Zum sofortigen Anerkenntnis von Schadensersatzansprüchen bei Wild- und Jagdschäden

AG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 – 31 C 227/16

Zu den Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO bei Wild- und Jagdschäden (§ 35 BJagdG; BbgJagdG).(Rn.44)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits – inklusive der Kosten des Vorverfahrens – zu tragen.

2. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1.) bis 3.) können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 19. Dezember 2016 auf 2.000,00 Euro und hiernach auf 950,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand
1
Die Klägerin begehrte zunächst von den Beklagten zu 1.) bis 3.) Schadensersatz wegen Wildschadens auf den von ihr im Jahre 2016 unstreitig mit Mais bestellten Feldern.

2
Unstreitig hatte die Klägerin am 12. Mai 2016 den ihr zugefügten Wildschaden gegenüber der zuständigen Gemeinde W… angemeldet.

3
Die Ackerflächen der Klägerin liegen auch unstreitig in dem Jagdbezirk, welcher durch Jagdpachtvertrag an die nunmehrigen Beklagten zu 1.) bis 3.) verpachtet worden ist. Gemäß diesem Jagdpachtvertrag wurde die Schadensersatzverpflichtung für Wildschaden ebenso unstreitig auf die Beklagten gesamtschuldnerisch als Jagdpächter übertragen.

4
Bei der Begehung der Ackerflächen am 18. Mai 2016 wurde dann ein Wildschaden in Höhe von insgesamt 2.000,00 Euro festgestellt.

5
Am 01. Juni 2016 meldete sich ausweislich des Aktenvermerks der Gemeinde W… (Blatt 21 der Akte) der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten in deren Namen unstreitig bei der Gemeinde W… zu diesem Wildschadensverfahren mit dem Hinweis, dass die Jagdpächtergemeinschaft – d.h. die nunmehrigen Beklagten – eine Schadensausgleichpflicht nicht anerkennen würden.

6
Im hierauf hin von der zuständigen Gemeinde W… am 03. Juni 2016 ergangenen Vorbescheid – Anlage K 1 (Blatt 9 bis 11 der Akte) – wurde dann auch festgestellt, dass das Verfahren für den Versuch einer gütlichen Einigung hinsichtlich dieses Wildschadens gescheitert sei. Dieser Vorbescheid wurde der Klägerin dann unstreitig am 06. Juni 2016 zugestellt.

7
Am 13. Juni 2016 haben die Beklagten den gemäß dem Vorbescheid der Gemeinde vom 03.06.2016 auf sie entfallenden Betrag hinsichtlich der Kosten des Vorbescheids-Verfahrens in Höhe von 199,92 Euro unstreitig ausgeglichen.

8
Mit Schreiben des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 16. August 2016 – Anlage K 2 (Blatt 22 der Akte) – wurde der Klägerin dann mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des Vorbescheids der Gemeinde W… vom 06. Juni 2016 nicht entsprochen werden könne, da dieser Vorbescheid der Gemeinde keinen Titel darstellen würde. Dieses Schreiben des Amtsgerichts ging der Klägerin unstreitig am 19. August 2016 zu.

9
Mit Schriftsatz vom 01. September 2016 – welcher noch an diesem Tage beim hiesigen Amtsgericht als Telefaxschreiben einging – machte die Klägerin dann eine Klage vor dem hiesigen Amtsgericht Brandenburg an der Havel gegen die nunmehrigen Beklagten zu 1.) bis 3.) hinsichtlich des o.g. Wildschadens in Höhe von 2.000,00 Euro anhängig.

10
Noch vor der Zustellung der Klageschrift vom 01.09.2016 an die Beklagten zahlten die Beklagten jedoch per Überweisung vom 09. September 2016 – Anlage B 1 (Blatt 36 der Akte) – einen Betrag von 2.000,00 Euro mit der Zahlungsbestimmung „Wildschaden“.

11
Nach Aufforderung des Gerichts vom 12.09.2016 zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zahlte die Klägerseite dann am 20. September 2016 die angeforderten Gerichtskosten ein.

12
Die Klageschrift wurde der Beklagtenseite hiernach dann durch das Gericht am 13. Oktober 2016 zugestellt.

13
Mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24. Oktober 2016 erkannten die Beklagten den geltend gemachten Anspruch – jedoch nur unter Verwahrung gegen die Kosten – an.

14
Aufgrund dieses Anerkenntnisses der Beklagtenseite wurden die Beklagten zu 1.) bis 3.) dann mit Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19.12.2016 zur Zahlung von 2.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt, so dass zwischen den Prozessparteien nunmehr nur noch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – inklusive der Kosten des Vorbescheids der Gemeinde – hier streitig ist.

15
Die Klägerin trägt vor, dass die Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner nach §§ 91 und 100 ZPO zu tragen sind, da ihrer Meinung nach hier nicht von einem sofortigen Anerkenntnis der Beklagtenseite im Sinne des § 93 ZPO ausgegangen werden können.

16
Insbesondere habe die Beklagtenseite den Ausgleich der streitgegenständlichen Forderung im außergerichtlichen Bereich vollumfänglich abgelehnt und mithin Anlass zur Klage gegeben.

17
Auf etwaige Kenntnisnahme von Urteilen, Verschulden etc. würde es im Übrigen hier überhaupt nicht ankommen. Die Beklagtenseite habe sich nämlich schlichtweg in ihrer Rechtsauffassung geirrt und dann die Forderung doch noch durch Zahlung anerkannt. Dementsprechend sei dann auch ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen worden.

18
Ein nicht leistende Schuldner gäbe aber immer Anlass zur Klageerhebung, insbesondere bei Geldschulden, so dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) hier auch gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

19
Auch müsse hier noch über die Kosten des Vorverfahrens mit entschieden werden. Diese Kosten seien insofern nämlich ebenso nach billigem Ermessen den Beklagten zu 1.) bis 3.) aufzuerlegen, was sich bereits aus dem Anerkenntnis der Beklagten selbst ergeben würde.

20
Die Klägerin beantragt,

21
die Kosten des gesamten Rechtsstreits den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

22
Die Beklagten zu 1.) bis 3.) beantragen,

23
die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

24
Die Beklagten zu 1.) bis 3.) tragen vor, dass sie die Zahlung des Schadensersatzes zunächst nur verweigert hätten aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Plettenberg, demzufolge die Schadensersatzpflicht für gewerblich genutzten Mais verneint worden sei. Hiernach habe dann aber das Amtsgericht Rockenhausen eine diesbezügliche Schadenersatzpflicht bejaht und umfangreich – auch unter Bezug auf das Urteil des Amtsgericht Plettenberg – seine Entscheidung begründet. Sofort nach Bekanntwerden dieser Entscheidung des Amtsgerichts Rockenhausen hätten sie – die Beklagten – dann aber den Schadenersatzanspruch durch Zahlung von 2.000,00 Euro bereits am 09. September 2016 – mithin noch vor Zustellung der Klageschrift mit Datum vom 01.09.2016 am 13. Oktober 2016 an sie – geleistet.

25
Im Übrigen hätten sie auch bereits am 13.06.2016 einen Betrag in Höhe von 199,93 Euro an die Gemeinde W… überwiesen gemäß dem Kostenfestsetzungsbescheid für das Vorverfahren.

26
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
27
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 2 d) GVG, wonach die Amtsgerichte für Rechtsstreitigkeiten wegen Wildschadens streitwertunabhängig zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO.

28
Die Klägerin hat in dieser Sache unstreitig das gemäß § 35 Bundesjagdgesetz – BJagdG – in Verbindung mit § 47 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg – BbgJagdG – erforderliche Vorverfahren vor der zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden – die örtliche Ordnungsbehörde (§ 46 BbgJagdG) – ordnungsgemäß durchgeführt, so dass der ordentliche, nunmehr von der Klägerseite beschrittene Zivilrechtsweg bezüglich des hier begehrten Anspruchs auf Schadenersatz grundsätzlich auch innerhalb der gesetzlichen Fristen zulässig war (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = „juris“).

29
Die Klägerin hätte somit grundsätzlich als Geschädigte gemäß § 53 BbgJagdG – nach dem ihr am 06. Juni 2016 der Vorbescheid der Gemeinde Wiesenburg/Mark vom 03. Juni 2016 (Anlage K 1) zugestellt worden war – Klage vor dem hiesigen Amtsgericht erheben können (BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az.: III ZR 10/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 984 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = „juris“).

30
Die Beklagten zu 1.) und 3.) sind hier auch als passivlegitimiert anzusehen, da sie unstreitig die Jagdausübungsberechtigten auf den klägerischen Feld-Grundstücken sind. Wird aber ein Grundstück, welches zu einem Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild (d.h. Paarhufer, wie z.B. Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild – mithin auch Wildschweine –), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG auch den Wildschaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht trifft damit grundsätzlich zwar die Jagdgenossenschaft. Hat diese jedoch vertraglich die Haftung ganz oder teilweise auf die Jagdpächter – wie hier mittels Jagdpachtvertrag unstreitig geschehen – übertragen, vermittelt § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dem Geschädigten insoweit auch einen unmittelbaren Anspruch gegen die Jagdpächter (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: III ZR 169/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 434 f.; BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az.: III ZR 91/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 1106 ff.; BGH, RdL 1957, Seiten 191 f.; OLG Hamm, Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 47; LG Bonn, Jagdrechtliche Entscheidungen II, Nr. 5; LG Aachen, RdL 1971, Seiten 294 f.; LG München II, RdL 1976, Seiten 210 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = „juris“).

31
Nur wenn nämlich die Beklagten als Pächter des Jagdbezirks im Vertrag mit der Jagdgenossenschaft die Haftung für Wildschäden lediglich eingeschränkt übernommen hätten, würde es in dem von ihnen nicht übernommenen Umfang bei der Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber der geschädigten Klägerin verbleiben (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: III ZR 169/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 434 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = „juris“).

32
Nach § 35 Satz 1 des BJagdG können die Länder in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges jedoch davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Bundesländer treffen hierüber die näheren Bestimmungen (§ 35 Satz 2 BJagdG).

33
Das Land Brandenburg hat – wie wohl fast alle Bundesländer – auch von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die §§ 46 ff. BbgJagdG regeln die Einzelheiten dieses Vorverfahrens. Kommt es dabei nicht zu einer gütlichen Einigung zwischen einem Geschädigten und den Ersatzpflichtigen, ist gemäß § 51 Abs. 3 BbgJagdG den Beteiligten die Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung zuzustellen (Vorbescheid).

34
Der § 53 BbgJagdG bestimmt insofern aber auch, dass wenn in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist – so wie hier unstreitig –, der Geschädigte nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage bei Gericht erheben kann.

35
Vorliegend hat die Klägerin aber die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 53 BbgJagdG nicht eingehalten, da der Vorbescheid der Gemeinde Wiesenburg/Mark vom 03. Juni 2016 – Anlage K 1 (Blatt 9 bis 11 der Akte) –, mit dem das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden war, der Klägerin unstreitig bereits am 06. Juni 2016 zugestellt wurde und die Klägerin hiernach dann erst mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 01. September 2016 (welcher noch am 01.09.2016 per Telefax beim hiesigen Amtsgericht einging) Klage vor dem hiesigen Amtsgericht erhoben hat, so dass nach Maßgabe des § 53 BbgJagdG die hiesige Klage ggf. wohl als unzulässig hätte angesehen (BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az.: III ZR 360/12, u.a. in: BGHZ Band 197, Seiten 346 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 2 U 14/09, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XI, Nr. 135 = BeckRS 2010, Nr.: 31094 = „juris“; LG Aachen, Urteil vom 28.05.2015, Az.: 2 S 364/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 241; LG Gießen, Urteil vom 19.09.2012, Az.: 1 S 130/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10674 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = „juris“; AG Gießen, Urteil vom 17.04.2012, Az.: 38 C 129/10, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10675; AG Brakel, Urteil vom 18.12.1981, Az.: 7 C 371/81, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 34) und somit dann auch hätte abgewiesen werden müssen.

36
Die zweiwöchige Notfrist gemäß § 53 BbgJagdG begann hier nämlich bereits mit der Zustellung des Vorbescheids vom 03.03.2016 bei der Klägerin am 06. Juni 2016 zu laufen, selbst wenn die nach § 51 Abs. 3 zweiter Halbsatz BbgJagdG vorgeschriebene Belehrung über die Klagefrist ggf. tatsächlich fehlerhaft durch die Gemeinde erfolgte wäre (BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az.: III ZR 360/12, u.a. in: BGHZ Band 197, Seiten 346 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 2 U 14/09, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XI, Nr. 135 = BeckRS 2010, Nr.: 31094 = „juris“; LG Aachen, Urteil vom 28.05.2015, Az.: 2 S 364/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 241; LG Gießen, Urteil vom 19.09.2012, Az.: 1 S 130/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10674 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 02.02.2017, Az.: 31 C 404/15, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 101296 = „juris“; AG Gießen, Urteil vom 17.04.2012, Az.: 38 C 129/10, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10675; AG Brakel, Urteil vom 18.12.1981, Az.: 7 C 371/81, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 34).

37
Zwar hat die Klägerin hier zugleich mit der Klageschrift in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az.: III ZR 360/12, u.a. in: BGHZ Band 197, Seiten 346 ff.; BGH, Beschluss vom 26.03.2009, Az.: V ZB 174/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 890 f.; BGH, Beschluss vom 28.02.2008, Az.: V ZB 107/07, u.a. in: NJW-RR 2008, Seite 1084 LG Aachen, Urteil vom 28.05.2015, Az.: 2 S 364/14, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX, Nr. 241) auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO beantragt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Vorbescheid der Gemeinde W… vom 03. Juni 2016 – Anlage K 1 (Blatt 9 bis 11 der Akte) – aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts gerade nicht fehlerhaft. Diese Rechtsbehelfsbelehrung führt nämlich u.a. ausdrücklich an:

38
„Gegen diesen Vorbescheid kann innerhalb von einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Magdeburger Straße 47 in 14770 Brandenburg an der Havel schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.“

39
Insofern benennt diese Belehrung aber ganz konkret die Notfrist von zwei Wochen gemäß § 53 BbgJagdG und zudem auch das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht. Auch suggeriert diese Belehrung wohl nicht, dass dieser Vorbescheid einen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbaren Titel darstellt, wenn er nicht binnen zwei Wochen im Wege der Klage angefochten wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 2 U 14/09, u.a. in: Jagdrechtliche Entscheidungen XI, Nr. 135 = BeckRS 2010, Nr.: 31094 = „juris“), so dass diese Rechtsbehelfsbelehrung somit gerade nicht für die Versäumung der zweiwöchige Notfrist des § 53 BbgJagdG durch die Klägerin hier ursächlich gewesen war.

40
Ob diese Rechtsbehelfsbelehrung dessen ungeachtet zur Folge gehabt hätte, dass der Klägerin die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wegen der Fristversäumung durch das Gericht zu gewähren wäre, konnte in dieser Sache jedoch nunmehr dahingestellt bleiben, da die Beklagten zu 1.) bis 3.) den mit der Klage geltend gemachten Ersatzanspruch nach Zustellung der Klageschrift durch schriftliches Anerkenntnis vom 24.10.2016 – zwar unter Verwahrung gegen die Kostenlast – vorbehaltlos in der Hauptsache anerkannt haben und hierauf hin dann auch am 19.12.2016 ein Teil-Anerkenntnisurteil erging, so dass das erkennende Gericht nunmehr nur noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden hat.

41
Die Beklagten zu 1.) bis 3.) befanden sich hier aber als Schuldner – ungeachtet einer etwaigen Fristversäumnis der Klägerin zur Klageerhebung – mit der Zahlung des Schadenersatzes in Verzug. Anlass zur Klageerhebung gibt ein Schuldner nämlich regelmäßig bereits dann, wenn er zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte, d.h. also, wenn die Schuldner eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch die Gläubigerin nicht bezahlen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 11 W 44/13, u.a. in: „juris“; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, Az.: 20 W 104/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 6716 = „juris“; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2012, Az.: 9 W 64/11, u.a. in: VersR 2012, Seiten 1295 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 31.12.2010, Az.: 10 W 20/10, u.a. in: NJOZ 2011, Seiten 1937 f. = „juris“ OLG München, Beschluss vom 25.04.2003, Az.: 27 W 103/03, u.a. in: MDR 2003, Seite 1134 OLG München, Beschluss vom 22.12.1998, Az.: 24 W 298/98, u.a. in: ZMR 1999, Seite 255 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.03.2015, Az.: 8 O 5002/13, u.a. in: NZS 2015, Seite 584).

42
Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat eine beklagte Partei somit bereits dann gegeben, wenn ihr vorprozessuales Verhalten ohne Rücksicht auf Verschulden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2014, Az.: 4 W 16/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 25 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2009, Az.: 5 W 169/09, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 970 f.) und ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage, auf die es wegen des Anerkenntnisses in der Regel nicht mehr ankommt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2014, Az.: 4 W 16/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 25 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.08.1999, Az.: 12 U 53/99, u.a. in: OLG-Report 1999, Seiten 414 f.), sich gegenüber der Klägerin so darstellte, dass diese annehmen musste, sie werde ohne eine Klage nicht zu ihrem Recht kommen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2014, Az.: 4 W 16/14, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 25 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2009, Az.: 5 W 169/09, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 970 f.).

43
Eigenes sachwidriges Verhalten der Klägerin – wie z.B. eine falsche Antragstellung oder aber auch eine Nichteinhaltung einer Notfrist – ändert daran dann auch nichts mehr (KG Berlin, DR 40, 2184; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 93 ZPO, Rn. 6, Stichwort: „Verzug“). Insoweit hatten die Beklagten zu 1.) bis 3.) hier somit also auch zur Klage Veranlassung gegeben, so dass der § 93 ZPO vorliegend gerade nicht hinsichtlich der Kostenentscheidung des hiesigen Gerichts zur Anwendung gelangen kann.

44
Die Grundsätze des § 93 ZPO hätten vorliegend nach Ansicht des Gerichts nur in dem Zeitraum der 2-wöchigen Notfrist gemäß § 53 BbgJagdG zur Anwendung gelangen können. Verstreicht diese 2-Wochen-Frist aber fruchtlos, ohne dass die Beklagten/Schuldner den Anspruch anerkennen, liegt auch ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO nicht vor (vgl. analog: BGH, Beschluss vom 09.02.2006, Az.: IX ZB 160/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 773 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2006, Az.: 9 W 65/06, u.a. in: AfP 2006, Seiten 476 ff. = KG-Report 2007, Seite 29).

45
Nur wenn die Beklagten zu 1.) bis 3.) somit in dieser Zwei-Wochen-Frist des § 53 BbgJagdG ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin erfüllt (vgl. analog: OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2010, Az.: 10 W 4/10, u.a. in: MDR 2010, Seite 1211) bzw. zumindest in vollstreckbarer Form anerkannt hätten, könnte hier ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vorliegen.

46
Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte vorliegend jedoch noch am 01. Juni 2016 unstreitig eine Schadensausgleichpflicht ausdrücklich abgelehnt. Auch die dann am 09. September 2016 durch die Beklagtenseite angewiesene Zahlungsüberweisung in Höhe von 2.000,00 Euro erfolgte erst nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist des § 53 BbgJagdG.

47
Zwar kann mit Rücksicht auf eine grundsätzliche Änderung der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Bundesverfassungsgerichts ein erklärtes Anerkenntnis der Klagforderung ggf. auch zu einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO führen (OLG Celle, Urteil vom 06.12.2001, Az.: 22 U 155/00, u.a. in: OLG-Report 2002, Seite 125; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 93 ZPO, Rn. 6, Stichwort: „Rechtsprechung“; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 93 ZPO, Rn. 15), jedoch bezieht sich die Beklagtenseite hier nicht auf eine derartig grundsätzliche Änderung der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzw. des Bundesverfassungsgerichts, sondern lediglich auf unterschiedliche Entscheidungen von zwei Amtsgerichten hinsichtlich der Frage zur Schadenersatzpflicht für gewerblich genutzten Mais, so dass die Grundsätze hier insofern auch nicht greifen können, da eine grundsätzliche Änderung der herrschenden Rechtsprechung hier nicht gegeben ist.

48
Aus diesem Grunde haben die Beklagten zu 1.) und 3.) dann aber auch im hiesigen Verfahren gemäß § 91 und § 100 ZPO die Kosten des Rechtsstreits – inklusive der Kosten des Vorverfahrens – als Gesamtschuldner zu tragen.

49
Insofern sind hier nämlich auch die Kosten des Vorverfahrens den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldnern aufzuerlegen gewesen, da die Beklagten nach dem o.g. Vorbescheid zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerin verpflichtet waren (BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az.: III ZR 360/12, u.a. in: BGHZ 197, Seiten 346 ff.; LG Gießen, Urteil vom 19.09.2012, Az.: 1 S 130/12, u.a. in: BeckRS 2013, Nr.: 10674 = „juris“).

50
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

51
Der Streitwert des Rechtsstreits ist zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen, wobei nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils hier jetzt nur noch das streitige Kosteninteresse der Parteien anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 12.11.2009, Az.: V ZR 71/09, u.a. in: NJW-RR 2010, Seite 640).

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