Zum Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014 – 4 O 395/13

Nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 NJW 2010, 989; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10WM 2011, 86; Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2011 – VIII ZR 103/10WM 2011, 474). (Rn. 18)

Ein Kreditinstitut kann sich nicht auf § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV sowie das in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Muster in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (§ 16 BGB-InfoV) berufen, weil sie gegenüber den Klägern kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 in der damaligen Fassung vollständig entspricht (Rn. 19)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.115,81 EUR nebst 12,25 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 27. Dezember 2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 634,75 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand
1

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf eines Verbraucherkredits.

2

Die Kläger schlossen am 26. April 2007 mit der Beklagten ein grundschuldbesichertes Darlehen mit einer Zinsbindung bis 30. März 2017. Dem Vertrag lag als Widerrufsbelehrung das Formular des … mit folgendem Text zugrunde:

3

“Widerrufsrecht

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. […]

5

Finanzierte Geschäfte

6

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wird uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. ”

7

Nach Auszahlung des Darlehens und Verkaufs der finanzierten Eigentumswohnung Ende 2012 kündigten die Kläger das Darlehen außerordentlich und zahlten am 27. Dezember 2012 das restliche Darlehen sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.115,81 EUR an die Beklagte.

8

Mit Anwaltsschreiben vom 11. September 2013 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags vom 26. April 2007 und verlangten von der Beklagten erfolglos die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

9

Seit dem 27. Dezember 2012 steht die Vorfälligkeitsentschädigung der Beklagten als Eigenkapital zur Verfügung, so dass sie dieses Geld anderen Kunden auf deren Girokonten als Dispositionskredit zur Verfügung stellt und Zinsen in Höhe von 12,25 % pro Jahr erzielt.

10

Die Kläger beantragen,

11

wie zugesprochen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Bzgl. des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17. März 2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe
15

Die Klage ist begründet.

16

1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziff. 8.2 des Darlehensvertrags, weil die Kläger den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 11. September 2013 wirksam widerrufen haben.

17

a) Die nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. gesetzliche Widerrufsfrist begann nicht in dem in § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB a.F. bestimmten Zeitpunkt, da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hatte, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F..

18

Nach gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Hinweis, dass die Frist “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Der Verbraucher könne der Verwendung des Wortes “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 NJW 2010, 989; Bundesgerichtshof, Urteil vom 01. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10WM 2011, 86; Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2011 – VIII ZR 103/10WM 2011, 474).

19

b) Die Beklagten können sich nicht auf § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV sowie das in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Muster in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (§ 16 BGB-InfoV) berufen, weil sie gegenüber den Klägern kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 in der damaligen Fassung vollständig entspricht (siehe hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 01 Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 -, a.a.O.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII 219/08 – a.a.O.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06BGHZ 172, 58; Bundesgerichtshof, Urteil vom 02. Februar 2011 – VIII ZR 103/10 -, a.a.O; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 -, juris).

20

Zwischen den Parteien ist in rechtlicher Hinsicht streitig, ob eine Widerrufsbelehrung noch dann dem Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV entspricht, wenn der Verwender seine Belehrung lediglich sprachlich anpasst, insbesondere die Anrede der in der Belehrung aufgeführten “Vertragsparteien” personalisiert.

21

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 nicht ausdrücklich verlangt, dass sich der Wortlaut der Belehrung decken muss. Er widerspricht dem gegenüber in seiner die Revision zurückweisenden Entscheidung auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht München, Urteil vom 26. Juni 2008 – 29 U 2250/08 -, juris), das eine wörtliche Übereinstimmung verlangt. Vielmehr verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass das Berufungsgericht – zutreffend – festgestellt hätte, dass die dort streitgegenständliche Belehrung nicht vollständig dem Muster der Anlage 2 entsprochen hätte.

22

Die vorliegende Widerrufsbelehrung des Sparkassenverlags deckt sich darüber hinaus in redaktioneller Weise nicht mit der seinerzeit gültigen Musterbelehrung Anlage 2 der BGB-InfoV.

23

Die Musterbelehrung verlangte, dass der Verwender nach der Überschrift “Finanzierte Geschäfte” in Satz 2 bei der Erklärung der “wirtschaftlichen Einheit” zwischen Darlehensverträgen zur Finanzierung von Grundstücken und sonstigen Sachen differenziert. Im Fall der Finanzierung von Grundstücken sollte Satz 2 der Belehrung:

24

“Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns zur Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen”

25

ersetzt werden durch folgenden Satz:

26

“Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.”

27

Dem gegenüber hat die Beklagte die thematisch zutreffende Belehrung als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 eingefügt und darüber hinaus Satz 3 redaktionell umformuliert. Der Inhalt der Belehrung entspricht nicht mehr vollständig der Musterbelehrung.

28

Der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 25. Juni 2012 – 4 U 262/11WM 2013, 927) folgt das Gericht nicht. Diese Entscheidung fasst in der Begründung vermissen, dass die Musterbelehrung in der hier zu entscheidenden Fassung trotz der in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. bestimmten Fiktion inhaltlich nicht den Vorgaben des § 355 BGB entsprochen hatte und sich der Verwender lediglich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf den Inhalt der Musterbelehrung Anlage 2 berufen durfte, obgleich nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB die Übergabe der Widerrufsbelehrung nicht die Frist hätte in Gang setzen können. Zwar hat der Bundesgerichtshof auf die von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 08. Dezember 2011 – 9 U 52/11 -, juris) entschieden, dass inhaltliche fehlerhafte Belehrungen noch von der Verordnungsermächtigung des Art. 245 EGBGB gedeckt sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. August 2012 – VIII ZR 378/11 -, BGHZ 194, 238) und daher Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Dem gegenüber verkennt das Oberlandesgericht Bamberg, dass das Berufen auf Vertrauen in die Musterbelehrung eine Ausnahme der Rechtsfolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wie im jeden Regel-Ausnahme-Verhältnis restriktiv zu behandeln sind. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. zu beurteilen, wonach die konkrete Belehrung (nur)

29

“in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen [darf] und [der Verwender] Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen [kann].”

30

Sonstige redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen sind nicht zulässig. Der Verwender kann sich nicht auf die Richtigkeit einer Musterbelehrung berufen, die er aufgrund von Ergänzungen und Zusätzen nicht mehr zitiert, sondern redaktionell zu eigen macht.

31

Das von der Beklagten angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 08. Dezember 2011 – 9 U 52/11, a.a.O.) ist nicht einschlägig, da die konkrete Widerrufsbelehrung nach den dortigen Feststellungen wörtlich mit der Musterbelehrung übereinstimmte und es daher um die Frage ging, welche Auswirkungen die Abweichung der Musterbelehrung von den formalgesetzlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Eine wörtliche Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung liegt hier aber nicht vor.

32

Auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 22. Juni 2009 – 9 U 111/08 -, NJW-RR 2010, 637) überzeugt nicht, soweit der Senat die Unwirksamkeit der Belehrung davon abhängig machen will, ob sich der Fehler im konkreten Fall ausgewirkt hat. Diese Auffassung ist bereits mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Auch bleibt der Senat in den Beschlussgründen die Angabe einer rechtlichen Grundlage schuldig.

33

c) Der Anspruch ist trotz der bereits am 27. Dezember 2012 erfolgten Abwicklung des Darlehensvertrags nicht verwirkt. Bis zum erklärten Widerruf am 11. September 2013 liegen wenige Monate. Es ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung zunächst erfüllt hatten. Andernfalls besteht – nach den üblichen Vertragsbedingungen – die Gefahr, dass im Falle der Nichtzahlung der Darlehnsgeber aus den bestellten Grundpfandrechten Befriedigung sucht. Vor diesem Hintergrund schafft die Leistung der Entschädigung keinen derartigen Vertrauenstatbestand, dass der erklärte Widerruf wenige Monate später als mit Treu und Glauben unvereinbar zu spät erfolgte.

34

2. Die Kläger haben Anspruch auf Herausgabe der von der Klägerin gezogenen Nutzungen in Höhe von 12,25 % Zinsen jährlich seit dem 27. Dezember 2012 gemäß der §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB. Die Kläger haben substantiiert zur Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen vorgetragen. Der – rechtliche – Einwand der Beklagten, es käme nicht auf die Höhe des Zinssatzes für Dispokredite sondern auf Refinanzierungskosten an, ist für sich genommen weder dem Grunde, noch der Höhe nach ausreichend.

35

3. Die Kläger haben darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Ziff. 4 BGB. Einer verzugsbegründenden Mahnung bedurfte es nicht. Es war abzusehen, dass die Beklagte nicht auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung der vormals nicht anwaltlich vertretenen Kläger geleistet hätte.

36

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 BGB.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.