Zum Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages bei Abbruch einer Internet-/ebay-Auktion

Landgericht Detmold, Urteil vom 22.02.2012 – 10 S 163/11

Zum Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages bei Abbruch einer Internet-/ebay-Auktion

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24.08.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.000,– € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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