Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 03. Dezember 2008 – 2 U 157/08
1. Bei der Mitarbeit eines erwachsenen Kindes im elterlichen Betrieb spricht im Allgemeinen das Bestreben nach Selbstständigkeit und sozialer Absicherung sowie der Wunsch nach einem festen monatlichen Einkommen gegen die rechtliche Einordnung der Mithilfe als familienrechtlich motiviert unentgeltlich (Rn.40).
2. Die Klage auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz eines künftigen Unterhaltsschadens ist nur dann begründet, wenn die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die künftige Leistungsfähigkeit des getöteten Unterhaltsschuldners auf Grund konkreter Anhaltspunkte möglich erscheinen und nicht gerade fern liegen (Rn.49).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Gera vom 01.02.2008 – Az.: 3 O 1841/06 – abgeändert.
Die Klage ist für den Zeitraum vom 31.01.2002 bis zum 01.04.2006 dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des Klaganspruchs und die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Berufung, an das Landgericht Gera zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, insbesondere um entgangene Dienste.
2
Der Kläger ist der Vater des am 30.01.2002 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Jo F . Der Beklagte zu 1) ist Fahrer der unfallbeteiligten Sattelzugmaschine, die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
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Im Hinblick auf die verkehrsunfallbedingten Geschehensabläufe vom 30.01.2002 sowie die von der Beklagten zu 2) bereits regulierten Schadenspositionen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
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Der Kläger betreibt einen seit mehreren Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Hauptgeschäftszweig der Hopfenanbau ist. Es handelt sich hierbei um den größten Hopfenanbaubetrieb Deutschlands. Der Betrieb hat seinen Hauptsitz in L . Dort beschäftigt der Kläger 3 Arbeitskräfte. Zum dem Betrieb gehört zudem ein in S (Th ) belegener Betriebsteil. Hierbei handelt es sich um eine von der ehemaligen dortigen LPG abgekaufte Hopfenanlage mit Hallengebäude. Für den Hopfenanbau werden dort 21 Arbeitskräfte eingesetzt.
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Der am 07.05.1982 geborene, infolge des Verkehrsunfallereignisses am 30.01.2002 verstorbene Sohn des Klägers absolvierte im elterlichen Betrieb eine Ausbildung zum Landwirt. Hierfür erhielt er eine monatliche Vergütung in Höhe von 510,00 Euro. Im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls befand er sich im 3. Ausbildungsjahr. Seine Ausbildung mit der Abschlussprüfung zum Beruf Landwirt wäre im Juli 2002 beendet gewesen. Danach war geplant, dass er eine 3-semestrige Landwirtschaftsschule im Zeitraum von November 2003 bis Ende März 2005 besucht. Innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums hätte von November 2003 bis März 2004 und von November 2004 bis März 2005 Vollzeitunterricht stattgefunden und darüber hinaus im Zeitraum April 2004 bis August 2004 ein Praxissemester mit 15 Schulungstagen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war als Abschluss die Meisterprüfung zum 01.04.2006 vorgesehen.
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Der Kläger hat noch 4 weitere Kinder.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
8
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S F , El F und Er F . Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 05.12.2007 verwiesen.
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Mit Teilgrund- und Teilendurteil vom 01.02.2008 hat das Landgericht „die Klage […] für den Zeitraum vom 31.01.2002 bis zum 07.05.2012 dem Grunde nach berechtigt“ gehalten und die Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden dem Schlussurteil vorbehalten. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
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Unter Anwendung der §§ 823, 845, 1619 BGB, 3 PflVG ist das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der verstorbene Sohn des Klägers zum Haushalt des Klägers gehörte, er von seinen Eltern unterhalten worden ist und darüber hinaus die ihm nach § 1619 BGB obliegende Verpflichtung uneingeschränkt bis zu seinem Tod erfüllt hat. Zudem hat das Landgericht die Prognose aufgestellt, dass der Sohn dieser Pflicht auch bis zum 07.05.2012, dem Tag der beabsichtigten Hofübergabe, nachgekommen wäre, sofern es den streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht gegeben hätte. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
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Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wird es durch den Kläger mit der Berufung angefochten. Die Beklagten hingegen verfolgen mit der von ihnen eingelegten Berufung die Abweisung der Klage, soweit ihr durch das Landgericht stattgegeben wurde.
12
Der Kläger trägt Folgendes vor:
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Das Landgericht habe verkannt, seinen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf § 844 Abs. 2 BGB zu stützen. So zeige die zu erwartende geringe Altersrente des Klägers, dass dieser mit Erreichen des Rentenalters zwingend auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen wäre, da er im Übrigen mit Erreichung des Rentenalters vermögenslos geworden wäre.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 01.02.2008 verkündeten Teilgrund- und Teilendurteils des Landgerichts Gera, Az. 3 O 1841/06, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen (Unterhalts-) Schaden über den 07.05.2012 hinaus zu ersetzen, der dem Kläger infolge des am 30.01.2002 eingetretenen Todes seines Sohnes Jo F durch Wegfall dessen gesetzlicher Unterhaltspflicht in Zukunft entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie
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das Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Gera vom 01.02.2008, Az. 3 O 1841/06, abzuändern und die Klage, soweit ihr stattgegeben wurde, abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagten tragen Folgendes vor:
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Entgegen den Feststellungen des Landgerichts könne man nicht davon ausgehen, dass der verstorbene Sohn des Klägers zum Hausstand seiner Eltern gehört habe. So reiche das Vorhandensein einer Schlafstelle im Büro des Betriebsteils S in Verbindung mit entsprechenden sanitären Einrichtungen durchaus aus, um eine Wohnung anzunehmen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Verstorbene die Landwirtschaftliche Berufsschule in Sch / Th besucht habe. Auf Grund der vorgelegten Berichtshefte des Verstorbenen ergebe sich im Übrigen, dass es entgegen der Auffassung der einvernommenen Zeugen nicht sein könne, dass der Verstorbene nur 1 bis 2 Tage in der Woche in Th gewesen sei. Ein Betrieb mit 21 Arbeitskräften bedürfe im Übrigen der ständigen Führung und Beaufsichtigung durch den Betriebsinhaber. Auch sei es nicht so, dass der Verstorbene von seinen Eltern im Sinne des § 1619 BGB unterhalten worden sei. Zudem könne dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass eine Mitarbeit des Klägers auch nach Ausbildungsabschluss bis zum 07.05.2012 auf familienrechtlicher Grundlage stattgefunden hätte. Insbesondere habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Verstorbene 10 Jahre lang bis zur Hofübernahme nur für ein Taschengeld für den Kläger gearbeitet hätte.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
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1. Zur Berufung der Beklagten:
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
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Entgegen der Berufung der Beklagten steht dem Kläger dem Grunde nach gem. §§ 845, 1619 BGB ein Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste zu. Jedoch erstreckt sich dieser Anspruch nicht – wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen – auf den Zeitraum vom 31.01.2002 bis zum 07.05.2012, sondern lediglich bis zum 01.04.2006.
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§ 845 BGB erfasst die gesetzliche Pflicht des Kindes, den Eltern in deren Hausstand und Geschäfte Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Die familienrechtliche Pflicht des Kindes, in Haus und Geschäft Dienstleistungen zu erbringen, besteht, solange das Kind dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird. Nach einer freilich schon älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies selbst dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn ein Kind, obwohl bereits volljährig und verheiratet, noch im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitarbeitet (BGH, NJW 1958, 706, 707 f.; NJW 1972, 429, 430). Die Dienstleistungspflicht aus § 1619 BGB endet jedoch, wenn das Kind aus dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausscheidet oder wenn seine Mitarbeit nach dem Willen der Beteiligten auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt wird, insbesondere auf eine arbeits- oder gesellschaftsvertragliche Grundlage (vgl. BGH, NJW 2001, 971, 973).
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Für die Einordnung der Dienste, die das Kind erbringt, kommt es nicht auf deren Inhalt, Art oder Umfang an. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Dienste ihre Grundlage in der familienrechtlichen Beziehung des § 1619 BGB haben. Der Rechtscharakter der Dienste bestimmt sich dabei nach dem feststellbaren Willen der Beteiligten (BGH, NJW 1991, 1226, 1227). Hierbei steht zum Beispiel ein Ausbildungsvertrag zwischen den Eltern und ihrem Kind, der nur „pro forma“ geschlossen wurde, dem familienrechtlichen Charakter nicht per se entgegen. Vielmehr kommt es auf die Einordnung im Einzelfall an (BGH, NJW 1991, 1226,1227). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt diese Einordnung in einer ganzheitlichen Betrachtungsweise (BGH, NJW 1972, 429, 430; NJW 1991, 1226, 1228; BGHZ 137, 1, 9). Danach ist die Dienstleistung entweder insgesamt als familienrechtlich motiviert anzusehen oder komplett anders einzuordnen, z.B. als arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.
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Abgrenzungsprobleme entstehen vor allem, wenn das Kind im elterlichen Betrieb arbeitet und zwischen ihm und den Eltern ein Ausbildungsvertrag besteht. Umfang und Ausmaß der nach § 1619 BGB geschuldeten Dienste sind nicht nach dem Wert des dem Kind gewährten Unterhalts begrenzt, sondern bestimmen sich nach den spezifischen familienrechtlichen Verhältnissen (Soergel-Beater, 12. Aufl., § 845 Rz. 12). Es kann insbesondere in landwirtschaftlich geprägten Verhältnissen sein, dass das Kind im Rahmen von § 1619 BGB seine volle Arbeitskraft einsetzt und z.B. als 17-jähriger den elterlichen Hof über Wasser hält und praktisch der Ernährer der Familie ist (BGH, NJW 1991, 1226, 1227). Denkbar ist ebenso, dass der vom Kind erwirtschaftete Betrag allein den Eltern als Inhabern des Betriebs zugute kommt, und diese für den Unterhalt des Kindes – durch Kost und Logis sowie Finanzierung der weiteren Lebensbedürfnisse – verantwortlich bleiben (BGH, NJW 1991, 1226, 1227).
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Dies zugrundegelegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 1619 BGB vorlag. Zudem ist im Rahmen einer Prognose sorgfältig zu prüfen, wie lange ein erwachsenes Hauskind bereit gewesen wäre, sich auch künftig auf lediglich familienrechtlicher Grundlage für den elterlichen Betrieb einzusetzen (vgl. BGH, NJW 1991, 1226, 1227). Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:
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1. Aufgrund der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der verstorbene Sohn des Klägers zu dessen Haushalt gehörte und seinen Lebensmittelpunkt in L hatte. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Kind ständig bei den Eltern zum Wohnen aufhalten muss. Es muss vor allem dort nicht seinen Wohnsitz haben (OLG Stuttgart, VersR 1990, 902), insbesondere kann es auch auswärtig studieren oder sich als Zeitsoldat bei der Bundeswehr verpflichten (OLG Saarbrücken, VersR 1981, 542). Anders beurteilt sich die Rechtslage erst, wenn das Kind einen eigenen Hausstand begründet hat und sich lediglich wenige Stunden in der elterlichen Wohnung aufhält, um dort Hilfeleistungen zu erbringen (OLG Nürnberg, DAR 1991, 179).
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Das Landgericht hat im Hinblick auf die von ihm am 05.12.2007 durchgeführte Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt, weshalb aus der Betreuung der externen Betriebsteile in S nicht gefolgert werden kann, dass der Sohn des Klägers dort eine Wohnung gehabt hat. Insbes. lässt sich nicht bereits aus dem Vorhandensein einer Schlafstelle in S der Schluss ziehen, der Sohn habe in dem externen Betriebsteil gewohnt. Aber auch der Hinweis der Beklagten auf das zeitliche Engagement des Sohnes in S sowie die räumliche Entfernung zwischen L und den externen Betriebsteilen vermag nicht zu verfangen. Auch insoweit hat das Landgericht unter Würdigung der Zeugenaussagen nachvollziehbar begründet, weshalb der Lebensmittelpunkt des Sohnes des Klägers weiterhin bei seinen Eltern in L war.
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2. Der Verstorbene ist (im Unfallzeitpunkt) von seinen Eltern auch (teilweise) unterhalten worden. Er erhielt zwar eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 510,00 Euro, jedoch handelte es sich hierbei um einen Bruttobetrag. Dementsprechend kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Sohn des Klägers mit dem ihm nach Abzug der Sozialabgaben übrigbleibenden Nettobetrag nicht alle persönlichen Bedürfnisse eines fast Zwanzigjährigen bestreiten konnte. Insofern hat der Zeuge Er F in seiner Vernehmung vom 05.12.2007 nachvollziehbar bekundet, dass der Verstorbene Geld vom Vater bekommen habe, wenn er etwas benötigt habe.
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3. Wie bereits oben dargestellt, hängt es allein vom feststellbaren Willen der Parteien ab, ob die Tätigkeit des dem elterlichen Haushalt angehörigen und von den Eltern unterhaltenen Kindes aufgrund des § 1619 BGB erbracht wird oder aufgrund einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung erfolgt (BGH, NJW 1991, 1226, 1227). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Unfalls dienstleistungspflichtig im Sinne des § 1619 BGB war. Auch wenn der streitgegenständliche Ausbildungsvertrag und die im Zusammenhang damit stehende Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Anhaltspunkte dafür geben könnten, dass eine Herauslösung des Sohnes aus der rein familienrechtlichen Beziehung beabsichtigt war, so ist doch auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der Verstorbene jeher und über das normale Maß hinaus in den elterlichen Betreib eingebunden war. Er hatte sich mit Leib und Seele der landwirtschaftlichen Arbeit verschrieben und einen für einen Auszubildenden überobligatorischen Arbeitseinsatz erbracht. Bestätigt wird dies durch die Aussagen der Zeugen S F und Er F . So spricht der Zeuge S F unter anderem davon, dass das Hobby seines Neffen die Landwirtschaft gewesen sei; er sei „mit Leib und Seele Bauer“ gewesen. Ähnlich hat sich der Zeuge Er F geäußert, indem er bekundete, dass Arbeiten das Hobby seines Bruders gewesen sei.
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Wie ausgeführt, gehörte der verstorbene Sohn des Klägers im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 30.01.2002 dem Haushalt der Eltern an, wurde von ihnen (teilweise) unterhalten und war ihnen dienstleistungspflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 845 BGB dem Grunde nach für diejenige Zeit gegeben, in welcher der Verstorbene mutmaßlich seiner Familie auf den elterlichen Betriebsteilen als mithelfendes Familienmitglied gedient haben würde.
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4. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Zeitraum auf die Jahre des geplanten Besuchs der dreisemestrigen Landwirtschaftsschule, mithin bis zum Abschluss der Meisterprüfung (01.04.2006) erstreckt hätte, nicht aber darüber hinaus gegangen wäre. Der Sohn hat auf familienrechtlicher Grundlage im elterlichen Betrieb gearbeitet. Er befand sich in der Ausbildung zum Landwirt, hatte konkrete Pläne sich weiterzuqualifizieren, war als Hoferbe in Aussicht genommen und hatte darüber hinaus ein außerordentlich starkes Interesse am Hopfen- und Kräuteranbau. Gerade während des dreisemestrigen Besuchs der Landwirtschaftsschule, der für den Zeitraum von November 2003 bis Ende März 2005 vorgesehen war, hätte von November 2003 bis März 2004 und von November 2004 bis März 2005 Vollzeitunterricht stattgefunden und darüber hinaus im Zeitraum April 2004 bis August 2004 ein Praxissemester mit 15 Schulungstagen. Das zeigt, dass der Sohn dem elterlichen Betrieb in dieser Phase nur mit eingeschränkter Arbeitskraft zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden hätte, mithin davon auszugehen ist, dass er auch weiter von den Eltern unterhalten worden wäre. Dies hätte sich bis zum vorgesehenen Abschluss der Meisterprüfung fortgesetzt.
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5. Für die Zeit nach dem 01.04.2006 kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene dem Kläger weiterhin Dienste als mithelfendes Familienmitglied allein auf der familienrechtlichen Grundlage des § 1619 BGB geleistet hätte. Zwar ist wahrscheinlich, dass der verstorbene Sohn des Klägers als der in Aussicht genommene Hoferbe dem väterlichen Betrieb erhalten geblieben wäre, jedoch nicht auf der Basis rein familienrechtlicher Beziehungen, d.h. bei voller Arbeitsleistung gegen Unterhalt nebst Taschengeld. Die für eine solche Feststellung erforderlichen besonderen Anknüpfungstatsachen enthält der Vortrag des Klägers nicht, er beschränkt sich in seinem Kern vielmehr auf die Behauptung, dass dies in bäuerlichen Kreisen auch heute noch weitgehend üblich sei. Dem aber treten die Beklagten mit Recht entgegen:
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Dass der erwachsene Bauernsohn in früheren Zeiten, zumal dann, wenn er der Hoferbe werden sollte, zu diesen Bedingungen in den väterlichen Betrieb eintrat und dort jahrelang oder jahrzehntelang gearbeitet hat, ist ebenso unbestreitbar wie die Tatsache, dass die ältere Rechtsprechung früher insofern die tatsächliche Vermutung für ein familienrechtliches Dienstleistungsverhältnis herangezogen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.10.1959, VersR 1960, 132 f.). Jedoch hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung nach und nach abgeschwächt und dadurch den gewandelten Lebensumständen Rechnung getragen. So hat er in seinem Urteil vom 07.12.1971, NJW 1972, 429 ff., zwar auch unter den damaligen gesellschaftlichen Verhältnissen die Annahme familienrechtlicher Dienstleistungen bei einem erwachsenen Haussohn, der den elterlichen Hof selbständig bewirtschaftet, für nicht ausgeschlossen erachtet, jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob noch weiterhin von einer Vermutung für eine familienrechtliche Gestaltung ausgegangen werden kann. In seinem Urteil vom 06.11.1990, NJW 1991, 1226 f., ist der Bundesgerichtshof schließlich davon ausgegangen, dass es für die rechtliche Einordnung der Mitarbeit des Kindes letztlich auf den feststellbaren Willen der Beteiligten ankomme. So bleibe es einer unvoreingenommenen und offenen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorbehalten, ob die Dienstleistung des Kindes – ganzheitlich betrachtet – als familienrechtlich motiviert anzusehen ist oder ob es sich um eine Tätigkeit dienst- bzw. arbeitsvertraglicher Art handelt.
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Die Anschauungen in Bezug auf die Mitarbeit des erwachsenen Bauernsohnes haben sich mittlerweile weiter gewandelt, und zwar im Sinne einer Versachlichung und Angleichung an die Verhältnisse in der gewerblichen Wirtschaft sowie in Handel und Industrie. Hinzu sind vor allem Gesichtspunkte der sozialen Absicherung gekommen. Eine vormals angenommene Vermutung in dem ursprünglich vom Bundesgerichtshof angenommenen Sinne besteht daher nicht mehr.
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Bei dem zunehmenden Bedürfnis nach Selbständigkeit und sozialer Absicherung kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass heute noch ein junger Bauer bereit ist, seine volle Arbeitskraft gegen Unterhalt nebst monatlichem Taschengeld einzusetzen, auch dann nicht, wenn er als Hoferbe bestimmt oder in Aussicht genommen ist. Es ist dabei von hoher Bedeutung, dass er als Arbeitnehmer im elterlichen Betrieb voll in den Genuss der Rechte des Sozialversicherten kommt (Krankheits-, Unfall-, Altersversicherung). Neben dem Bestreben nach sozialer Absicherung besteht der Wunsch nach einem festen monatlichen Einkommen. Es spricht daher heute im Gegenteil eher die Vermutung dafür, dass der Eintritt des jungen Bauern in den väterlichen Betrieb arbeitsrechtlich geregelt, d.h. ein Arbeitnehmerverhältnis begründet wird, wenn nicht die Beteiligten gar zu einer partnerschaftlichen Bindung (z.B. Gesellschaftsvertrag) übergehen.
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Im vorliegenden Fall hat die am 05.12.2007 vor dem Landgericht erfolgte Beweisaufnahme ergeben, dass der Sohn des Klägers bis zu dem tödlichen Unfall lediglich die vereinbarte Ausbildungsvergütung bekommen und im Übrigen von seinem Vater je nach Bedarf Geld erhalten hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Sohn, der nach bestandener Meisterprüfung mit voller Arbeitskraft im väterlichen Betrieb wirken wollte, dies weiterhin auf der familienrechtlichen Grundlage des § 1619 BGB getan hätte. Es ist schwerlich vorstellbar, dass der verstorbene Sohn, dem die Hoferbfolge lediglich in Aussicht gestellt worden war, die Benachteiligung hingenommen hätte, die sich daraus ergeben hätte, dass er im väterlichen Betrieb bei voller Beschäftigung lediglich Unterhalt und Taschengeld erhalten hätte, während seine übrigen Geschwister anderweitig berufstätig gewesen wären und daraus ihr eigenes Einkommen erzielt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ertragslage des in Deutschland größten Hopfenanbaubetriebs eine angemessene Entlohnung des Verstorbenen zugelassen hätte. Der Kläger bewirtschaftete über 280 ha Anbaufläche mit 24 Arbeitskräften. Der Kläger beansprucht im Rahmen der Schadensberechnung als Ersatzarbeitskraft für den Verstorbenen eine dritte Person, der ein Geschäftsführergehalt zustehen soll. Es ist nicht erkennbar und erscheint darüber hinaus lebensfremd, dass eine solche anspruchsvolle Tätigkeit dann nur durch ein Taschengeld abgegolten sein sollte. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein der geleisteten Tätigkeit entsprechendes angemessenes monatliches Salär zur Insolvenz des Betriebs des Klägers geführt hatte. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeit des Verstorbenen nach dessen unterstellter Meisterprüfung auf familienrechtlicher Grundlage geboten gewesen wäre, um die Existenzfähigkeit des Betriebs zu erhalten. Der Verstorbene hätte seinen Wunsch nach angemessener Entlohnung bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft ohne weiteres durchzusetzen können. Der Kläger hat nicht plausibel darzustellen vermocht, dass und warum sein verstorbener Sohn gleichwohl mit diesem Wunsch nicht hervorgetreten wäre oder ihm dieser Wunsch abgeschlagen worden wäre und er sich dennoch zur Mitarbeit bei voller Arbeitskraft bereit erklärt haben würde.
42
Gegen die Annahme, dass der Sohn des Klägers sich auch nach Abschluss der Meisterprüfung mit einem Taschengeld begnügt hätte, spricht zudem, dass die Ausbildungsvergütung nicht nur pro forma vereinbart, sondern auch tatsächlich gezahlt wurde. So ist es kaum vorstellbar, dass sich der Sohn nach Abschluss der Ausbildung und damit dem Auslaufen der Vergütungsabrede mit einem Weniger, nämlich der ausschließlichen Geldzuteilung nach Bedarf zufrieden gegeben hätte. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass er – wie oben dargelegt – eine seiner entsprechenden Qualifikation entsprechende Vergütung verlangt hätte.
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Aber selbst wenn man der klägerischen Behauptung folgen würde, nach der sich der Kläger auch nach Abschluss der Meisterprüfung mit einem Taschengeld begnügt hätte, so kann gleichwohl nicht von einem Weiterbestehen der Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB ausgegangen werden. Zweck dieser Pflicht ist es, den Eltern eine Gegenleistung für den von ihnen gewährten Unterhalt zu gewähren bzw. einen Ausgleich zu schaffen für die Vorteile der Zugehörigkeit zum Hausstand der Eltern (Jauernig-Berger, BGB, 10. Aufl., § 1609 Rn. 1). Ein Kind, dass auf ein angemessenes Entgelt für seine Arbeitsleistungen verzichtet, weil es davon ausgeht, als Ausgleich hierfür den elterlichen Hof zu übernehmen, handelt aber nicht mit der dem § 1619 BGB zugrundeliegenden Motivation. Vielmehr kommt hier der Entgeltcharakter in anderer Form zum Tragen. So leisten die Eltern in einem solchen Fall das Entgelt für die geleisteten Dienste ihres Kindes dergestalt, dass das Kind das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen eines Hofübergabevertrages erwirbt. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass der Kläger seinem Sohn die Hofübergabe vertraglich nicht zugesichert hatte. Zwar kann der Umstand, dass lediglich eine rechtlich ungesicherte Erwartung einer Hofübergabe vorliegt, gegen einen solchen Entgeltcharakter sprechen (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 1981, 542, 543), jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach dem klägerischen Vortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein der verstorbene Sohn des Klägers als Hofübernehmer in Betracht kam. Dafür spricht nicht nur der eindeutige Wille des Klägers, sondern auch der Umstand, dass innerhalb der Familie Einvernehmen darüber bestand, dass der Sohn den Hof übernimmt, und dass keines der anderen Kinder an der Betriebsübernahme interessiert war bzw. eine entsprechende Ausbildung hatte.
44
Auch die beiden Bescheinigungen, die der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2008 nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht hat, veranlassen den Senat nicht, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Unabhängig davon, dass es ohnehin nur auf den konkreten Einzelfall ankommt, zeigt doch gerade die vom Bayerischen Bauernverband im Schreiben vom 19.11.08 (Anlage BK 4) dargestellte Regelung (Nr. X Abs. 1 eines Hofübergabevertrages), dass selbst in den Fällen, in denen ein Kind keinen Anspruch auf Entlohnung geltend macht, dieser „Verzicht“ nur aufschiebenden Charakter hat. Denn sonst wäre die Klausel, nach der mit der Zuwendung aus der Hofübergabe die bisher unentgeltlich geleistete Arbeit mit abgegolten sein soll, an sich überflüssig. Von daher kommt auch nicht der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.11.1990 aufgestellte Grundsatz zum Tragen, nach dem die rechtlich ungesicherte Erwartung einer späteren Hofübernahme für sich allein die Dienstleistung im Zweifel nicht zu einer solchen macht, die in schuldrechtsähnlicher Weise gegen eine Gegenleistung erfolgt (BGH, NJW 1991, 1226, 1228). Vielmehr zeigen die vorgelegten Bescheinigungen gerade, dass auch die in der Landwirtschaft tätigen Familienangehörigen grundsätzlich nur gegen eine Entlohnung – und sei es auch in der Form einer späteren Hofübergabe – zu Arbeitsleistungen bereit sind, wenn sie aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und ihres Alters üblicherweise nicht mehr von den Eltern unterhalten und erzogen werden.
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B. Zur Berufung des Klägers:
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Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger stützt sein Feststellungsbegehren auf § 844 Abs. 2 BGB. Nach dieser Bestimmung können Eltern beim Tod ihres Kindes gegen den Schädiger insoweit Schadensersatz in Form einer Geldrente verlangen, als der Getötete nach den §§ 1601 ff. BGB während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt an seine Eltern verpflichtet gewesen wäre, z.B. wenn die Eltern im Alter nicht in der Lage sind, die Kosten für die Heimunterbringung aufzubringen (vgl. AG Friedberg, FamRZ 2000, 440). Solange noch nicht sämtliche tatsächlichen Umstände, die eine Unterhaltspflicht des Getöteten begründet hätten, eingetreten sind, es z.B. noch an der Bedürftigkeit des mittelbar Geschädigten fehlt oder nicht sämtliche Umstände für die Bezifferung des Unterhaltsschadens feststehen, kann auf Feststellung der künftigen Ersatzpflicht geklagt werden (vgl. BGH, BGHZ 4, 133, 135 f.).
47
Das für nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Es liegt vor, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., S. 599 ff.). Es handelt sich hierbei um eine spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses, das unabhängig von der materiell-rechtlichen Begründetheit des Feststellungsbegehrens vorliegen muss (Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl., § 256 Rn. 13).
48
Die Beklagten bestreiten den klägerischen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Unterhaltsleistungen. Zudem wenden sie ein erhebliches Mitverschulden des Sohnes mit der Begründung ein, er sei nicht angeschnallt gewesen, als es zu dem Unfall gekommen sei. Bereits diese Abwehrhaltung rechtfertigt ein Feststellungsinteresse des Klägers (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1988, 990). Bedenkt man zudem, dass die Klärung des Unfallhergangs und die Schuldfrage mit zunehmendem Zeitabstand immer schwerer wird (vgl. zu diesem ergänzenden Aspekt BGH, MDR 1954, 160, 161), so wird man das Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitparteien nicht verneinen können. Dies gilt auch deshalb, weil dem Kläger – wie bereits oben dargelegt – durch die unfallbedingt entgangenen Dienstleistungen seines Sohnes bereits ein Teilschaden entstanden ist (vgl. BGH, NJW 1993, 648, 653).
49
Das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedoch nicht begründet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint und nicht gerade fern liegt (BGH, NJW 1993, 648, 653). So ist im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen künftigen Unterhaltsanspruch des Geschädigten, insbesondere seine Bedürftigkeit und die künftige Leistungsfähigkeit des Getöteten zu fordern. Der Wahrscheinlichkeitsprüfung sind alle zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Umstände zugrunde zu legen (BGH, BGHZ 4, 133, 137). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine spätere Unterhaltspflicht des Getöteten setzt aber jedenfalls für die Frage der Bedürftigkeit das Vorhandensein von konkreten Anhaltspunkten voraus. Die bloß allgemein denkbare Möglichkeit, bedürftig zu werden, genügt nicht (Staudinger-Röthel, BGB (2007), § 844 Rn. 96).
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Dies zugrundegelegt, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Selbst wenn der verstorbene Sohn grundsätzlich zu dem unterhaltsverpflichteten Personenkreis im Sinne des § 1601 BGB zählt, vermag der Hinweis des Klägers auf seine vermutliche Rentenhöhe im Jahre 2018 keinen genügenden Anhalt dafür geben, dass darüber hinaus keine Vermögenswerte vorhanden sind, die ihm einen angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen können. In der Sitzung vom 11.06.2008 hat der Senat auf diesen Umstand hingewiesen. Gleichwohl hat sich der Kläger darauf beschränkt, nochmals vorzutragen, dass er mit der angedachten Übertragung des Hofes auf seinen Sohn im Jahr 2012 vermögenslos geworden wäre und insoweit lediglich eine Regelaltersrente von voraussichtlich 318,29 Euro erhalten hätte.
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Dies allein vermag aber das klägerische Feststellungsbegehren nicht zu begründen. Sinn des § 844 Abs. 2 BGB ist es, einem Dritten, dem infolge der Tötung eines ihm sonst unterhaltspflichtigen anderen ein Unterhaltsanspruch entgangen ist, einen Schadensersatz gegen den Rechtsgutsverletzer zuzuerkennen. Es geht also darum, einen Vermögensschaden auszugleichen, der infolge einer unerlaubten Handlung eingetreten ist oder – hier im Wege der Feststellungsklage vorgetragen – in Zukunft eintreten wird. Im vorliegenden Fall kommt dieser Gedanke jedoch nicht zum Tragen. Der Kläger trägt vor, er wäre seinem Sohn gegenüber unterhaltsberechtigt geworden, weil er ihm – wie geplant – im Jahre 2012 den Hof übertragen hätte und er damit vermögenslos geworden wäre. Da sein Sohn aber durch das Unfallereignis getötet worden ist, wird es zu diesem Szenario – Vermögenslosigkeit wegen vollständiger Weggabe seiner Besitztümer – nicht kommen. Maßgeblich für die Anwendung des § 844 BGB ist, ob der Kläger auch ohne Hofübergabe im Alter einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Sohn gehabt hätte. Dies wäre bei dem vermögenden Kläger nicht zu erwarten gewesen.
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Anderen Vortrag dazu, weshalb beim Kläger eine Bedürftigkeit im Alter zu erwarten ist, hat der Kläger nicht erbracht. Dementsprechend gibt es – insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Kläger den größten Hopfenanbaubetrieb Deutschlands führt – auch keinen anderen Anhalt dafür, dass über den 07.05.2012 hinaus ein Vermögensverfall zu befürchten ist.
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Die Entscheidung über die Zurückverweisung an das Landgericht folgt aus § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.