht, ohne dabei sexuelle Absichten zu verfolgen. Wenn ein Arzt mehrfach gegenüber Auszubildenden sexuell übergriffig wird, so ist dies ein Umstand, der die Unwürdigkeit des Arztes begründet. Die Berufsunwürdigkeit kann sich sowohl aus einem Verhalten gegenüber Patienten als auch aus einem sonstigen beruflichen oder sogar außerberuflichen Verhalten ergeben. Im vorliegenden Fall fanden die Übergriffe anlässlich einer vorgeblichen Studie bzw. bei ärztlichen Untersuchungen einer fiebrigen Erkältung statt. Es liegt daher eindeutig ein Berufsbezug vor, wobei sich die Auszubildenden auch in einem Patientenverhältnis befanden. Die Unwürdigkeit wäre aber selbst dann gegeben, wenn man der Auffassung nicht folgen würde, dass die Auszubildenden auch mit Patientinnen gleichzusetzen seien. Inwieweit die Verfehlungen wiederholt stattfinden oder öffentlich bekannt werden, ist nicht erheblich (OVG Hamburg, U.v. 11.4.2017 – 6 Bf 81/15.HBG – juris Rn. 239). Bei Vorliegen einer Straftat nach § 174c StGB, wie hier vorliegend, kann im Übrigen ohne weiteres von einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ausgegangen werden (VG Köln, B.v. 16.1.2014 – 7 L 2009/13 – juris Rn. 26; OVG SH, U.v. 15.7.2003 – 8 ME 96/03 – juris Rn. 12).
2.2.2.
83
Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die seitens des Antragsgegners getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig.
84
Eine Anordnung auf Grundlage von § 6 Abs. 1 BÄO muss in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgen. Das Gericht kann die Ermessensausübung lediglich im Rahmen des § 114 VwGO prüfen. Im Rahmen einer summarischen Prüfung konnten keine Ermessensfehler festgestellt werden. Der Antragsgegner hat erkannt und im Bescheid explizit ausgeführt, dass ihm ein Ermessen im Sinne des Art. 40 BayVwVfG zusteht.
85
Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patientinnen und Angestellten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patientinnen als berufsunwürdig und -unzuverlässig zeigt, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung. Die Approbation ist daher bedingungsfeindlich, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers der Erlass von Auflagen zur Approbation nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 9.12.1998 – 3 C 4/98 – juris Rn. 22 ff.). Eine andere Auffassung würde gegen § 2 BÄO verstoßen. Nach § 2 Abs. 1 BÄO bedarf der Approbation als Arzt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will. Als Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne dieser Bestimmung definiert § 2 Abs. 5 BÄO die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Hiernach berechtigt die Approbation zur dauernden und uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde am Menschen unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist somit unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich. Anderes gilt lediglich für eine Erlaubnis nach § 10 BÄO. Der Antragsgegner hat sich im Übrigen auch mit diesen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, dass die angebotenen Selbstbeschränkungen nicht kontrollierbar seien (S. 12 des Bescheides), weshalb jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung damit erfolgte. In diesem Zusammenhang vom Antragsteller angeführte Untersuchungsdokumentationen und eine Hinzuziehung von Angestellten schließen im Übrigen die Möglichkeit eines weiteren Fehlverhaltens bei einer fortgesetzten ärztlichen Tätigkeit nicht hinreichend aus und eigenen sich nicht dazu, dem Vertrauensverlust zu begegnen. Auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln und dem Antragsteller wurde, ohne dass dies jedoch in den Tenor aufgenommen wurde, die Möglichkeit eröffnet, einen anderen Arzt gemäß § 6 Abs. 4 BÄO zu beauftragen. Demnach ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
86
Nach summarischer Prüfung ist somit die Anordnung des Ruhens der Approbation als rechtmäßig anzusehen. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragsstellers ist daher nicht gegeben.
2.3.
87
Hiervon ausgehend ist das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dies gilt auch angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei berufsrechtlichen Maßnahmen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 19 ff.).
88
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Sie stellt einen selbständigen Eingriff dar, der eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm erfordert. Ein präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die zu Grunde liegende Verfügung rechtmäßig ist und das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht dabei für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt. Hierfür müssen konkrete Tatsachen vorliegen.
89
Als überwiegende öffentliche Belange kommen hier neben dem Schutz von weiblichen Beschäftigen und Patientinnen hinsichtlich deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (2.3.1.) auch das im Verfassungsrang stehende Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (OVG SH, B.v. 21.5.2013– 8 LA 54/13 – juris Rn. 12) und der Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte in Betracht (2.3.2.). Auch eine Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (2.3.3.).
2.3.1.
90
Die Anordnung eines Sofortvollzuges ist bereits nicht mehr erforderlich und muss daher unterbleiben, wenn schon der strafrechtliche Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt. Zudem sind auch Selbstbeschränkungen des Antragstellers zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 26 f.). Diese Voraussetzungen liegen aus Sicht der erkennenden Kammer jedoch nicht vor.
91
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass derzeit keine Auszubildende von der Praxisgemeinschaft-GbR beschäftigt wird. Zudem wurde durch die Gesellschafter der Praxisgemeinschaft-GbR mit Schreiben vom 7. Februar 2018 versichert, dass auch keine Einstellung einer Auszubildenden vor Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller erfolgen wird. Weiterhin ließ der Antragsteller durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 9. März 2018 im Rahmen einer Selbstbeschränkung erklären, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Strafverfahrens (Az.: …) keine weiblichen Patientinnen mehr körperlich untersuchen werde.
92
Eine derartige Selbstbeschränkung lässt zwar nicht per se das Erfordernis eines Sofortvollzuges entfallen, jedoch ist diese zu berücksichtigen und nur mit einer entsprechenden Begründung überwindbar.
93
Im Falle des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten gegenüber Auszubildenden vorgenommen wurden. Da solche derzeit nicht mehr beschäftigt werden, könnte dies grundsätzlich das Erfordernis eines Sofortvollzuges entbehrlich machen. Allerdings würde man dabei verkennen, dass der Antragsteller auch durch eine Angestellte Untersuchungen an sich selbst vornehmen ließ (die Angestellte führte nach Vorgabe des Antragstellers eine Prostatauntersuchung an ihm mit einem Ultraschallgerät durch; Bl. 96 der Behördenakte). Aufgrund dieser Aussage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch gegenüber anderen weiblichen Angestellten übergriffig wird, insbesondere wenn der Antragsteller mit diesen alleine in der Praxis ist. Da die Geschädigten minderjährig bzw. erst kurze Zeit volljährig waren, scheint der Antragsteller ein Interesse an jüngeren Frauen zu haben. Diesbezüglich wäre es aber auch möglich, dass eine junge Arzthelferin eingestellt wird, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Selbsterklärung, vorerst keine Auszubildenden mehr einzustellen, nicht geeignet einer Wiederholungsgefahr zu begegnen. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Antragsteller im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen an bzw. vorgeblichen Studien mit den Auszubildenden – die Auszubildenden standen damit Patienten gleich – mehrfach strafrechtlich relevante sexuelle Handlungen vornahm und somit aus Sicht der erkennenden Kammer aufgrund der entsprechenden Zeugenaussagen ausreichende Tatsachen vorliegen, die gleichwohl einen Sofortvollzug rechtfertigen, da insbesondere aufgrund der mehrfachen Tatbegehungen eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, da es sich nicht lediglich um ein „Augenblickversagen“ handelte, sondern den Taten ein planvolles und zielgerichtetes Handeln zugrunde lag. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass nach den vorliegenden Aussagen (Bl. 81 der Behördenakte) der Antragsteller gezielt junge und attraktive Patientinnen untersucht habe, was ebenfalls einen Grund darstellt, von weiteren Übergriffen auszugehen. Hieran wird aus Sicht der erkennenden Kammer auch nichts geändert, wenn der Antragsteller gemäß der Selbstbeschränkung vom 9. März 2018 ausschließlich männliche Patienten behandeln würde. Aus Sicht der Kammer ist eine derartige Einschränkung in dem Berufsalltag nicht umsetzbar. Gerade im Falle von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kann nicht sichergestellt werden dass der Antragsteller auch weibliche Patienten untersuchen muss, insbesondere wenn es sich um medizinische Notfälle handelt. Hieran würde im Übrigen auch nichts geändert, wenn dem Antragsteller bei der Untersuchung von weiblichen Patienten eine weitere Person zur Aufsicht zur Seite gestellt würde. Auch eine derartige Einschränkung erscheint nicht praktikabel umsetzbar, da eine entsprechende dauerhafte Anwesenheit aus Sicht der erkennenden Kammer nicht möglich und kontrollierbar ist sowie von Patientinnen aus Gründen der Diskretion oder Scham gegebenenfalls auch abgelehnt werden könnte (eine derartige Möglichkeit bejahend: VG Augsburg, B.v. 17.4.2012 – Au 2 S 12.360 – juris Rn. 24; ablehnend: VG Arnsberg, B.v. 6.12.2012 – 7 L 790/12 – juris Rn. 40).
94
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt aus Sicht der erkennenden Kammer eine konkrete Gefahrenlage vor, die auf konkreten Tatsachen beruht und somit einer Anordnung des Sofortvollzuges nicht entgegensteht. Hiermit wird der Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 GG von Mitarbeiterinnen und Patientinnen sichergestellt. Für eine Verhaltensänderung des Antragstellers ist auch nichts ersichtlich.
2.3.2.
95
Hinzu kommt, dass der Schutz der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und das unverzichtbare Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes, das ebenfalls ein relevantes Schutzgut ist, als Grund für die Anordnung des Sofortvollzuges vorliegen.
96
Wie bereits festgestellt wurde, ist der Antragsteller aus Sicht der erkennenden Kammer unwürdig für den ärztlichen Beruf. Der Antragsteller hat erhebliche kriminelle Energie dafür aufgewendet, sexuelle Handlungen an den Auszubildenden vorzunehmen, ohne dass zu den maßgeblichen Zeitpunkten weitere Personen anwesend waren, die helfend hätten eingreifen können. Die Taten erfolgten unter dem Deckmantel einer ärztlichen Behandlungssituation und somit unter Ausnutzung des ärztlichen Vertrauensverhältnisses. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Arzt trotz Begehung wiederholter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die noch dazu einen eindeutigen Berufsbezug aufweisen, nicht weiter praktizieren kann, bis eine rechtskräftige Entscheidung über das Ruhen der Approbation getroffen wurde. Damit wird gleichzeitig reflexartig das Persönlichkeitsrecht anderer Patientinnen geschützt und zwar unabhängig von einem konkreten Übergriff, denn die Patientinnen können sich mangels direkter Kenntnis regelmäßig nicht für oder gegen den einschlägig auffällig gewordenen Arzt entscheiden. Daher kann, wie auch der Antragsgegner in seinem Bescheid ausgeführt hat (S. 12 des Bescheides), die sofortige Vollziehung zum Schutz der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und dem unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes angeordnet werden.
2.3.3.
97
Auch eine Folgenabwägung spricht nicht gegen die Anordnung eines Sofortvollzuges. Bei der Folgenabwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Beschwerdeführer, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen. Im letztgenannten Fall würde es sich aber gerade nicht um die Folgen eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers handeln, sondern um die Folgen einer Fehlentscheidung der Behörde (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 31).
98
Würde der Sofortvollzug unterbleiben, könnte der Antragsteller weiterhin Patientinnen und Patienten untersuchen und hätte somit die Möglichkeit, diesen bzw. weiblichen Angestellten gegenüber sexuell übergriffig zu werden. Es stünde somit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und 2 GG und damit von überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern im Raum. Hieran würden auch die erklärten Selbstbeschränkungen nichts ändern (s.o.). Da aber aufgrund der Mehrzahl von Übergriffen aus Sicht des Gerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit weiteren Übergriffen zu rechnen ist, erscheint es dringend notwendig, Patientinnen kurzfristig zu schützen. Auch gebietet der Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes, dass das Ruhen der Approbation sofort vollziehbar ist, da andernfalls das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit erheblichen Schaden erleiden könnte.
99
Für den Antragsteller hätte eine rechtswidrige Ruhensanordnung zur Folge, dass er seinem Beruf als Kardiologe nicht mehr nachgehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass er den von ihm gewählten Beruf als Arzt, für den er sich nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums entschieden hat, nicht mehr ausüben dürfte. Dies stellt einen deutlichen Eingriff in Art. 12 GG dar und hätte zudem zur Folge, dass der Antragsteller finanzielle Einbußen erleiden würde. Zudem könnte der Antragsteller bei Bekanntwerden der ihm vorgeworfenen Taten einen schlechten Ruf erleiden. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller kein Einzelarzt ist, sondern seine Tätigkeit in einer Praxisgemeinschaft-GbR ausübt. Gemäß dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag sind alle Einnahmen der Gesellschafter Einnahmen der Gesellschaft, § 14 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag. Gewinn und Verlust werden entsprechend der Beteiligungen am Vermögen der Gesellschaft verteilt, § 16 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag. Somit hätte der Antragsteller selbst im Falle der Aufgabe seiner Tätigkeit als Arzt zunächst weiterhin Zahlungsansprüche gegen die Praxisgemeinschaft-GbR. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit einen weiteren Arzt einzustellen, § 6 Abs. 4 BÄO, was auch gemäß § 13 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag möglich wäre. Evtl. müsste der Antragsteller die hierfür anfallenden Kosten tragen, jedoch stünden dem die Einnahmen aus § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gegenüber. Somit würde der Antragsteller zwar wirtschaftliche Nachteile, nicht aber einen vollständigen Ausfall von Einnahmen erleiden. Eine Existenzgefahr läge daher nicht vor und wurde auch nicht vorgetragen.
100
Vor diesem Hintergrund müssen die dem Antragsteller drohenden Nachteile gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Patienten und Patientinnen niedriger gewichtet werden, sodass die Anordnung des Sofortvollzuges im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der schwere Eingriff in die Berufsfreiheit muss vorliegend mit Blick auf die oben genannten Gründe zurückstehen. Auch in der Gesamtschau erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers als gerechtfertigt.
2.4.
101
Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde nach deren Einziehung auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist Art. 52 S. 1 und 2 BayVwVfG. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Für die Anwendbarkeit der Norm ist es bereits ausreichend, wenn ein Sofortvollzug, wie hier im vorliegenden Fall, angeordnet wird (Falkenbach in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2018, § 52 Rn. 6).
102
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. Die gesetzte Frist erscheint zudem angemessen.
2.5.
103
Auch die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgetragen. Wegen Art. 21a BayVwZVG war der Antrag so auszulegen, dass er sich auch gegen Ziffer 4. des Tenors richten soll und auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war. Aus Sicht der erkennenden Kammer hat der Antragsgegner – ohne dies jedoch explizit zu erwähnen – das ihm zustehende Ermessen ausgeübt.
2.6.
104
Die in Ziffer 6. des Bescheides festgesetzten Gebühren in Höhe von 400,00 EUR wurden seitens des Antragstellers nicht beanstandet und sind wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geeigneter Antragsgegenstand. Da die den Gebühren zugrundeliegenden Maßnahmen rechtmäßig sind, liegen keine Gründe vor, die Bedenken hinsichtlich der erhobenen Kosten begründen könnten.
105
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
106
Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 52 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013 und wird gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für das vorliegende Eilverfahren halbiert.