Zum Schmerzensgeldanspruch wegen Beleidigung im Straßenverkehr als „Schlampe“ und „Hure“

AG Bremen, Urteil vom 29.03.2012 – 9 C 306/11

Zum Schmerzensgeldanspruch wegen Beleidigung im Straßenverkehr als „Schlampe“ und „Hure“

Tatbestand
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Am 20.09.2010 befuhr die Klägerin als Beifahrerin in ihrem von dem Fahrzeugführer B… gesteuerten PKW VW-Golf, …, die Gröpelinger Heerstraße in Bremen.

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Auf der Höhe des LIDL-Supermarktes betätigte der Zeuge B… gegenüber dem vom Beklagten gesteuerten PKW, …, die Hupe. Das klägerische Fahrzeug fuhr danach geradeaus weiter, das Beklagtenfahrzeug, in dem sich außer dem Beklagten der Zeuge K… als Beifahrer befand, folgte.

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Als das klägerische Fahrzeug kurze Zeit später parkte, hielt der Beklagte vor dem Golf und stieg aus. Die Klägerin und der Zeuge B… blieben im Wagen sitzen, kurbelten jedoch auf der Fahrerseite das Fenster herab, als der Beklagte auf das Fahrzeug zukam. Der weitere Verlauf der Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien streitig.

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Die Klägerin holte am 25.11.2010 im Hinblick auf eine Beschädigung des Kotflügels im Bereich der Fahrertür einen Kostenvoranschlag ein; von der Firma S… wurden Reparaturkosten in Höhe von 1.658,07 Euro veranschlagt (Bl. 5 ff. d.A.).

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Am 20.07.2011 stellte eine Werkstatt in Mazedonien eine Rechnung über 1149,48 Euro für die Reparaturen am Wagen aus.

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Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte den Zeugen B… durch das geöffnete Fenster geschlagen und diesen und die Klägerin beleidigt habe; unter anderem habe er die Klägerin als „Schlampe“ und „Hure“ bezeichnet. Zudem habe er ihr gedroht, er würde sie fertigmachen, wenn sie nicht die Klappe hielte. Danach habe er mehrmals gegen das Auto getreten; hierdurch seien die Beulen am Kotflügel entstanden.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr im Hinblick auf die die geäußerten Beleidigungen ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von wenigstens 600 Euro zustünde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1658,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dass ihm der Zeuge B… den „Stinkefinger“ gezeigt habe.

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Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft Bremen, Aktenzeichen… beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B… und K… Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2012, Bl.41- 46 der Akte, Bezug genommen.

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Die Klage ist dem Beklagten am 24.08.2011 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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I. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß den §§ 823 I, 249 BGB Schadensersatz in Höhe von 1.658,07 Euro fordern; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte das Klägerfahrzeug durch vorsätzlich ausgeführte Tritte beschädigte:

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Der Zeuge B… berichtete, dass es einen Schaden am Kotflügel gegeben habe. Der Beklagte habe mehrmals auf den Wagen getreten. Die Klägerin habe den Schaden sogleich nach dem Vorfall auf dem Polizeirevier Gröpelingen feststellen lassen. Der Wagen habe vorher keine Schäden an der Fahrerseite aufgewiesen. Im Bereich des Lidl-Marktes habe der Zeuge zuvor eine Bewegung mit der Hand gemacht: Wo fährst Du hin?, weil das Beklagtenfahrzeug plötzlich vor das Klägerfahrzeug gefahren sei.

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Der Zeuge K… sagte aus, dass der Zeuge B… den Stinkefinger gezeigt habe und der Beklagte daraufhin dem Klägerfahrzeug hinterher gefahren sei. Der Beklagte sei dann ausgestiegen. Dann hätten sich der Beklagte und der Zeuge B… laut angeschrien. Der Zeuge K… habe den Beklagten dann beiseite genommen und wieder zu seinem Fahrzeug geschickt. Mehr habe der Zeuge nicht in Erinnerung. Dass der Beklagte gegen das Klägerfahrzeug getreten habe, habe der Zeuge nicht wahrgenommen, er habe das Geschehen jedoch nicht die ganze Zeit im Blick gehabt, sondern telefoniert. Er habe den Beklagten dann weggeführt, damit es nicht schlimmer werde.

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Das Gericht erachtet die Aussage des Zeugen B… für glaubhaft. Der Beklagte war – wie die Verfolgung des Klägerfahrzeugs zeigt – offenbar emotional aufgebracht, weil er sich durch die vorangegangene Handbewegung des Zeugen B… beleidigt fühlte. Dies konnte auch der Zeuge K… bestätigen. Unstreitig verfolgte der Beklagte das Klägerfahrzeug, um den Zeugen B… wegen der ausgeführten Handbewegung zur Rede zu stellen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass insofern keine sachliche Diskussion geführt werden sollte. Der Zeuge K… konnte gerade nicht ausschließen, dass es zu den vom Zeugen B… geschilderten Tritten kam, weil er das Geschehen nicht die ganze Zeit im Blick hatte. Der Beklagte war über den nicht aus dem Auto aussteigenden Zeugen B… aber offenbar so aufgebracht, dass er von seinem Freund weggeführt werden musste, um Schlimmeres zu verhindern. Die geschilderten Wut-Tritte erscheinen daher absolut schlüssig.

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Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass die Beulen am Klägerfahrzeug – wie vom Zeugen B… geschildert – vorab nicht vorhanden waren und also erst durch die Tritte verursacht wurden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin die Beschädigung unmittelbar nach dem Vorfall polizeilich in Augenschein nehmen ließ (Ermittlungsbericht PK D… vom 20.09.2010, Bl. 4 der beigezogenen Ermittlungsakte).

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Der Kostenvoranschlag der Firma S… belief sich auf 1658,07 Euro netto.

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Der Geschädigte darf die erforderlichen Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtenbasis berechnen lassen. Die nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Kosten sind auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer „freien Werkstatt“, vom Geschädigten selbst oder überhaupt nicht ausgeführt worden sind (BGH NJW 1975, 160; 2003, 2086; Palandt 71.A., § 249 Rn. 14).

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Der „Kostenvoranschlag“ der gerichtsbekannten Firma S… entspricht den Anforderungen, die an ein Kostengutachten zu stellen sind. Die einzelnen Schadenspositionen („V.L.“) werden konkret aufgeführt und erscheinen plausibel. Zwar wurde der Kostenvoranschlag erst 2 Monate nach dem Vorfall gefertigt. Im Tathergangsbericht (Bl. 4 der Ermittlungsakte) heißt es jedoch korrespondierend: Kotflügel vorne links und die Fahrertür weisen starke Beschädigungen auf.

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Der Schaden ist mithin auf einen Betrag von 1.658,07 € zu schätzen (§ 287 ZPO); ob der Wagen in Mazedonien tatsächlich kostengünstiger repariert wurde, ist unerheblich.

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Ein Abzug neu für alt ist bei Beseitigung eines Blechschadens nicht angezeigt.

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II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 €.

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Die Bezeichnungen „Schlampe“ und „Hure“ begründen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG einen Schmerzensgeldanspruch der geschädigten Klägerin.

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Das Rechtsgut der Ehre, bzw. das Rechtsgut des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wird in dem seit dem 01.08.2002 in Kraft getretenen § 253 II BGB nicht genannt, obgleich bereits vor der Schuldrechtsreform § 847 BGB a.F. in analoger Anwendung als Anspruchsgrundlage für einen Schmerzensgeldanspruch im Fall der Beleidigung bemüht wurde. Eine analoge Anwendung des § 253 II BGB scheidet mangels planwidriger Regelungslücke mithin aus.

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Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG soll ein Schmerzensgeldanspruch im Fall der Beleidigung jedoch unmittelbar aus Art. 1, 2 GG folgen (BVerfG, NJW 2004, 2371). Zu fordern sei eine schwer wiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierbei sind insbesondere Anlass und Beweggrund des Handelnden zu würdigen.

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Die obergerichtliche Rechtssprechung der Zivilgerichte, die Art. 1, 2 GG als Anspruchgrundlage für Schmerzensgeldansprüche im Fall der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts heranzieht (BGH NJW 1996, 985; vgl. Palandt, 71. A., § 253, Rn. 10 m.w.N.) und die das BVerfG in seiner o.g. Entscheidung zitiert, bezieht sich nicht auf alltägliche Beleidigungen. Vielmehr handelt es sich um die sogenannte Caroline von Monaco Rechtsprechung und deren Weiterentwicklung bzw. um Sachverhalte presserechtlicher Art. Die BGH-Rechtsprechung diente seinerzeit der Disziplinierung der sog. Regenbogenpresse, da Unterlassungs- und Widerrufsansprüche der Geschädigten in der Praxis keine Wirkung zeigten und eine gewinnorientierte Verbreitung privater Inhalte nicht unterbinden konnten.

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Die Notwendigkeit einer zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionsmöglichkeit (Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes) ist im Fall der Beleidigung dagegen nicht in vergleichbarer Weise gegeben. Denn die Bezeichnung Hure und Schlampe stellt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar, die auf Antrag der Geschädigten strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls bestraft würde.

32
Unter Juris findet sich lediglich eine einschlägige Entscheidung des Amtsgericht Böblingen, welches in einem Fall extremer Beleidigung Schmerzensgeld zusprach (Urteil vom 16.11.2006, 3 C 1899/06).

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Ansonsten wird Schmerzensgeld im Fall strafbarer Beleidigungen nur ausgeurteilt, sofern der Geschädigte aufgrund der Beleidigung psychische Störungen erleidet (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005, 6 Sa 2132/03-Juris, AE 2006, 258).

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Eine Ausnahme bildet die neuere Entscheidung des OLG Frankfurt, NJW.RR 2010, 403. Das Gericht sprach Schmerzensgeld aufgrund wiederholter Beleidigungen zu, führte jedoch aus: „[…] Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich nicht um eine einmalige, aus dem Affekt heraus begangene Beleidigung handelt. […] Auch wenn eine einzelne Beleidigung innerhalb einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung noch nicht geeignet sein dürfte, eine Geldentschädigung nach sich zu führen, so kann sich doch eine wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung kumulieren […]“.

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Die Klägerin hat nicht darlegt, dass sie durch die behaupteten Beleidigungen in psychischer oder psychisch-somatischer Weise beeinträchtigt wurde und insofern das in § 253 II BGB genannte Rechtsgut der Gesundheit betroffen wurde.

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In Fällen, in denen das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt wird, entfällt unter Umständen ein Schmerzensgeldanspruch (BGH NJW 1992,1043; Palandt, 71. A., § 253 Rn. 14). Dies soll selbst bei Verursachung einer geringfügigen Platz- oder Schürfwunde gelten (BGH NJW 1993, 2173). Dass im Straßenverkehr bedauerlicherweise häufig geäußerten Schmähbezeichnungen bei den Betroffenen einen darüber hinaus gehenden Schmerz bewirken, kann ohne Weiteres nicht angenommen werden.

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Das BVerfG hat in seiner o.g. Entscheidung jedoch ausgeführt, dass die Gerichte bei der Anwendung der Tatbestandsmerkmale die Fundierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Würde des Menschen zu beachten haben.

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Nach Auffassung des Gerichts führt aus den o.g. Gründen jedoch nicht jede Beleidigung im Sinne des § 185 StGB automatisch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Da die Grundrechte gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld mangels einfach gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur in den Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dies die Menschenwürdegarantie und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten.

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Im vorliegenden Fall ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung des APR infolge einer Beleidigung im Straßenverkehr jedoch ausnahmsweise gegeben:

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Der Zeuge B… räumte ein, dass er das Beklagtenfahrzeug zuvor angehupt und jedenfalls eine Handbewegung gemacht habe. Der Zeuge K… sagte aus, dass der Zeuge B… tatsächlich den sog. Stinkefinger gezeigt habe. Nachdem der Beklagte aus dem Wagen ausgestiegen sei, hätten sich der Zeuge B… und der Beklagte gegenseitig angeschrien. Der Zeuge B… sagte aus, dass der Beklagte ihn selbst als Hurensohn und auch die Klägerin als Hure und Schlampe bezeichnet habe.

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Das Gericht erachtet es demnach für erwiesen, dass der Beklagte die Klägerin tatsächlich als „Hure“ und „Schlampe“ beschimpfte. Die Aussage des Zeugen B… ist auch deshalb glaubhaft, weil der Beklagte offenbar emotional hochgradig erregt war und die streitgegenständliche Wortwahl insofern plausibel erscheint. Der Zeuge K… sagte zwar aus, dass er keine Beleidigungen wahrgenommen habe. Er räumte aber ein, dass er nicht verstanden habe, was die Männer gesagt hätten.

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Gleichzeitig erachtet das Gericht es als erwiesen, dass dem Beklagten zuvor der sogenannte Stinkefinger (gestreckter Mittelfinger) gezeigt wurde. Der Zeuge B… räumte eine vage Handbewegung selbst ein. Die Verfolgung des Klägerfahrzeugs und anschließende Gestellung des Zeugen B… wird so auch erst nachvollziehbar.

43
Die Beleidigungen des Beklagten sind zwar aus Anlass einer eskalierenden Auseinandersetzung im Straßenverkehr begangen worden. Auch sind die Beleidigungen des Beklagten im Affekt und nicht vor einer Öffentlichkeit geäußert worden.

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Die Beklagte war an dieser Auseinandersetzung als Beifahrerin jedoch gänzlich unbeteiligt. Sie wurde durch die diffamierenden Äußerungen als Frau herabgewürdigt und in ihrer Menschenwürde verletzt (so: BVerfG a.a.O. für Bezeichnung „Hure“ auf Anrufbeantworter).

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Aus den o.g. Gründen erachtet das Gericht die Zubilligung eines maßvollen Schmerzensgeldes in Höhe von 100,00 € für angemessen aber auch ausreichend.

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III. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 291, 288 I BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 711 ZPO.

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Die Berufung war zugunsten der Klägerin ausnahmsweise zuzulassen. Die Frage, ob und in welchem Umfang aus Art. 1, 2 GG im Fall der Beleidigung ein Schmerzensgeldanspruch folgt, hat angesichts der dogmatischen und verfassungsrechtlichen Problematik grundsätzliche Bedeutung.

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