AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 – 118 C 97/13
Zum Unterlassungsanspruch gegen den Dauerbetrieb eines Rasenmähroboters auf dem Nachbargrundstück
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien sind jeweils Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in einem reinen Wohngebiet in XY.
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Die Beklagten setzen werktags zum Mähen ihres Rasens einen Rasenroboter ein unter Wahrung der nach der Gemeindesatzung von XY einzuhaltenden Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr. Der Betrieb des Rasenroboters beginnt um 7 Uhr morgens und endet um 20 Uhr abends.
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Zwischen diesen Zeiten wird der Rasenroboter dauerhaft eingesetzt. Das Mähgeräusch des Rasenroboters ist jedoch je nach konkreter Position des Roboters beim Einsatz auf dem Grundstück der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger akustisch nicht wahrnehmbar. Im Betrieb läuft das Gerät ca. 60 – 75 Minuten, um anschließend 45 bis 60 Minuten an einer Ladestation aufgeladen zu werden und sodann wieder zum Einsatz zu kommen.
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Die Kläger rügen die sich aus dem Betrieb des Rasenroboters für sie ergebende Geräuschentwicklung und behaupten, dass der von dem Gerät ausgehende dauerhafte Lärm eine deutliche Belastung für sie darstelle, aus der sich bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihnen ergeben hätten. Sie behaupten, dass der Betrieb des Rasenroboters in dieser dauerhaften Form weder ortsüblich noch zur Einhaltung einer angemessenen Schnitthöhe des Rasens der Beklagten erforderlich sei.
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Ursprünglich beantragten die Kläger, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf ihrem Grundstück einen Rasenroboter zu betreiben, der nach der TA Lärm mehr als 50 Dezibel überschreitet, soweit es über im damaligen Antrag näher bestimmte Zeiten hinausgeht. In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2013 modifizierten die Kläger ihren Antrag und begehrten, dass der Betrieb über die Dauer von 5 Stunden werktäglich nicht hinausgehe. Mit Urteil vom 18.12.2013 erging ein abweisendes Prozessurteil gegen die Kläger durch das Amtsgericht P. Auf die Berufung der Kläger wurde das Prozessurteil mit Urteil vom 8.5.2014 durch das Landgericht M aufgehoben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht P zurückverwiesen.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf ihrem Grundstück (Flur .., Flurstücke … und … , Grundbuch von Y) den Betrieb eines Rasenroboters zu unterlassen, soweit der Betrieb über die Dauer von 5 Stunden werktäglich hinausgeht.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten heben darauf ab, dass der Rasenroboter den einschlägigen technischen Regelwerken entspreche. Das Gerät sei ausgesprochen leise und in keiner Weise störend.
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Das Gericht hat bezüglich der Geräuschimmissionen des Rasenroboters Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bl. 157 ff. des Sachverständigen Dipl. -Ing. L verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere entspricht der Klageantrag dem aus § 253 II Nr.2 ZPO folgenden Bestimmtheitsgebot. Insoweit wird auf die umfassenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts M in dieser Sache vom 8.5.2014 verwiesen.
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Der Klage fehlt im Ergebnis auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist zwar im Rechtsstreit nicht abschließend geklärt worden, ob der Rasenroboter tatsächlich über die im Klageantrag genannten 5 Stunden hinaus auf dem Grundstück der Kläger zu hören ist, da der Roboter nach den Feststellungen des Sachverständigen auf dem Grundstück der Kläger nicht mehr zu hören ist, wenn er sich auf der abgelegeneren Hälfte des Beklagtengrundstücks befindet. Bei einer Netto-Mähzeit von 7,25 h maximal und 6 h minimal (abhängig von der Dauer der Lade- und Fahrzeit) wäre damit eine Überschreitung von 5 h hörbaren Betriebes nicht erreicht. Allerdings bewegt sich der Roboter nach dem übereinstimmenden Parteivortrag und den Feststellungen des Sachverständigen (Bl. 164 d.A.) ohne bestimmte Richtung und konkrete Flächenprogrammierung nach dem Zufallsprinzip über das Grundstück der Beklagten, so dass sich die Zeiten der Hörbarkeit und Nicht- Hörbarkeit stetig, aber unvorhersehbar abwechseln und daher ein Störgefühl in einer Zeit, die 5 h überschreitet, bestehen dürfte.
B.
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Den Klägern steht gegen den Beklagten aufgrund der Geräuschimmissionen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die geforderte Unterlassung des Betriebs des streitgegenständlichen Rasenroboters zu.
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1. Dabei kommt als einzig mögliche Anspruchsgrundlage § 1004 BGB in Verbindung mit § 903 BGB in Betracht. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache Dritte von Einwirkungen auf sein Eigentum ausschließen. Soweit in diesem Sinne Beeinträchtigungen zu besorgen sind, kann der Eigentümer gemäß § 1004 I 2 BGB gegenüber dem Störer auf Unterlassung klagen. Die hier infrage stehenden Geräuschimmissionen durch den Betrieb des Rasenroboters der Beklagten müssen die Kläger jedoch gemäß § 906 I BGB dulden. Denn in Einschränkung der §§ 1004, 903 BGB kann der Eigentümer im Falle von Grundstücken die Zuführung von Geräuschen nach § 906 I BGB nicht verbieten, soweit diese Geräusche von einem anderen Grundstück ausgehen und die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
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a. Der Betrieb des Rasenroboters auf dem Grundstück der Beklagten ist ein von diesem Grundstück ausgehende Geräuschquelle, die auf das Grundstück der Kläger gemäß § 906 I 1 einwirkt.
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b. Diese Geräuschimmissionen stellen eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks der Kläger dar. Dabei ist eine Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB unwesentlich und daher zu dulden, wenn sie über eine im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate bloße Belästigung nicht hinausgeht (vgl. MüKo/Säcker, BGB, 6. Aufl. 2013, § 916 Rn. 51).
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Für die diesbezügliche Beurteilung ist nicht die besondere Empfindlichkeit bzw. Belastbarkeit des jeweils betroffenen Nachbarn maßgebend (MüKo/Säcker, BGB, 6. Aufl. 2013, § 916 Rn. 55). Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger wie behauptet durch die Geräuschimmissionen des Roboters unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.
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Stattdessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der Wesentlichkeit das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, zugrunde zu legen (vgl. nur BGH, NJW 2001, 3119; 1993, 925, 929). Dabei setzt die Beurteilung eine Abwägung aller konkreten Umstände (z.B. Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit der Geräuscheinwirkung) voraus, die für die Wahrnehmung der Geräusche durch einen durchschnittlichen Hörer von Bedeutung sind (MüKo/Säcker, BGB, 6. Aufl. 2013, § 916 Rn. 16). Die gesetzlichen Wertungen können insofern nicht unberücksichtigt bleiben (BGH, NJW 1990, 2465, 2466).
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Für das Vorliegen einer danach nur unwesentlichen Beeinträchtigung nach § 906 BGB trägt der Störer die Beweislast (BGH, NJW 1993, 925, 929). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung durch § 906 I 2 BGB, nach dem „in der Regel“ eine lediglich unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt gemäß § 906 I 3 BGB für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
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Die Einhaltung dieser Richtwerte indiziert im Regelfall eine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB (vgl. nur BGH, NJW 2004, 1317, 1318). Zwar können die in technischen Regelwerken enthaltenen Grenz- und Richtwerte nicht schematisch angewendet werden (BGH, aaO). Vielmehr bieten sie für den Richter nur eine Entscheidungshilfe, sodass es für die Beurteilung der Wesentlichkeit weiterhin auf die jeweiligen Umstände ankommt und der Richter im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vom Regelfall abweichen kann, wenn dies die besonderen Umstände des Einzelfalls gebieten (BGH, aaO). Dabei sind die die Indizwirkung erschütternden Umstände allerdings von demjenigen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht (BGH, aaO). Dies haben die Kläger versäumt.
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aa. Denn der Betrieb des Rasenroboters der Beklagten hält alle ersichtlichen gesetzlichen Grenz- und Richtwerte ein. Insbesondere verstößt er nicht gegen die in der TA Lärm festgelegten Werte.
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Die TA Lärm ist eine aufgrund § 48 BImSchG ergangene Verwaltungsvorschrift (vgl. nur Kutscheid, NVwZ 1999, 577, 578), deren Einhaltung nach § 906 I 3 BGB die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert (MüKo/Säcker, BGB, 6. Aufl. 2013, § 916 Rn. 63). Dabei unterscheidet die TA Lärm für die erlaubten Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6 TA Lärm unter anderem nach der Gebietsart, der Tageszeit sowie der Geräuschbelastung innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Tagsüber gelten diese Richtwerte für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden (Nr. 6.4 TA Lärm), während für nur kurzzeitige Geräuschspitzen zusätzliche Grenzwerte festlegt sind (vgl. Nr. 6.1, 6.2, 2.8 TA Lärm). Zudem sieht die TA Lärm abhängig von den jeweiligen Umständen Zuschläge oder Abschläge vor, mit denen der objektiv gemessene Schalldruckpegel zu korrigieren ist. So erfolgt etwa zur Mittagszeit nach Nr. 6.5 TA Lärm ein Zuschlag von 6 dB(A), während weitere Zuschläge für die Ton- und Informations- oder Impulshaltigkeit des zu messenden Geräusches vorgesehen sind (A. 3.3.5 und A.3.3.6 TA Lärm).
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Nach diesen Grundsätzen sind die nach der TA Lärm zulässigen Grenz- und Richtwerte bei Weitem nicht erreicht. Die Grundstücke der Parteien befinden sich in einem reinen Wohngebiet. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen erfolgt an Sonn- und Feiertagen sowie während der Mittagszeit kein Betrieb des Rasenroboters. Der Rasenroboter wird unstreitig nur während der Tageszeit, die sich über den Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr (Nr. 6.4 TA Lärm) erstreckt, betrieben. Zu dieser Zeit ist in reinen Wohngebieten gemäß Nr. 6.1. e) TA Lärm ein Richtwert von 50 dB(A) vorgesehen, während innerhalb von Gebäuden unabhängig von der Gebietsart als Richtwert 35 dB(A) festgelegt sind.
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Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat zum Ortstermin vom 29.7.14 zur Überzeugung des Gerichts feststellen können, dass der Betrieb des Rasenroboters diese Werte erheblich unterschreitet (Seite 15 des Gutachtens). Bei geschlossenem Fenster hat der Sachverständige innerhalb des Gebäudes während des Betriebs des Rasenroboters diesen nicht wahrnehmen können; der gemessene Schalldruckpegel betrug bis zu 20 dB(A) (Seite 9 des Gutachtens). Bei geöffnetem Fenster stieg der gemessene Schalldruckpegel allgemein bedingt durch Fremdgeräusche (Seiten 9 und 10 des Gutachtens). Der Roboter war dabei leicht hörbar, der allgemein gemessene Schalldruckpegel lag bei bis zu 40 dB(A). Außerhalb des Gebäudes war der Roboter hörbar, wobei ein Schalldruckpegel von bis zu 41 dB(A) gemessen wurde (Seiten 10 und 11 des Gutachtens).
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Unter anderem aufgrund der Einwirkungen durch Fremdgeräusche und angesichts der Teilbetriebszeiten des Rasenroboters hat der Sachverständige im Anschluss an die gemessenen Werte Abschläge vorgenommen. Weil die dabei ermittelten Werte von 20 bis 35 dB(A) die Grenzwerte der TA Lärm jedoch bei Weitem nicht erreichten, hielt der Sachverständige genauere Messerfassungen nicht mehr für erforderlich (Seite 15 des Gutachtens). Allgemein hat der Sachverständige die Hörbarkeit des Rasenroboters als schwach bis sehr schwach eingeordnet (Seite 11 des Gutachtens). Im Vergleich zu sonstigen Gartengeräten wurde der Einwirkungspegel grundsätzlich als leise bzw. sehr niedrig bezeichnet, wobei der Sachverständige jedoch einschränkend darauf hingewiesen hat, dass Rasenroboter in einem deutlich längeren Zeitraum in Betrieb seien (Seite 13 des Gutachtens).
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Es besteht für das Gericht kein Anlass an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Auch die Parteien haben insofern keine relevanten Beanstandungen vorgebracht. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Anschlusstatsachen ausgegangen und hat die aus den Messwerten gezogenen Schlüsse vollkommen nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Dass der Sachverständige angesichts des erheblichen Unterschreitens der Grenz- und Richtwerte der TA Lärm von genaueren Messerfassungen abgesehen hat, stößt auf keine Bedenken. Dies ergibt sich schon ohne Weiteres, sofern der Rasenroboter innerhalb des Gebäudes nicht wahrnehmbar gewesen ist. Aber selbst außerhalb des Gebäudes ist zu berücksichtigen, dass der nach der TA Lärm vorgesehene Grenz- und Richtwert von 50 dB(A) auch ohne die einzelfallbedingten Abschläge bei Weitem nicht erreicht wird. Dabei gilt als Faustformel, dass ein Unterschied von 10 dB(A) für den Menschen etwa als doppelte bzw. halbe Lautstärke wahrgenommen wird, sodass selbst bei Zugrundelegung einer Geräuschimmission von 40 dB(A) die Lautstärke des Rasenroboters nach dem typischen subjektiv-menschlichen Empfinden nur die Hälfte des zugelassenen Richtwertes erreicht.
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Soweit die Kläger aus den Feststellungen des Sachverständigen hingegen einen Lärmpegel von 56 dB(A) erkennen wollen, geht dies fehl. Denn bei dem vom Sachverständigen in dieser Höhe festgestellten Schalldruckpegel handelt es sich lediglich um den Nahfeldpegel, der bei einem Meter Entfernung gemessen wurde (Seiten 9 und 12 des Gutachtens) und sich somit sehr nah an dem Ort befindet, von dem die Geräusche ausgehen (Emissionsort). Demgegenüber ist nach der TA Lärm nicht der Emissions- sondern der Immissionsort maßgeblich, das heißt der Ort, auf den durch die Geräusche eingewirkt wird. Dieser Ort wird in A.1.3 TA Lärm festgelegt und wurde vom Sachverständigen bei der Ermittlung der Messwerte zwischen 20 und 35 dB(A) zutreffend zugrunde gelegt.
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Soweit die Kläger anmerken, dass der gerichtlich angekündigte Messtermin keine Garantie für die im Alltag tatsächlich auftretende Lärmbelästigung bietet, da die Beklagten die Lautstärke des Rasenroboters im Vorfeld durch Reinigungs- und Wartungsarbeiten reduzieren könnten, so hätte es für die ernsthafte Begründung eines dahingehenden Manipulationsverdachts einer weiteren Untermauerung durch Tatsachen bedurft (vgl. OLGR Frankfurt 2009, 47 Rn. 30). Insofern haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen.
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bb. Der Betrieb des Rasenroboters durch die Beklagten steht auch mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang. Unstreitig wird die nach § 9 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde XY für den Gebrauch von Rasenmähern vorgesehene Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr gewahrt. Sofern außerhalb dieser Zeiten ein Betrieb des Rasenroboters stattfindet, steht dieser wiederum im Einklang mit § 7 I Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 32 des Anhangs. Dabei kann es abermals dahingestellt bleiben, ob der Rasenroboter bereits um 7 Uhr oder erst um 8 Uhr seinen Dienst beginnt, denn nach § 7 I Nr. 1 32. BImSchV ist in reinen Wohngebieten der Betrieb von Rasenmähern an Werktagen nur in der Zeit von 20 bis 7 Uhr untersagt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11a LImSchG NRW, wonach das unnötige Laufenlassen von Geräusch erzeugenden Motoren generell verboten ist. Zwar tragen die Kläger vor, dass der Dauerbetrieb des Rasenroboters nicht erforderlich sei, um die Rasenfläche der Beklagten in gleicher Schnitthöhe zu halten. Unstreitig ist jedoch, dass der Rasenroboter stets zur Beibehaltung einer solchen Schnitthöhe eingesetzt wird. Hingegen setzt ein unnötiges Laufenlassen von Motoren gemäß § 11a LImSchG NRW voraus, dass das Gerät tatsächlich nicht mehr im Betrieb ist. Findet ein solcher Betrieb jedoch statt, ist es unerheblich ob er aus der Sicht Dritter sinnvoll erscheint.
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cc. Die somit bestehende Indizwirkung hinsichtlich der Unwesentlichkeit der vom Rasenroboter ausgehenden Geräuschimmissionen kann durch besondere Umstände beseitigt werden (BGH, NJW 2004, 1317, 1318). Das ist namentlich dann der Fall, wenn die subjektive Wahrnehmung der Geräusche und die dadurch hervorgerufenen Befindlichkeiten unangenehmer sind, als dies die objektiv messbare Lautstärke erwarten ließe (OLG Koblenz, NVwZ-RR 2004, 24, 25). Eine solche erst subjektiv empfundene Beeinträchtigung kann sich beispielsweise bei Vorliegen einer starken Frequenz ergeben, die für das menschliche Ohr besonders störend ist (vgl. MüKo/Säcker, BGB, 6. Aufl. 2013, § 916 Rn. 64).
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Die dazu erforderliche einzelfallbezogene Beurteilung muss der Tatrichter zwar grundsätzlich auf eine Augenscheinseinnahme im Rahmen eines Ortstermins stützen (BGH, NJW 1992, 2019). Einer solchen Beweisaufnahme durch das Gericht war vorliegend jedoch nicht nachzukommen. Denn dazu wäre es erforderlich gewesen, dass die Kläger zumindest konkrete Anhaltspunkte für ein Abweichen vom Regelfall dargelegt hätten. Insofern oblag es den Klägern darzulegen, dass eine von den objektiven Messwerten nicht ausreichend berücksichtigte subjektive Beeinträchtigung vorliegt (vgl. BGH, NJW 2004, 1317, 1318). Dafür wurde von den Klägern jedoch nichts Relevantes dargetan.
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Vielmehr stützen die Kläger ihren Unterlassungsanspruch in erster Linie auf die Lautstärke der vom Rasenroboter ausgehenden Geräuschimmissionen und tragen ergänzend lediglich vor, dass diese aufgrund ihrer permanenten Einwirkung in sozial inadäquater Weise lästig seien. Hinsichtlich der Frequenz der Geräusche oder anderer subjektiv erheblicher Umstände erklären sich die Kläger hingegen nicht. Dem entspricht es, dass die Kläger in ihrem ursprünglichen Klageantrag den Beklagten den Betrieb des Rasenroboters lediglich insoweit untersagen wollten, wie er den nach der TA Lärm zulässigen Richtwert von 50 dB(A) in einem festgelegten Zeitraum überschreitet. Da der Sachverständige bezüglich der Lautstärke allerdings festgestellt hat, dass der Richtwert von 50 dB(A) vom Rasenroboter ohnehin nicht erreicht wird, betonen die Kläger nunmehr verstärkt, dass jedenfalls angesichts der Dauer der Geräuscheinwirkungen der Lärmpegel nicht hinnehmbar sei.
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Allein die Dauer der Geräuscheinwirkung stellt jedoch kein besonderer Umstand dar, der die Indizwirkung der Einhaltung der Grenz- und Richtwerte der TA Lärm erschüttern könnte. Vielmehr wird die Dauerhaftigkeit der Geräuscheinwirkung bereits von den Grenzwerten der TA Lärm bereits mitberücksichtigt (vgl. MüKo/Säcker, BGB, 6. Aufl. 2013, § 916 Rn. 65). Insofern besteht für dauerhafte Geräuschimmissionen zwar keine ausdrückliche Regelung. Allerdings gilt es zu beachten, dass die TA Lärm etwa für Geräuschspitzen gesonderte Grenzwerte festlegt, die die üblichen Richtwerte noch deutlich übersteigen (vgl. Nr. 6.1, 6.2 TA Lärm). Dabei sind Geräuschspitzen nach Nr. 2.8 TA Lärm nur Einzel- und keine Dauerereignisse (Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, 72. EG 2014, TA Lärm Nr. 2 Rn. 44). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für Dauerereignisse wiederum die üblichen Richtwerte gelten müssen. Dem entspricht es auch, dass in der Rechtsprechung für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines dauerhaften Lärmpegels die üblichen Richtwerte nicht nur herangezogen, sondern sogar vollständig ausgeschöpft werden (vgl. hinsichtlich eines durchgängig betriebenen Wassermühlrades etwa OLGZ Frankfurt 1992, 84). Ein solches Verständnis steht darüber hinaus im Einklang mit Nr. 6.4 TA Lärm, wonach die Richtwerte während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden gelten. Insofern kann es sich bei den Richtwerten der TA Lärm nicht um bloß kurzzeitige Spitzenwerte handeln, sondern müssen diese auf einen längeren Zeitraum angelegt sein.
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Doch auch wenn man der Ansicht sein sollte, dass jedenfalls die permanente und ununterbrochene Ausschöpfung der Richtwerte eine wesentliche Beeinträchtigung begründen kann, ist nicht ersichtlich, dass hier eine solche vorliegen könnte. Denn einerseits werden die Richtwerte nach den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich bei Weitem nicht ausgereizt. Andererseits tragen auch die Kläger selbst vor, dass der Betrieb des Rasenroboters während der Mittagszeit sowie zwecks Ladevorgänge mehrmals am Tag für insgesamt einige Stunden unterbrochen wird, sodass insofern bereits keine permanente Geräuscheinwirkung vorliegt. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich weitere Unterbrechungen daraus ergeben müssen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Rasenroboter ab einer Entfernung von 15 Metern zum Grundstück der Kläger nicht mehr wahrzunehmen ist.
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dd. Sofern die Kläger schließlich ausführen, dass der Betrieb des Rasenroboters einer ortsüblichen Nutzung nicht entspreche, kommt es darauf bereits von vornherein nicht an. Denn die mangelnde Ortsüblichkeit einer Nutzung spielt für die Duldungspflicht gemäß § 906 II 1 BGB erst dann eine Rolle, wenn es sich bei den Einwirkungen auf das Grundstück um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt. Gerade dies ist jedoch nicht der Fall.
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2. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO (vgl. Zöller, ZPO § 97 Rnr 79. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.