Zum Umfang der Prüfpflicht des Anlageberaters einer Bank

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2020 – 17 U 4/20

Zum Umfang der Prüfpflicht des Anlageberaters einer Bank

1. Eine Bank hat eine Anlage (hier: mittelbare Beteiligung an einem Waldfonds, Waldfläche USA), die sie empfehlen will, zuvor mit dem banküblichen kritischen Sachverstand zu prüfen.

2. Die Unterlassung dieser Prüfung kann nur dann zu einer Verletzung der beratungsvertraglichen Pflichten führen, wenn mittels der Prüfung ein aufklärungspflichtiges Risiko und/oder eine nicht anleger- und/oder objektgerechte Empfehlung hervorgetreten wäre.

3. Dem Anleger obliegt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

In dem Rechtsstreit

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe
I.

1
Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung diverser Beratungs- und Aufklärungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag gerichteten Klage, wobei sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in zweiter Instanz nur noch auf eine nicht erfolgte bzw. unzureichende Prüfung der Kapitalanlage durch die Beklagte stützt.

2
Mit Beitrittserklärungen vom 3. November 2009 beteiligte sich die Klägerin als Treugeberin über die A GmbH (Treuhandkommanditistin) mit 30.000,- US-$ zzgl. 5 % Agio an der B GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Wegen des Inhalts des für die Beteiligung von der Streithelferin zu 1) herausgegebenen Verkaufsprospekts wird auf dessen Kopie (Anlage K 3 – Anlagenband Klägerseite) Bezug genommen. Zweck der Fondsgesellschaft war die mittelbare anteilige Beteiligung an einem Waldportfolio bestehend aus in den USA gelegenen Waldflächen. Die Fondsgesellschaft sollte mittelbar über die D L. P. (Waldgesellschaft) Einnahmen durch den regelmäßigen Holzeinschlag und die zum Ende der Laufzeit geplante Veräußerung der Waldflächen erzielen.

3
Bereits am 4. August 2008 hatte sich die Fondsgesellschaft mit einem Betrag von 24 Mio. $ an der Waldgesellschaft als Limited Partner beteiligt. Im Anlagekonzept war vorgesehen, dass bei Überschreitung des garantierten Kommanditkapitals von 30 Mio. $ die B mbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft) weitere Anteile an der Waldgesellschaft zeichnet und der Fondsgesellschaft eine Option einräumt, entsprechend dem Platzierungserfolg Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft zu zeichnen. Die Finanzierung der von der Beteiligungsgesellschaft an der Waldgesellschaft zu erwerbenden Anteile sollte zunächst durch Fremdkapital erfolgen. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die Beteiligungsgesellschaft hatten für die jeweils erworbenen Anteile an der Waldgesellschaft neben der Beteiligungssumme einen Zinsausgleich von 8,5 % bezogen auf die Beteiligung zu zahlen. Diese Zinsen dienten als Ausgleich für andere Investoren, die die Kapitaleinlage zu einem früheren Zeitpunkt gezeichnet hatten.

4
Der Zeichnung der Kapitalanlage durch die Klägerin ging ein Beratungsgespräch mit Beratern der Beklagten voraus.

5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrags zuzüglich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen.

6
Die Klägerin hat – soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse – vorgetragen, die Beklagte habe ihre gegenüber der Klägerin bestehende Verpflichtung zur Prüfung der Kapitalanlage mit banküblichem kritischem Sachverstand verletzt. Hätte die Beklagte diese Prüfung ordnungsgemäß vorgenommen, wäre sie auf Prospektfehler gestoßen, die sie gegenüber der Klägerin hätte offenlegen müssen.

7
Der Prospekt sei fehlerhaft, da auf den Seiten 30 bis 35 suggeriert werde, dass der Verkauf des eingeschlagenen Holzes weltweit erfolgen solle. Tatsächlich sei stets geplant gewesen, das Holz nur innerhalb der USA zu verkaufen. Der Absatzmarkt sei ein wesentlicher Umstand, der für die Anlageentscheidung der Klägerin von Bedeutung gewesen sei. Die Nachfrage nach Holz hänge in den USA traditionell stark von der Baukonjunktur ab. Zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage durch die Klägerin sei die Nachfrage sehr schwach gewesen. Der nationale Absatzmarkt der USA sei aufgrund der Finanzkrise, die mit der Pleite der Investmentbank Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Höhepunkt erreicht habe, außerordentlich schwach gewesen. Dies habe die Fondsgesellschaft später in ihrem Schreiben vom 17. August 2018 bestätigt. Angesichts der Finanzkrise und der Folgen für die Wirtschaft der USA wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, vor der Empfehlung an Anlageinteressenten Nachforschungen in Bezug auf die Lage an den Absatzmärkten für Holz anzustellen. Bei einer solchen Prüfung hätte die Beklagte festgestellt, dass die Schwäche des US-Marktes nicht durch die erhöhte Nachfrage nach Holz in Asien habe aufgefangen werden können, weil sich Exporte aus Waldgebieten im Osten oder Südosten der USA nach Asien nicht lohnten. Auf Seite 32 des Prospektes werde jedoch der Eindruck erweckt, dass China ein wesentlicher Absatzmarkt für Holz aus den Waldgebieten des Fonds sei.

8
Ein weiterer Fehler des Prospekts liege im Rückgriff auf den NCREIF Timberland Index zur Beurteilung der Rentabilität des Fonds. Als Index für direkte Investments in Waldflächen habe er für die Performance kurzfristig laufender Fonds, wie den streitgegenständlichen, keine Aussagekraft. Dies zeige die Entwicklung des NCREIF Timberland Index, der im Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2016 erhebliche Zugewinne verzeichnet habe, während die Anleger des streitgegenständlichen Fonds einen Verlust von mindestens 40 % erlitten hätten.

9
Im Prospekt fehlten Angaben zu den von der Waldgesellschaft aufgenommenen Darlehen und deren Kosten. Während im Prospekt nur auf eine mögliche Fremdfinanzierung hingewiesen werde, habe bei Prospekterstellung tatsächlich eine Fremdfinanzierung der Waldgesellschaft i.H. vom 860 Mio. $ bestanden. An dieser Fremdfinanzierung sei die Fondsgesellschaft anteilig beteiligt gewesen. Die daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere Tilgungsleistungen, seien im Prospekt nicht dargestellt worden. Auch enthalte der Prospekt keine Angaben dazu, dass die Darlehen vor Ablauf des Fonds zu tilgen seien. Der im Verkaufsprospekt enthaltene Hinweis auf die Einmalkosten von 13,5 % der Einlage inklusive Agio sei unzutreffend. Die Einmalkosten hätten zwischen 19,8 % und 23,5 % gelegen.

10
Im Verkaufsprospekt fehle die Angabe, dass der Verkäufer der Waldflächen einer der größten Betreiber von Papiermühlen und Sägewerken in den USA sei, wobei sich die Waldgesellschaft mit dem Kauf zu umfangreichen Holzlieferungen an den Verkäufer verpflichtet habe. Demgegenüber sei im Prospekt in Bezug auf die Rentabilität der Anlage herausgestellt worden, dass sich die Menge des Holzeinschlags nach der Marktlage richte und bei niedrigen Preisen weniger Holz eingeschlagen werde. Es fehle der Hinweis, dass die Flexibilität aufgrund bereits bestehender Darlehensverbindlichkeiten stark eingeschränkt sei.

11
Der Verkaufsprospekt enthalte keine Angaben darüber, dass die Zwischengesellschaft bereits Anteile an vier weiteren Gesellschaften (Objektgesellschaften) gezeichnet habe, die das Waldportfolio bereits erworben hätten. Diese Mehrstöckigkeit führe zu weiteren Kosten, die der Prospekt vorenthalte.

12
Schließlich enthalte der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Gefahr für Teile der Waldgebiete des Fonds durch Hurrikane und die in der Vergangenheit bereits durch Hurrikane entstandenen Schäden. Ebenso fehle der Hinweis, dass der Baumbestand keinen Versicherungsschutz genieße und es auch nicht beabsichtigt sei, eine Versicherung abzuschließen.

13
Weiter hat die Klägerin behauptet, anders als die Beklagte habe die Bank1, die die Beteiligung ebenfalls vertrieben habe, den Verkaufsprospekt einer kritischen Prüfung unterzogen und dabei festgestellt, dass der Verkaufsprospekt unzureichend sei. Daher habe die Bank1 ihre Kunden spätestens ab Januar 2009 zusätzlich mit einer Beilage (Anlage K 4 – Anlagenband Klägerseite) aufgeklärt und sich die Übergabe der Beilage mit einer gesonderten Unterschrift bestätigen lassen.

14
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe das ihr vor der streitgegenständlichen Anlagevermittlung vorliegende Prospektgutachten für plausibel und überzeugend erachtet. Tatsächlich sei der von ihr auf Plausibilität geprüfte Verkaufsprospekt fehlerfrei.

15
Bei dem Vortrag der Klägerin, der Prospekt sei fehlerhaft, weil er nicht darstelle, dass die Waldgesellschaft nicht beabsichtige, das Holz weltweit zu verkaufen, sondern ausschließlich in den USA, handele es sich um Ausführungen ins Blaue hinein. Bereits auf dem Deckblatt des Emissionsprospekts sei klargestellt, dass sich der Anleger an einem nachhaltigen Waldinvestment in den USA beteilige. Auch aus den Ausführungen auf Seite 6 des Prospekts gehe hervor, dass sich der Anleger mittelbar an einem Waldportfolio in den vier US-amerikanischen Bundesstaaten beteilige. Soweit auf den Seiten 31 ff. die weltweite Nachfrage nach Holz dargestellt werde, liege darin kein Prospektfehler. Ab Seite 44 des Prospekts sei dargestellt, dass der Verkauf des Holzes ausschließlich in den USA erfolgen solle.

16
Eines Prospekthinweises, dass die Preise für Holz traditionell maßgeblich von der Baukonjunktur beeinflusst würden, habe es nicht bedurft. Gleiches gelte für die Darstellung des Zusammenhangs zwischen Holznachfrage und Bautätigkeit in den USA. Der Prospekt enthalte auf den Seiten 30 ff. die Angabe, dass Holz sowohl als Energieträger als auch als Roh- und Werkstofflieferant in vielfältiger Weise genutzt werde. Zudem seien im Prospekt auf Seite 13 die wirtschaftlichen Verwertungsrisiken u.a. in Bezug auf die Holzpreise ausführlich dargestellt. Weitere Risikohinweise seien nicht erforderlich gewesen.

17
Die Auffassung der Klägerin, der im Prospekt zur Rentabilität des Waldinvestments als Vergleichsindex herangezogene NCREIF Timberland Index stelle keinen geeigneten Indikator dar, sei falsch. Die diesbezüglichen Angaben seien ins Blaue hinein erfolgt und nicht einlassungsfähig. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vertretbarkeit von Prognosen in Anlageprospekten könne nicht von der Untauglichkeit des Index ausgegangen werden.

18
Einer weiteren Aufklärung im Prospekt zur eingeschränkten Flexibilität in Bezug auf den Holzeinschlag und den Holzverkauf habe es nicht bedurft. Der Prospekt enthalte auf Seite 14 einen Hinweis zum Managementrisiko. Dieser Hinweis sei ausreichend. Auch in Bezug auf die Kosten sei der Prospekt nicht fehlerhaft. Wenn die Klägerin behauptet, dass höhere Einmalkosten als die im Prospekt genannten 13,5 % der Einlage inklusive Agio von der Klägerin zu tragen seien, sei dies falsch. Der Prospekt enthalte auf Seite 15 zudem einen ordnungsgemäßen Hinweis zum Kostenrisiko. Weitere Informationen seien nicht geschuldet.

19
Zur Fremdfinanzierung habe es keiner Hinweise im Prospekt bedurft, da sich aus einer Fremdfinanzierung kein strukturelles Risiko bei einem geschlossenen Fonds ergebe, welches eine besondere Aufklärungspflicht begründe.

20
Wenn die Klägerin Lücken im Prospekt in Bezug auf die Gefahr durch Hurrikane verweise, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung für den angeblichen Prospektfehler. Aus dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 10 lasse sich nicht auf einen Prospektfehler schließen. Zudem übersehe die Klägerin, dass der Prospekt auf Seite 12 einen ausreichenden Hinweis auf die Gefahr von Schäden am Wald durch Extremwetter, Klimaveränderungen und sonstige Umweltursachen enthalte. Damit sei auch die Gefahr durch Hurrikane erfasst.

21
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

22
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag resultierenden Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht verletzt habe bzw. eventuelle Schadensersatzansprüche verjährt seien.

23
Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf vermeintliche Prospektfehler stützen. Sie habe bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die angeblichen Prospektfehler zu erkennen. Abgesehen davon, bestünden die geltend gemachten Prospektfehler nicht, bzw. die darauf gestützten Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

24
So habe die Klägerin nicht dargelegt, weshalb die Beklagte hätte wissen müssen, dass die Waldgesellschaft das eingeschlagene Holz ausschließlich in den USA habe vertreiben wollen. Der Umstand, dass die Bank1 über diese Kenntnis verfügt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass auch die Beklagte Kenntnis gehabt habe oder Kenntnis hätte haben müssen. Abgesehen davon sei die Prospektangabe zur weltweiten Nachfrage nach Holz selbst dann relevant, wenn der Verkauf nur in den USA geplant gewesen sei. Durch erhöhte weltweite Nachfrage und die damit eintretende Verknappung des Gutes habe auch in den USA mit einem Anstieg des Holzpreises jedenfalls ex ante betrachtet gerechnet werden dürfen.

25
Soweit die Klägerin der Auffassung sei, der Prospekt sei unzureichend, weil die Angabe fehle, dass der Erwerb des Waldportfolios mit 0,86 Mrd. $ Fremdkapital finanziert sei, könne ihr nicht gefolgt werden. Der Verkaufsprospekt enthalte die Angabe, dass eine Aufnahme von Fremdkapital durch die Waldgesellschaft von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Waldflächen beabsichtigt sei. Dass die aufgenommene Darlehenssumme diesen Prozentsatz übersteige, behaupte die Klägerin nicht. Der Umstand, dass die Waldgesellschaft zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin wie vorgesehen bereits Darlehen zum Erwerb der Waldflächen aufgenommen hatte, stelle kein hinweispflichtiges Risiko dar.

26
Ebenfalls sei es nicht fehlerhaft, wenn im Prospekt auf den NCREIF-Index Bezug genommen werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Index nicht als Grundlage für eine Prognose habe herangezogen werden dürfen. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass der Index in Bezug auf direkte Waldinvestments aussagekräftig sei. Dass die streitgegenständliche Beteiligungsstruktur mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, ergebe sich aus dem Prospekt, weshalb eine unvertretbare Prognose ex ante nicht angenommen werden könne. Im Rahmen der Darstellung der Rentabilität der Beteiligung ab Seite 58 des Prospekts werde auf die Kosten, die durch die einzelnen Gesellschaften entstünden, ausdrücklich hingewiesen. Das Risiko, dass die Rendite letztlich geringer sei als ursprünglich prognostiziert, trage der Anleger. Dass die Beteiligungsstruktur zu Kosten auf jeder Ebene führe und deshalb die zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge geringer als bei einer Direktinvestition in einen Wald seien, werde darüber hinaus auf Seite 51 des Prospekts ausdrücklich dargelegt.

27
Wenn die Klägerin meine, der Prospekt sei hinsichtlich der Darstellung der Einmalkosten fehlerhaft, sei dies schon deshalb unzutreffend, weil sich die Klägerin bei ihrer abweichenden Berechnung der Einmalkosten ausschließlich auf die Prospektangaben stütze. Die Kosten ließen sich damit aus dem Prospekt entnehmen.

28
Der Prospekt enthalte auf Seite 14 einen ausdrücklichen Hinweis auf den Interessenkonflikt der D als Managerin der Waldgesellschaft. Dass ein darüber hinausgehender Interessenkonflikt bestehe, habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Klägerin angesprochene Investor der Waldgesellschaft ein Interesse daran haben solle, dass die Waldgesellschaft das Holz schlage, wenn die Holzpreise niedrig seien. Auch dem Investor kämen hohe Verkaufspreise zugute.

29
Wenn der Anlageinteressent auf den Seiten 6, 9 und 41 des Prospekts darauf hingewiesen werde, dass in Zeiten niedriger Holzpreise weniger Holz und in Zeiten hoher Holzpreise mehr Holz geerntet werde, liege darin auch im Hinblick auf bestehende Lieferverpflichtungen kein Prospektfehler. Die Klägerin lege nicht dar, dass die Lieferverpflichtungen im Verhältnis zur Menge des vorhandenen Holzes so wesentlich sei, dass eine Aufklärungspflicht bestehe. Die Erntemenge könne auch dann flexibel bestimmt werden, wenn in geringerem Umfang Liefermengen vereinbart worden seien. Dass die fest vereinbarte Liefermenge verhältnismäßig gering sei, lasse sich aus der von der Bank1 erstellten Beilage zum Verkaufsprospekt entnehmen. Dort sei die Rede von 1,0 Mio. t Faserholz. Diese Menge liege unterhalb der durch Ausdünnung ohnehin anfallenden Menge von 1,5 Mio. t pro Jahr. Die Liefermenge für Sägeholz betrage danach lediglich 2,1 % des produktiven Grundstocks. Dies begründe kein für die Anlageentscheidung wesentliches Risiko. Soweit die Klägerin behaupte, die Waldgesellschaft sei verpflichtet, 50 % der geplanten Holzernte unabhängig von den Holzpreisen zu liefern, erfolge dieser Vortrag ins Blaue hinein. Insbesondere ergebe sich kein dahingehender Anhaltspunkt aus dem als Anlage K 14 vorgelegten Dokument der Bank1.

30
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, ein wesentlicher Aspekt sei die Hurrikangefahr, folge daraus kein Prospektfehler. Ein entsprechender Hinweis auf Schäden durch Naturphänomene finde sich auf Seite 12 des Verkaufsprospekts. Abgesehen davon handele es sich bei dem Umstand, dass Wälder durch Stürme zerstört werden könnten, um eine allgemein bekannte Tatsache, die nicht gesondert aufklärungsbedürftig sei.

31
Schließlich könne die Klägerin den Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass ihr die Beklagte nach Prüfung des Prospekts nicht mitgeteilt habe, dass der Häusermarkt in den USA auf einem historisch niedrigen Niveau sei und dass dies für die Entwicklung der Beteiligung einen wesentlichen Faktor darstelle. Ein eventueller Schadensersatzanspruch sei jedenfalls verjährt. Es habe der Klägerin oblegen, die Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft zu lesen und zumindest in ihren Grundzügen zur Kenntnis zu nehmen. Geschehe dies nicht, sei ihr grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Da die Klägerin den Geschäftsbericht aus 2011 erhalten habe, der u.a. die Entwicklung des US-Häusermarkts und den Zusammenhang mit den Holzpreisen darstelle, habe die Verjährung in Bezug auf einen diesbezüglichen Beratungsfehler der Beklagten mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen. Bei Klageerhebung sei Verjährung bereits eingetreten gewesen.

32
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

33
Die Klägerin macht zunächst geltend, das Landgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, aufgrund dessen die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, das Anlagekonzept mit banküblichem Sachverstand kritisch zu prüfen. Das Landgericht habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Tatsachengrundlage zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung des Projekts im August 2008 und der Verwendung des Prospekts durch die Beklagte zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin im November 2009 durch den Ausbruch der Finanzkrise erheblich geändert habe. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte zur Prüfung verpflichtet gewesen sei, inwieweit sich die Finanzkrise auf das Anlagekonzept, insbesondere die Absatzmärkte der Fondsgesellschaft in den USA ausgewirkt habe.

34
Zur Frage der Absatzmärkte habe das Landgericht wesentlichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin habe in erster Instanz vorgetragen, dass entgegen der Angaben im Prospekt internationale Absatzmärkte von der Fondsgesellschaft nicht konkurrenzfähig hätten bedient werden können, und dass die nationalen Absatzmärkte im November 2009 eingebrochen seien. Zwar habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass eine steigende Nachfrage nach Holz auf dem Weltmarkt zu steigenden Holzpreisen in den USA habe führen können. Das Landgericht habe aber verkannt, dass trotz steigender Preise die Nachfrage nach Holz in den USA gering geblieben sei. Darüber hinaus habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass dem Fonds nur ein Zeitraum von 10 Jahren zur Verfügung gestanden habe, um das Holz zu vermarkten.

35
Auf Seite 36 des Verkaufsprospekts werde dargestellt, dass Wertschöpfungsquelle des Fonds die Veräußerung des eingeschlagenen Holzes sowohl auf dem nationalen Absatzmarkt wie auch auf internationalen Absatzmärkten sei. Auf Seite 32 des Prospekts werde der Eindruck vermittelt, ein wesentlicher Absatzmarkt sei China. Tatsächlich seien internationale Absatzmärkte aufgrund der hohen Transportkosten nicht infrage gekommen. Vielmehr sei der Fonds vollständig auf den amerikanischen Absatzmarkt angewiesen gewesen. Dies sei der Grund dafür, dass die Bank1 ihre Anleger darauf hingewiesen habe, dass der Verkauf des Holzes ausschließlich in den USA erfolgen solle. Hätte die Beklagte ihre Prüfungspflicht erfüllt, hätte sie ihre Anleger auf den Einbruch der amerikanischen Bauindustrie und den dadurch hervorgerufenen Einbruch der Holzpreise hinweisen können und müssen.

36
Zur Frage der Einmalkosten habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den Vortrag der Klägerin übergangen. Die tatsächlichen Einmalkosten könnten anhand des Prospekt nur „in komplizierten Schritten“ ermittelt werden. Sie lägen mit 19,8 % bis 23,5 % wesentlich höher als auf Seite 54 des Verkaufsprospekts mit 13,5 % angegeben. Die Investitionen in die Waldgesellschaft inklusive Liquiditätsreserve werde mit 86,5 % des Gesamtinvestitionsvolumens beziffert. Dabei werde in einer Fußnote angemerkt, dass hierfür anteilig anfallende Anlaufkosten inklusive seien. Wie hoch diese Anlaufkosten prozentual seien, werde nicht erläutert. Auch nicht offengelegt werde, ob darin der Zinsausgleich enthalten sei. Dies genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für den durchschnittlichen Anleger sei nicht ohne weiteres erkennbar, in welcher Höhe die von ihm gezahlte Beteiligungssumme in das Investment fließe. Erschwerend komme hinzu, dass der Anleger den Anteil seiner Beteiligung, der nicht in das Investitionsobjekt fließe, nicht mit einfachen Rechenschritten berechnen könne.

37
Wenn das Landgericht ausgeführt habe, der Prospekt sei nicht fehlerhaft, obwohl er keinen Hinweis darauf enthalte, dass das Fremdkapital für die Anschaffung der Waldflächen bereits aufgenommen worden sei, so sei dies rechtsfehlerhaft. Ein pauschaler Hinweis auf die Möglichkeit der Aufnahme von Fremdkapital reiche nicht mehr aus, wenn das Fremdkapital bereits aufgenommen worden und deren Höhe bekannt sei.

38
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der NCREIF-Index ohne Einschränkung und ohne weiteren Hinweis für ein indirektes Waldinvestment herangezogen werden könne. Dabei habe das Gericht verkannt, dass durch die uneingeschränkte Verwendung des NCREIF-Index die tatsächliche Gewinnmöglichkeit eines indirekten Waldinvestments verschleiert werde. Dies werde durch die Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds im Verhältnis zum NCREIF-Index eindrucksvoll bestätigt. Die Fondsgesellschaft befinde sich in Liquidation und die Anleger hätten einen Verlust i.H.vom 74 % des angelegten Kapitals erlitten, während der NCREIF-Index auch in den Krisenjahren erhebliche Gewinne abgebildet habe.

39
Das Landgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne tatsächlichen Anhaltspunkt ins Blaue hinein behauptet habe, die Waldgesellschaft sei verpflichtet gewesen, 50 % der geplanten Holzernte unabhängig von den Holzpreisen zu liefern. Tatsächlich beruhe dieser Vortrag auf dem Prüfungsbericht der Bank1, der als Anlage K 4 vorgelegt worden sei. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass insoweit die Liefermenge unerheblich sei, wenn im Prospekt mit einer Flexibilität geworben werde, die tatsächlich nicht bestehe.

40
Die Auffassung des Landgerichts, der pauschale Hinweis im Prospekt auf die Möglichkeit von Sturmschäden genüge zur Aufklärung der Anleger, sei falsch. Teile der Waldgrundstücke des Fonds lägen in einem von Hurrikanen konkret betroffenen Gebiet, und es sei bereits vor Vertrieb der Fondsanteile zu Schäden durch Hurrikane gekommen.

41
Fehlerhaft sei des Weiteren die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte in der Lage gewesen sei, die Prospektfehler zu erkennen. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Steht die Fehlerhaftigkeit des Prospekts fest, obliege es der beratenden Bank darzulegen und zu beweisen, dass sie die Mängel im Prospekt nicht habe erkennen können. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Den Beweis habe die Beklagte jedoch nicht geführt.

42
Die Ansprüche der Klägerin seien schließlich auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2011 beziehe sich auf den Zusammenhang zwischen der Nachfrage nach Holz aus Waldinvestments in den USA und der Baukonjunktur im Jahr 2011. Rückschlüsse auf vorangegangene Jahre ließen sich daraus nicht ziehen. Die Klägerin hätte deshalb allein auf der Grundlage des Geschäftsberichts nicht erfolgreich Klage gegen die Beklagte erheben können.

43
Die Klägerin beantragt,

44
unter Abänderung des am 5. Dezember 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-21 O 487/17,

45
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.811,89 € zuzüglich Zinsen i.H. vom 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der den Kommanditanteil an der B GmbH & Co. KG betreffenden Ansprüche der Klägerin aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin A GmbH über den von dieser als Treuhandkommanditistin für die Klägerin gehaltenen Kommanditanteil von nominal 30.000,00 $ zzgl. 5 % Agio,

46
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet,

47
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziff. 1 bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung der Klägerin an der B GmbH & Co. KG ihre Ursache haben.

48
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

49
die Berufung zurückzuweisen.

50
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil.

51
Sie bringt vor, die Klage sei in Bezug auf die von der Klägerin behaupteten Prospektfehler bereits nicht schlüssig. Die Klägerin habe erstinstanzlich behauptet, dass sie den Beteiligungsprospekt vor Zeichnung nicht erhalten habe. Insofern fehle es an einem schlüssigen Vortrag, weshalb angebliche Prospektfehler für ihre damalige Anlageentscheidung ursächlich geworden seien.

52
Ungeachtet dessen sei der Beteiligungsprospekt nicht fehlerhaft.

53
Die Ausführungen des Landgerichts zu dem Absatzmarkt für Holz in den USA sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe insbesondere keinen relevanten Vortrag der Klägerin übergangen. Die Prospektangaben zum Absatzmarkt seien weder vollständig noch irreführend.

54
In Bezug auf die Einmalkosten habe die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, dass höhere Einmalkosten als die in dem Prospekt genannten 13,5 % der Einlage inklusive Agio von der Klägerin zu tragen gewesen sein sollten. Unabhängig davon habe die Klägerin offensichtlich den von ihr behaupteten Prozentsatz dem Prospekt entnommen. Dass das Landgericht deshalb keinen Prospektfehler angenommen habe, sei nur konsequent und nicht zu beanstanden.

55
Ob die laut Prospekt beabsichtigte Aufnahme von Fremdkapital zum Zeitpunkt der Zeichnung durch die Klägerin bereits ganz oder teilweise erfolgt war, sei vollkommen irrelevant. Eines zusätzlichen Hinweises dazu habe es nicht bedurft. Die Ausführungen des Landgerichts seien zutreffend.

56
Ebenso begegnet die Würdigung der Darstellung des NCREIF-Index durch das Landgericht keinen Bedenken. Der Angriff der Klägerin erschöpfe sich in der pauschalen Behauptung, der Index besitze bei lediglich indirekten Waldinvestments nur eine eingeschränkte Aussagekraft, ohne dass diese Behauptung näher erläutert würde.

57
Die Behauptung der Klägerin, sie habe bereits in der Klageschrift dargelegt, dass die Waldgesellschaft verpflichtet gewesen sei, 50 % der geplanten Holzernte unabhängig von den Holzpreisen zu liefern, treffe nicht zu. In der Klageschrift sei lediglich die Rede von 50 % der geplanten Ernte an Sägeholz. Zudem habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass diese Lieferverpflichtung lediglich 2,1 % des produktiven Grundstocks des geplanten Waldportfolios entspreche.

58
Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 10 ergebe sich, dass lediglich ein kleiner Teil der Waldflächen im südlichen Randbereich hurrikangefährdet sei, wobei die Gefährdung nicht als hoch bewertet werde.

59
Der Einwand der Klägerin, sie habe aus dem Geschäftsbericht 2011 nicht entnehmen können, dass das streitgegenständliche Investment maßgeblich von der Entwicklung des US-Häusermarkt abhängig sei, gehe fehl. Dem Geschäftsbericht lasse sich dieser Zusammenhang unzweifelhaft entnehmen. Der geltend gemachte Aufklärungsfehler sei ihr deshalb schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen bzw. hätte ihr ohne grobe Fahrlässigkeit bekannt sein müssen.

60
Die Streithelferin wiederholt ihre Auffassung, wonach der Verkaufsprospekt vollständig und richtig sei. Bereits mehrere Oberlandesgerichte hätten festgestellt, dass die u.a. von der Klägerin im hiesigen Verfahren geltend gemachten Prospektfehler nicht bestünden.

II.

61
Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

62
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 520 ZPO.

63
In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

64
Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

65
Die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Verletzung von Beratungspflichten im Rahmen des zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrags, ist nicht zu beanstanden.

66
Das Landgericht ist von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Beratungspflichtverletzung ausgegangen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die aus einem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht darauf beschränkt, einen über die Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt lediglich auf seine innere Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Prüfung auf Schlüssigkeit und innere Plausibilität kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird. Der Berater schuldet dagegen nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 -, Rn. 15, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 05. März 2009 – III ZR 302/07 -, Rn. 13, juris), oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 – III ZR 83/12 -, Rn. 25, juris).

67
Eine unterlassene Prüfung kann allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – III ZR 55/12 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 05. März 2009 – III ZR 302/07 -, Rn. 13, juris).

68
Um ihrer Prüfungspflicht gerecht zu werden, muss sich die beratende Bank über das Anlageobjekt informieren. Der Anlageberatungskunde hat einen Anspruch auf eine vollständige und richtige Beratung. Diese darf sich nicht nur auf die Unterlagen beschränken, die von der Fondsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört unter anderem die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (BGH, Urteil vom 07. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 -, BGHZ 178, 149-158, Rn. 25; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 2013 – III ZR 83/12 -, Rn. 25, juris). Eine Bank ist allerdings nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (BGH, Urteil vom 07. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 -, BGHZ 178, 149-158, Rn. 26).

69
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beratende Bank die geschuldete Prüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte, trägt entgegen der Auffassung der Klägerin der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – III ZR 55/12 -, Rn. 17, juris). Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2009 – III ZR 17/08 – betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort geht es um Fragen der Darlegungs- und Beweislast in einem Fall, in dem feststand, dass ein Anlagevermittler eine Prüfung der Anlage beziehungsweise des Prospekts unterlassen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – III ZR 55/12 -, Rn. 17, juris). So liegt die Sache hier jedoch nicht. Das Unterlassen der bankmäßigen Prüfung durch die Beklagte steht gerade nicht fest. Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die von ihr empfohlene Kapitalanlage überhaupt nicht geprüft, schon in erster Instanz entgegengetreten, ohne dass die Klägerin ihren Vortrag zum vollständigen Unterlassen der erforderlichen Prüfung substantiiert und unter Beweis gestellt hätte.

70
Die Klägerin hat auch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die Beklagte die Kapitalanlage zum Zeitpunkt der Zeichnung durch die Klägerin im November 2009 jedenfalls nur unzureichend geprüft habe.

71
Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe die Auswirkungen der u.a. in den USA grassierenden Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Fondsentwicklung nicht ausreichend geprüft. Der von der Klägerin behauptete Umstand, die Nachfrage nach Holz sei in den USA schon vor dem Zeitpunkt der Anlageberatung regelrecht eingebrochen, lässt nicht ohne Weiteres auf eine unzureichende Prüfung der Anlage durch die Beklagte schließen. Die Prospektangaben zur Rentabilität der Kapitalanlage (S. 9 u. 58 des Verkaufsprospekts) fußen auf der Annahme, dass die Holzpreise während der Fondslaufzeit stark schwanken können, was zur Folge haben kann, dass „in einigen Jahren [die Ausschüttungen/Entnahmen] auch außerhalb der prognostizierten Bandbreite liegen bzw. ganz ausbleiben“. Wenn die Klägerin geltend macht, dass der Fonds nach dem Einbruch der Holzpreise im Jahr 2009 prospektgemäß nur 10 Jahre gehabt habe, um Erträge durch den Verkauf des Holzes zu erwirtschaften, berücksichtigt sie nicht, dass die prospektierte Rentabilitätsprognose aufgrund der aktuellen Entwicklung in der Finanz- und Wirtschaftskrise nur dann ex ante unzutreffend geworden wäre, wenn von einer dauerhaften Absatzschwäche auf dem Holzmarkt und damit einhergehend langfristig von niedrigen Holzpreisen auszugehen gewesen wäre. Dass im November 2009 aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise in der Wirtschaftspresse dauerhaft niedrige Holzpreise in den USA prognostiziert worden wären und eine Erholung der Preise erst für einen Zeitpunkt erwarten worden wäre, der die Rentabilitätsziele des streitgegenständlichen Fonds als zu optimistisch und nicht erreichbar hätte erscheinen lassen, behauptet die Klägerin nicht. Sie betrachtet vielmehr die Entwicklung des Holzmarktes in den USA während der Laufzeit des Fonds ex post und zieht daraus den Schluss, dass die Beklagte diese Umstände bereits im November 2009 im Zuge der bankmäßigen Prüfung hätte erkennen können und erkennen müssen. Damit verkennt die Klägerin die höchstrichterlichen Anforderungen an die Vertretbarkeit von dem Absatz der Kapitalanlage dienenden Rentabilitätsprognosen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 -, Rn. 21, juris, mwNw).

72
Auch darüber hinaus hat die Klägerin keine für ihre Anlageentscheidung maßgeblichen Fehler des Verkaufsprospekts, die die Beklagten bei einer sorgfältigen bankmäßigen Prüfung des Prospekts hätte erkennen müssen, geltend gemacht. Die vorgetragenen Prospektfehler bestehen schon nicht.

73
Im Prospekt wird nicht unzutreffend suggeriert, dass China ein wesentlicher Absatzmarkt für den Fonds sei, und die Möglichkeit bestehe, dass das geerntete Holz auf dem internationalen Absatzmarkt, insbesondere in China mit wirtschaftlichem Erfolg verkauft werden könne. Derartige Hinweise lassen sich dem Prospekt nicht entnehmen. Die von der Klägerin beanstandeten Passagen auf den Seiten 31 und 32 des Prospekts sind Teil des Abschnitts „Die Anlageklasse Holz“, Unterabschnitt „Der Rohstoff Holz“. Sie enthalten allgemeine Ausführungen zur künftigen Entwicklung der Nachfrage nach Holz, u.a. in afrikanischen, lateinamerikanischen und asiatischen Staaten. Darüber hinaus wird die Entwicklung der chinesischen Rundholzimporte in den Jahren 1961 bis 2006 grafisch dargestellt. Dass das Holz der Fondsgesellschaft auf diesen Märkten verkauft werden soll, geht aus diesen Ausführungen nicht hervor. Vielmehr enthält der Fondsprospekt überhaupt keine konkreten Angaben zum Absatzmarkt. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der Prospekt auch keinen Hinweis auf die vorgesehene Vermarktung des Holzes in den USA enthalten. Eines solchen Hinweises hätte es nur dann bedurft, wenn dieser Umstand ein aufklärungspflichtiges Risiko begründet hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Die Nachfrage nach Holz ist unabhängig vom Absatzmarkt Schwankungen unterworfen, was Auswirkungen auf den erzielbaren Preis hat. Dieser Zusammenhang wird im Prospekt an prominenter Stelle auf Seite 13 unter Hinweis auf die maßgeblichen, den Holzpreis beeinflussenden Faktoren dargestellt. Dass die Kapitalanlage wegen der Vermarktung auf dem Absatzmarkt USA einem darüber hinausgehenden, wirtschaftlichen Verwertungsrisiko ausgesetzt wäre, welches im Falle des Verkaufs auf dem internationalen Markt nicht bestünde, ist weder vorgetragen, noch aus der von der Klägerin vorgelegten Beilage der Bank1 für das Beratungsgespräch (Anlage K 4) zu entnehmen.

74
Der Verkaufsprospekt ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Anteil der Beteiligungssumme, der nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für sog. Weichkosten aufgewendet wird, unzutreffend dargestellt ist bzw. nicht mittels eines einfachen Rechenschritts ermittelt werden kann, wie dies die Klägerin vorbringt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn ihm der Anleger den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für andere Aufwendungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – III ZR 254/15 -, Rn. 22, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

75
Die Klägerin übersieht, dass es sich bei den Kosten der Zwischenfinanzierung, die der Beteiligungsgesellschaft im Falle des Erwerbs von Anteilen an der Waldgesellschaft entstehen, um laufende Kosten der Beteiligungsgesellschaft und nicht um Investitionskosten der Fondsgesellschaft und damit auch nicht um sog. Weichkosten handelt. Die laufenden Kosten der Beteiligungsgesellschaft werden nicht aus dem Eigenkapital der Fondsgesellschaft, d.h. aus den Beiträgen der Anleger bestritten, sondern aus den Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft. Dementsprechend sind die Kosten der Zwischenfinanzierung im Verkaufsprospekt zutreffend auf Seite 59 im Unterabschnitt „Laufende Kosten der Beteiligungsgesellschaft“ dargestellt.

76
Ebenfalls nicht um sog. Weichkosten i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Verzugsausschüttungen an Investoren, welche bei der Ausschüttungsverteilung nach § 14 Nr. 4a des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft zu berücksichtigen sind. Die Vorzugsausschüttungen werden ebenfalls nicht aus den Anlagebeträgen der später beigetretenen Kapitalanleger bezahlt. Die Ausschüttungen wirken sich vielmehr für die später beigetretenen Kapitalanleger wie Kosten aus. Sie sind deshalb zutreffend im Prospekt auf Seite 59 im Unterabschnitt „Laufende Kosten der Fondsgesellschaft“ dargestellt.

77
Schließlich handelt es sich bei dem von der Fondsgesellschaft bzw. von der Beteiligungsgesellschaft für die Beteiligung an der Waldgesellschaft zu zahlenden Zinsausgleich (vgl. Seite 51 des Verkaufsprospekts) nicht um sog. Weichkosten, sondern um Anschaffungskosten, die in das Anlageobjekt fließen. Der Zinsausgleich ist eine neben dem Beteiligungsanteil als Gegenleistung für die Beteiligung an der Waldgesellschaft als Limited Partner zu entrichtende Gegenleistung. Der durch den Zinszuschlag erhöhte „Anschaffungspreis“ wird mit einem Zinsnachteil begründet, den die zu einem früheren Zeitpunkt der Waldgesellschaft beigetretenen Gesellschafter gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Beteiligungsgesellschaft haben. Dieser Zinsnachteil soll durch den Zusatzbetrag ausgeglichen werden. Der Zinsausgleich wird also nicht für andere Aufwendungen als die Anschaffungskosten verwendet (ebenso OLG München, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 19 U 1170/19).

78
Es stellt keinen Prospektfehler dar, wenn auf Seite 7 des Prospekts zwar angegeben ist, dass bis zu 50 % der der Waldgesellschaft entstehenden Anschaffungskosten fremdfinanziert werden können, aber die Angabe fehlt, dass bereits 860 Mio. $ von der Waldgesellschaft aufgenommen wurden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, resultiert aus dem Umstand, dass die Darlehensaufnahme durch die Waldgesellschaft bereits erfolgt ist, kein zusätzliches Risiko, welches zu einer Aufklärungspflicht führen würde. Auf diesen Gesichtspunkt geht die Klägerin mit der Berufung auch gar nicht ein. Sollte der Einwand der Klägerin so zu verstehen sein, dass sie meint, die Fremdfinanzierung sei als solche aufklärungspflichtig, änderte dies nichts. Wie der Bundesgerichtshof für geschlossene Immobilienfonds entschieden hat, folgt aus der Fremdkapitalquote kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08 -, Rn. 25, juris). Dies gilt in gleicher Weise für andere Sachfonds, da auch bei solchen Fonds den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenübersteht, selbst wenn – wie hier – die Fondsgesellschaft nicht unmittelbare Eigentümerin des Fondsobjekts ist.

79
Hinsichtlich der übrigen vorgeblichen Prospektfehler schließt sich der Senat der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung der Obergerichte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2020 – I-34 U 131/19; OLG München, Beschlüsse vom 05.03.2020 u. 11.05.2020 – 13 U 3064/19; OLG München, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 19 U 1170/19) an.

80
Dies gilt für die Rüge der Klägerin, der Hinweis auf die Performance des NCREIF Index im Verkaufsprospekt sei irreführend, da nicht dargestellt werde, dass sich der Index nur auf direkte Investments in Waldflächen beziehe. Eines solchen klarstellenden Hinweises bedurfte es nicht. Im Prospekt wird auf die Entwicklung des Index im Zusammenhang mit der Darstellung der Rentabilität von Waldinvestments im Allgemeinen verwiesen. An keiner Stelle wird der Eindruck erweckt, der Index lasse Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds – eines indirekten Investments in Waldflächen – zu. Vielmehr enthält der Prospekt auf Seite 15 den ausdrücklichen Hinweis, dass die Entwicklung des NCREIF Timberland Index keine Aussagen zum wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung des Investors erlaubt.

81
Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keines Hinweises im Prospekt, dass 50 % der geplanten Holzernte an Sägeholz unabhängig vom aktuellen Holzpreis an den Verkäufer zu liefern war. Da die preisgebundene Menge Sägeholz lediglich 2,1 % des produktiven Grundstocks des gesamten Waldportfolios betrug, ist sie nur von untergeordneter Bedeutung. Ein für die Anlageentscheidung bedeutsames Risiko erwächst aus der Preisbindung mithin nicht.

82
Schließlich ist der im Verkaufsprospekt enthaltene Risikohinweis auf mögliche Schäden durch Extremwetter (Sturm, Hagel, Wind und Schneebruch) ausreichend, um dem Anlageinteressenten das Risiko von Schäden und Verlusten von Teilen des Baumbestands vor Augen zu führen. Der Beklagten musste dieser Hinweis bei der erforderlichen Prüfung des Prospekts im Hinblick auf die Gefahr des Auftretens von Hurrikanen nicht als unzureichend erscheinen. Hurrikane sind nichts anderes als Stürme, die durch erhebliche Windgeschwindigkeiten verbunden mit starken Niederschlägen zu Bruch- und Entwurzelungsschäden an Bäumen führen können. Über dieses vom Hinweis erfasste Risiko hinaus begründet der Umstand, dass Teile des Waldes in einem durch Hurrikane gefährdeten Gebiet liegen, keine weitere Gefahr für den Baumbestand des Fonds.

83
Da die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag nicht verletzt hat, kommt es auf die Frage, ob ein eventueller Schadensersatzanspruch überdies verjährt wäre, wovon das Landgericht ausgegangen ist, nicht an.

84
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

85
Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf 15.811,89 € festzusetzen.

Dieser Beitrag wurde unter Anlagerecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.