OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2017 – 7 U 202/16
1. Unterlagen über die interne Organisation einer Klinik stellen keine Behandlungsunterlagen dar, auf deren Herausgabe der Patient einen Anspruch hat.(Rn.22)
2. Ein Anspruch aus § 810 BGB besteht nicht, wenn nur vage Anhaltspunkte vorhanden sind, dass gegen den in Anspruch genommenen eine Forderung besteht.(Rn.28)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.10.2016 – 9 O 51/16 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt Herausgabe näher bezeichneter Unterlagen, die sie zur Prüfung einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten zu benötigen meint.
2
Die Klägerin leidet unter Morbus Crohn. Sie wurde am 27.01.2011 bei der Beklagten am Darm operiert. Nach der Operation kam es zu massiven Entzündungsgeschehen im Bauch der Klägerin, so dass weitere Operationen und Therapiemaßnahmen erforderlich waren.
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Nachdem in den Medien über angeblich unzureichende Hygienezustände im Haus der Beklagten, insbesondere in der Sterilgutversorgung für Operationen, berichtet worden war, meldete die Klägerin im November 2014 bei der Beklagten Ansprüche dem Grunde nach wegen des Verdachts einer vermeidbaren Keiminfizierung anlässlich der Operation am 27.01.2011 an. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat eine Haftung abgelehnt.
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Im Jahr 2015 beantragte die Klägerin beim Landgericht Mannheim die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (9 OH 6/15), in dem ein vom Gericht bestellter Sachverständiger diverse Unterlagen zur Aufbereitung von Instrumenten in der Sterilgutversorgung anforderte, die von Beklagtenseite nicht vorgelegt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (LGU 3). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Rechtsbeschwerde vom Bundesgerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 29.11.2016, VI ZB 23/16).
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlich gestellten Anträge, der Klägerin Reproduktionen verschiedener Unterlagen zu übersenden, weiterverfolgt.
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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und des Wortlauts der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 03.08.2017 (II 87) verwiesen.
II.
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch auf Herausgabe von Reproduktionen der Dokumentation der Aufbereitung der am 27.01.2011 bei der Operation der Klägerin verwendeten Instrumente verneint, da der Beklagten die Herausgabe dieser Unterlagen unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
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Soweit die Berufung angreift, dass das Landgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, dass es unstreitig sei, dass das für die Operation am 27.01.2011 eingesetzte Instrumentarium nicht dokumentiert worden sei, vermag dies nicht durchzugreifen.
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Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil insoweit widersprüchlich ist, als im Beklagtenvortrag, somit im streitigen Teil des Tatbestandes, aufgeführt wird, dass eine Dokumentation der Einzelinstrumente nicht stattfinde, während in den Entscheidungsgründen das Landgericht davon ausgeht, dass diese Tatsache unstreitig geblieben sei. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern wäre.
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Der Senat ist nicht an die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden, wonach es sich lediglich um eine (streitige) Behauptung der Beklagten handele, dass eine Dokumentation der Sterilisation einzelner OP-Bestecke nicht existiere. Insoweit ist eine Neubewertung des Tatsachenvorbringens als unstreitig nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO möglich, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der insoweit entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Die von der Einordnung der zu Grunde liegenden Tatsache als streitig im Tatbestand des Urteils des Landgerichts abweichende Behandlung in den Entscheidungsgründen dieses Urteils als unstreitig begründet einen Widerspruch der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung und damit hinreichende Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. dazu BGH, NJW 1996, 2306; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 314 Rn. 5).
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Nach dem Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz, hier macht auch die Klägerin nicht mehr geltend, dass eine Dokumentation der einzelnen Teile des Operationsbestecks erfolge, werden die zu sterilisierenden Teile des Operationsbestecks in Sieben zur Sterilisation vorbereitet, wobei der Inhalt eines Siebes darauf ausgerichtet ist, was bei einer Operation an Besteck benötigt wird.
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Nach Behauptung der Klägerin muss die Sterilisation siebeweise dokumentiert werden (II 25/ 27). Sie macht geltend, es entspreche der Üblichkeit, dass die Sterilisation eines Siebes dokumentiert werde und damit nachverfolgbar sei.
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Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es zutreffend sei, dass aufbereitete Instrumente in Sieben steril verpackt an die operierenden Kliniken geliefert würden. Die erfolgte Aufbereitung sei auf der Verpackung dokumentiert. Das an der Operation beteiligte Personal vergewissere sich dann vor dem Eingriff, dass ausschließlich frisch aufbereitetes Besteck Verwendung finde. Eine Zuordnung von bestimmtem Besteck zu einem konkreten Eingriff sei jedoch auch bei Anlieferung in einem Sieb nicht möglich (II 47). Hierzu hat die Klägerin bestritten, dass die Mitarbeiter der Beklagten sich hinreichend von einer ausreichenden Sterilisierung überzeugt hätten, geschweige denn in der Lage gewesen wären, eine solche überhaupt zu überprüfen.
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Damit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Zuordnung bestimmter Operationsbestecke, sei es einzeln, sei es in Sieben, zu einer bestimmten Operation, insbesondere zu der streitgegenständlichen, nicht möglich ist. Soweit die Klägerin ausführt, dass die Beklagte zu einer entsprechenden Dokumentation verpflichtet sei und sich aus dem Unterlassen haftungsrechtliche Konsequenzen ergäben, spielt dies im Herausgabeprozess keine Rolle. Wenn, worauf es hier nicht ankommt, die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine entsprechende Dokumentation, die die konkrete Zuordnung ermöglichen würde, zu führen, und sie dies unterlassen hätte, würden sich daraus im Haftungsprozess für sie nachteilige Wirkungen ergeben. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte, die unstreitig derartige Dokumente nicht hat und daher nicht herausgeben kann, im Herausgabeprozess zu verurteilen wäre.
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Da somit auch in der Berufungsinstanz davon auszugehen ist, dass der Beklagten die Herausgabe der Dokumentation der Aufbereitung der während der Operation der Klägerin am 27.01.2011 verwendeten Instrumente nicht möglich ist, besteht bereits wegen § 275 Abs. 1 BGB kein Anspruch der Klägerin, so dass die Berufung insoweit ohne Erfolg zu bleiben hat.
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2. Auch hinsichtlich der weiteren von der Klägerin zur Übergabe in Reproduktion verlangten Unterlagen besteht ein Anspruch der Klägerin nicht. Die Berufung ist daher insoweit ebenfalls zurückzuweisen.
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Zur Begründung kann zunächst auf die Begründung des Landgerichtes im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
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a. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich ein Anspruch der Klägerin nicht aus § 630g BGB ergibt.
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Der Anspruch auf Herausgabe von Abschriften der Patientenakte nach dieser Vorschrift umfasst (nur) die vollständige Patientenakte, zu deren Führung der Behandelnde nach § 630f BGB verpflichtet ist. Dazu gehören neben den medizinischen, objektivierbaren Befunden und Berichten über Behandlungsmaßnahmen wie Operationen und Medikation auch die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen und persönlicher Eindrücke des Behandelnden (BT-Drucks. 17/10488, S. 27; MüKo-BGB/ Wagner, 7. Aufl., § 630g, Rn. 7). Für den Umfang dessen, was zu dokumentieren ist, gilt § 630f Abs. 2 BGB. Danach sind die für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse, die aus der fachlichen Sicht des Behandelnden für die Sicherstellung der derzeitigen oder einer künftigen Behandlung wesentlich sind bzw. sein können, zu dokumentieren (BT-Drucks. 17/10488, S. 26). Die von der Klägerin über die (nicht vorhandene) Dokumentation der bei ihrer Operation verwendeten Instrumente hinaus verlangten Unterlagen betreffen die allgemeine innere Organisation der Beklagten. Sie haben bzw. hatten weder für die Behandlung der Klägerin nach dem 27.01.2011 noch für die aus damaliger Sicht erforderlichen künftigen Behandlungen der Klägerin eine Bedeutung. Sie betrafen vielmehr den gesamten Krankenhausbetrieb und damit faktisch sämtliche im fraglichen Zeitraum behandelten Patienten.
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Auch soweit die Funktion der Aktenführung und des Akteneinsichtsrechts darüber hinaus nunmehr auch in der Erleichterung der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gesehen wird (MüKo-BGB/ Wagner, 7. Aufl., § 630g, Rn. 3) folgt daraus kein weitergehender Umfang der einsehbaren Patientenakte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine aus medizinischen Gründen nicht erforderliche Dokumentation bislang auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGH, NJW 1999, 3408).
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Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gebietet keine Ausweitung ihres Einsichtnahmerechts. Der Patient hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie die weitere Entwicklung eingeschätzt wird. Die Regelung greift die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2006 (BVerfG, NJW 2006, 116) auf und dient insbesondere der Umsetzung des Rechts des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung (BT-Drucks. 17/10488, S. 26). Die von der Klägerin begehrten Listen betreffen jedoch weder ihre Privatsphäre noch erfüllen sie oben genannte Kriterien. Vielmehr handelt es sich um interne Vorschriften zu Betriebsabläufen der Beklagten, die dem § 630g BGB nicht unterfallen.
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b. Auch eine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten aus dem Behandlungsvertrag, der Klägerin Abschriften der Unterlagen, die nicht unmittelbar bei der Operation am 27.01.2011 eingesetzte Instrumente betreffen, zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich bei der gebotenen Auslegung und verständigen Würdigung nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag. Durch derart weitgehende vertragliche Nebenpflichten würden Behandler wie die Beklagte im Zweifel dazu verpflichtet, sämtlichen behandelten Patienten umfassende Einsicht in die Unterlagen betreffend ihre allgemeine Organisation und die internen Krankenhausabläufe zu gewähren bzw. Ablichtungen/ Reproduktionen derselben herauszugeben. Zu dem damit verbundenen, erheblichen Aufwand will sich ein Krankenhausbetreiber ersichtlich nicht verpflichten, was für die Patienten auch ohne weiteres erkennbar ist.
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c. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin, soweit er nicht bereits nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, ergibt sich auch nicht aus § 810 BGB. Insoweit fehlt es sowohl am rechtlichen Interesse an der Einsicht in die Dokumente (aa.) als auch an der Errichtung der Unterlagen im Interesse der Klägerin (bb.).
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aa. Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 810 Abs. 1 BGB besteht, wenn die begehrte Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt wird (BGH, NJW 1981, 1733). Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist die Schutzwürdigkeit des rechtlichen Interesses des Anspruchstellers (BGH, NJW 2014, 3312). Daran fehlt es, wenn lediglich aufgrund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt wird, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen (BGH a.a.O.). In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung (BGH, NJW 2014, 3312, Rn. 24 m.w.N.).
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Es reicht also für die Begründung eines Anspruchs aus § 810 BGB nicht aus, dass nur eine entfernte Möglichkeit gegeben ist, dass gegen den Inanspruchgenommenen die nachzuweisende Forderung besteht (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1395, Rn. 22). Es muss vielmehr ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit der Existenz des Anspruches vorliegen, d.h. die Anspruchsvoraussetzungen müssen bereits bis zu einem Punkt nachgewiesen sein, an dem nur noch die Vorlage der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Sache oder Urkunden fehlt, um letzte Klarheit zu schaffen (OLG Hamm, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin möchte mit dem Auskunftsverlangen, Einsicht in Unterlagen, um das Bestehen von Ansprüchen überhaupt erst zu prüfen. Mehr als eine Vermutung, dass sie einen Anspruch wegen der erlittenen Infektion haben könnte, hat sie nicht. Ihr Begehren zielt somit auf unzulässige Ausforschung ab. Es fehlt an einem hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad für die Existenz des Anspruchs. Die geforderten Unterlagen dienen gerade nicht dazu, letzte Klarheit für die Klägerin zu schaffen.
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bb. Auch wurden die Urkunden nicht im Interesse der Klägerin errichtet. Eine Errichtung im Interesse einer Person liegt vor, wenn eine Urkunde nach dem Zweck im Zeitpunkt der Errichtung auch dazu bestimmt ist, dem Anspruchsteller als Beweismittel zu dienen, oder wenigstens seine rechtlichen Beziehungen zu fördern (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Auflage, § 810 BGB Rn. 3 m.w.N.).
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Etwaige Namenslisten mit Qualifikationsnachweisen wurden aber ebenso wie SOP- und Aufbereitungsvorschriften von der Beklagten im eigenen Interesse, völlig unabhängig von der streitgegenständlichen Behandlung der Klägerin errichtet. Die von der Klägerin begehrten Unterlagen, deren Herausgabe nicht unmöglich ist (vgl. oben 1.) sind keine Behandlungsdokumentationen hinsichtlich derer angenommen wird, dass sie im Interesse des Patienten errichtet werden (Palandt/ Sprau, a.a.O., Rn. 5). Insbesondere kann auch aus dem Behandlungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten keine Verpflichtung zur Führung der hier noch in Rede stehenden Unterlagen im Interesse der Klägerin entnommen werden.
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Schließlich begründen auch die von der Klägerin aufgeführten öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Medizinproduktegesetzes und der Medizinproduktebetreiberverordnung nicht den Schluss, dass die von der Klägerin verlangten Unterlagen, die nicht unmittelbar das bei der Operation am 27.01.2011 verwendete Besteck betreffen, auch in ihrem Interesse errichtet wurden. Allein aus der Schutzfunktion der Regelungen zu Gunsten der Patienten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine hierauf bezogene Dokumentation auch in deren Interesse stattfände. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen (LGU 7/ 8).
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d. Der von der Klägerin geltend gemachte Herausgabeanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
33
Danach besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (BGH, NJW 2015, 1525, Rn. 7 m.w.N.).
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Jedenfalls ist die von der Klägerin begehrte Auskunft, soweit sie hier dem Grunde nach noch in Rede steht, der Beklagten also nicht unmöglich ist (vgl. oben 1.), für die Beklagte nicht unschwer zu erteilen und ihr daher nicht zuzumuten. Eine Auskunft ist dann nicht unschwer zu erteilen, wenn der Anspruchspflichtige unbillig belastet wird, was jeweils unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGH, NJW 2007, 1806). Dabei ist hier entscheidend, dass es (nur noch) um solche Unterlagen geht, die nicht die Behandlung der Klägerin oder sonst die Vertragsbeziehung unmittelbar betreffen, sondern allgemeine interne Abläufe und Verhältnisse dokumentieren. Es ist der Beklagten als Krankenhausbetreiberin in Anbetracht des hieraus folgenden Aufwands nicht zuzumuten, jedem Patienten umfassende Einsicht in (potentiell sämtliche) allgemeine Unterlagen zu gewähren, um Anhaltspunkte für eine mögliche Haftung zu finden. Würde man dies anders sehen und einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB annehmen, liefen die oben dargestellten Wertungen der spezielleren Auskunftsansprüche im Ergebnis leer.
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3. Nachdem bereits kein Anspruch in der Hauptsache auf Herausgabe der begehrten Unterlagen besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet.
37
Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.