OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2014 – 7 U 92/14
Zum Vorliegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherer
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.04.2014 – 16 O 12/13 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.899,68 €
Gründe
I.
1
Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Klage auf Leistungen aus zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie auf Feststellung, dass die von der Beklagten erklärte Anfechtung dieser Versicherungen unwirksam sei, abgewiesen wurde.
2
Der Kläger schloss bei der Beklagten zur Versicherungsnummer … eine Berufsunfähigkeitsversicherung und zur Versicherungsnummer … eine Rentenversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab (vgl. Anlage K 1, Bl. 15 bzw. Bl. 77 d.A. und Anlage K 2, Bl. 16 bzw. 78 d.A.). Die Anträge zu den genannten Versicherungen (vgl. Anlage K 7, Bl. 23 bzw. Bl. 84 d.A. und Anlage K 7 a, Bl. 24 bzw. Bl. 85 d.A.) wurden vom Versicherungsvertreter der Beklagten, dem Zeugen …, in Anwesenheit des Klägers am 10.05.2010 ausgefüllt und vom Kläger unterzeichnet. Der Versicherungsvertreter druckte die Anträge dann am 25.05.2010 nochmals aus und leitete sie an die Beklagte weiter (vgl. hierzu auch die schriftliche Erklärung des Zeugen …, Anlage K 6, Bl. 22 bzw. Bl. 83 d.A. = Anlage B 9, Bl. 147 ff. d.A.).
3
In beiden Antragsformularen wurden sämtliche Gesundheitsfragen jeweils durch ein Kreuz in dem Kästchen „nein“ beantwortet. Die in beiden Anträgen gleichlautenden Fragen hatten u.a. folgenden Inhalt:
4
„1. Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Rehabilitations-, Kuraufenthalte oder ambulante Operationen (z.B. Laserung der Augen, Arthroskopie) stattgefunden oder sind solche für die nächsten 12 Monate derzeit ärztlich empfohlen oder beabsichtigt ?
5
[…]
6
4. Sind oder waren Sie in den letzten 5 Jahren bei Ärzten, Heilpraktikern, Physio-, Psychotherapeuten oder sonstigen nichtärztlichen Therapeuten in Beratung, in Behandlung oder zur Untersuchung wegen Krankheiten oder Beschwerden in den folgenden Bereichen: …
[…]
7
4. h) Entzündliche Gelenks-, Bindegewebserkrankungen (z.B. Gelenkrheumatismus, chronische Arthritis, Bechterew) ?
[…]
8
5. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 4. a) -i) genannten Bereiche ?
[…]
9
Die Fragen beziehen sich auf die letzten 5 Jahre.
10
[…]
11
9. Sind oder waren Sie wegen Rückenbeschwerden (z.B. Hexenschuss, Bandscheibenvorfall) in ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung ?
12
[…]
13
18. Haben Sie derzeit oder hatten Sie in den letzten 3 Monaten Beschwerden in einem der unter 8-17 genannten Bereiche ?“
14
In beiden Anträgen findet sich im Übrigen folgender weiterer Passus:
15
„Auch dann, wenn die obigen Gesundheitsfragen korrekt verneint wurden, ist oftmals ein Arzt vorhanden, der über Ihre Gesundheitsverhältnisse informiert ist (z.B. Vorsorgeuntersuchung, Erkältungserscheinung). Falls Sie keinen Arzt angeben, bestätigen Sie bitte, dass in den letzten 5 Jahren kein Arztbesuch stattgefunden hat (Zahnarztbesuche müssen nicht angegeben werden).“
16
Unter diesem Passus wurde jeweils das Kästchen „ja, ich habe keine Ärzte aufgesucht“ angekreuzt. Unmittelbar darunter befindet sich das Unterschriftenfeld, auf dem der Kläger die Anträge unterzeichnete.
17
Unstreitig hatte der Kläger vor der Antragstellung verschiedene Ärzte aufgesucht.
18
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger bei der Firma … in der Gießerei beschäftigt.
19
Am 06.07.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit geltend und gab an, er leide unter Morbus Bechterew.
20
Die Beklagte holte hierauf im Rahmen der von ihr durchgeführten Leistungsprüfung bei verschiedenen, den Kläger vorbehandelnden Ärzten Berichte und Unterlagen ein.
21
Insoweit wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 2 bis B 7 (Bl. 49 bis 55 d.A.) verwiesen.
22
Mit Schreiben vom 13.02.2013 (Anlage B 1, Bl. 46 ff. d.A.) erklärte die Beklagte die Anfechtung der beiden Berufsunfähigkeitsversicherungen wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger bei der Antragstellung im Rahmen der Gesundheitsfragen vorsätzlich bestehende Krankheiten verschwiegen habe.
23
Der Kläger behauptet, die Angaben in den Anträgen seien bezogen auf den Antragszeitpunkt korrekt gewesen. Er und der Zeuge … seien bereits vor der streitgegenständlichen Antragstellung miteinander bekannt gewesen, da ihm dieser bereits früher Versicherungen vermittelt habe. Bei der Antragstellung seien die einzelnen Gesundheitsfragen mit dem Zeugen … durchgesprochen worden. Die Wertung, was bei den komplexen und nicht stets einfach mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Fragen letztlich anzukreuzen sei, habe der Zeuge … getroffen. Er habe diesem mitgeteilt, dass er wegen Rückenschmerzen beim Arzt gewesen sei und auf Nachfrage des Zeugen auch erklärt, dass dabei nichts herausgekommen sei.
24
Der Kläger trägt vor, er habe von den behandelnden Ärzten zu jenem Zeitpunkt nie gesagt bekommen, welche Krankheit er habe. Ihm sei nur gesagt worden, er übertreibe und sei quasi ein „Weichei“ oder Simulant. Der Kläger trägt weiter vor, in der Vergangenheit von ihm wahrgenommene Schmerzsymptome im Rücken habe er als Verspannungsschmerzen wegen seiner früheren Nebentätigkeit als Testfahrer aufgefasst. Über eine ernsthafte Erkrankung seines Rückens sei er durch keinen Arzt zuvor informiert worden, weshalb er zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keinen Grund für die Annahme einer solchen gehabt habe.
25
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
I.
26
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Oktober 2011 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer … monatlich 800,00 Euro und aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer … Euro 500,00 bis längstens 01.07.2037 zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus, bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats.
27
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlung der Berufsunfähigkeitspolicen mit den Versicherungsnummern … und … ab Oktober 2011 beitragsfrei zu stellen.
28
3. Es wird festgestellt, dass die gesamte oder teilweise Anfechtung der Versicherungsverträge mit den Versicherungsnummern … und …, mitgeteilt im Schreiben der Beklagten vom 13.02.2012, unwirksam ist.
II.
29
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
30
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
31
Sie trägt vor, sie sei berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Durch die von ihr durchgeführte Leistungsprüfung stehe fest, dass beim Kläger bereits vor Antragstellung gravierende und lang anhaltende bzw. chronische Beschwerden vorlagen. Dieser habe sich bereits seit Jahren wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung befunden und habe deshalb schon vor Antragstellung verschiedene Male Fachärzte aufgesucht. Insbesondere sei der Kläger noch im Februar 2010 wegen Rückenbeschwerden nach einem Bandscheibenschaden für 2 Wochen krankgeschrieben gewesen. Dem Bericht der Neurologin vom 03.02.2010 (Anlage B 4, Bl. 51 d.A.) sei zu entnehmen, dass der Kläger ihr gegenüber angegeben habe, seit einer Woche Schmerzen und Parästhesien im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in beide Beine zu verspüren. Der Kläger habe daher bezogen auf die Gesundheitsfragen zu Beschwerden im Rückenbereich wissentlich objektiv unvollständige und damit falsche Angaben gemacht. Die Beklagte trägt vor, sie hätte bei wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden die Versicherungsverträge aufgrund ihrer Annahmerichtlinien nicht in der jetzigen Form geschlossen. Dies sei dem Kläger bei Antragstellung bewusst gewesen, weshalb er auch gegenüber dem Zeugen … bagatellisierende Angaben zu seinen Rückenbeschwerden gemacht habe.
32
Die Beklagte bestreitet vorsorglich, dass der Kläger berufsunfähig sei. Dieser sei nach wie vor vollschichtig beschäftigt und habe auch keine Einkommenseinbußen erlitten.
33
Zum weiteren Vorbringen der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
34
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … und der vorbehandelnden Ärzte … und … abgewiesen.
35
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Versicherungsverträge bezogen auf die Berufsunfähigkeitsvorsorge jeweils wirksam angefochten habe, weshalb diese insoweit gemäß § 142 BGB als von Anfang an unwirksam anzusehen seien. Der Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung liege vor. Die Vernehmung der behandelnden Ärzte habe ergeben, dass der Kläger seit Jahren wegen wiederkehrenden Rückenbeschwerden in ärztlicher und fachärztlicher Behandlung gewesen sei. Durchgehend sei Lumboischialgie diagnostiziert worden. Aus dem von der Hausärztin vorgelegten Krankenblatt sei ersichtlich, dass der Kläger noch im Januar und Februar 2010 mindestens zweimal behandelt und auch zweimal für jeweils 1 Woche krankgeschrieben worden sei. Er sei zum Orthopäden und von dort zur Neurologin überwiesen worden. Die Hausärztin habe auch eine Notaufnahme in das Klinikum … am 27.01.2010 wegen Lumboischialgie bekundet. Ihr gegenüber habe der Kläger Schmerzen und Bewegungseinschränkungen geschildert. Die Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Antragstellung sei daher objektiv falsch erfolgt.
36
Aus der Aussage des Zeugen … ergebe sich, dass der Kläger diesem gegenüber keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht habe. Der Zeuge habe zwar bestätigt, vom Kläger erfahren zu haben, dass dieser wegen Rückenbeschwerden beim Arzt gewesen sei. Allerdings habe der Kläger auf Nachfrage erklärt, dass dabei nichts herausgekommen sei. Dieser habe angegeben, er habe nichts verordnet bekommen, er sei gesund. Der Kläger habe sich noch aufgeregt, weil sein Arzt ihn als Simulant dargestellt habe.
37
Das Landgericht ist deshalb zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Gesundheitsfrage Ziff. 9 in den Anträgen wahrheitswidrig beantwortet und hierbei sowohl den Zeugen … als auch die Beklagte arglistig getäuscht und zu ihrem jeweiligen Verhalten veranlasst habe.
38
Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
39
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter.
40
Er greift das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wegen Rechtsverletzungen und wegen Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen an.
41
Der Kläger trägt vor, die Beklagte provoziere den Arglisteinwand. Das mit dem Abschluss eines Vertrages für die Beklagte verbundene Risiko werde verlagert und je nach dem Ergebnis einer später erfolgten Anhörung der Ärzte könne die Beklagte sich dann das „Scheitern oder die Durchführung des Vertrages nach Willkür zu eigen machen“. Die Beklagte stelle sich hierdurch besser, als wenn sie die Ärzte direkt befragt hätte.
42
Der Kläger trägt weiter vor, von ständigen ärztlichen Behandlungen vor Antragstellung könne nicht ausgegangen werden und verweist hierzu auf eine Vorerkrankungsbescheinigung seiner Krankenkasse vom 19.05.2014 (Anlage K 1, Bl. 283 d.A.). Im Übrigen habe der Zeuge … mittlerweile erkannt, eine Fehldiagnose beim Kläger gestellt zu haben und deshalb bei seiner Vernehmung zu keiner medizinischen Frage Stellung genommen.
43
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zur Frage der Einflussnahme auf den Versicherer durch die Angaben getroffen.
44
Der Kläger behauptet weiter, er habe zum Antragszeitpunkt nicht gewusst, dass er falsche Angaben gemacht habe. Er habe sich seine Kreuzschmerzen als Verspannungsschmerzen infolge seiner früheren Tätigkeit als Testfahrer und hernach aus der Belastung bei seiner Tätigkeit in der Gießerei erklärt. Infolge seiner extremen Arbeitsbelastung und seiner dennoch nur geringen Ausfallzeiten habe sich der Kläger für gesund gehalten und sich auch für gesund halten dürfen. Im Übrigen weist der Kläger nochmals darauf hin, dass der Zeuge … die Antworten des Klägers „aus eigener Autorisierung“ mit Kreuzen in den „Nein“-Kästchen umgesetzt habe.
45
Von den in den Arztberichten erwähnten chronischen Beschwerden sei dem Kläger nichts bekannt gewesen. Im Übrigen seien keine chronischen Schmerzen symptomatisch gewesen, sondern – so habe dies zumindest der Kläger gemeint – akute. Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe bei ihren Angaben den Zeitraum vor der Antragstellung mit dem Zeitraum nach Erkennen der schweren Erkrankung des Klägers verwechselt.
46
Der Kläger beantragt,
47
unter Abänderung des am 03. April 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen: 16 O 12/13, die Beklagte nach den Schlussanträgen des Klägers in der I. Instanz zu verurteilen.
48
Die Beklagte beantragt,
49
die Berufung zurückzuweisen.
50
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt unter Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens vor, dass der Kläger in der Berufungsbegründung einräume, gegenüber dem Versicherungsvertreter … objektiv falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht zu haben. Dies decke sich auch mit dem Inhalt der nunmehr vorgelegten Bescheinigung der … (Anlage K 1, Bl. 283 d.A.). Die Beklagte weist darauf hin, dass nach der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger von den von ihm aufgesuchten Ärzten auch wegen seiner Rückenschmerzen behandelt worden sei, er insbesondere Spritzen verabreicht und Medikamente verordnet bekommen habe. Die Beklagte trägt weiter vor, dass bei wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers zu den erfolgten ärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen die Beklagte den Kläger nicht in dem Umfang versichert hätte, wie dies aufgrund der Täuschung des Klägers erfolgt sei. Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag zu einem kollusiven Zusammenwirken des Klägers und des Zeugen … . Aufgrund dessen könne auch keine Wissenszurechnung gegenüber der Beklagten im Sinne der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung erfolgen.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
52
Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 30. Oktober 2014 verwiesen.
II.
53
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
54
Das Landgericht hat die zulässige Klage des Klägers rechtsfehlerfrei als insgesamt unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zunächst auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen werden.
A.
55
Der Kläger kann von der Beklagten keine Leistungen aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen verlangen, weil die Beklagte insoweit ihre auf die jeweilige Berufsunfähigkeitsvorsorge gerichteten Willenserklärungen wirksam angefochten hat, § 22 VVG, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB.
1.
56
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger die Beklagte bei der Antragstellung zu den streitgegenständlichen Verträgen arglistig über die bei ihm in der Vergangenheit mehrfach aufgetretenen Rückenschmerzen bzw. -beschwerden und die daraufhin erfolgten ärztlichen Behandlungen getäuscht.
1.1
57
Die Angaben in den Antragsformularen der streitgegenständlichen Verträge waren objektiv falsch.
58
Der Kläger hat nicht nur alle Fragen nach ärztlichen Behandlungen in den vergangenen 5 Jahren mit „nein“ beantworten lassen, sondern darüber hinaus auch unter Ziff. 18 der jeweiligen Gesundheitsfragen den Passus „ja, ich habe keine Ärzte aufgesucht“ vom Versicherungsvertreter ankreuzen lassen, obwohl dies – wie der Kläger selbst einräumt – objektiv unzutreffend war. Aus den Zeugenvernehmungen und dem vorgelegten Ausdruck des Krankenblatts der Hausärztin wie auch aus der vom Kläger selbst vorgelegten Bescheinigung der … vom 19.05.2014 (Bl. 283 f. d.A.) ergibt sich, dass der Kläger allein in den letzten 7 Monaten vor der Antragstellung insgesamt fünf Mal in ärztlicher Behandlung war, davon dreimal wegen Rückenbeschwerden. Eine 2-wöchige Krankschreibung wegen „Lumboischialgie“ sowie die Überweisung zu Fachärzten lag nur etwa 3 Monate zurück. Ende Januar 2010 hatte sich der Kläger darüber hinaus zu einer Notfallbehandlung ins Klinikum … begeben. In dem gesamten 5-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung gab es allein bei der Hausärztin 10 Eintragungen zu Arztbesuchen wegen Rückenbeschwerden. Aus der Aussage des Orthopäden … bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ergibt sich, dass bereits Ende des Jahres 2008 Facharztüberweisungen, eine Krankschreibung und ärztliche Behandlungen erfolgten.
1.2
59
Objektiv falsche Angaben allein belegen noch kein arglistiges Verhalten des Klägers.
60
Arglist erfordert das Bewusstsein und die mindestens billigende Inkaufnahme, durch das Verschweigen tatsächlicher Umstände im Erklärungsgegner einen Irrtum zu erregen und diesen dadurch zur Abgabe einer konkreten Willenserklärung zu veranlassen. Insoweit genügt bedingter Vorsatz sowohl hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben als auch bezüglich der Vorstellung, die unrichtige Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein.
1.2.1
61
Objektiv falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen nicht den Schluss auf arglistiges Verhalten. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. Häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen oder bestehenden Krankheiten bedeutungslos seien.
1.2.2
62
Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH VersR 2011, 338 Rn. 19 m.w.N.). Bei diesem finalen Element als Motiv arglistigen Verhaltens handelt es sich um eine innere Tatsache, die nicht unmittelbar einem Beweis zugänglich ist, sondern nur aus feststehenden äußeren Tatsachen erschlossen werden kann. Insofern bedarf es der Feststellung hinreichender äußerer Tatsachen, die einen solchen Schluss nicht nur zulassen, sondern erzwingen, wobei eine so große Wahrscheinlichkeit genügt, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
1.2.3
63
Im vorliegenden Fall ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Nachweis arglistigen Verhaltens nicht allein durch die Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars geführt werden kann, wenn feststeht, dass der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt hat und der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Versicherungsvertreter mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (vgl. BGH VersR 2008, 765 Rn. 7; NJW-RR 2011, 826).
1.2.3.1
64
Hier ergibt sich allerdings bereits aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er den Versicherungsvertreter … nicht zutreffend über die diesem bereits zuvor bekannten Rückenschmerzen und insbesondere über die Anzahl und den Umfang der erfolgten Arztbesuche informiert hatte. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er dem Zeugen … nicht gesagt hatte, dass eine CT-Untersuchung erfolgt war. Er habe lediglich gesagt, dass er in Behandlung wegen Rückenbeschwerden gewesen und dass „nichts herausgekommen“ sei. Diese Angaben hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat wiederholt.
1.2.3.2
65
Zu einer wahrheitsgemäßen Information des Zeugen … wäre es jedoch erforderlich gewesen, diesen umfassend über die Krankengeschichte – insbesondere in jüngster Zeit – zu unterrichten. Der Kläger hätte erwähnen müssen, dass er seit einer Bandscheibenprotusion im Jahre 1999 (vgl. Anlage B 7, Bl. 55 d.A.) auch in dem nachgefragten Zeitraum wegen wiederkehrenden Rückenbeschwerden ärztlich behandelt worden war. So erfolgten im Jahre 2008 Facharztüberweisungen und -besuche bei denen der Kläger wiederholt Infiltrationsbehandlungen im Rückenbereich erhielt (Bl. 191 f. d.A.) sowie krankgeschrieben wurde (Bl. 190 und 283 d.A.). Ende 2009 gab es weitere Arztbesuche und im Januar 2010 dann zunächst eine Notfallbehandlung sowie anschließend eine 2-wöchige Krankschreibung, wobei auch hier ärztliche Behandlungen und am 01.02.2010 eine CT – Untersuchung erfolgten. Die Hausärztin dokumentierte unter dem 24.02.2010: „Lumboischialgie durch Bandscheibenschaden, Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden“ (Bl. 237 f. d.A.). Dem Kläger wurden schmerzlindernde und entzündungshemmende Präparate verordnet (Bl. 233 d.A.). Die letzte vor dem Datum der Antragstellungen von der Hausärztin dokumentierte Krankschreibung des Klägers dauerte vom 08.04. bis zum 30.04.2010 (vgl. Bl. 283 d.A.), also nur 10 Tage vor der Befragung durch den Zeugen … .
1.2.4
66
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger bewusst einen unzutreffenden Eindruck über seinen Gesundheitszustand beim Zeugen … hervorgerufen hat. Es war nicht der Zeuge, sondern der Kläger, der seine Beschwerden bagatellisierte und – wie die Beweisaufnahme beim Landgericht ergeben hat – wahrheitswidrig behauptete, die Ärzte hätten ihn nicht behandelt, sondern vielmehr als Simulant weggeschickt. Auch dies stellt das Landgericht rechtsfehlerfrei fest.
67
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Zeugin … hätte die Behandlungszeiträume vor der Antragstellung und diejenigen nach Kenntnis der schweren Erkrankung des Klägers verwechselt. Bei Ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht konnte die Hausärztin die Behandlungsdaten anhand des von ihr vorgelegten Ausdrucks des Krankenblatts (Bl. 237 f. d.A.) konkret angeben.
1.2.5
68
Dem Verhalten des Klägers hat das Landgericht zutreffend entnommen, dass dies mit dem Ziel erfolgt ist, den Abschluss der Versicherungsverträge zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern.
69
Der Kläger kann nicht geltend machen, die unzutreffende Information der Beklagten über seine gesundheitlichen Verhältnisse beruhe darauf, dass der Zeuge … die Frage nach Arztbesuchen wie geschehen in den Antragsformularen verneint habe, obwohl dieser gewusst habe, dass Arztbesuche stattgefunden hatten. Die Täuschung der Beklagten wurde vielmehr dadurch ausgelöst, dass der Kläger seine zahlreichen Arztbesuche und die erfolgten ärztlichen Maßnahmen nicht einmal im Ansatz richtig dargestellt hatte.
1.3
70
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sie bei Kenntnis der wahren Sachlage die Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht zu den gewährten Bedingungen abgeschlossen hätte. Dies liegt vorliegend auch auf der Hand und entspricht der Kenntnis des Senats aus zahlreichen Verfahren. Insoweit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die „Volkskrankheit“ Rückenschmerzen einen erheblichen Umstand für die Gewährung von Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsvorsorge darstellt.
1.4
71
Aufgrund der gesamten Umstände des Falles ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bei der Antragstellung objektiv falsche Angaben machte, hierbei damit rechnete, dass seine Angaben für die Entscheidung der Beklagten über die Annahme seiner Anträge bedeutsam sind und es auch für ernstlich möglich hielt, bei zutreffenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand könnte die Entscheidung der Beklagten anders ausfallen. Das Landgericht hat daher zu Recht die festgestellten Indizien als ausreichend für die subjektive Seite des Arglisttatbestandes beim Klägers angesehen.
72
Damit hat der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht und hierdurch zu anfechtbaren Willenserklärungen veranlasst.
2.
73
Die Beklagte hat ihre Willenserklärungen fristgerecht angefochten, § 124 Abs. 1 und 2 BGB. Die angefochtenen Versicherungsverträge sind – bezogen auf die Berufsunfähigkeitsvorsorge – als von Anfang an unwirksam anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB.
74
Damit stehen dem Kläger die mit den Klaganträgen Ziffer I.1 und I.2 geltend gemachten Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen nicht zu.
B.
75
Nachdem die Beklagte die Verträge – bezogen auf die Berufsunfähigkeitsvorsorge – wirksam angefochten hat (vgl. oben zu A), hat auch der mit Klagantrag Ziffer I 3. Geltend gemachte Feststellungsantrag keinen Erfolg.
C.
76
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III.
77
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
78
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
79
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Grundsätzliche oder einer Rechtsfortbildung bedürftige Fragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Der Senat weicht auch nicht von rechtlichen Obersätzen gleich- oder höherrangiger Gerichte in vergleichbaren Fällen ab, sodass auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.