LG Köln, Urteil vom 17. Juli 2018 – 5 O 182/16
Zur Amtshaftung wegen unterlassener erneuter Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eines Schülers
Tenor
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
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Der am 07.06.1996 geborene Kläger wurde im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2003/2004 in die Grundschule „B-Straße“ in D eingeschult. Nachdem im Jahreszeugnis vom 30.07.2004 dringender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, erstellte die N-Schule in C am 02.09.2004 ein sonderpädagogisches Gutachten, das auf einer Untersuchung des Klägers vom 24.07.2004 basierte und in dem die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst wurden:
2
„Mit einem K-ABC-Standardwert 60 liegt Q im Bereich der leichten geistigen Behinderung. Allerdings ist momentan nicht zu klären, ob es sich hier um eine genuine geistige Behinderung handelt bzw. wie stark deprivierende und somit entwicklungshemmende Faktoren (Familie) eine Rolle spielen. Fest steht allerdings, dass der Junge momentan nur auf dem Niveau der Geistigbehinderten-Pädagogik adäquat gefördert werden kann.“
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Entsprechend dem Vorschlag des Gutachtens wurde der Kläger in die N-Schule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung eingeschult, die er bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 besuchte.
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Nach dem Umzug der Familie des Klägers nach Köln besuchte er ab dem 26.01.2009 die Städtische Förderschule für geistige Entwicklung, P-Straße, ##### Köln-R. Diese erstellte jährliche Zeugnisse, in denen jeweils festgestellt wurde, dass „weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (§ 6 AO-SF)“ bestand. Während der Schulbesuchszeit des Klägers kam es zu teilweise erheblichen Fehlzeiten (bis zu 118 Tage im Schuljahr 2013/2014), weshalb ab 2010 mehrfach Gespräche mit dem Kläger und seiner Mutter stattfanden, in denen auch wiederholt der Wunsch des Klägers zur Sprache kam, auf eine andere Schule zu wechseln.
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Mit Schreiben vom 28.11.2014 beendete die Schule P-Straße das Schulverhältnis mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung, da er das 18. Lebensjahr vollendet habe und die Schule trotz vieler Aufforderungen im letzten Schuljahr, wie in den Jahren zuvor, nur an wenigen Tagen besucht habe. Außerdem war der Kläger ab dem 12.09.2014 an dem Berufskolleg Y angemeldet, an dem er das Schuljahr 2014/2015 als Klassenbester abschloss. Mit Abschluss des Schuljahres 2015/2016 erwarb der Kläger einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wobei seine Leistungen ausschließlich mit den Noten „gut“ und „sehr gut“ bewertet wurden. Zurzeit strebt er den Realschulabschluss an.
6
Ein am 02.02.2016 bei dem Kläger durchgeführter Test ergab unter anderem einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten von 90, wobei er im Modul Wissen unterdurchschnittliche Werte aufwies, was auf den Besuch der Förderschule für geistige Entwicklung zurückgeführt wurde. Aufgrund des familiären Hintergrundes, insbesondere der fehlenden Sprachkenntnisse der Eltern hielten es die Untersuchenden für beachtlich, dass der Kläger mittlerweile fließend Deutsch sprach und gute bis sehr gute Noten am Berufskolleg erhielt. Mit einer geistigen Behinderung wäre dies nicht zu schaffen gewesen. Der Test endete mit der zusammenfassenden Bemerkung, dass der Kläger aufgrund seiner Intelligenzstruktur durchaus in der Lage gewesen wäre, eine Regelschule zu besuchen.
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Die Bezirksregierung Köln wies die von der Bevollmächtigten des Klägers unter dem 28.07.2015 erhobenen Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 23.10.2015 zurück.
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Der Kläger ist der Ansicht, das beklagte Land habe ihm gegenüber bestehende Amtspflichten verletzt. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe sei nicht jährlich überprüft worden, ob der Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung weiter bestanden habe, was nicht der Fall gewesen sei. Dies lasse sich auch den seitens der Schule für die Jahre 2011/2012 und 2013/2014 erstellten Förderplänen nicht entnehmen.
9
Schon beim Wechsel in die fünfte Klasse habe man dem Kläger bereits ganz deutlich anmerken können, dass er keine geistige Behinderung hatte. Zu einer Überprüfung hätte erst recht Anlass bestanden, nachdem der Kläger im Alter von 12 Jahren erstmals von sich aus den Wunsch nach einem Schulwechsel geäußert habe. An die in diesem Zusammenhang vereinbarten Voraussetzungen habe sich der Kläger zunächst gehalten, bis er den Eindruck gewonnen habe, dass sich die Lehrer ihrerseits nicht an die Absprachen hielten. Bei pflichtgemäßer Prüfung hätte bei dem Kläger zumindest der Förderschwerpunkt Soziale und emotionale Entwicklung festgestellt werden müssen; auf einer entsprechenden Schule hätte er dann den Hauptschulabschluss erreichen können, was nur auf der Förderschule für geistige Entwicklung – unstreitig – nicht möglich gewesen sei.
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Seine Schulversäumnisse seien auch nicht etwa ursächlich für die Fortschreibung des Förderbedarfs oder dafür gewesen, dass dieser nicht habe festgestellt werden können. Der Kläger habe sich vielmehr auf der Förderschule unterfordert und unwohl gefühlt, so dass er diese mit zunehmender Dauer immer unregelmäßiger besucht habe.
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Darüber hinaus sei auch die Durchsetzung der Schulpflicht seitens des beklagten Landes nur unzureichend verfolgt worden. Die mangelnde Unterstützung seitens der Eltern des Klägers sei vor dem Hintergrund ihrer Herkunft und mangelnden Sprachkenntnisse und der schweren Erkrankung des Vaters zu sehen. Die familiären Schwierigkeiten hätten auch nach dem Wechsel des Klägers auf eine Regelschule im Jahr 2014 fortbestanden und keinen Einfluss auf seinen schulischen Erfolg gehabt.
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Der Kläger behauptet weiter, aufgrund der falschen Beschulung an seiner psychischen Gesundheit geschädigt worden zu sein. Er leide noch heute unter Minderwertigkeitsgefühlen und Angstzuständen derart, dass er weiterhin verhindern möchte, dass andere Personen von seiner schulischen Vergangenheit auf der Förderschule erführen. Auch sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- EUR gerechtfertigt.
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Zudem sei ihm ein Verdienstausfallschaden von 57.585,48 EUR netto entstanden. Bei regelrechter Beschulung hätte der Kläger mit spätestens 16 Jahren den Realschulabschluss erworben und im Anschluss daran eine Ausbildung begonnen, bei der er im ersten Lehrjahr 550,- EUR, im zweiten Lehrjahr 600,- EUR und im dritten Lehrjahr 680,- EUR, jeweils brutto, verdient hätte. Danach hätte er eine Berufstätigkeit aufnehmen könne, die ihm als Einsteiger pro Jahr zumindest 30.000,- EUR, monatlich also 2.500,- EUR brutto, gebracht hätte, nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben 1.657,05 EUR, die der Kläger für die Dauer von zwei Jahren geltend macht.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz in Höhe von 39.769,20 EUR zu zahlen.
16
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es vertritt den Standpunkt, die Einstufung des Klägers aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens aus 2004 sei zutreffend gewesen; insbesondere sei sie nicht durch mangelnde Sprachkenntnisse beeinflusst gewesen. Anhand der bei dem Umzug des Klägers im Jahr 2008 vorliegenden Unterlagen habe kein Grund bestanden, das Vorliegen des Förderschwerpunktes Geistige Entwicklung anzuzweifeln. Dieser sei entsprechend der damals geltenden Gesetzeslage halbjährlich überprüft worden. Auch hierbei sei den Amtsträgern des beklagten Landes keine Pflichtverletzung vorzuwerfen; ein Intelligenztest sei nicht vorgeschrieben gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Fehlzeiten des Klägers, was die kontinuierliche Förderplanung inklusive der Beurteilung und Dokumentation seiner Lernentwicklung deutlich erschwert habe und die für den Leistungsrückstand des Klägers im Vergleich zur Altersgruppe der Schülerschaft ohne einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mitursächlich gewesen seien. Zwar sei mit dem Kläger ein Wechsel an eine Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt diskutiert worden; auch dies habe er aber durch Nichteinhaltung der vereinbarten Voraussetzungen (u.a. regelmäßiger Schulbesuch) zunichte gemacht. Schließlich sei bei dem Kläger aufgrund der Entwicklungsrückstände im Lern-, Arbeits-, Emotional- und Sozialverhalten und den Defiziten in den Schlüsselkompetenzen Pünktlichkeit, Motivation, Schulbesuch etc. und seiner instabilen Gesamtpersönlichkeit aufgrund erheblicher familiärer Belastungen eine Entwicklungsgefährdung zu befürchten gewesen. Ein Wechsel an eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen sei aus diesen und weiteren Gründen nicht angezeigt gewesen. Dem Kläger, der dem oberen Leistungsspektrum der Schülerschaft im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zuzuordnen gewesen sei, seien auch seinem Potenzial entsprechend differenzierte Unterrichtsangebote gemacht worden. Ihm angebotene Praktika habe der Kläger im Jahr 2013 abgebrochen bzw. nur unregelmäßig wahrgenommen.
19
Das beklagte Land behauptet weiter, den häufigen Fehlzeiten sei auch nachgegangen bzw. versucht worden, diesen entgegenzuwirken. Seit 2009 habe die Schule immer wieder die Zusammenarbeit mit den Eltern des Klägers gesucht, was sich aus unterschiedlichen, in deren Personen liegenden Gründen schwierig gestaltet habe.
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Dass der Kläger selbst nicht von einer Pflichtverletzung seitens der Förderschule P-Straße ausgegangen sei, belege auch der Umstand, dass er sich noch am 02.10.2015 dort für die Hilfe bedankt habe.
21
Aus dem Berufskolleg Y sei der Kläger mit Beschluss der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen vom 10.03.2017 wegen unentschuldigter Fehlzeiten entlassen worden, und er sei aus diesem Grund im Anschluss auch von dem E-G-Berufskolleg nicht aufgenommen worden.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
23
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 22.05.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. T vom 12.12.2017 sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Da zur Höhe weiterer Aufklärungsbedarf besteht, konnte durch Grundurteil entschieden werden (§ 304 Abs. 1 ZPO).
25
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadenersatz gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 34 GG zu.
a)
26
Die Amtsträgereigenschaft der auf Seiten des beklagten Landes handelnden Personen steht außer Zweifel.
27
Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d.h. die Frage, ob der im Einzelfall Geschädigte zu dem Kreis der „Dritten“ i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 – III ZR 147/88 -, BGHZ 109, 163-171, Rn. 22).
28
Die Bestimmungen des Schulrechts dienen dazu, jedem die seinen Fähigkeiten entsprechende bestmögliche Bildung zukommen zu lassen (vgl. nur § 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005). Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die diesen Bildungsanspruch konkretisierenden Normen (dazu sogleich) dem Schutz des einzelnen Schülers und nicht lediglich der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind.
29
Gegen sich hieraus ergebende Verpflichtungen haben die Bediensteten des beklagten Landes verstoßen.
30
Allen Behörden obliegt die allgemeine Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung (BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 – III ZR 188/90 -, BGHZ 117, 240-259, Rn. 20).
31
Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87 -, Rn. 12 m.w.N., juris).
32
In Bezug auf den Streitfall bestehen im Land Nordrhein-Westfalen die folgenden einschlägigen Bestimmungen:
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Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert (§ 19 Abs. 1 SchulG NRW).
34
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein (§ 19 Abs. 2 SchulG NRW).
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Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW).
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Diese Bestimmungen finden sich in der auf den hiesigen Fall anzuwendenden Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF) vom 29.04.2005.
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Zuständig für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den Förderschwerpunkt ist die Schulaufsichtsbehörde (§ 10 Abs. 1 AO-SF).
38
Das Verfahren wird grundsätzlich auf Antrag der Eltern eröffnet (§ 11 AO-SF). Lediglich in Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen (§ 12 Abs. 1 AO-SF).
39
Zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellen und in einem gemeinsamen Gutachten darstellen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AO-SF). Soweit sie es für erforderlich hält, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde (§ 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF).
40
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger nach dem Umzug seiner Familie nach Köln von den Eltern unmittelbar bei der Förderschule für geistige Entwicklung P-Straße angemeldet und nahm dort in der Folge am Unterricht teil. Ein Verfahren nach den vorstehend wiedergegebenen Vorschriften der AO-SF fand zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht statt. Allerdings betreffen diese ihrem Wortlaut nach auch lediglich die Fälle, in denen Schüler zunächst allgemeine Schulen besuchen und bei ihnen dann sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird. Der Fall eines Schülers, bei dem bereits in einem anderen Bundesland Förderbedarf festgestellt wurde und der dort bereits eine Förderschule besucht hat, ist in der AO-SF nicht ausdrücklich geregelt.
41
Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass es angesichts dieser zumindest unklaren Verordnungslage noch keine Amtspflichtverletzung darstellt, wenn seitens der Schule P-Straße bei Anmeldung des Klägers zunächst kein förmliches Verfahren zur Ermittlung des Förderbedarfs durchgeführt worden ist. Aus den vorliegenden Unterlagen über den bisherigen schulischen Werdegang des Klägers ging hervor, dass ein dem nordrhein-westfälischen System zumindest vergleichbares Verfahren in Bayern durchgeführt worden war, indem zunächst ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt und danach im jährlichen Abstand über die Fortdauer des Förderbedarfs entschieden worden war.
42
Die Kammer steht allerdings auch auf dem Standpunkt, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers in eine nordrhein-westfälische Schule die einschlägigen Vorschriften über die Überprüfung der Fortdauer des Förderbedarfs und des Förderschwerpunktes zu beachten und gegebenenfalls entsprechend anzuwenden waren. Insofern bestimmt § 17 Abs. 1 AO-SF, dass die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich überprüft, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.
43
Insofern mag es zutreffen, dass diese Überprüfung bei dem Kläger einmal jährlich, erstmals zum Ende des Schuljahres 2008/2009 im Rahmen der jährlichen Zeugniserstellung stattgefunden hat. Ob bereits zu Beginn des Schulbesuchs des Klägers in Köln Bedarf nach einer solchen – außerplanmäßigen – Überprüfung bestand, kann letztlich dahinstehen, wenngleich die Kammer auch hiervon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt ist. Jedenfalls steht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass die Feststellung in dem Zeugnis vom 29.06.2009, wonach bei dem Kläger weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bestand, falsch war.
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Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt (§ 5 AO-SF).
45
Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, lässt sich bereits dem Zeugnis vom 29.06.2009 nicht entnehmen. Zum Lern- und Arbeitsverhalten wird dort unter anderem ausgeführt, dass der Kläger die behandelten Unterrichtsthemen interessiert verfolgt und den Unterricht in allen Gesprächssituationen mit ausformulierten Beiträgen und umfassendem Wissen bereichert habe. Er habe ein gutes Aufgabenverständnis und bei allen Arbeitsaufträgen z.B. aus dem Bereich Deutsch und Mathematik eine große Konzentration und Ausdauer gezeigt. Dabei habe er nur selten Hilfe von Seiten der Lehrer eingefordert und gute Arbeitsergebnisse in der Einzel- und Partnerarbeit erzielt. Im Bereich Sprache und Kommunikation wurde dem Kläger unter anderem bescheinigt, dass er sicher Bücher mit großer Schrift vorlesen und auch gut komplexe Fragen zu Texten beantworten könne; er schreibe sicher kleine, freie Berichte vom Wochenende oder über Klassenaktivitäten, wobei er zunehmend auf die Groß- und Kleinschreibung der Worte geachtet habe. In Mathematik addierte und subtrahierte der Kläger im Bereich bis 100, ohne Probleme auch beim Zehnerüberschlag, wobei er immer häufiger auf Rechenhilfen verzichten konnte. Schriftliches Addieren und die Lösung von Ergänzungsaufgaben aus diesem Bereich bereiteten ihm keine Probleme, und er konnte sich einfache Sachaufgaben erschließen und selbstständig lösen sowie seine Kenntnisse in der Multiplikation erweitern und festigen. Im Sachunterricht habe der Kläger unter anderem die Grenzen anderer Mitschüler wahrgenommen und gelernt, gewaltfrei mit Konflikten umzugehen und Lösungen zu finden. Ebenso nahm er motiviert am Sport- und Werkunterricht teil.
46
Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Zeugnisses bereits 13 Jahre alt und es sein sechstes Schulbesuchsjahr war, was einen Rückstand gegenüber dem Durchschnitt gleichaltriger Schüler belegt, so lässt sich den Ausführungen doch in keinster Weise entnehmen, dass dies darauf beruhte, dass er im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt war. Das Zeugnis zeichnet vielmehr das Bild eines unter anderem durch ungünstige familiäre Hintergrundbedingungen in seiner Bildungsentwicklung verzögerten, aber gleichwohl intellektuell zur Bewältigung der schulischen Anforderungen fähigen Kindes.
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In dieser Situation hätte es den zuständigen Bediensteten der Schule P-Straße sowie gegebenenfalls der Schulaufsichtsbehörde oblegen, den Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung bei dem Kläger in dem nach der AO-SF vorgeschriebenen Verfahren zu überprüfen. Dies gilt umso mehr in Ansehung der Tatsache, dass die letzte sonderpädagogische Begutachtung knapp fünf Jahre zurücklag und in ihr ausdrücklich festgehalten worden war, dass nicht zu klären war, ob es sich bei dem Kläger um eine genuine geistige Behinderung handelte, und dass eine adäquate Förderung momentan nur auf dem Niveau der Geistigbehinderten-Pädagogik erfolgen könne.
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Darüber hinaus hat auch die Sachverständige Prof. Dr. T es für unerlässlich erachtet, dass bei dem Kläger nach seinem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen der sonderpädagogische Förderbedarf einer eingehenden Überprüfung hätte unterzogen werden müssen. Die Feststellungen der Gutachterin aus dem Jahr 2004 seien so vorsichtig formuliert gewesen, dass sie nicht mehr als Grundlage für die Fortschreibung des Förderbedarfs im Jahr 2009 dienen konnte, und die sonstigen Dokumentationen belegten diesen im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gerade nicht.
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Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hält die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. T für überzeugend. Sie sind absolut logisch, stringent und nachvollziehbar. Dass die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten zunächst nicht explizit auf die einschlägigen Bestimmungen der AO-SF eingegangen war, entkräftet die Überzeugungskraft ihrer Feststellungen nicht, denn diese betreffen inhaltlich gleichwohl die entscheidenden Punkte, so dass jedenfalls dem Gericht eine Subsumtion unter die Normen der AO-SF ermöglicht wurde. Zudem hat die Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung eingehend und überzeugend erläutert, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen des § 5 AO-SF bei dem Kläger im Jahr 2009 nicht erfüllt waren.
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Dass die Beurteilung zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur erschwert möglich war, weil der Kläger zu oft in der Schule gefehlt hatte, vermag das beklagte Land nicht zu entlasten, denn im Schuljahr 2008/2009 wurden lediglich 14 Fehltage verzeichnet, auch wenn sich dies nur auf das zweite Halbjahr bezog. Dementsprechend finden sich in diesem Zeugnis auch keinerlei Bemerkungen, wonach die schulische Ausbildung des Klägers aufgrund hoher Fehlzeiten beeinträchtigt war.
51
Soweit das beklagte Land zur Begründung der Entscheidung über das Fortbestehen des Förderbedarfs im Schwerpunkt Geistige Entwicklung außerdem angeführt hat, bei dem Kläger sei aufgrund der Entwicklungsrückstände im Lern-, Arbeits-, Emotional. und Sozialverhalten und den Defiziten in den Schlüsselkompetenzen Pünktlichkeit, Motivation, Schulbesuch etc. und seiner instabilen Gesamtpersönlichkeit aufgrund erheblicher familiärer Belastungen eine Entwicklungsgefährdung zu befürchten gewesen, lässt sich auch dies nicht unter die Voraussetzungen des § 5 AO-SF subsumieren. Erforderlichenfalls hätte diesen Problemen und Bedenken mit anderen durch das Schulrecht zur Verfügung gestellten Instrumenten begegnet werden müssen. Ein Verbleib auf der Förderschule für geistige Entwicklung konnte damit jedenfalls nicht gerechtfertigt werden.
b)
52
Den Bediensteten des beklagten Landes fällt auch zumindest ein Fahrlässigkeitsverschulden zur Last.
53
Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, der auch im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten des Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amts erforderlich sind. Jeder Beamte muss die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 – III ZR 188/90 -, BGHZ 117, 240-259, Rn. 31 m.w.N.).
54
Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden. Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, dass die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (BGH, Urteil vom 08. Oktober 1992 – III ZR 220/90 -, Rn. 17 m.w.N., juris).
55
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2009, den Kläger weiterhin auf der Förderschule für geistige Entwicklung zu belassen, auf einer nicht vertretbaren Auslegung des § 5 AO-SF beruhte. Ob sie daneben aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war, konnte dahinstehen.
56
Die Kammer hält die Schlussfolgerung der Sachverständigen Prof. Dr. T, die Entscheidung über die weitere Förderung des Klägers im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sei unvertretbar gewesen, für absolut nachvollziehbar und zwingend.
57
Wie die Sachverständige erneut überzeugend ausgeführt hat, bestanden bei dem Kläger schon im Zeitpunkt seiner Umsiedlung nach Köln und Aufnahme in die Schule P-Straße keinerlei Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung und damit auch nicht für die nach § 5 AO-SF erforderliche dauerhafte und hochgradige Beeinträchtigung des schulischen Lernens im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit, geschweige denn für die ebenfalls erforderliche Prognose einer Hilfsbedürftigkeit zur selbstständigen Lebensführung auch nach dem Ende der Schulzeit.
58
Welche konkreten Tatsachen im Jahr 2009 die Annahme eines Förderbedarfs nach § 5 AO-SF rechtfertigten, legt auch das beklagte Land letztlich nicht schlüssig dar. Dass die fast fünf Jahre zuvor getätigten Feststellungen keine Gültigkeit mehr beanspruchen konnten, wurde bereits ausgeführt. Auch der Umstand, dass die Eltern des Klägers diesen auf der Förderschule anmeldeten, ist nicht aussagekräftig, denn er lässt sich mit dem naheliegenden Umstand begründen, dass diese schlicht mit der Situation überfordert waren. Demgegenüber standen die – ebenfalls oben bereits näher dargelegten – Feststellungen der Lehrer bzw. des Schulleiters der Schule P-Straße zu den intellektuellen Fähigkeiten des Klägers im abgelaufenen zweiten Schulhalbjahr 2008/2009, die auch nicht durch Fehlzeiten maßgeblich eingeschränkt waren.
59
Die Kammer teilt die Ansicht des beklagten Landes nicht, die Sachverständige Prof. Dr. T habe ihre Einschätzung rückblickend aus heutiger Perspektive getroffen. Dass später hinzugekommene Umstände den damals tätigen Bediensteten nicht bekannt sein konnten und demgemäß auch nicht zur Begründung eines Verschuldensvorwurfes gemacht werden können, versteht sich von selbst. Die Sachverständige hat aber aus den schon 2009 bekannten Umständen in überzeugender Weise den Schluss gezogen, dass der Förderbedarf bei dem Kläger nicht mehr bestand und warum die Fortschreibung desselben unvertretbar war. Diese Einschätzung wurde durch die weitere Entwicklung des Klägers und seine Bildungserfolge lediglich bestätigt und untermauert.
60
Auf einen Anspruchsausschluss gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 hat sich das beklagte Land nicht berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, durch welches zumutbare Rechtsmittel der Schaden hätte vermieden werden können.
c)
61
Die Amtspflichtverletzung war auch ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dass bei der gebotenen Überprüfung im Jahr 2009 mit Sicherheit festgestellt worden wäre, dass der Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung nicht mehr bestand, hat die Sachverständige Prof. Dr. T erneut überzeugend dargelegt. In diesem Fall hätte der Kläger zumindest auf eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt wechseln müssen, auf welcher er – anders als im Schwerpunkt Geistige Entwicklung – einen Hauptschulabschluss hätte erwerben können. Auch hiervon geht das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung und insbesondere der mündlichen Ausführungen der Sachverständigen aus.
62
Die schulischen Leistungen des Klägers aus der Zeit nach dem Verlassen der Förderschule belegen gerade, dass er diese bei entsprechender Förderung auch schon früher hätte erzielen können; eine andere Erklärung gibt es nach Ansicht der Kammer nicht. Warum der Kläger im Alter von 16 Jahren den Anforderungen im Bildungsgang zur Ausbildungsvorbereitung nicht entsprochen haben soll, legt das beklagte Land nicht näher dar (Schriftsatz vom 10.01.2017, Seite 7, 3. Absatz). Allein mit dem Wegfall der familiären Belastungen lässt sich dies nicht erklären; mit der Sachverständigen ist vielmehr davon auszugehen, dass das intellektuelle Potenzial bei dem Kläger schon vorhanden war und es lediglich aufgrund der Fortschreibung des Förderbedarfs nicht zur Entfaltung gekommen ist.
63
Auch die Behauptung, allein die Ausbildung auf der Förderschule habe den Kläger in den Stand versetzt, das Berufskolleg erfolgreich zu absolvieren (Schriftsatz vom 03.03.2017, Seite 2, 5. Absatz) hält die Kammer nicht für erheblich, um die Kausalität der Amtspflichtverletzung in Frage zu stellen. Jedenfalls hätte der Kläger den Hauptschulabschluss – mindestens – zwei Jahre früher erreichen können, wenn er bereits 2009 auf eine andere Schule gewechselt wäre.
64
Die Kausalität wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger unstreitig in der Zeit seines Besuchs der Förderschule erhebliche Fehlzeiten hatte. Zum einen bestanden diese jedenfalls 2009 noch nicht, und sofern im weiteren Verlauf die Fortschreibung des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung gerade mit den Versäumnissen begründet wurde, war dies aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht mit § 5 AO-SF in Einklang zu bringen. Zum anderen ist die Kammer aber auch davon überzeugt, dass der Kläger bei einem Schulwechsel motivierter gewesen wäre und sich die Fehlzeiten zumindest deutlich reduziert hätten.
65
Die Kausalität ist auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm zu bejahen.
66
Sofern die Kammer dies in dem das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 05.09.2016 noch anders gesehen hat, wird daran nicht festgehalten.
67
Es unterliegt nach Ansicht der Kammer auch keinem Zweifel, dass das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 -, BGHZ 212, 303-318, Rn. 34).
68
Dass die Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Schulrechts den Zweck hatten, den Kläger vor Benachteiligungen zu schützen, wurde oben bereits dargelegt.
69
Die Erfüllung des sich aus § 1 SchulG NRW ergebenden Bildungsanspruchs dient unter anderem dem Zweck, den Einzelnen in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt selbstständig erwirtschaften zu können; Eingriffe hierein führen – mehr oder weniger zwangsläufig – zu Beeinträchtigungen der Erwerbschancen und damit wirtschaftlichen Einbußen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Bedenken, den Schutzzweck der im vorliegenden Fall betroffenen Vorschriften des Schulrechts auch auf die Verdienstmöglichkeiten im späteren Berufsleben zu erstrecken.
70
Bezüglich des ebenfalls geforderten Schmerzensgeldes steht die Zurechenbarkeit ohnehin außer Frage (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 1954 – III ZR 62/53 -, BGHZ 12, 278-284, Rn. 14).
71
Da durch Grundurteil entschieden wurde, waren eine Kosten- sowie eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nicht zu treffen (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 304, Rn. 29 a.E.).