OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2018 – 4 U 98/15
Zur angemessenen Vergütung eines freien hauptberuflichen Tageszeitungsjournalisten
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung zur Zahlung weiterer 66.050,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 verurteilt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte zu 78 % und der Kläger zu 22 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger – soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich – urheberrechtliche Ansprüche auf Nachhonorierung seiner in den Jahren 2009-2012 erbrachten journalistischen Leistungen gegen die Beklagte geltend.
2
Der Kläger war jedenfalls in den Jahren 2009 – 2012 als freier Journalist tätig und verfügte über einen Presseausweis und eine Sozialversicherung bei der Künstler Sozialkasse nach dem KSVG. Ferner war er Mitglied im Deutschen Journalistenverband (DJV). Eine Anzeige der wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen ist nicht erfolgt.
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Die Beklagte publiziert Zeitungen und gibt die „S Zeitung“ (Auflage ca. 65.000 regional und 22.000 lokal), die „E Morgenpost“ (Auflage ca. 5.600 lokal), die „I Allgemeine“ (Auflage ca. 10.000 lokal), die „T Zeitung“ (Auflage ca. 5000 lokal) und die „X Zeitung“ (Auflage ca. 5200 lokal) heraus. Die gesamte verkaufte Auflage aller Zeitungen belief sich im Jahr 2009 auf 63.480 Exemplare, im Jahr 2010 auf 62.646 Exemplare, im Jahr 2011 auf 60.661 Exemplare und im Jahr 2012 auf 59.272 Exemplare.
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In den Jahren 2009 – 2012 war der Kläger – bis zur Beendigung der Zusammenarbeit Mitte 2012 – für die Beklagte tätig und verfasste für die von dieser herausgegebenen Zeitungen Text – und Bildbeiträge, die er zur Veröffentlichung bereitstellte. Dies geschah jeweils aufgrund separater Vereinbarungen, wobei ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und über das Honorar nicht geschlossen wurde. Einen im Jahr 2011 von der Beklagten übermittelten Vertrag über freie Mitarbeit unterzeichnete der Kläger nicht. Die Honorierung der Beiträge richtete sich jeweils nach der Vergütungspraxis der Beklagten. In der Regel zahlte die Beklagte 8,90 EUR oder 10,20 EUR je Foto und 0,15 EUR oder 0,25 EUR je Textzeile. Teilweise vereinbarten die Parteien für die Beiträge auch Pauschalhonorare, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
5
Der Kläger begehrt vorliegend Nachvergütung für die nicht durch ein Pauschalhonorar abgegoltenen Beiträge. Insoweit beruft er sich darauf, dass die gezahlte Vergütung unangemessen niedrig gewesen sei. Die Höhe der Nachvergütungsansprüche bemisst er anhand der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen(im folgenden „GVR“) vom 01.02.2010 für Textzeilen und vom 01.05.2013 für Fotohonorare und des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen, gültig ab dem 01.08.2008. Danach berechnet er für das Jahr 2009 einen Anspruch i.H.v. 39.655,37 EUR brutto und für die Jahre 2010-2012 einen Anspruch i.H.v. 66.152,10 EUR brutto.
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Die Beklagte hat sich mit näheren Ausführungen auf Verwirkung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben.
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Mit der seit Ende 2012 anhängigen und seit 18.01.2013 rechtshängigen Klage hat der Kläger ursprünglich nur die Ansprüche für das Jahr 2009 geltend gemacht. Mit dem am 06.01.2014 zugestellten Schriftsatz vom 13.12.2013 hat er auch Nachvergütungsansprüche für die Jahre 2010 – 2012 gegen die Beklagte beansprucht.
8
Der Kläger hat behauptet, dass der im streitgegenständlichen Zeitraum hauptberuflich als Journalist – fast ausschließlich für die Beklagte – tätig gewesen sei. Der Beklagten habe er stets ein Erstdruckrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) eingeräumt, was aus dem faktischen Verhalten der Parteien ersichtlich sei. Die gezahlten Honorare seien unangemessen niedrig gewesen.
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen
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1. in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bild- und Textbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahre 2009 dahingehend einzuwilligen,
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a) dass dem Kläger für Bildeiträge, die bis zum 30.09.2009 veröffentlicht wurden, je nach Auflage eine Nettovergütung von
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37,80 EUR pro Bild (Auflage von bis zu 10.000),
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43,50 EUR pro Bild (Auflage von bis zu 25.000) bzw.
14
64,00 EUR pro Bild (Auflage von mehr als 50.000 bis zu 100.000),
15
jeweils zzgl. 25 % Aufschlag für Farbaufnahmen,
16
sowie für Bildbeiträge, die ab dem 01.05.2009 veröffentlich wurden, eine Nettovergütung von
17
38,40 EUR pro Bild (Auflage von bis zu 10.000),
18
44,20 EUR pro Bild (Auflage von bis zu 25.000) bzw.
19
65,00 EUR pro Bild (Auflage von mehr als 50.000 bis zu 100.000),
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jeweils zzgl. 25 % Aufschlag für Farbaufnahmen gewährt wird;
21
b) dass dem Kläger für Textbeiträge je nach Auflage eine Nettovergütung von
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0,33 EUR pro Zeile (Auflage von bis zu 10.000),
23
0,36 EUR pro Zeile (Auflage von bis zu 25.000) bzw.
24
0,51 EUR pro Zeile (Auflage von mehr als 50.000 bis zu 100.000)
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gewährt wird;
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2. an ihn 39.655,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
27
3. in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bild- und Textbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten in den Jahren 2010 – 2012 dahingehend einzuwilligen,
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a) dass dem Kläger für Bildeiträge je nach Auflage eine Nettovergütung von
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25,16 EUR pro Bild (Auflage von bis zu 10.000),
30
30,83 EUR pro Bild (Auflage von bis zu 25.000) bzw.
31
50,33 EUR pro Bild (Auflage von mehr als 50.000 bis zu 100.000) gewährt wird;
32
b) dass dem Kläger für Textbeiträge je nach Auflage eine Nettovergütung von
33
0,33 EUR pro Zeile (Auflage von bis zu 10.000),
34
0,36 EUR pro Zeile (Auflage von bis zu 25.000) bzw.
35
0,51 EUR pro Zeile (Auflage von mehr als 50.000 bis zu 100.000)
36
gewährt wird;
37
4. an ihn weitere 66.152,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
38
Hilfsweise hat der Kläger beantragt,
39
die Beklagte zu verurteilen,
40
1. in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bild- und Textbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten in den Jahren 2009 – 2012 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Vergütung für Bild- und Textbeiträge gewährt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
41
2. an den Kläger den diesem danach zustehenden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
42
die Beklagte hat beantragt,
43
die Klage abzuweisen.
44
Die Beklagte hat mit näheren Ausführungen die Anwendbarkeit der jeweiligen GVR und des Tarifvertrages für die streitgegenständlichen Ansprüche in Abrede gestellt und behauptet, dass die gezahlte Vergütung branchenüblich gewesen sei. Die hauptberufliche journalistische Tätigkeit des Klägers für Tageszeitungen hat die Beklagte bestritten und behauptet, dass ihr durch den Kläger jeweils nur ein Zweitdruckrecht (einfaches Nutzungsrecht) eingeräumt worden sei.
45
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.04.2013 (Blatt 300 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Volkswirtin H vom 10.01.2014 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 hat die Kammer unter anderem darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Ansprüche aus den Jahren 2010-2012 keine zuverlässige Schätzung zulasse. Der Kläger hat die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beantragt.
46
Durch das noch am 28.05.2015 verkündete Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 19.740,36 EUR nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es die Anträge auf Zustimmung mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig erachtet. Die Verurteilung zur Zahlung erfolgte auf die Ansprüche aus dem Jahr 2009, die Ansprüche aus den Jahren 2010-2012 hat das Landgericht nicht als schlüssig dargelegt erachtet, wobei eine Schriftsatzfrist für den Kläger nicht zu gewähren gewesen sei..Die Erteilung eines Hinweises zur fehlenden Schlüssigkeit der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche vor der mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen. Die Angaben des Klägers seien evident unzureichend. Zudem sei ihm bereits für die Ansprüche aus dem Jahr 2009 ein Hinweis erteilt worden, so dass der Kläger habe abschätzen können, welche Angaben für eine schlüssige Darlegung erforderlich seien.
47
Mit der dagegen gerichteten Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Zahlung einer Nachvergütung für die Jahre 2010 – 2012 i.H.v. 66.152,10 EUR. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet er ein, dass das Landgericht überraschend und rechtsfehlerhaft die Darlegung zu den Ansprüchen ab 2010 für unschlüssig erachtet habe. Dabei sei zu beachten, dass es sich um eine Vielzahl einzelner Ansprüche handele. Sämtliche Beiträge ergäben sich aus den als Anlagenkonvolut K 12 eingereichten Abrechnungen. Die Ansprüche seien einzeln aufgelistet und mit den Anlagen K 11a und K 11b berechnet worden. Wie die Berechnung erfolgt sei, habe er im Rahmen des Klageerweiterungsschriftsatzes (zum Teil durch Verweis auf die ursprüngliche Klageschrift für die Ansprüche aus 2009) dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich eine Unschlüssigkeit sämtlicher Einzelansprüche daraus ergeben solle, dass teilweise Monats – und Jahresangaben fehlten und dass die Tabellen keine Übersicht darüber enthielten, wie viele Textzeilen/Bilder der Kläger in welchem Monat und in welchem Jahr für welche Zeitung mit welcher Auflagen stärker erbracht habe. Dies habe das Landgericht erstmals im Rahmen der Entscheidungsgründe ausdrücklich als erforderlich erachtet. Das Gericht hätte auch anhand der dargelegten Gesamtbeträge, auf Grundlage der unstreitigen Berechnung nach den Sätzen der Beklagtenseite im Rahmen der Schätzung Nachvergütungsansprüche festsetzen können. Auch die Nachvergütungsansprüche für Bildbeiträge hätten mit entsprechenden Abschlägen geschätzt werden können.
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Im Übrigen habe das Landgericht bestehende Hinweispflichten verletzt, da es erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 den Hinweis auf fehlende Schlüssigkeit erteilt habe, zumal zuvor die Anträge aufgenommen worden seien. Fehlerhaft sei auch der Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses abschlägig beschieden worden.
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Bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises hätte der Kläger bereits erstinstanzlich folgendes vorgetragen:
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Die Bildbeiträge des Klägers seien in den Größenkategorien der GVR kleiner als 2-spaltig, kleiner als 4-spaltig sowie größer als 4-spaltig einzuordnen. Eine Aufschlüsselung nach Größe für jedes einzelne Foto sei ihm nicht möglich, da eine solche Differenzierung in den Abrechnungen der Beklagten nicht enthalten sei. Für die jeweils einschlägigen Auflagenzahlen sei daher ein Mittelwert aus diesen drei Kategorien der GVR (die er für wirksam erachtet) zu bilden und auf alle Bildbeiträge anzuwenden. In allen Fällen sei von der Einräumung des Erstdruckrechts auszugehen. Dazu nimmt der Kläger Bezug auf nunmehr nach Auflagenzahlen unterteilte Jahres – und Monatszusammenfassungen und Aufstellungen bezüglich des jeweiligen Nachforderungsbetrages für jeden einzelnen Bildbeitrag (Anlagen BK 1a, 2a, 3a). Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch in Höhe von 38.670,44 EUR für die Bildbeiträge.
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In Bezug auf die Textbeiträge spiegelten die in den GVR vom 01.02.2010 festgelegten Vergütungssätze eine angemessene Vergütung wider. Da eine Textzeile in den streitgegenständlichen Publikationen nur 26 Zeichen enthalten habe, seien die Honorarsätze nach § 3 GVR zu vermindern. Auch dabei sei von der Einräumung eines Erstdruckrechts auszugehen. Bei der Bemessung der Ansprüche sei der jeweils niedrigste Wert zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der jeweiligen Auflagenstärke bemessen worden (Jahres- und Monatszusammen-fassungen s. Anlagen BK 4a, 5a und 6a; BK 4b, 5b und 6b). Für die Jahre 2010-2012 ergebe sich so ein Gesamtanspruch i.H.v. 23.059,05 EUR netto.
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Im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung für das Jahr 209 verteidigt er das Urteil gegen die Anschlussberufung der Beklagten.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Mit der Anschlussberufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie rügt, dass nach den getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagten jeweils das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen werden sollte. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung könne nur davon ausgegangen werden, dass lediglich das einfache Nutzungsrecht an den Beiträgen erworben worden sei. Die Annahme des Landgerichts, dass das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen worden sei, sei durch nichts gerechtfertigt. Auch habe das Landgericht die Verteilung der Darlegungs-und Beweislast (zu Lasten der Beklagten) verkannt.
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Das Landgericht habe überraschend dem eingeholten Sachverständigengutachten keinerlei Bedeutung beigemessen. Auf die Vergütungssätze der GVR könne nicht abgestellt werden. Die entsprechende Vereinbarung sei im Hinblick auf die Fotohonorare erst rund vier Jahre später gültig geworden. Bis dahin habe das Merkmal „Bildgröße“ in der geübten Praxis keine Rolle gespielt und könne daher bei der Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG keine Rolle spielen. Auf die Sätze im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen könne ebenfalls nicht zurückgegriffen werden, da diese die branchenübliche Vergütung nie wiedergespiegelt hätten. In der Verlagspraxis spiele dieser Tarifvertrag eine sehr untergeordnete Rolle. Wenn aber die Ansprüche nach dem Tarifvertrag bemessen würden, müsse auch auf die Ausschlussfrist des §§ 16 abgestellt werden. Danach seien die Ansprüche des Klägers verfallen. Erneut beruft sich die Beklagte mit näheren Ausführungen auf eine Verwirkung der Ansprüche.
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Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 hat sich die Beklagte erstmals auf die Kartellrechtswidrigkeit der GVR berufen.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zu der tenorierten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die zulässige Anschlussberufung hat in der Sache keinen Erfolg.
57
1. Dem Kläger steht als Urheber der in Rede stehenden Text- und Fotobeiträge gegen seinen Vertragspartner, die Beklagte, die in der Berufung noch streitgegenständlichen Nachvergütungsansprüche aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG für das Jahr 2009 zu.
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a) Das Urheberrecht ist von dem Leitgedanken geprägt, den Urheber an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes oder seiner Leistung angemessen zu beteiligen. Dementsprechend kann der Urheber gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von seinem Vertragspartner, sofern die mit diesem vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, eine Korrektur des Vertrages in dem Sinne verlangen, dass die vereinbarte Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte durch eine angemessene Vergütung ersetzt wird. Ob die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG. Es entspricht dem Prinzip des Vorrangs der vertraglichen Abrede, dass das Gesetz nicht einen unmittelbaren Anspruch auf die ergänzte Vergütung gewährt, sondern lediglich eine Korrektur des Vertrags vorsieht. Dennoch kann der Urheber bei einer prozessualen Durchsetzung des Rechts aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG unmittelbar auf Zahlung des angemessenen Entgelts respektive der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem angemessenen Entgelt klagen (vgl. Senat, Urteil vom 15.09.2015 – 4 U 128/14 – zit. nach juris (dort Rz. 85) m.w.N. und Urteil vom 11.02.2016 – 4 U 40/15 -. zit. nach juris vgl. auch BT-Drs. 14/8058, S. 18; BGH GRUR 2016, 62 Rn. 34 – GVR Tageszeitungen I; BGHZ 115, 63 – Horoskop-Kalender).
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b) Die Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger ist nicht gemäß § 32 Abs. 4 UrhG von vorneherein ausgeschlossen. Danach hat der Urheber keinen Anspruch nach § 32 Absatz 1 Satz 3 UrhG, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. Damit ist grundsätzlich der Vorrang des Tarifrechts geregelt. Der Gesetzgeber hat die Tarifvertragsparteien als strukturell gleich stark eingeschätzt und insoweit keinen Bedarf für nachvertragliche Vertragsanpassungen im Anwendungsbereich tarifautonom getroffener Regelungen gesehen (Senat a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend hat der Urheber keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, soweit die Vergütung für die Nutzung der Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
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aa) Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages für die Werknutzung in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet ist. (Senat a.a.O.. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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bb) Der Tarifvertrag ist nach dem persönlichen Geltungsbereich nicht anwendbar.
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Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind nämlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden, wobei die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom sind, für welche Arbeitnehmer- und Arbeitgebergruppen sie den Geltungsbereich festlegen. Nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages kann der freie Journalist tarifliche Rechte erstmals für den Monat geltend machen, in welchem er dem verpflichteten Verlag angezeigt hat, dass er als arbeitnehmerähnlicher freier Journalist im Sinne des Tarifvertrages gilt. Diese Anzeige ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.
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c) Das von der Beklagten an den Kläger gezahlte Honorar für die Text- und Fotobeiträge war nicht angemessen im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG, und zwar vorliegend allein nach dessen S. 2.
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Die Kriterien für eine angemessene Vergütung lassen sich nämlich für die Textbeiträge 2009 nicht unmittelbar einem gemäß §§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 S. 3 UrhG insoweit vorrangigen Tarifvertrag entnehmen. Auch die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel i.S.d. § 36 UrhG liegen nicht vor, womit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit nach § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht eingreift. Denn die hier in Betracht kommenden GVR für Textbeiträge“ gelten gemäß deren § 10 erst ab dem 01. Februar 2010; die GVR für Fotohonorare gelten gemäß deren § 3 Abs. 1 ab dem 01.05.2013.
65
Damit ist angemessen, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten war (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
66
Dementsprechend ist die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGHZ 182, 337 Rn. 31 – Talking to Addison; BGH GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I)).
67
aa) Maßgeblich ist insoweit jedoch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der der jeweiligen Auftragserteilungen durch die Redaktionen der Beklagten (Senat a.a.O. m.w.N.). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Parteien zu (dem nicht näher mitgeteilten) Beginn der Zusammenarbeit eine Rahmenvereinbarung für sämtliche zukünftigen Beiträge des Klägers geschlossen haben, so dass von dem Abschluss von Einzelverträgen vor Nutzung der Beiträge – jeweils im Jahr 2009 -abzustellen ist.
68
bb) Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur üblicher-, sondern auch redlicherweise zu leisten ist, können sodann auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG entfalten (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. – Talking to Addison; GRUR 2016, 62, 63 Rn. 16 – GVR Tageszeitungen I, Senat a.a.O.).
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Dementsprechend kann der Kläger seinen Berechnungen grundsätzlich die Vergütungssätze für Textbeiträge und Fotohonorare zu Grunde legen, auch wenn deren Anwendungsvoraussetzungen in zeitlicher Hinsicht noch nicht vorlagen (vgl. dazu: Senat – Urteil vom 16.02.2016 – 4 U 40/15 (juris Rz. 156f).
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(1) Der Senat legt bei der rechtlichen Bewertung die GVR als wirksame Bemessungsgrundlage zu Grunde. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.11.2016 erstmals gerügte Verstoß gegen das Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ist (im vorliegenden Rechtsstreit) nicht feststellbar.
71
Nach der genannten europäischen Wettbewerbsregel sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche zur Verhinderung bzw. zur Einschränkung des Wettbewerbs des Binnenmarktes führen, verboten. In Buchst. a der Norm wird die Preisfestsetzung ausdrücklich als verbotene Wettbewerbsmaßnahme genannt. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, auf die ihrer Auffassung nach bestehende Offensichtlichkeit der Handelsbeeinträchtigung zu verweisen. Diese hat der Kläger substantiiert bestritten.
72
Erforderlich wäre aber Vortrag der Beklagten zu spürbaren Handelsbeeinträchtigungen. Zwar können vertikale Vereinbarungen über Preise, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedsstaates erfassen, im Hinblick auf ihren Abschottungseffekt gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Ob die GVR geeignet sind, eine spürbare Handelsbeeinträchtigung herbeizuführen, bedarf aber näherer Prüfung (EuGH, Urteil vom 04.12.2014 – C-413/13, BGH, Urteil vom 20.03.2017 – KZR 75/15 = NZKart 2017, 315 m.w.N.) und entsprechenden Sachvortrages.
73
Dieser fehlt vollständig, so dass eine spürbare Handelsbeeinträchtigung nicht dargelegt ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum entsprechender Vortrag nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist. Die Regelung des § 101 AEUV gilt in dieser Fassung bereits seit dem 01.12.2009. Entsprechendes Vorbringen könnte daher nach § 531 ZPO ohnehin nicht berücksichtigt werden.
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(2) Der persönliche Anwendungsbereich der GVR ist eröffnet. Der Kläger ist freier hauptberuflicher Journalist an Tageszeitungen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 der GVR (Textbeiträge) ab. Darlegungs- und beweispflichtig ist der Kläger, der nach § 1 Abs. 1 S. 2 die Hauptberuflichkeit auf Verlangen des Verlages darzulegen und ggf. auch nachzuweisen hat. Die Hauptberuflichkeit an sich war zwischen den Parteien auch in erster Instanz nicht streitig. Darüber hinaus stellen nach § 1 Abs. 1 S. 3 der DVR – Textbeiträge der Presseausweis der DJV und die vorgelegten Bescheinigung der Versicherung nach dem KSVG Indizien für die Hauptberuflichkeit des Klägers dar (vgl. Senat, Urteil vom 19.05.2015 – 4 U 128/15 – zit. nach juris – dort Rz. 101).
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Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist an Tageszeitungen hat die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr substantiiert bestritten. Diese kann nach dem Sachvortrag des Klägers festgestellt werden. Dafür spricht – worauf der Kläger zutreffend hinweist – der durch die eigenen Honorarabrechnungen der Beklagten (Anlagenkonvolut K 3 für 2009 und Anlagenkonvolut K 12 für 2010 – 2012) dokumentierte Umfang der Tätigkeit des Klägers. Ausweislich dieser Abrechnungen hat der Kläger allein für die Beklagte nahezu täglich – teilweise mehrere – Beiträge verfasst. Es ist kaum vorstellbar, dass er dies lediglich nebenberuflich geleistet haben soll. Daher reicht das pauschale Bestreiten der Beklagten in dieser Hinsicht nicht aus, zumal diese nicht darlegt, welcher Tätigkeit der Kläger dann hauptberuflich nachgegangen sein soll. Im Ergebnis ist unstreitig, dass der Kläger sein Einkommen im Wesentlichen aus seiner Tätigkeit für die Beklagte erwirtschaftet hat.
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Der persönliche Anwendungsbereich der GVR für Fotohonorare ist unproblematisch, eröffnet, da diese für (alle) freien hauptberuflichen Journalisten gelten (§ 2 der GVR).
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(3) Die tatsächlich gezahlte Vergütung liegt unter den in den GVR festgelegten Honorarsätzen und ist damit eben nicht mehr angemessen.
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(4) Der Honorarsätze für die Textbeiträge des Klägers sind entsprechend der Regelung des § 3 der GVR sind entsprechend anzuwenden. Danach erfolgt die Berechnung der Honorare nach Anzahl der Druckzeilen der einzelnen Beiträge. Dabei gilt als Normalzeile die Druckzeile mit 34 – 40 Buchstaben. Umfasst die Druckzeile weniger als 34 oder mehr als 40 Buchstaben, so sind die Honorarsätze nach folgender Formel zu errechnen:
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Buchstaben der Druckzeile x Honorarsatz für Normalzeile : 37.
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Als Mindesthonorar für einen Beitrag ist das Honorar für 20 Zeilen des jeweiligen Erstdruckrechts zu zahlen.
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Nach § 3 Abs. a) sind für Nachrichtenbeiträge und Berichte folgende Cent-Beträge zu vergüten:
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Auflage | bis 10.000 | bis 25.000 | bis 50.000 |
---|---|---|---|
Erstdruckrecht | 47 - 51 | 52 - 56 | 62-68 |
Zweitdruckrecht | 38-42 | 41-45 | 46-50 |
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Der Kläger hat unter Berücksichtigung von 26 Zeichen pro Zeile und ausgehend vom jeweils niedrigsten Wert der jeweiligen Spannen unter Beachtung der Formel des § 3 der GVR bei einer Auflage bis 10.000 einen verminderten Honorarzeilensatz von 0,33 EUR und bei einer Auflage von bis zu 25.000 von 0,36 EUR in Ansatz gebracht.
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(5) Die Nachhonorierungsansprüche hat der Kläger jeweils nach der Vergütung für das Erstdruckrecht bemessen.
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Der Herausgeber einer Zeitung erwirbt zwar nach § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG im Zweifel grundsätzlich „lediglich“ ein einfaches Nutzungsrecht an den Beiträgen und dies erlaubt es dem Urheber seinen Beitrag mehreren Zeitungen gleichzeitig anzubieten, um die Chance zu erhalten, dass sein Beitrag überhaupt gedruckt wird, bevor er nicht mehr aktuell ist. Diesem Umstand tragen auch die GVR Rechnung, wenn dort zwischen dem Erstdruckrecht und dem geringer dotierten Zweitdruckrecht differenziert wird – und dem entsprechen auch die Begriffsbestimmungen in § 13 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen. Dort findet sich sodann unter Nr. 1 auch eine Definition des sog. Erstdruckrechts als modifiziertes ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 S. 2 UrhG, mit dem der Verlag sodann den Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird, hat (vgl. : Senat, Urteil vom 11.02.2016 – 4 U 40/15).
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Allerdings wird man vorliegend davon ausgehen müssen, dass die Parteien eine solche abweichende Vereinbarung i.S.d. § 38 Abs. 3 S. 2 UrhG getroffen haben. Auch wenn es zwischen den Parteien keine ausdrückliche Absprache hinsichtlich eines solchen Erstdruckrechts gegeben haben mag, wird man die tatsächliche Handhabung als eine konkludente Einigung dieses Inhalts auffassen können.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund der fehlenden Unterzeichnung des Vertragsentwurfs aus dem Jahr 2011 zu erkennen gegeben habe, dass er nur das einfache Nutzungsrecht übertragen wollte. Auch ist eine ausdrücklich getroffene Urheberrechtsvereinbarung nicht erforderlich für die Annahme der Einräumung des jeweiligen Erstdruckrechts.
88
Der Kläger hat jedenfalls in zweiter Instanz unbestritten vorgetragen, dass er in aller Regel Aufträge von der Beklagten bekam, die er abgearbeitet hat. Die Bilder und die Textbeiträge hat er anderen Zeitungen oder Verlagen nicht angedient. Aufgrund der ständigen und regelmäßigen ausschließlichen Zusammenarbeit war der Beklagten auch ohne ausdrückliche (schriftliche) Vereinbarung daher ersichtlich daran gelegen, das Ergebnis der journalistischen Tätigkeit des Klägers zuerst zu veröffentlichen. Dass der Kläger überhaupt Berichte für andere Verlage verfasst hat ist nicht feststellbar. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des BGH GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem dort zur Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren waren Feststellungen auch zu einer faktischen Einräumung des Erstdruckrechts nicht getroffen, so dass es bei der Zweifelsregelung blieb.
89
(6) Danach steht dem Kläger gegen die Beklagte für das Jahr 2009 ein Zahlungsanspruch von 19.740,00 EUR zu, den das Landgericht zutreffend bemessen hat.
90
Die nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ansprüche für das Jahr 2009 durch Übermittlung der Excel-Tabellen und die entsprechende Bezugnahme auch der Höhe nach schlüssig dargelegt sind.
91
Auch das Landgericht ist der (unstreitigen) Auflistung des Klägers gefolgt und hat so einen restlichen Zahlungsanspruch von 8.319,44 EUR netto ermittelt.
92
Die Einholung des Sachverständigengutachtens war damit entbehrlich, so dass das Landgericht letztlich zu Recht entschieden hat, ohne auf die Wertungen der Sachverständigen abzustellen.
93
Obwohl der Kläger seine Ansprüche nach den Regelungen des Tarifvertrages berechnet hat (dazu s.u.) hat das Landgericht eine Berechnung anhand der GVR für Fotobeiträge vorgenommen, was aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist.
94
Die GVR sehen in § 1a folgende Vergütung bei Einräumung des – nach der hier vertretenen Auffassung maßgeblichen – Erstdruckrechts vor:
95
Auflage bis | 10.000 | 25.000 | 50.000 |
---|---|---|---|
4-spaltig und größer | 27,50 EUR | 33,50 EUR | 40,00 EUR |
kleiner als 4-spaltig | 26,00 EUR | 32,00 EUR | 38,00 EUR |
kleiner als 2-spaltig | 22,00 EUR | 27,00 EUR | 32,00 EUR |
kleiner als 1-spaltig | 19,50 EUR | 23,50 EUR | 28,00 EUR |
96
Das Landgericht hat einen Mittelwert aus allen Größenkategorien bei den unstreitig zu vergütenden 742 Bildern aus dem Jahr 2009 gebildet, da eine genaue Darlegung der Größenangaben dem Zweck des § 32 UrhG und dem Recht des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes widerspreche. Damit hat es für die Bilder für Zeitungen mit einer Auflagenstärke bis 10.000 eine Vergütung von 23,75, bei einer Auflagenstärke bis 25.000 eine Vergütung von 29.00 EUR und bei einer Auflagenstärke bis 100.000 eine Vergütung von 47,375 EUR für angemessen erachtet.
97
Den Aufstellungen des Klägers folgend hat es die Vergütung für die 742 Bilder danach wie folgt bemessen.
98
– für 683 Bilder für eine Zeitung mit einer Auflagenstärke bis 10.000 jeweils 23,75 EUR/pro Bild = 16.221,25 EUR
99
– für 20 Bilder für eine Zeitung mit einer Auflagenstärke bis 25.000 jeweils 29,00 EUR/Bild = 580,00 EUR
100
– für 39 Bilder für eine Zeitung mit der Auflagenstärke bis 100.000 jeweils 47,375 EUR/Bild = 1.847,63 EUR-
101
Insgesamt hat das Landgericht so einen Vergütungsanspruch von 18.648,88 EUR errechnet, von dem es einen Abschlag von 10 % wegen der Zeitspanne zwischen dem Entstehen der Ansprüche und der Wirksamkeit der GVR vorgenommen hat. von dem so ermittelten Anspruch von 16.783,99 EUR hat es die Zahlungen der Beklagten abgezogen und so einen Zahlungsanspruch i.H.v. 10.129,49 EUR errechnet.
102
Diese Schätzung ist auch unter Berücksichtigung des Anschlussberufungsvorbringens nicht zu beanstanden. Die vollständige Aufklärung der Frage, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen vorliegend nachträglich zu honorierenden Beiträge des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erschienen sind, ist nur unter Schwierigkeiten möglich, die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Anknüpfungspunkt für die Schätzung sind daher die von der Beklagten vorgelegten Übersichten. Dabei hat der Kläger bei der Auflistung sogar zwischen den jeweiligen Zeitungen (bzw. der Auflagenstärke) unterscheiden, was nach der Rspr. des BGH nicht einmal zwingend erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu: BGH GRUR 216, 62 -GVR Tageszeitungen I – (juris Rz. 48f).
103
Insbesondere steht der Zeitablauf der sinngemäßen Anwendung der GVR aus den genannten Gründen nicht entgegen. Diesem hat das Landgericht durch Vornahme eines Abschlags Rechnung getragen. Ein weiterer Abzug ist nicht geboten.
104
Der Senat hat mit dem Urteil vom 11.02.2016 (4 U 40/15) die GVR für Fotohonorare auf Sachverhalte aus dem Jahr 2010 zur Anwendung gebracht, ohne entsprechende Abschläge vorzunehmen (vgl. juris Rz. 163 des Urteils). Auch im vorliegenden Fall sind konkrete Umstände, die eine abweichende Bewertung zulassen würden, nicht dargelegt. Auch ist nicht dargetan, dass – und in welcher Höhe – ein Inflationsausgleich vorzunehmen ist.
105
Da der Kläger seine Berufung auf die Zurückweisung der Ansprüche aus den Jahren 2010 – 2012 beschränkt hat, hat der Senat sich aber nicht damit zu befassen, ob überhaupt ein Abzug vorzunehmen war.
106
(7) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Ansprüche nach §§ 195,199 BGB nicht verjährt sind, da die noch im Jahr 2012 anhängig gemachte und am 18.01.2013 zugestellte Klage die Verjährung nach §§ 204 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt hat.
107
Auch eine Verwirkung durch Annahme einer sinngemäßen Annahme der Regelung des § 16 des Tarifvertrages kommt nicht in Betracht.
108
(8) Dem Kläger steht damit für 2009 ein Nachhonorierungsanspruch i.H.v. insgesamt 8.319,44 EUR für Textbeiträge und 10.129,49 EUR für Bildbeiträge zu (insg: 18.448,93 EUR). Zuzüglich Umsatzsteuer (7 %) ergibt sich damit ein Gesamtanspruch i.H.v. 19.740,36 EUR.
109
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO ab dem 18.01.2013.
110
2. Das Landgericht hat die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2010 – 2012 zu Unrecht als unschlüssig zurückgewiesen.
111
a) Der Senat hat in der Berufungsinstanz von der Zulässigkeit der mit Schriftsatz vom 13.12.2013 anhängig gemachten Klageerweiterung hinsichtlich der Ansprüche für das Jahr 2010 – 2012 auszugehen. Bei der Klageerweiterung handelt es sich um eine Erweiterung des Streitgegenstandes, auf die die Vorschriften des § 263 ZPO jedenfalls entsprechend anzuwenden sind (vgl. u.a. BGH NJW 1985, 1841; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO Rn. 22 m.w.N.).
112
Damit war die Klageerweiterung zulässig, wenn die Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für Sachdienlich erachtet. Eine Einwilligung hat die Beklagte nicht erklärt – jedenfalls nicht ausdrücklich. Eine konkludente Erklärung kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden (vgl. Becker-Eberhard a.a.O. § 263 Rn. 30 m.w.N.) und kann sicherlich nicht aufgrund der Einlassung auf die mit der Klageerweiterung rechtshängig gemachten Ansprüche unterstellt werden. Das Landgericht hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe nicht mit der Zulässigkeit der Klageerweiterung befasst. Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts über die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche für 2010 – 2012 als unbegründet ist aber von einer inzidenten Zulassung der Klageerweiterung auszugehen. Eine Überprüfung der Sachdienlichkeit durch das Rechtsmittelgericht kommt nach § 268 ZPO nur bei Nichtzulassung der Klageänderung in Betracht (vgl. u.a. Greger in: Zöller, 32. Auflage § 263 Rn. 15 m.w.N.). Danach findet eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder eine Änderung zuzulassen sei, nicht statt. Der Senat hat folglich nicht mehr über die Zulässigkeit der Klageerweiterung zu befinden und kann nur noch über die Begründetheit der Ansprüche entscheiden.
113
b) Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Nachhonorierungsansprüche gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Ansprüchen aus 2009 Bezug genommen.
114
Der Anspruch auf Nachvergütung der Text- und Fotohonorare ab Geltung der jeweiligen GVR folgt aus 32 Abs. 2 UrhG. Insgesamt sind die Text- und Fotobeiträge nach den jeweiligen GVR zu bewerten.
115
c) Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Ansprüche aus 2010 – 2012 für unschlüssig erachtet, weil der Excel-Tabelle für diesen Zeitraum keine Übersichten enthielten, wie viele Textzeilen und Fotos der Beklagten überlassen worden seien. Es fehlten auch wesentliche Daten (Monats- und Jahresangaben). Auch sei nicht dargelegt, wie viele Textzeilen/Fotos er in welchem Monat/Jahr für welche Zeitung mit welcher Auflagenstärke erbracht hat. Wie sich der Anspruch genau zusammensetze, sei nicht genau vorgetragen. Der pauschale Verweis auf die Klageschrift und die beigefügten Tabellen reiche nicht aus, zumal die Höhe des Anspruchs für die jeweiligen Jahre nicht angegeben sei. Eine zulässige Schätzung anhand der Tabellen sei nicht möglich.
116
(1) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien der Umfang der Berichterstattung zu keinem Zeitpunkt streitig war. Grundsätzlich reicht daher die Bezugnahme auf Tabellen aus. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – die Darlegung der einzelnen Ansprüche nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Da aufgrund der umfassenden Aufstellung des Klägers ein Mittelwert nicht gebildet werden muss, sind Angaben zur Ermittlung eines Mittelwertes daher für eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht erforderlich.
117
(2) Wenn aber das Landgericht den Sachvortrag für unschlüssig erachtet hat, hätte dem Kläger auf den Hinweis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass dies aufgrund der Hinweise der Kammer zu den Ansprüchen für 2009 und der offensichtlichen Unschlüssigkeit nicht erforderlich gewesen sei, teilt der Senat nicht.
118
(3) Der Kläger hat die Ansprüche in erster Instanz u.a. durch hinreichenden Sachvortrag und Bezugnahmen auf tabellarische Auflistungen der Ansprüche jedenfalls überwiegend schlüssig dargelegt.
119
Die Honoraransprüche für Fotos und Texte aus dem Jahr 2010 enthalten sämtliche vom Landgericht für erforderlich erachteten Angaben. Insgesamt ist genau aufgeschlüsselt, dass sich bei Berechnung der Honoraransprüche nach den GVR für 2010 ein restlicher Zahlungsanspruch i.H.v. 15.033,26 EUR netto für die Fotos und 9.165,51 EUR für die Textbeiträge ergibt (insgesamt somit 24.198,77 EUR).
120
Problematisch war in erster Instanz allein die Darlegung für die Ansprüche aus dem Jahr 2011. Eine Aufstellung in Bezug auf die Fotos ist nicht übermittelt worden. In der Akte findet sich eine Tabelle mit der Berechnung von Honoraransprüchen für Textbeiträge, die zwar Angaben zu Tag und Monat nebst Stichwort zu den Berichterstattungen und den sonstigen Berechnungsgrundlagen enthalten, eine eindeutige Zuordnung zum Jahr 2011 ist jedoch nicht möglich. Allerdings spricht die Tatsache, dass sich die Aufstellung den anderen Jahren nicht zuordnen lässt dafür, dass dies die Berechnung für das Jahr 2011 ist. Diese ist aber wohl unvollständig (Aufstellung bis zum „15.11.“) und enthält keine abschließende Berechnung des Honoraranspruchs. Die Ansprüche aus 2011 waren erstinstanzlich damit teilweise nicht schlüssig dargelegt.
121
Für das Jahr 2012 hat der Kläger Aufstellungen mit den erforderlichen Daten übermittelt, denen sich restliche Honoraransprüche i.H.v. 8.676,89 EUR für die Fotos und 5.028,13 EUR für die Textbeiträge (insgesamt folglich 13.705,02 EUR) entnehmen lassen.
122
Bereits in erster Instanz war damit ein Anspruch i.H.v. mindestens 37.903,79 EUR netto (=40.557,06 EUR brutto) schlüssig dargelegt. Auf das Fehlen der Tabellen für 2011 hätte ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Dies war weder aus dem Hinweis für das Jahr 2009 ersichtlich noch in besonderer Weise offensichtlich.
123
In jedem Fall ist daher das Berufungsvorbringen des Klägers für die Jahre 2010 – 2012 zu berücksichtigen. Aus diesem und aus den nunmehr übermittelten und überarbeiteten Tabellen für die betreffenden Jahre (vgl. BK 1 a – 6b) ergibt sich ein Nachvergütungsanspruch i.H.v. 38.670,44 EUR für die Bildbeiträge (15.00,62 EUR für 2010, 15.010,63 EUR für 2011 und 8.659,19 EUR für 2012). Für die für die Textbeiträge ergibt sich ein Nachvergütungsanspruch i.H.v. 23.059,05 EUR netto (9.175,47 EUR für 2010, 8.855,45 EUR für 2011 und 5.028,13 EUR für 2012).
124
Insgesamt stehen dem Kläger danach Nachvergütungsansprüche i.H.v. 61.729,49 EUR netto (=66.050,55 EUR brutto) aus den Jahren 2010 – 2012b zu. Der Umfang der Berichterstattung ist nicht streitig und die Ansprüche sind jeweils konkret nach den Honorarsätzen für das Erstnutzungsrecht bemessen, dessen Einräumung die Parteien aus den dargelegten Gründen jedenfalls konkludent vereinbart haben.
125
c) Auch die Ansprüche aus 2010 – 2012 sind nicht verjährt oder verwirkt.
126
d) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB ab dem 06.01.2014.
127
3. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 92 Abs. I ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der zweiten Instanz beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
128
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.