Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2011 – 2 Sa 306/11
Der Unfall eines Beschäftigten im umzäunten Bereich einer Kaserne (hier: Sturz auf glatter Straße) ist auch dann kein Wegeunfall sondern Unfall auf einem Betriebsweg, wenn die Arbeitszeit des Beschäftigten erst mit Aufsuchen des Dienstgebäudes beginnt.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2011 – 2 Ca 1699/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Personenschadens. Der Kläger ist Beschäftigter am Dienstort H. in B-Stadt gewesen. Er hat ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Arbeitsphase vom 01.09.2005 bis 31.08.2010 und Freistellungsphase vom 01.09.2010 bis 31.08.2015 vereinbart. Der Kläger wollte am 05.02.2010 seinen Dienst um 6:30 Uhr beginnen, stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der Dienststelle ab, welcher sich innerhalb der durch Sicherungseinrichtungen umschlossenen Kaserne befand und wollte sich zu seinem Dienstgebäude begeben, an welchem er den Beginn seiner Arbeitszeit erfasst. Auf der Straße, die zum Gebäudeeingang führt, rutschte er aus und brach sich den linken Fuß. Bis zum 12.02.2010 war der Kläger in stationärer Behandlung und bis zum 18.04.2010 arbeitsunfähig.
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Er hat vorgetragen, die Fahrbahn sei großflächig spiegelglatt gewesen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zum Streudienst nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Seine Heilung sei noch nicht abgeschlossen. Im Frühjahr 2011 sei zu überprüfen, ob eine weitere Operation notwendig sei. Er verspüre weiterhin Schmerzen und ein Spannungsgefühl. Das Schmerzensgeld solle nicht unter 3.000, EUR liegen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2010 zu zahlen,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 150,68 EUR zu zahlen,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die in Ziffer 1. und 2. geltend gemachten Schäden sämtliche Schäden, die ihm aufgrund des Vorfalls vom 05.02.2010 bei der H., Gebäude XXX. a, B-Stadt entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, ausreichend Rufbereitschaft für den Winterdienst eingerichtet zu haben. Eine Eisplatte, von der in der Unfallanzeige die Rede gewesen sei, hätte der Kläger bemerken und umgehen müssen. Außerdem finde eine Haftungsprivilegierung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2011 verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, eine Haftung sei nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Versicherungsfall sei nicht vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden. Es bestünde keinen Anhaltspunkt für den Vorsatz, den nicht einmal der Kläger behaupte. Der Vorsatz müsse nicht nur die Schädigungshandlung umfassen, sondern auch den konkret eingetretenen Schaden. Auch wenn zu Gunsten des Klägers wahr unterstellt werde, dass die Beklagte vorsätzlich gegen ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe, könne allenfalls von bewusster Fahrlässigkeit der Beklagten bezüglich der Gesundheitsbeschädigung des Klägers ausgegangen werden. Es könne aus der Unfallsituation, wie sie der Kläger schildert, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Verletzung für den Fall des Eintritts beim Kläger einverstanden war.
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Der Kläger habe auch keinen Wegeunfall erlitten, der Unfall ereignete sich vielmehr auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger habe den Betriebsbereich bereits erreicht, er sei nicht mehr auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gewesen. Der Betriebsbereich beginne nicht erst am Arbeitsplatz, sondern bereits dann, wenn das Betriebsgelände erreicht sei. Maßgebende Grenze sei das Werkstor bzw. der Geländezugang, sofern die Arbeitsstätte auf einem umfriedeten oder wenigstens äußerlich abgegrenzten Gelände liege, das nicht der allgemeinen Öffentlichkeit diene. Der Weg auf dem Betriebsgelände zwischen Tor und Arbeitsplatz stelle wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der eigentlichen Arbeitsleistung betriebliche Tätigkeit dar. Der Unfall des Klägers habe sich auf dem umzäunten Kasernengelände ereignet, weshalb der Kläger ja auch die Beklagte für verpflichtet halte, die Flächen von Eis und Schnee zu befreien, was nicht der Fall wäre, wenn es sich um den Bereich einer öffentlichen Straße gehandelt habe. Unerheblich sei, dass der Kläger noch nicht die Außentür zum Gebäude durchschritten habe.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 02.05.2010 zugestellt. Er hat mit gleichzeitiger Begründung hiergegen am 30.05.2011 Berufung eingelegt. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe die Entscheidung des BAG vom 30.10.2003 nicht beachtet. Es komme nicht auf die örtlichen Gegebenheiten für einen Dritten an. Entscheidend für die Frage, ob sich der Unfall auf einem versicherten Weg oder während der versicherten Tätigkeit ereignet habe, sei die Sicht des Geschädigten. Das Bundesarbeitsgericht stelle im Urteil vom 30.10.2003 klar, dass das Urteil vom 14.12.2000, auf welches sich das Arbeitsgericht bezogen hat, nicht so verstanden werden könne, dass sich der Schädiger und nicht der Geschädigte beim Unfall bei der Arbeit oder auf einem nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Weg befinden müsse. Die Tätigkeit des Klägers beginne nicht bei Durchschreiten der Wachschranke, sondern mit der Betätigung des Arbeitszeiterfassungsgerätes. Im Übrigen dürfte sich auch die Frage stellen, ob die Beklagte im Hinblick auf die Auslagerung der Durchführung des Streudienstes durch Mitarbeiter der 25 km weiter entfernten Kaserne B. zumindest nicht billigend in Kauf nehme, dass zwischen Meldung und Beginn der Beseitigungssituation mindestens 25 Minuten lägen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2011, 2 Ca 1699/10, wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.12.2010 zu zahlen.
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festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger und Berufungskläger über die in Ziffer 1 geltend gemachte Forderung sämtliche Schäden, die ihm auf Grund des Vorfalls vom 05.02.2010 in der H., Gebäude XXX a, B-Stadt, entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger eine Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils beantragt habe. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Die Sperrwirkung des § 104 SGB VII greife ein, sobald sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begebe, also in einen Bereich, der der Organisation des Unternehmens unterliege. Auf die Vergütung komme es nicht an. Der Kläger habe auch keinen Vorsatz der Gesundheitsbeschädigung aufgezeigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.07.2011.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
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Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Kläger eine Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils beantragt hat. In der Tat ist der Beklagten zuzugeben, dass regelmäßig eine Abänderung des angefochtenen Urteils erfolgt, eine Aufhebung arbeitsgerichtlicher Urteile nur in ganz engen prozessualen Situationen in Betracht kommt.
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Das Berufungsbegehren des Klägers ist jedoch auslegungsfähig. Die Berufungskammer hat bei dieser Auslegung, die sich an dem wahren Rechtsschutzziel des Klägers zu orientieren hat, keine Bedenken dahingehend, dass der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt mit der Folge, dass die erstinstanzlich geltend gemachten Klageansprüche zuzusprechen wären.
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II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
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Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
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Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei der Kläger kurz auf Folgendes hinzuweisen:
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Die von ihm selbst angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigen nicht das klägerische Begehren. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung herausgearbeitet. Der Kläger befand sich, nachdem er das umschlossene Kasernengelände befahren hat, im Betriebsbereich und nicht mehr auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Der Betriebsbereich beginn nicht erst am Arbeitsplatz, sondern bereits dann, wenn das Betriebsgelände erreicht ist. Dies war der Fall, als der Kläger die Wachschranke durchfahren hat. Auf die Frage, ab wann eine vergütungspflichtige Tätigkeit begann, kommt es entscheidungserheblich nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004, 8 AZR 293/03). Der Kläger hatte sich mit Durchfahren der Wachschranke in die betriebliche Sphäre begeben, also in einen Bereich, der der Organisation der Beklagten unterliegt. Der Kläger macht ja auch Ansprüche gegen die Beklagte aus behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Kasernengelände gelegenen Straßen gegen Glätte abzusichern, geltend.
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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2003 – 8 AZR 548/02 – steht dem nicht entgegen. Die Grundsätze zur Abgrenzung, welche im Urteil vom 14.12.2000 – 8 AZR 92/00 – getroffen wurden, gelten auch für die Abgrenzung zwischen Betriebsbereich und Wegeunfall. Wege auf dem Werksgelände fallen in den Betriebsbereich, sind damit betriebliche Tätigkeiten und begründen, sofern in diesem betrieblichen Bereich eine Verletzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder durch Kollegen vertretbar verursacht wird, eine Haftungsprivilegierung. Im Urteil vom 30.10.2003 – 8 AZR 548/02 – hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass es bei der Abgrenzung auf die Sicht des Verletzten ankommt. Die im Urteil vom 14.12.2000 – 8 AZR 92/00 – aufgestellten Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts greifen aber ebenso, wenn hier auf die Sicht des Verletzten, mithin des Klägers, abgestellt wird. Das Erreichen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände (sogenannter Betriebsweg) ab Werkstor stellt wegen des engen Zusammenhangs mit der eigentlichen Arbeitsleistung betriebliche Tätigkeit dar. Der Weg zum Ort der Tätigkeit endet mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werktores. Es ist nicht zulässig, von Fall zu Fall auf die speziellen örtlichen und baulichen Verhältnisse der jeweiligen Betriebsstätte abzustellen. Auf dem abgegrenzten Werksgelände besteht die betriebseigentümliche Gefahr und nicht nur das allgemeine Wegerisiko. Der Werksverkehr ist integraler Bestandteil der Organisation des Betriebes. Daher entspricht die Entscheidung des Arbeitsgerichts sowohl der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG a. a. O.), als auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.09.1988 – 2 RU 11/88 – = NZA 1989, 533), wonach der Weg zum Ort der Tätigkeit im Allgemeinen mit dem Durchschreiten des Werkstors endet.
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Die vom Kläger angedachte Erwägung, möglicherweise sei doch von Vorsatz auszugehen, ist nicht entscheidungserheblich. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorsatz die Verletzungshandlung umfassen muss, wenigstens im Sinne eines bedingten Vorsatzes. Seine Ausführungen am Ende der Berufungsbegründung legen allenfalls den Schluss nahe, dass der Kläger einen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten behauptet, nicht aber einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Eintritts von Personenschäden des Klägers.
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Weil die gesamte Forderung des Klägers auf die Verletzung seiner Gesundheit zurückzuführen ist, hierzu gehören auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche für orthopädische Hilfsmittel, für diese Haftungsansprüche das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII greift, weil die Ausnahmebestimmungen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht vorliegen, ist die Klage des Klägers unbegründet. Die gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
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Die Zulassung der Revision war nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.