Zum Unterlassungsanspruch des Grundstücksnachbarn hinsichtlich eindringende Baumwurzeln

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 07.12.2012 – 317a C 146/11

1. Der Grundstücksnachbar hat es zu unterlassen, dass Wurzeln seiner Bäume in das Nachbargrundstück eindringen und dort Schäden an der Auffahrt verursachen.

2. Kann eine Befreiungsmöglichkeit nach dem Naturschutzrecht in Betracht kommen und will der Nachbar sogar den Baum im Rahmen einer Behandlung der Wurzeln ggf. erhalten, hat – auch ohne entsprechenden (Hilfs-)Antrag – eine Verurteilung unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung der Behörde zu erfolgen (zum Vorbehalt wegen Genehmigung der Naturschutzbehörde vgl. auch AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 7. November 2012, 531 C 6/12, ZMR 2013, 122).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Beklagte wird- mit der Maßgabe, dass die Verurteilung in der Sache unter dem Vorbehalt der Erteilung einer erforderlichen, behördlichen Genehmigung steht- verurteilt, es zu unterlassen, dass Wurzeln der auf dem Grundstück … an der Grenze stehenden Schwarzkiefer auf das Grundstück der Klägerin … eindringen und hierdurch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand
1

Die Parteien streiten um die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung durch eine auf dem Grundstück des Beklagten stehende Schwarzkiefer und anderen Pflanzen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes, … .

3

Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstückes … .

4

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Wurzeln der alten Bäume im Garten des Beklagten die Pflasterung der Garagenauffahrt der Klägerin ruinieren.

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Das Problem ist zwischen den Parteien schon seit dem Jahr 2004 streitig.

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Im Jahre 2004 hatte das Dezernat für Naturschutz dem Beklagten die Fällerlaubnis für zwei Kiefern erteilt. Diese Bäume wurden gefällt. Das Fällen der dritten-hier streitgegenständlichen Schwarzkiefer-wurde verboten.

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Im Jahre 2008 trat die Klägerin erneut an den Beklagten heran, der ein “Fällen der Kiefer” mit Hinweis auf den Bescheid aus 2004 ablehnte.

8

Unter dem 01.10.2009 stellte sodann die Klägerin bei dem Bezirksamt … Naturschutz einen Antrag für eine Fällgenehmigung der Schwarzkiefer im Garten des Beklagten.

9

Unter dem 11.11.2009 erklärte die Behörde gegenüber der Klägerin, die Genehmigung zum Fälle nicht zu erteilen, mit der Möglichkeit, Einspruch vor dem endgültigen abschlägigen Bescheid einzulegen.

10

Die Klägerin legte Einspruch ein und erhielt einen endgültigen, abschlägigen Bescheid-nach Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde-erst mit Datum vom 16.02.2011.

11

Die Klägerin behauptet, die Situation in der Auffahrt sei insbesondere durch die Wurzeln dieser dritten Schwarzkiefer dramatisch geworden.

12

Die unregelmäßig hochstehenden Kanten der Pflasterklinker seien zu einer erheblichen Stolpergefahr für die Klägerin geworden.

13

Fällen sei zwar die pragmatische, weil billigste Problemlösung. Die Klägerin habe aber mit Hilfe ihres Architekten ein baumschonendes Verfahren gefunden, bei dem die Wurzeln der Kiefer aus dem Bereich der Pflasterung der klägerischen Auffahrt entfernt werden würden. Bei diesem Verfahren würden die Baumwurzeln freigelegt, von aller Erde freigespült und sodann in ein Spezialgranulat eingebettet werden (Terra Textura).

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, dass Wurzeln der sich auf dem Grundstück … befindlichen Bäume, insbesondere der an der Grenze stehenden Schwarzkiefer und anderer Pflanzen, auf das Grundstück der Klägerin … eindringen und hierdurch die Nutzung des Grundstückes der Klägerin beeinträchtigen,

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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass das Grundstück der Klägerin … durch Wurzeln der sich auf dem Grundstück des Beklagten, … befindlichen Bäume, insbesondere der an der Grenze stehenden Schwarzkiefer und anderer Pflanzen mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird.

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2. den Beklagten zu verurteilen, hinsichtlich der auf dem Grundstück, … befindlichen Bäume, insbesondere der an der Grenze stehenden Schwarzkiefer und anderen Pflanzen, soweit sie unter die Hamburgische Baum-/Landschaftsschutzverordnung fallen und die Nutzung des Grundstücks der Klägerin, … beeinträchtigen, den Antrag nach § 3 der Baum-/Landschaftsschutzverordnung i.V. mit dem Hamburgischen Naturschutzgesetz bei der zuständigen Behörde auf Genehmigung eines Eingriffs (auch im Wurzelbereich), gegebenenfalls der Fällung, binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils zu stellen.

18

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Unstreitig sei die Kiefer mit behördlichem Schreiben vom 11.11.2009 als “gesund und vital und erhaltenswert” eingestuft worden.

20

Die vorgeschlagenen Maßnahmen würden ebenfalls einer Ausnahmegenehmigung bedürfen.

21

Er meint, die Klägerin könne eine Beseitigung der Wurzeln nicht verlangen, da sie zur Duldung verpflichtet sei. Ein als erhaltenswert eingestufter Baum könne keine Beeinträchtigung im zivilrechtlichen Sinne darstellen. Nicht nur der Eigentümer des Baumes werde in seinem Eigentum durch die Verordnung beschränkt, sondern auch der Nachbar, dessen Eigentum durch den schützenswerten Baum ebenfalls belastet sei. Die öffentlich rechtliche Bewertung des Sachverhalts habe mithin auch privatrechtliche Auswirkungen.

22

Er behauptet, der bereits von Anfang an mangelhafte Zustand der Auffahrt habe sich naturgemäß durch die fast 16-jährige ausgiebige Nutzung durch verschiedene PKVVs erheblich verschlechtert.

23

Im Verlaufe des Rechtsstreites hat der Beklagte nach entsprechendem Hinweis des Gerichts unter dem 31.08.2011 (vergleiche Anlage B3, Blatt 55f der Akte) bei der Behörde einen Antrag auf Genehmigung gestellt, die Wurzeln des Schwarzkiefer so zu behandeln, dass die Auffahrt der Nachbarin nicht mehr beeinträchtigt werde, hilfsweise die Schwarzkiefer zu fällen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 11.11.2011 sowie vom 07.12.2011 und auf die Vermerke des Gerichts vom 09.01.2012 und vom 23.07.2012 (Blatt 103 und 112 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
25

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. hinsichtlich der streitgegenständlichen Schwarzkiefer begründet. Im übrigen ist die Klage hinsichtlich der übrigen Pflanzen sowie hinsichtlich des Antrages zu 2. unbegründet.

26

Der Antrag zu Ziffer 1. ist ausreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

27

Bei der Abwehr von Immissionen sind Anträge mit dem Gebot, allgemeine Störungen bestimmter Art zu unterlassen, zulässig. Aus der Natur des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB folgt, dass es dem Beklagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert dementsprechend nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen der Beklagte zur Beseitigung einer Beeinträchtigung ergreifen soll, sondern nur die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung (vergleiche BGH, Urteil vom 26.11.2004, Az. V ZR 83/04, Rn. 14 m.w.N.; zitiert nach juris).

28

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch zu, dass der Beklagte es zu unterlassen hat, dass Wurzeln der sich auf seinem Grundstück befindlichen Schwarzkiefer auf das Grundstück der Klägerin eindringen und hierdurch die Nutzung des Grundstückes, das heißt deren Grundstücksauffahrt beeinträchtigen.

29

Wie der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung ausführt, haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine Sonderregelung erfahren. Daneben komme eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Verhältnisses nur dann zum tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine. Sei dies der Fall, könne die Ausübung gewisser, aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig sein.

30

Aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen sowie aufgrund des durchgeführten Ortstermins verbunden mit der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Grundstücksauffahrt unter Berücksichtigung des tatsächlichen Standortes der streitgegenständlichen Schwarzkiefer ist das Gericht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte als Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Schwarzkiefer unstreitig steht, Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist, da das Gericht ebenfalls davon überzeugt ist, dass die wesentlichen, das Eigentum der Klägerin beeinträchtigenden Auswirkungen von den Wurzeln der Schwarzkiefer, welche riesig ist, herrühren. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass bei Wachsen der Schwarzkiefer in den vergangenen acht Jahren auch ihr Wurzelwerk mitgewachsen und sich vergrößert hat.

31

Bei dem Ortstermin konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Steine der Grundstückauffahrt insbesondere dort erheblich hochgedrückt und aufgeworfen sind, wo sich gegenüber der Standort der Schwarzkiefer befindet. Auch wenn das Gericht keine Sachverständige ist, so liegt es ebenfalls in der Natur der Sache, dass sich das Wurzelwerk in die Breite aus wächst und einzelne Wurzeln ebenfalls an Größe gewinnen und damit das Erdwerk über sich hochdrücken.

32

In diesem Zusammenhang kann der Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die Pflasterung der Grundstücksauffahrt-wie die Klägerin auch selbst einräumt-ursprünglich vor 20 Jahren nicht in idealer Weise erstellt worden sei, da die Rollschicht bei dem Anlegen der Auffahrt wohl nicht gut gewesen sei.

33

Letztlich könnte nämlich dahinstehen, wie gut die Pflasterung erfolgt ist, da, wenn kein Hochdrücken derselben durch Wurzelwerk erfolgen würde, auch keine aufgeworfenen Kanten bestehen würden.

34

Die sich hier zeigenden, nach Auffassung des Gerichts erheblichen Auswirkungen auf der Grundstücksauffahrt sind also letztlich durch die Umstände hinsichtlich des Wurzelwerkes bedingt.

35

Hinzukommt nach Auffassung des Gerichts, dass sowohl das Alter der Grundstücksauffahrt als auch das Wachsen der Schwarzkiefer in den letzten Jahren zugenommen hat.

36

Inwiefern noch andere Pflanzen ursächlich sein könnten, vermag das Gericht an dieser Stelle nicht zu beurteilen, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Schwarzkiefer für die Auswirkungen verantwortlich ist.

37

Diese Auffassung wird auch dadurch erhärtet, da das Gericht bei dem Ortsterminen feststellen konnte, dass sich auf der Grundstücksauffahrt des Beklagtengrundstückes genau in Höhe der Schwarzkiefer ebenfalls Risse im Teer und hochgedrückte Stellen zeigen.

38

Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil er durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung rechtlich gehindert sei, die von der Klägerin erstrebten Maßnahmen zu ergreifen.

39

Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung unter Rn. 23 unter Verweis auf BGHZ 120, 239, 246ff ausführt, stellen naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls so lange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann. Ob dies der Fall sei, müssen die Zivilgerichte selbstständig prüfen. Ergebe die Prüfung, dass eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, nicht besteht, scheide eine Verurteilung zur Beseitigung und Unterlassung aus. Werde die Befreiungsmöglichkeit dagegen bejaht, müsse in den Tenor einer eventuellen Verurteilung der Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung aufgenommen werden, auch wenn das nicht in dem Klageantrag enthalten sei.

40

Da der Klägerin daran gelegen ist, die Wurzeln der Kiefer mit Hilfe von alternativen Verfahren aus dem Bereich der Pflasterung der klägerischen Auffahrt zu entfernen, würde der Baum als solcher erhalten bleiben und es der Klägerin erlauben, ihre Garagenauffahrt ohne Einschränkung neu zu pflastern.

41

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang substantiiert vorgetragen, dass sie mit einem Fachmann ein Verfahren erörtert habe, bei dem alle Baumwurzeln freigelegt werden würden, von Erde freigespült und sodann in ein Spezial-Granulat (Terra Textura) eingebettet werden würden..

42

Ein derartiges Verfahren wurde nach Auffassung dieses Gerichts dem Zwecke der Verordnung in Verbindung mit dem Hamburgischen Naturschutzgesetz nicht widersprechen, da der Baum hiermit letztlich erhalten werden würde.

43

Da es Aufgabe des Beklagten ist, die von der Schwarzkiefer ausgehende Beeinträchtigung zu unterlassen bzw. deren Folgen zu beseitigen, hätte es eines substantiierten Bestreitens bedurft, warum ein derartiges Verfahren nicht möglich sein sollte. Der Beklagte hat sich aber in diesem Zusammenhang auf ein einfaches Bestreiten zurückgezogen sowie auf den Umstand, dass keine Genehmigung der Behörde vorliege.

44

Da eine Duldungspflicht der Klägerin nach § 1004 Abs. 2 BGB nicht vorliegt, aber nur die zuständige Behörde Ausnahmen von dem generellen Verbot des Behandeln des Wurzelwerk der Bäume zulassen kann, ist es notwendig, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten und zur Klarstellung den Vorbehalt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung in das Urteil aufzunehmen. Dass die Klägerin diese nicht in ihren Klageantrag aufgenommen hat, ist unschädlich, denn die Einschränkung stellt sich nur als ein formell notwendiges Weniger gegenüber dem Klageantrag dar, sie gibt der Klägerin aber nichts anderes, als sie beantragt hat (vergleiche BGH aaO, rn.30).

45

Sollte eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, kommt sodann ein rechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht, weil sie aus öffentlich-rechtlichen Gründen an der Durchsetzung ihres an sich bestehenden Anspruches nach § 1004 Abs. 1 BGB gehindert wäre.

46

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es Sache des Beklagten wäre, das Verfahren bei der Behörde intensiver zu betreiben und eine Entscheidung herbeizuführen. Zwar versteht dieses Gerichts nicht, warum nunmehr seit August 2011 keine Möglichkeit für die Behörde bestanden haben sollte, sich vor Art nochmals einen Eindruck von der Schwarzkiefer zu verschaffen und sodann eine Entscheidung zu treffen.

47

Nach dem Verständnis des Gerichts müsste eine lange andauernde Sache auch nach einem Jahr und vier Monaten zur Fristensache werden und bevorzugt behandelt werden müssen.

48

Jedenfalls wäre es nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des nachbarlichen Verhältnisses unter Berücksichtigung einer allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Sache des Beklagten eine Entscheidung nachzufragen und voranzutreiben.

49

Da der Beklagte den zu Ziffer 2. verlangten Antrag bereits gegenüber der Behörde gestellt hat, ist der diesbezügliche Anspruch der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreits erloschen. Die Klage nunmehr in diesem Punkt unbegründet.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr. 2 ZPO, da die Zuvielforderung (weitere Pflanzen und Antragstellung) verhältnismäßig gering war und keine besonderen Kosten verursacht hat.

51

Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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