LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2018 – 10 S 77/17
Wird ein Rennpferd nach Abschluss einer Trainingseinheit in einer Führanlage zum Abspritzplatz geführt, ist das Anlegen eines sog. Steigergebisses jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das Pferd bislang stets ohne Steigergebiss geführt wurde und das Pferd Zutrauen in die das Pferd führende Person besitzt.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.04.2017, Az.: 23 C 229/14 (20), wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.454,09 € aufgrund Verletzung seines Pferdes. Der Beklagte ist Pferdetrainer und Geschäftsführer der … GmbH, die einen Rennstall betreibt.
2
Der Kläger hatte das Pferd im September 2013 in dem Rennstall zum Training und zur Unterbringung eingestellt, wo es bereits am ersten Tag zu einer Verletzung des Pferdes kam, die dadurch verursacht wurde, dass das Pferd mit der Brust in das Stützrad eines auf dem Gelände abgestellten Pferdeanhängers sprang und sich die Brust aufriss.
3
Der Kläger hat behauptet, mit dem Beklagten persönlich Ende August 2013 mündlich einen Trainingsvertrag abgeschlossen zu haben. Dabei sei nicht die Rede davon gewesen, dass der Vertrag mit der GmbH abgeschlossen werden sollte.
4
Nach der Behauptung des Klägers soll sich das Pferd am nämlichen Tag am Abspritzplatz der Kontrolle des Pferdeführers, des Zeugen …, entzogen haben und in das Stützrad des nur ca. 3 m, höchstens 5 – 6 m, neben dem Wasserschlauch geparkten Pferdeanhängers gesprungen sein. Bereits das Abstellen eines Pferdeanhängers im unmittelbaren Bereich des Abspritzplatzes begründe nach Auffassung des Klägers eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten. Darüber hinaus sei das Pferd nicht ausreichend durch den Zeugen … gesichert gewesen, sodass ein Losreißen unproblematisch möglich gewesen sei.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
den Beklagten zu verurteilen, an der Kläger 3.454,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Der Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Der Beklagte hat behauptet, er habe mit dem Kläger keinen Vertrag abgeschlossen. Berechtigt und verpflichtet aus dem unternehmensbezogenen Geschäft sei allein die GmbH. Die Existenz der GmbH sei dem Kläger aus früheren Rechtsbeziehungen auch bekannt gewesen. Auch sei dem Kläger ein auf die GmbH lautender Trainingsvertrag zur Unterschrift übergeben worden, dieser sei jedoch nicht an den Beklagten zurück gelangt.
10
Der Pferdeanhänger sei in ausreichendem Abstand sowohl zur Führmaschine als auch zum Abspritzplatz abgestellt worden. Auch sei das Pferd von dem Zeugen … vorschriftsmäßig geführt worden, als es sich ohne erkennbaren Grund losgerissen habe.
11
Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Standort des Pferdeanhängers und dessen Abstände zur Führ- bzw. Abspritzanlage nicht zu beanstanden seien. Soweit die Pflichtverletzung auf ein Fehlverhalten des Zeugen … gestützt werde, so fehle jeglicher Vortrag des Klägers, dass es sich bei dem Zeugen um einen Erfüllungsgehilfen des Beklagten gehandelt habe.
12
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, das Gericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen. So hätte der von dem Sachverständigen festgestellte Abstand zwischen Hänger und Abspritzplatz nicht dem Zustand der Anlage zum Unfallzeitpunkt entsprochen. Der Beklagte habe den Hof nach dem Unfallereignis umgebaut, wobei der in Rede stehende Abspritzplatz, der sich zum Unfallzeitpunkt noch direkt gegenüber dem abgestellten Anhänger befunden habe, weiter nach hinten an einen neuen Standort verlegt worden sei. Das Gericht hätte dem Beweisangebot des Klägers folgen und den Zeugen … hinsichtlich des Schadensereignisses vernehmen müssen. In diesem Fall wäre offenbar geworden, dass sich die Abspritzanlage zum Unfallzeitpunkt noch in unmittelbarer Nähe zum abgestellten Anhänger befunden habe.
13
Schließlich habe das Amtsgericht verkannt, dass es aufgrund des Umstandes, dass die Schadensursache vorliegend aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Beklagten hervorgegangen sei, zu einer Beweislastumkehr komme, nach der es dem Beklagten obliege, darzulegen und zu beweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten vollständig erfüllt habe.
14
Der Kläger beantragt,
15
1. unter Abänderung des am 25.04.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Homburg, Az.: 23 C 229/14 (20) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.454,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
16
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 413,64 € freizustellen.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist darauf hin, dass der Berufungsführer erstmals in der Berufungsbegründung behauptet habe, dass sich die örtlichen Gegebenheiten nachträglich verändert hätten. Er rügt diesen Vortrag als verspätet. Darüber hinaus vertritt der Beklagte die Auffassung, der Kläger habe darzulegen und zu beweisen, dass das Pferd nicht ordnungsgemäß geführt worden sei.
20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 28.06.2017, auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 20.07.2017 und auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.08.2017 Bezug genommen. Die Kammer hat durch Vernehmung des Zeugen … Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 23.01.2018. Darüber hinaus wurde der Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.05.2018 verwiesen.
II.
A.
21
Die statthaft, form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht unter einem Rechtsfehler leidet und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).
22
1. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts ist eine Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Der Beklagte hat den Trainingsvertrag im eigenen Namen und nicht im Namen der GmbH abgeschlossen.
23
1.1 Zwar ist Inhaber des Rennstalls gemäß dem eingeholten Handelsregisterauszug nicht der Beklagte, sondern die Rennstall … GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, so dass bei einem unternehmensbezogenen Geschäft der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, § 164, Rn. 2).
24
Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht (BGH, Urteil vom 15.1.1990 – II ZR 311/88, NJW 1990, 2678). Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss – gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen – die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Dies ist bisher nur angenommen worden, wenn entweder der Ort des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 12.12.1983 – II ZR 238/82, NJW 1984, 1347; OLG Köln MDR 1993, 852) oder hinreichende Zusätze in Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinwiesen (BGH, Urteil vom 1.6.1981 – II ZR 1/81, NJW 1981, 2569; BGH, Urteil vom 24.6.1991 – II ZR 293/90, WM 1991, 1505). Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vorfrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt § 164 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 03.02.1975 – II ZR 128/73, NJW 1975, 1166). Anderenfalls würde der Geschäftspartner Gefahr laufen, mit Klagen sowohl gegen den bevollmächtigten Vertreter als auch gegen den möglichen Vertretenen erfolglos zu bleiben, obwohl mit Sicherheit einer von ihnen verpflichtet sein muss. Gerade dieses Aufklärungsrisiko soll § 164 Abs. 1 und 2 BGB demjenigen, der mit einem möglichen Vertreter verhandelt, abnehmen (BGH, Urteil vom 13.10.1994 – IX ZR 25/94, NJW 1995, 43).
25
1.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts wurde vorliegend nicht die GmbH verpflichtet, sondern gemäß § 164 Abs. 2 BGB der Beklagte persönlich.
26
1.2.1 Soweit der Beklagte vorträgt, dem Kläger sei bei Abschluss des Vertrages definitiv bekannt gewesen, dass dieser ausschließlich mit der GmbH zustande komme, da dies auf dem ausgehändigten Trainingsvertrag vermerkt gewesen sei, ergibt sich daraus noch keine Kenntnis des Klägers von der Unternehmensbezogenheit. So räumt der Beklagte selbst ein, dass der ausgehändigte Trainingsvertrag nie unterzeichnet vom Kläger an ihn zurück gelangt sei. Mithin kann auch nicht unterstellt werden, dass der Kläger den Inhalt des Vertrages jemals zur Kenntnis genommen hat.
27
1.2.2 Der Beklagte behauptet auch nicht, im Rahmen des mündlichen Vertragsabschlusses darauf hingewiesen zu haben, dass er für die GmbH handelt. Es muss jedoch auch nach den oben dargelegten Grundsätzen für den Geschäftspartner das Unternehmen als Vertragspartner von vorneherein eindeutig erkennbar sein. Nur wenn das Geschäft in dem Sinne unternehmensbezogen ist, dass es mit einem bestimmten Handelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses Unternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche Unternehmensinhaber Vertragspartner. Es handelt sich bei diesem Grundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine Auslegungsregel, die voraussetzt, dass der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht (BGH, NJW 1995, 43).
28
1.2.3 Allein aus dem Umstand, dass der Kläger zu einer früheren Zeit Pferdetransporte durchführte und sich hierbei einer Kreditkarte, die auf die GmbH ausgegeben war, bediente, kann ebenfalls nicht zwanglos geschlossen werden, dass dem Kläger auch bei Abschluss des streitgegenständlichen Trainingsvertrages bekannt war, dass nicht der Beklagte, sondern die GmbH Vertragspartner werden sollte. Insbesondere bei dem in Rede stehenden Trainingsvertrag, bei dem das Pferd von einem Ausbilder trainiert werden sollte, kann nicht zwanglos aus den Umständen geschlossen werden, dass dieser Vertrag mit dem hinter dem Beklagten stehenden Unternehmen geschlossen werden sollte. Denn bei einem solchen Vertrag kommt es ganz wesentlich auf die Fähigkeiten in der Person des jeweiligen Trainers an und nicht auf das hinter diesem Trainer stehende Unternehmen.
29
1.2.4 Verbleiben – wie vorliegend – ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts, gehen diese zu Lasten des Beklagten (BGH, Urteil vom 4.4.2000 – XI ZR 152/99, NJW 2000, 2984).
30
2. Eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 BGB bzw. einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB ist jedoch vorliegend weder durch Abstellen des Pferdeanhängers in der Nähe der Abspritzanlage noch durch ein etwaiges Fehlverhalten des Zeugen … gegeben.
31
2.1 Bei dem vorliegenden Trainings- oder Berittvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, bei dem der Schwerpunkt in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) zu sehen ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sollte neben der Unterstellung und Verpflegung des Tieres auch das Training geschuldet sein.
32
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein typengemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (BGH, Urteil vom 21.4.2005 – III ZR 293/04, NJW 2005, 2008).
33
Vorliegend liegt der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien in der Ausbildung des für den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen vorgesehenen Pferdes, so dass Dienstvertragsrecht anzuwenden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.1.2017 – III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622).
34
2.2 Soweit der Kläger nunmehr eine Vertragspflichtverletzung des Beklagten dadurch behauptet, dass dieser den Anhänger fehlerhaft auf dem Reitgelände abgestellt hat, trägt dieser grundsätzlich die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung.
35
Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (BGH, NJW-RR 2017, 622 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für Pferdebetreuungsverträge und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung.
36
Vorliegend steht jedoch nach den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass das Abstellend des Anhängers auf dem Reitgelände nicht pflichtwidrig war.
37
2.2.1 So begründet nach den Feststellungen des Sachverständigen … das Abstellen eines Pferdeanhängers per se auf einem privaten Reitgelände keine Sorgfaltspflichtverletzung (Seite 1 des Gutachtens vom 8.9.2016; Blatt 171 d. A.). Vielmehr ist das Abstellen solcher Transportfahrzeuge auf Reitanlagen durchaus üblich (Seite 2 des Gutachtens vom 8.9.2016; Bl. 172 d. A.). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der vom Klägervertreter zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 13.1.1998 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dort hat der Sachverständige eine Sorgfaltspflichtverletzung des Anlagenbetreibers durch Lagern von Bahnschleppen in unmittelbarer Nähe einer Trabrennbahn bejaht.
38
2.2.2 Hinsichtlich des Abstellortes hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 8.9.2016 (Blatt 171 folgende d. A.) ausgeführt, dass der Abstand des abgestellten Pferdehängers zum Abspritzplatz 20 m und zur Führanlage 30 m beträgt. Diese Abstände erachtet der Sachverständige ausweislich der mündlichen Gutachtenerläuterung vom 21.3.2017 (Blatt 227 d. A.) als ausreichend. Auch der Durchgang neben dem abgestellten Hänger wird vom Sachverständigen als ausreichend erachtet, um ein Pferd hindurchzuführen (Blatt 227 d. A.).
39
2.2.3 Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, die vom Sachverständigen festgestellten Abstände entsprächen nicht dem Zustand der Anlage zum Unfallzeitpunkt, so ist er mit diesem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. So stand bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Ortsbesichtigung im erstinstanzlichen Verfahren fest, dass bauliche Veränderungen auf dem streitgegenständlichen Anwesen in der Form stattgefunden hatten, dass ein Zaun errichtet wurde (Seite 3 des Gutachtens; Blatt 173 d. A.). Soweit der Kläger nunmehr erstmals vorträgt, dass über diese Veränderungen hinaus weitere baulichen Veränderungen, insbesondere betreffend die Örtlichkeit des Abspritzplatzes, stattgefunden hätten, so hätte er dies entweder bereits bei der Ortsbesichtigung, spätestens jedoch im Termin zur mündlichen Gutachtenerläuterung vom 21.3.2017 vortragen müssen.
40
3. Soweit der Kläger des Weiteren den Vorwurf erhebt, der Zeuge … sei bei der Betreuung des Tieres nicht sorgfältig vorgegangen, habe es insbesondere nicht sorgfältig geführt bzw. gesichert, hat die durchgeführte Beweisaufnahme auch diesbezüglich einen Sorgfaltsverstoß nicht ergeben.
41
3.1 Zwar müsste sich der Beklagte eine Pflichtverletzung des Zeugen … im Umgang mit dem Pferd gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Zeuge … als Erfüllungsgehilfe des Beklagten gehandelt.
42
So hat der Beklagte selbst vortragen lassen, dass er das Pferd am streitgegenständlichen Tag durch den Zeugen … als erfahrenen Reiter hat betreuen lassen (Blatt 45 d. A.).
43
3.2 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht indes fest, dass der Zeuge … keine Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit dem streitgegenständlichen Pferd begangen hat.
44
3.2.1 Zunächst ist dem Beklagten zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelungen, dass ihn bei der Betrauung des Zeugen … mit der Beaufsichtigung des Pferdes … am streitgegenständlichen Tag kein Auswahlwahlverschulden traf. So wird der Zeuge … vom Kläger selbst als „Top-Reiter“ und sehr erfahren im Umgang sogar mit schwierigen Pferden bezeichnet (Seite 4 und 5 der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2018; Blatt 318, 319 d. A.). Darüber hinaus steht aufgrund der Aussage des Klägers fest, dass der Zeuge … das Pferd gut kannte, da er dieses zuvor beim Kläger eingeritten hatte. Aufgrund dieser Umstände hegt die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Zeuge … als erfahrener und dem Pferd sogar aus der Vergangenheit bekannter Reiter überaus geeignet war, das Pferd an seinem ersten Tag in der Obhut des Beklagten zu betreuen, so dass ein Auswahlverschulden des Beklagten nicht ersichtlich ist.
45
3.2.2 Auch im Umgang mit dem Pferd traf den Zeugen … kein Sorgfaltsverstoß. Zwar erscheint es grundsätzlich nicht fernliegend, von einem gewissenhaften Pferdetrainer zu verlangen, gerade in der ersten Zeit bei einem jungen Pferd, das sich noch in die Umgebung eingewöhnen muss, ein sogenanntes Steigergebiss zu verwenden, welches die Gefahr des unkontrollierten Steigens des Pferdes einschränken kann. Jedoch besteht vorliegend die Besonderheit, dass ausgehend von den überzeugenden Bekundungen des Klägers, der den Charakter seines Pferdes denknotwendig am besten einzuschätzen vermochte, das streitgegenständliche Pferd so umgänglich und unproblematisch war, dass zuvor niemals die Notwendigkeit bestanden hatte, dem Pferd ein Steigergebiss anzulegen (Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2018; Blatt 319 d. A.). Zur Beschreibung der besonderen Sanftmut und dem Gehorsam seines Tiers bemüht der Kläger sogar den Vergleich mit dem „berühmten Pferd Fury“ (Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2018; Blatt 318 d. A.). Auch bekundet der Kläger, dass sich selbst in allgemein für Pferde stressigen Situationen, wie dem Verladen in einem Transporter, bei dem braven Pferd … keinerlei Probleme ergaben. Insbesondere bei dem hier vorliegenden Führen aus der Führanlage war nach dem eigenen Bekunden des Klägers in der Vergangenheit das Anlegen eines Steigergebisses weder erforderlich noch praktiziert worden (Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2018; Blatt 319 d. A.).
46
Bei dieser Sachlage war vom Zeugen …, der das Pferd aus der Vergangenheit kannte, nicht zu verlangen, dass dieser das Pferd entgegen der bisherigen Übung durch den Pferdehalter selbst unter Verwendung eines Steigergebisses aus der Führanlage herausführte.
47
3.2.3 Schließlich ergeben sich auch im weiteren Verlauf der Geschehnisse keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Zeugen … So hat der Zeuge bekundet, dass das Pferd sich auf dem Weg zum Abspritzplatz, noch bevor mit der Säuberung des Pferdes begonnen werden konnte, vor etwas erschreckt habe und dann gestiegen und geflüchtet sei (Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2018; Blatt 319 d. A.).
48
Der Umstand, dass ein Pferd sich erschreckt und flüchtet, stellt eine typische Realisierung der einem Pferd als Fluchttier immanenten Gefahr dar und vermag keinen Hinweis auf einen Fehler im Umgang mit dem Tier zu geben. Zwar ist das Tier vorliegend vermutlich aufgrund des Spritzgeräusches des in diesem Moment betätigten Wasserschlauches erschrocken, jedoch begründet dieser hypothetische Umstand, selbst wenn er als Ursache sicher feststünde, keinen vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß des Zeugen oder des Beklagten. Denn es war für die Beteiligten aufgrund der bekannten Sanftmut und Unkompliziertheit des Tieres nicht vorhersehbar, dass dieses sich von einen Alltagsgeräusch, wie dem einem Pferd bekannten Geräusch des Wasserschlauches, derart irritieren lassen würde.
49
Die Kammer hat vorliegend auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Zwar mag es sein, dass dem Kläger vom Beklagten geschildert worden ist, dass sich das Pferd „beim Abspritzen losgerissen“ habe, jedoch hat die Kammer vorliegend keine Veranlassung gehabt, der Aussage des Zeugen …, der das Pferd im Schadenszeitpunkt selbst geführt hat, keinen Glauben zu schenken. So hat der Zeuge, der anfänglich nach eigenem Bekunden im Rahmen seiner Befragung etwas überfordert war, unter Einsicht in die Lichtbilder die Chronologie der Ereignisse letztlich nachvollziehbar erläutert. Auch ergeben sich keine Widersprüche zu den Bekundungen des Klägers, da die Aussage, das Pferd habe sich „beim Abspritzen losgerissen“, im weiteren zeitlichen Sinne auch den das Abspritzen vorbereitenden Schritt des Hinführens des Pferdes zur Abspritzanlage umfassen kann.
50
4. Mangels Nachweises, dass es im Gefahrenbereich des Beklagten zu einem vermeidbaren Schadensereignis gekommen ist, war der Berufung der Erfolg zu versagen.
B.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).