Zum sicheren Mitführen eines Notebooks im Flugzeug iSd Versicherungsrechts

AG Köln, Urteil vom 29.05.2007 – 120 C 163/07

Die Ablage des in einem Rucksack verstauten Notebooks in der Gepäckablage eines Flugzeugs stellt nur dann ein sicheres Mitführen in persönlichem Gewahrsam im Sinne von § 2 Nr. 5 c) der Versicherungsbedingungen dar, wenn der Reisende oder ein Begleiter jeden unbefugten Zugriff auf das Gerät sofort bemerken und abwehren kann (Rn. 7).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines am 3.11.2005 erworbenen Notebooks der Marke T.. Für das Gerät vereinbarte sie mit der Beklagten einen Schutzbrief, der insbesondere eine Diebstahlversicherung beinhaltet. Gemäß § 2 Nr. 5c) der allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz bei Verlust durch Diebstahl u.a. dann, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde .

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Der Geschäftführer der Klägerin trat am 16.6.2006 eine Flugreise von Wien nach Malaysia an, bei der er das das Notebook in einem Rucksack verstaut mitnahm. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin wurde das Notebook während des Fluges nach Kuala Lumpur aus dem im Gepäckfach über dem Sitz abgelegten Rücksack gestohlen, ohne dass dies von dem Geschäftsführer der Klägerin oder der Zeugin S. sofort bemerkt wurde. Die Klägerin erklärt dies damit, dass beide Reisenden für kurze Zeit eingeschlafen seien.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die in § 2 Nr. 5 c) der Versicherungsbedingungen festgelegten Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei einem Diebstahl des Gerätes seien erfüllt.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2006 sowie Schadenersatz in Höhe von 88,25 € zu zahlen.

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Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung die Art der Aufbewahrung des Geräts sei nicht als ein sicheres Mitführen im persönlichen Gewahrsam anzusehen. Im Übrigen macht die Beklagte Einwendungen zur Höhe der Versicherungsleistung geltend.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der im Schutzbrief vereinbarte Versicherungsschutz greift nicht ein, weil das Notebook zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde. Die Ablage des in einem Rucksack verstauten Notebooks in der Gepäckablage eines Flugszeugs stellt nur dann ein sicheres Mitführen in persönlichem Gewahrsam im Sinne von § 2 Nr. 5 c) der Versicherungsbedingungen dar, wenn der Reisende oder ein Begleiter jeden unbefugten Zugriff auf das Gerät sofort bemerken und abwehren kann (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2004, 1601). Ein solcher sicherer Gewahrsam besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Reisende und sein Begleiter gleichzeitig einschlafen, weil das Gepäck dann ohne weiteres dem fremdem Zugriff ausgesetzt ist. (vgl. AG München, Urteil v. 9.7.2003 – bei juris; AG München, Urteil vom 19.12.1996 – bei juris; AG München, VersR 1994, 723). Der sichere persönliche Gewahrsam wurde nicht dadurch aufrechterhalten, dass der Inhalt des Rucksacks von außen nicht erkennbar war, weil ein Rucksack leicht zu öffnen ist und weil das Handgepäck besonders häufig zur Aufbewahrung von wertvollen Gegenständen dient. Die Reisenden konnten sich ohne besondere Absprache auch nicht darauf verlassen, dass andere Passagiere auf das Gepäck achten würden.

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Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung des § 2 Nr. 5 c) der Versicherungsbedingungen um eine Risikobeschränkung oder um eine verhüllte Obliegenheit handelt. Auch die Annahme einer Obliegenheitsverletzung führt im vorliegenden Fall zum Ausschluss der Leistungspflicht. Die Obliegenheitsverletzung war jedenfalls fahrlässig und hat den Diebstahl erst ermöglicht (§ 6 Abs. 1 und 2 VVG). Die Möglichkeit zur Geltendmachung der Leistungsfreiheit ist dadurch gewahrt, dass die Fa. K. T. GmbH als Vertreterin der Beklagten mit Schreiben vom 30.8.2006 der Klägerin mitgeteilt hat, dass das Vertragsverhältnis aufgrund des Wegfalls des versicherten Risikos beendet sei. Einer ausdrücklichen Kündigung des Vertrags (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG). bedurfte es nicht, weil bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist feststand, dass eine Wiederbeschaffung des in Malaysia abhanden gekommenen Notebooks nicht zu erwarten war (vgl. BGH VersR 1981, 186). Auf die Frage, ob die Aufbewahrung des Notebooks im Ablagefach des Flugszeugs grobfahrlässig war (§ 61 VVG), kommt es nicht an.

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Die Unbegründetheit der Hauptforderung hat zur Folge, dass auch die als Verzugsschaden geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten abzuweisen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.500 €.

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