OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2017 – 4 U 1256/16
1. Der Notarzt in Sachsen (Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz – SächsBRKG vom 24. Juni 2004 [SächsGVBl. S. 245]) übt ein öffentliches Amt aus.
2. Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz haften die Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Streithelferin wird das Teilurteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.07.2016 – 4 O 1942/14 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 500.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht wegen eines behaupteten Fehlers bei einem Notarzteinsatz in Anspruch.
2
Der am … 2010 geborene Kläger verbrühte sich am Abend des 12.12.2011 mit heißem Tee den Kopf-, Thorax- und Halsbereich. Im Rahmen des nachfolgenden Notarzteinsatzes, an dem u.a. die Beklagten zu 2 und 3 beteiligt waren, wurde er intubiert. Nachfolgend zeigten sich bei ihm u.a. eine anoxische Hirnschädigung, eine hypoxisch ischämische Enzephalopathie, ein Hirnödem und eine armbetonte spastische Tetraparese. Der Kommunale Schadensausgleich als Versicherer des Beklagten zu 1 leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 80.000,00 EUR.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten zu 2 und 3 hätten bedingt vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig ihre Pflichten als Behandler verletzt. Die Beklagte zu 3 habe es unterlassen, während des Transportes die Vitalparameter des Kläger zu überwachen. Der Beklagte zu 2 – der zur Intubation hinzugezogen worden war – hätte den Krankentransport begleiten müssen, um bei einer Dislozierung des Tubus eine erneute Intubation durchführen zu können. Hieraus folge eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 aus Behandlungsvertrag und Delikt. Der Beklagte zu 1 hafte in seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen. Er müsse jedenfalls für ein Fehlverhalten der Rettungsassistenten einstehen. Eine Haftung des Beklagten zu 1 folge zudem aus der Deckungszusage des KSA, die ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle. Die Widerklage der Beklagten zu 1 auf Rückzahlung von 80.000 EUR sei schon mangels Aktivlegitimation unbegründet. Im Übrigen sei der Kläger entreichert. Die Beklagte zu 1 habe in Kenntnis der Nichtschuld bezahlt. Schließlich sei der Rückzahlungsanspruch verjährt.
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Die Beklagten vertreten die Auffassung, sie seien nicht passivlegitimiert. Die Haftung richte sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 1 hafte nicht, da die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst im Freistaat Sachsen nicht den Trägern des Rettungsdienstes, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie den Verbänden der Ersatzkassen zugewiesen sei. Passivlegitimiert sei nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (vom 24.6.2004, SächsGVBl. S. 245, 647, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.8.2015 (SächsGVBl. S. 466) – SächsBRKG) allein die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen (ARGE NÄV -die Streithelferin-). Diese habe für den Abschluss von Einzelverträgen mit den Notärzten sowie Krankenhäusern Sorge zu tragen und erbringe auch die Voraussetzungen für die Vergütung und Abrechnung der von den Notärzten erbrachten Leistungen. Der Beklagte zu 1 hafte auch nicht für den mitfahrenden Rettungsassistenten. Dieser habe sich darauf verlassen können, dass die Beklagte zu 3 die Vitalparameter überwache. Im Übrigen liege kein Behandlungsfehler vor. Die Aktivlegitimation der Beklagte zu 1 für die Widerklage folge aus der Bevollmächtigung des KSA, den Anspruch im eigenem Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Landgericht Chemnitz hat mit Teil-Endurteil vom 27.07.2016 – auf das wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird – die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen und den Kläger verurteilt, an den Widerkläger 80.000,00 EUR zu bezahlen. Es hat die Auffassung vertreten, im Freistaat Sachsen obliege die Verantwortlichkeit für die notärztliche Versorgung nicht den kommunalen Gebietskörperschaften, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden.
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Hiergegen haben der Kläger und die zum Zwecke der Berufung beigetretene Streithelferin Berufung eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, das Landgericht sei fehlerhaft von der Passivlegitimation der Streithelferin ausgegangen, obwohl diese die Notärzte weder angestellt, noch mit Aufgaben des Notfallrettung betraut habe. Der Streithelferin obliege allein die organisatorische Einbindung des Notarztes in den Rettungsdienst, der als Verwaltungshelfer des Beklagten zu 1 tätig werde. Die Notfallrettung beginne bei der Leitstelle, deren Organisation und Planung nach der Sächsischen Landesrettungsplanverordnung vom 5.12.2006 (SächsGVBl. S. 532) von den Zweckverbänden und Landkreisen wahrgenommen werde. Auch aus dem Gesamtkontext der Normen des SächsBRKG ergebe sich, dass der Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen und ihrer Verbände nicht den konkreten Notarzteinsatz umfasse. Dies entspreche auch dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Postulat eines einheitlichen Haftungsregimes für Notärzte und das übrige Rettungspersonal. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass nicht nur den Beklagten zu 2 und zu 3 ein Pflichtverstoß vorgeworfen worden sei, sondern auch den Rettungssanitätern. Ein Teilurteil hätte zudem auch deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil der Beklagte zu 1 erklärt habe, auch für die Beklagte zu 2 und zu 3 Deckungsschutz zu gewähren. In dieser Erklärung liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das die Berufung auf eine fehlende Passivlegitimation ausschließe.
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Der Kläger beantragt,
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1. unter Aufhebung des Teil-Endurteils des Landgerichts Chemnitz vom 27.07.2016 zum Az. 4 O 1942/14,
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2. den Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches einen weiteren Betrag von 320.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2012 zu zahlen.
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3. den Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 51.489,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9,95 EUR seit 30.06.2012 sowie aus 51.479,98 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden, der dem Kläger infolge der streitgegenständlichen und pflichtwidrigen Behandlung durch die Beklagten entstanden ist und künftig entstehen wird, zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen ist.
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5. die Widerklage, wonach der Kläger verurteilt wurde, 80.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, abzuweisen.
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Die Streithelferin beantragt,
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1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 27.07.2016 – Az. 4 O 1942/14 – den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches einen weiteren Betrag von 320.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2016 zu zahlen.
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2. Hilfsweise: Die Sache an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung vom 25.01.2016 gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.07.2016, Az. 4 O 1942/14, zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Dass das SächsBRKG mit dem in § 28 SächsBRGK geregelten Sicherstellungsauftrag den gesamten Bereich der notärztlichen Versorgung der Streithelferin zugewiesen habe, ergebe sich schon daraus, dass die Notärzte ihre Tätigkeit direkt mit der Streithelferin abrechneten. Es folge auch daraus, dass die Verpflichtung zum Notarzteinsatz durch Verträge mit der Streithelferin geregelt werde, wohingegen der Beklagte zu 1) weder Anstellungskörperschaft noch sonst mit den Beklagten zu 2) und 3) verbunden gewesen sei. Auch die Dienstpläne für den Notarzteinsatz würden in Verantwortung der Streithelferin aufgestellt. Dem Normengefüge des SächsBRKG sei in der Gesamtschau eine Aufgabenspaltung zu entnehmen, die den Notarzteinsatz aus dem bodengebundenen Rettungsdienst ausgliedere. Die Rechtslage sei insofern der in Thüringen vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.1.2017 (III ZR 312/16) eine Haftungsträgerschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen angenommen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
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Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Streithelferin sind im Sinne des Hilfsantrages begründet.
A.
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Anders als das Landgericht angenommen hat, ist der Beklagte zu 1 als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Da das Landgericht – insofern folgerichtig – von einer Beweisaufnahme zum Haftungsgrund und zur Haftungshöhe abgesehen hat, ist der Rechtsstreit im Hinblick auf den Beklagten zu 1 weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Entscheidung reif. Insoweit war die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der nach § 538 Abs. 2 ZPO gebotenen Ermessensausübung hat der Senat berücksichtigt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 ohne eine Zurückverweisung heraufzuziehen und bezüglich aller Beteiligten eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen wäre. Sowohl zum Haftungsgrund als auch ggf. zur Haftungshöhe wäre umfänglich Sachverständigen- und Zeugenbeweis zu erheben, der sich sowohl auf die Frage, ob die streitgegenständliche Intubation lege artis erfolgte und überwacht wurde, als auch – im Falle eine nachgewiesenen Behandlungsfehlers – auf die behaupteten Pflegemehraufwendungen und die sonstigen Schadenspositionen sowie den bestrittenen heutigen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken müsste. Um den Parteien nicht eine Instanz zu nehmen, hat der Senat von einer Sachentscheidung abgesehen.
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1. Der Beklagte zu 1 ist nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert.
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a) Der Rettungsdienst ist im Freistaat Sachsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet mit der Folge, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich daher als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2003 – III ZR 217/01: für das Bayrische Rettungsdienstgesetz – zitiert nach juris, wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen; vgl. BGH Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 312/16 – zur Veröffentlichung vorgesehen ).
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Bei der ärztlichen Behandlung eines Patienten in Notfällen ist zwischen dem Notarztdienst und dem allgemeinen (vertrags- bzw. kassen-)ärztlichen Notfalldienst zu unterscheiden (BGH aaO m.w.N.). Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern organisierten ambulanten Notfall- und Bereitschaftsdienste die ambulante ärztliche Versorgung bei dringenden Behandlungsfällen in solchen Zeiträumen sicher, in denen die in freier Praxis niedergelassenen Ärzte üblicherweise keine Sprechstunden abhalten (so BGH, aaO.). Dagegen ist der Notarztdienst Bestandteil des Rettungsdienstes. Seine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit diesem den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zukommen zu lassen (so BGH, aaO.; vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 346/03). Ein funktionsfähiges Rettungswesen ist ohne die Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar (BGH, Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 346/03). Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz mitwirkenden Personen bilden eine sachliche Funktionseinheit (BGH a.a.O.).
25
Dass der Rettungsdienst eine hoheitliche Aufgabe ist, spiegelt auch das sächsische Gesetz über den Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24.06.2004 wieder. In § 2 Abs. 2 SächsBRKG wird klargestellt, dass der Rettungsdienst die Notfallrettung und den Krankentransport als öffentliche Aufgabe umfasst. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG ist Notfallrettung, die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. Gemäß § 3 Nr. 3 SächsBRKG sind Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben. Der Aufgabenträger betraut durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen Leistungserbringer mit der Durchführung des Rettungsdienstes, § 31 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG. Des Weiteren bestellt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes zur Erfüllung seiner Aufgaben einen ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, dem insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt, § 28 Abs. 6 SächsBRKG. Der ärztliche Leiter des Rettungsdienstes ist nach § 11 Abs. 2 der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 05.12.2006 in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber den Leistungserbringern und dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im bodengebundenen Rettungsdienst weisungsgefugt. Er legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche und nichtärztliche Personal fest. Nach § 28 Abs. 1 SächsBRKG wirken im Rettungsdienst geeignete Ärzte mit. Da Notarzt und die sonstigen am Rettungsdienst beteiligten Personen eine Funktionseinheit bilden, ist es sachgerecht, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 09.01.2003 – III ZR 217/01). Es geht nicht an, eine einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlich, teils bürgerrechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (BGH, aaO., vgl. BGH Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 312/16). Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als hoheitliche Tätigkeit dar, so sind die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich gleichfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (BGH Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 346/03).
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b) Anders als das Landgericht angenommen hat, werden die Notärzte in Sachsen allerdings nicht von der Streithelferin angestellt oder mit Aufgaben der Notfallrettung betraut.
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Gemäß Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 346/03, Rn. 30). Es handelt sich um eine befreiende gesetzliche Schuldübernahme (vgl. Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 839 Rn. 12). Im Regelfall haftet die Körperschaft, die den fehlsam handelnden Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat (BGH, aaO.). In den Fällen, in denen der Amtsträger unter Herauslösung aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft von einer anderen Körperschaft zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt wird, haftet für Amtspflichtverletzungen allein die Körperschaft, die den Bediensteten mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut, ihn damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben berufen hat (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2004 – III ZR 346/03). Dies war für den hier in Rede stehende Notarzteinsatz der Beklagte zu 1. Zwar stehen weder die Beklagte zu 3 – Notärztin – noch der zur Intubation hinzugezogene Beklagte zu 2 in einem Vertrags- oder Dienstverhältnis mit dem Beklagten zu 1. Sie sind gleichwohl von diesem im Rahmen des bodengebundenen Rettungsdienstes, der gemäß § 3 SächsBRKG in den Aufgabenbereich des Beklagten zu 1 fällt, mit notärztlichen Aufgaben betraut worden. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten und des Landgerichts, dass durch § 28 Abs. 2 SächBRKG der gesamte Bereich der notärztlichen Versorgung einschließlich der Verantwortung für die Einsatzdurchführung auf die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen übertragen wurde. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Verbände der Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicherstellen. Die maßgeblichen Bestimmungen im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24.06.2004 und die zu deren Auslegung vom Senat herangezogene Gesetzesbegründung rechtfertigen den Schluss, dass der sächsische Landesgesetzgeber eine Aufgabenspaltung zwischen dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Streithelferin durch den in § 28 Abs. 2 SächsBRKG enthaltenen Sicherstellungsauftrag nicht beabsichtigt hat. Eine solche kommt in den Bestimmungen des SächsBRKG auch nicht zum Ausdruck. Die Rechtslage ist insofern mit der in Thüringen, wo für Behandlungsfehler des Notarztes die Kassenärztliche Vereinigung haftet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 312/16 und Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 592/15) nicht vergleichbar. Dies folgt bereits aus dem Zusammenspiel von § 75 SGB V mit den Vorschriften des SächsBRKG und aus dessen Entstehungsgeschichte. Die in § 75 SGB V enthaltene Ausgliederung der notärztlichen Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes aus dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgte, weil es sich hierbei nach Auffassung des Bundesgesetzgebers nicht um eine typischerweise vertragsärztliche Aufgabe handelt, es vielmehr den Krankenkassen obliegt, ihren Versicherten notärztliche Leistungen auf andere Weise zu gewähren, beispielsweise durch Verträge mit Leistungserbringern im Rahmen des Rettungsdienstes (BTDrs. 13/7264, S. 63). Dem Landesgesetzgeber wird allerdings die Möglichkeit eröffnet, die Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Wahrnehmung der notärztlichen Versorgung zu betrauen, sofern er dies für zweckmäßig hält (so BTDrs. 13/7264, S. 63). Dementsprechend bestimmt § 75 Abs.1, S. 2 SGB V a.F (in der bis zum 22.07.2015 gültigen Fassung), dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen haben und die Sicherstellung auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) umfasst, nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
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Der sächsische Gesetzgeber hat indes – anders als das Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 16.7.2008 (GVBl. 2008, 233) – von der Möglichkeit nach § 75 Abs. 1, S. 2 SGB V a.F. die Aufgabe den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht. Er hat es vielmehr bei der Aufgabenverteilung belassen, wie sie bereits vor der durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) mit Wirkung vom 1.7.1997 eingefügten Ermächtigung an den Landesgesetzgeber bestand und die nicht die – in § 75 SGB V allein erwähnten – Kassenärztlichen Vereinigungen, sondern die Krankenkassen und ihre Verbände mit einem Sicherstellungsauftrag versah. Vor diesem Hintergrund ist § 28 Abs. 2 SächsBRKG nicht als Reaktion auf die Änderung des § 75 SGB V und unter Rückgriff auf den dort enthaltenen Begriff der „Sicherstellung“, sondern autonom und allein mit Blick auf den Willen des für das Katastrophenschutzrecht zuständigen sächsischen Landesgesetzgebers auszulegen. Aus der Gesetzesbegründung zum SächsBRKG ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass der sächsische Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für das notärztliche Handeln, die in Sachsen seit jeher von den Landkreisen und den Zweckverbänden übernommen wurde, aufspalten und auf die Streithelferin übertragen wollte. Die Aufnahme eines Sicherstellungsstellungsauftrages für die notärztliche Versorgung verfolgte allein das Ziel, die Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst zu erleichtern und die Zusammenarbeit im bodengebundenen Rettungsdienst zu verbessern. Mit § 28 Abs. 2 SächsBRKG sollte damit gewährleistet werden, dass Entscheidungen zur Notarztversorgung und deren Vorbereitung und Umsetzung von allen Krankenkassen mitgetragen werden (so LTDrs. 3/9866, S. 79). Folgerichtig hebt § 28 Abs. 2, S. 3 SächsBRKG die Koordination zwischen Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten, Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen hervor, enthält jedoch keinerlei Vorgaben für die Ausgestaltung des konkreten Notarzteinsatzes. Dies deckt sich mit der tatsächlichen Handhabung in der Folgezeit. Bereits durch Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 27.4.2004 (in Bezug genommen im Schreiben des SMI vom 6.8.2014, abgedruckt in Ärzteblatt Sachsen 10/2014 S. 416) war im Rahmen der Rechtsaufsicht festgelegt worden, dass „für ärztliche Behandlungsfehler und andere Schadensersatz auslösende Handlungen des Notarztes“ der Träger des Rettungsdienstes haftet „unabhängig davon, wem der Sicherstellungsauftrag obliegt“. Hieran hat das SMI auch im Erlass vom 6.9.2014 festgehalten (aaO.). Daran anknüpfend haben die Träger des Rettungsdienstes in den Folgejahren ihre Haftung durchgängig und bis in das Jahr 2014 bejaht. Die jetzt von der Beklagten eingenommene Rechtsposition beruhte nicht auf einer Änderung des SächsBRKG, sondern auf einer durch den KSA vorgenommenen Änderung des Haftpflichtversicherungsschutzes (aaO).
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Auch § 28 Abs. 2, S. 1 SächsBRKG schafft keinen weiteren neben dem Rettungsdienst stehenden Aufgabenträger. Die Formulierung der Norm ist zwar mit § 7 Abs.1, S. 1 ThürRettG vergleichbar. § 3 Nr. 3 SächsBRKG bestimmt jedoch ohne Einschränkung als Aufgabenträger für den bodengebundenen Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, während § 5 Abs. 1, S. 2 ThürRettG die notärztliche Versorgung aus der Aufgabenträgerschaft der Landkreise und kreisfreien Städte schon im Ansatz ausklammert.
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Dass in Sachsen im Bereich der Notfallrettung keine Aufgabenspaltung geregelt werden sollte, folgt auch aus der Kostenregelung in § 28 Abs. 2, S. 3 SächsBRKG. Hiernach sind die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehenden Kosten Kosten des Rettungsdienstes. Auch wenn eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, zeigt diese Regelung doch, dass der Gesetzgeber von einer einheitlichen Aufgabe ausgegangen ist, während § 18 Abs. 1 ThürRettG von vornherein auf unterschiedliche Aufgabenträger Bezug nimmt.
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Dass der Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen sich allein auf Fragen der Vorfeldorganisation bezieht, während die Haftung für Fehler des Notarztes im Rettungseinsatz als Leistung der Notfallrettung in der Aufgabenträgerschaft und Zuständigkeit der Rettungszweckverbände, Landkreise und kreisfreien Städte verbleiben sollte, folgt auch aus § 28 Abs. 2, 4 SächsBRKG, auf dessen Grundlage sich die sächsischen Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen gem. § 219 SGB V zu der Streithelferin zusammengeschlossen haben. Zu ihren Aufgaben gehört ausweislich der Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft der Sächsischen Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (Anlage B 1 Anlageband Beklagte) insbesondere die Koordination für eine ausreichende wirtschaftliche Leistungserbringung der Notärzte im Freistaat Sachsen durchzuführen. Aufgabe der Streithelferin ist es hiernach für die Vergütung der Notarzteinsätze Sorge zu tragen, qualifizierte Notärzte zur Verfügung zu stellen und an der Organisation mitzuwirken. Weitergehende Aufgaben im Zusammenhang mit der Einsatzdurchführung werden ihr nicht übertragen. Sie ist im Übrigen auch nicht Anstellungskörperschaft der Notärzte. Vielmehr schließt die Streithelferin mit den Krankenhausträgern Vereinbarungen über die Mitwirkung und Vergütung der notärztlichen Versorgung (Anlage B 5 Anlagenband Beklagte). Auch § 7 dieser Vereinbarung, in dem das Krankenhaus „zu Haftungs- und Versicherungsfragen der notärztlichen Tätigkeit“ an den Träger der Rettungsdienstes verwiesen wird, belegt, dass die Parteien dieser Vereinbarung von einer Passivlegitimation des Aufgabenträgers für den bodengebundenen Rettungsdienst ausgingen. In Ziffer 5 der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung wird folgerichtig festgehalten, dass eine Haftpflichtversicherung durch den Träger des Rettungsdienstes abgeschlossen wird. Des Weiteren kann die Streithelferin Vereinbarungen über die Mitwirkung am Rettungsdienst mit niedergelassenen Ärzten schließen (Anlage 4 der Beklagten), ohne dass sie dadurch zu deren Anstellungskörperschaft würde, weil die Notärzte weder in den Betrieb der Krankenkassen noch in den der Streithelferin eingegliedert werden und auch keine fachliche Weisungsbefugnis vereinbart ist. In der Gesamtschau von Entstehungsgeschichte und Struktur der §§ 3, 7 und 28 Abs. 2 SächsBRKG geht der Senat nach alledem von einer Passivlegitimation der Beklagten auch für Handlungen des Notarztes im Rahmen eines Rettungseinsatzes aus. Eine Aufgabenspaltung des konkreten Rettungseinsatzes, die Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen den Haftungsträgern provoziert, für den Rettungseinsatz aber keinerlei organisatorische Vorteile bietet, hätte zumindest einer eindeutigen Regelung bedurft, die – anders als in Thüringen – aus den Vorschriften des SächsBRKG nicht abgeleitet werden kann.
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c) Dies umfasst auch die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2 war zwar nicht der für die Rettungsfahrt am 12.12.2011 eingeteilte Notarzt. Jedoch wurde er von dem Beklagten zu 1 mit der Wahrnehmung von notärztlichen Leistungen betraut. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 von der Rettungsleitstelle informiert wurde oder auf Bitte der Beklagten zu 3 tätig geworden ist, nahm er notärztliche Aufgaben zumindest mit Billigung des Beklagten zu 1 wahr und wurde in deren Aufgabenbereich tätig.
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5. Über die persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und 3 hat das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil keine Entscheidung getroffen. Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und zu 3 ausscheidet, da Art. 34 GG die Haftung auf den Staat bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts überleitet, sofern eine Tätigkeit in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt ist. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich verbürgte befreiende Schuldübernahme (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2006 – 1 U 203/05). Diese Schuldübernahme greift nach dem Wortlaut von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG auch für vorsätzliches Verhalten des Beamten ein. Eine persönliche Haftung des Notarztes kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten des Amtsträgers sich ausnahmsweise auf eine Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Pflichtverletzung und zugleich als unerlaubte Handlung innerhalb des privatrechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherren darstellt (vgl. Sprau in Palandt, 76. Aufl., § 839 Rn. 3; vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1996 – III ZR 40/95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2006, 1 U 203/05). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte zu 2 durch die Übernahme der Intubation des Klägers keinen privatrechtlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen und auch keine Garantenpflicht übernommen, die zu seiner persönlichen Haftung führen könnte. Vielmehr stellt sich die Tätigkeit des Beklagten zu 2 als eine notfallärztliche Maßnahme dar, die er auf Bitten des Aufgabenträgers durch die Leitstelle übernommen hat.
B.
34
Die Kostentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 538 Rn 58). Allerdings war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbaren Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (OLG München, NZM 2002, 1032; Zöller-Heßler, aaO.). Wegen dieser beschränkten Wirkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der hier gegebenen Konstellation war trotz der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen das eine Aufhebung und Zurückverweisung aussprechende Urteil keine Sicherheitsleistung anzuordnen.
C.
35
An der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sieht sich der Senat gehindert. Zwar ist die Frage der Passivlegitimation bei Behandlungsfehlern von Notärzten im Rahmen von Rettungseinsätzen im Freistaat Sachsen höchstrichterlich noch nicht entschieden. Allerdings könnte eine Revision des Beklagten zu 1) nicht auf diesen Gesichtspunkt, sondern ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Aufhebung und Zurückverweisung gesetzwidrig erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 585; HK-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl. § 538 Rn 20 m.w.N.). Dass der Beklagte zu 1) durch das aufhebende Urteil beschwert ist, ändert daran nichts.
36
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt § 3 ZPO.