VG Hannover, Urteile vom 28.09.2011 – 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, 11 A 441/11, 11 A 2087/11
Zum Tierhalteverbot wegen tierschutzwidriger Verhältnisse
Die Klägerin wandte sich mit den sieben verhandelten Verfahren gegen die zunächst erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen zur Gestaltung der Tierhaltung, gegen die nachfolgenden Entscheidungen über die Wegnahme aller Hunden und Frettchen sowie einiger Katzen, gegen ein ausgesprochenes Hundehaltungsverbot und detaillierte Anordnungen zur Haltung der zunächst verbliebenen Tiere. Weitere Verfahren sind noch bei Gericht anhängig. Die auf dem Grundstück verbliebenen Katzen befinden sich in der Betreuung einer Tierschutzorganisation.
Ein generelles Tierhaltungsverbot hat der Beklagte bisher nicht erlassen.
Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Klägerin ihre Tiere – bis zu 103 Hunde, 13 Pferde, 6 Ziegen, 4 Hängebauchschweine, 4 Frettchen, 80 bis 100 Degus und mehr als 30 Katzen – artgerecht gehalten hat. Das Gericht hat dazu eine Vielzahl von Zeugen gehört, neben den kontrollierenden Amtstierärzten auch den die Einrichtung betreuenden Haustierarzt und mit der Klägerin befreundete Leiterinnen anderer Tierschutzeinrichtungen sowie die Polizeibeamten, die die Einsätze der Veterinäre begleiteten.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass die von der Klägerin gehaltenen Tiere nicht nur nicht ihrer Art entsprechend gehalten wurden, sondern dass ihnen darüber hinaus erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt wurden, so dass die Wegnahme der Hunde und das ausgesprochene Haltungsverbot gerechtfertigt sind. Die besonders geruchssensiblen Hunde wurde in geschlossenen verkoteten Räumen ohne intakte trockene Liegefläche in einer Atemluft gehalten, die den Veterinären und Polizeibeamten immer nur einen kurzen Aufenthalt gestattete bzw. den Einsatz von Atemschutzgeräten erforderte. Das Einkoten und Urinieren in den eigenen Lebens-, insbesondere Liegebereich belegen, dass den Hunden ausreichender Auslauf nicht gewährt wurde. Darüber hinaus wurde bei einer chronisch erkrankten Hündin die weitere Behandlung abgebrochen, so dass bei ihrer Fortnahme die Nase im Wesentlichen krankheitsbedingt weggefressen war. Ein anderer Hund musste wegen der bis auf die Knochen reichenden Leckstellen eingeschläfert werden, weil die Behandlung des aggressiven Tiers nur durch zwei Vollnarkosen täglich möglich gewesen wäre.
Die Bekundungen des Haustierarztes und der befreundeten Leiterinnen anderer Tierschutzeinrichtungen, dass die Verhältnisse nicht zu beanstanden gewesen seien, waren nicht überzeugend. Die Aussagen der Veterinäre und Polizeibeamten, insbesondere aber die im Gerichtssaal gezeigte Photodokumentation der vorgefundenen Verhältnisse – die von der Klägerin an keiner Stelle beanstandet wurde – begründeten Zweifel an der Bereitschaft der erstgenannten Zeugen, dem Gericht die tatsächlichen Verhältnisse zu offenbaren.
Gegen die Urteile kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 29.09.2011