Zum Schadensersatz bei versehentlich im Müll entsorgter Zahnprothese

OLG Koblenz, Beschluss vom 13. April 2021 – 8 U 1596/20

Zum Schadensersatz bei versehentlich im Müll entsorgter Zahnprothese

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier, Az. 6 O 161/20, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 14. Mai 2021.

Gründe
I.

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Lebensgefährtin ihres Sohnes auf Schadensersatz wegen der Zerstörung ihres Zahnersatzes in Anspruch.

2
Ende des Jahres 2019 war die Klägerin an einer Pneumonie erkrankt und musste das Bett hüten. Sie wurde zu Hause von ihrem Ehemann versorgt. Während eines Krankenbesuchs durch den Sohn der Klägerin, der sich in Begleitung der Beklagten befand, entsorgte die Beklagte einige von der Klägerin gebrauchte Tempotaschentücher, die sich auf dem Nachttisch neben dem Bett der Klägerin befanden. Die Beklagte warf diese Taschentücher in den Ofen. Unter den Tüchern befand sich unbemerkt auch der etwa zwanzig Jahre alte Zahnersatz der Klägerin, den diese aus ihrem Mund genommen, in ein Papiertuch eingewickelt und auf dem Nachttisch abgelegt hatte.

3
Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.833,42 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2020 nach persönlicher Anhörung der Parteien abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Urteilsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Trier Bezug genommen (Bl. 44 ff. der Akten).

4
Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Wegen ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Dezember 2020 Bezug genommen (Bl. 10 ff. eA OLG).

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Die Klägerin beantragt,

6
unter Abänderung des am 12.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Trier, Az.: 6 O 161/20, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.833,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

8
die Berufung zurückzuweisen.

9
Wegen ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 06. Januar 2021 (Bl. 15 ff. eA OLG) Bezug genommen.

II.

10
Die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach einstimmiger Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch

11
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung der Klägerin hat nach vorläufiger Beratung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

12
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuld- oder Gefälligkeitsverhältnis, noch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung.

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Der Senat kann hier offen lassen, ob sich die Entscheidung des Landgerichts mit der Begründung einer stillschweigend vereinbarten Haftungsprivilegierung in Anbetracht der bestehenden privaten Haftpflichtversicherung der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dogmatisch als richtig erweist und die Beklagte danach gegenüber der Klägerin nur wegen vorsätzlich oder grob fahrlässiger Beschädigung des Zahnersatzes haftet. Denn vorliegend ist nach den tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils bereits der Haftungsmaßstab der einfachen Fahrlässigkeit der Beklagten nicht gegeben. Zudem trifft die Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB ein ganz überwiegendes und den Anspruch ausschließendes Mitverschulden an der Zerstörung des Zahnersatzes.

14
Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

15
Die Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Weder wusste sie, dass sich in der Ansammlung benutzter Tempotaschentücher ein in Papier eingewickelter Zahnersatz befand, noch konnte oder musste sie dies erkennen oder damit rechnen.

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Es ist in diesem Zusammenhang nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach dem im Verkehr üblichen Erwartungshorizont nachvollziehbar, dass die Beklagte als Quasi-Familienangehörige der erkrankten Klägerin Hilfe leisten wollte, indem sie den Nachttisch aufräumte, die Papiertaschentücher dazu wegnahm, dabei versuchte, diese möglichst wenig zu berühren, und diese ohne weiteres Zögern zur Entsorgung wegbrachte.

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Der Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Zahnersatz am Gewicht hätte bemerken müssen. Zum einen haben die Parteien keine hinreichend konkreten Angaben zum Gewicht und zur Beschaffenheit des Zahnersatzes gemacht, sodass der Senat dessen mutmaßliches Gewicht nicht ins Verhältnis zu den benutzten Taschentüchern setzen kann, deren Gewicht je nach Art und Umfang der Benutzung durch die Klägerin ohnehin ebenfalls kaum zu schätzen ist. Zum anderen steht nach dem Parteivortrag und nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auch nicht fest, auf welche Weise die Beklagte die Tücher entsorgt hat. Um ein Gewicht feststellen zu können, müsste sie das Tuch mit der Zahnprothese schon einzeln aufgenommen haben. In der Klageschrift (dort Seite 3) wird das Entfernen der Tücher als „aufnehmen“ beschrieben. Die Beklagte habe das gesamte „Paket“ in den Kohleofen geworfen. Die Beklagte selbst gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung an, dass sie alle Tücher „gegriffen“ habe, wobei sie versucht habe, möglichst wenig anzufassen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils spricht von „wegräumen“ der Taschentücher. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen kann der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, dass es der Beklagten, die zu einer differenzierten Handhabung und Betrachtung der Tücher keine Veranlassung hatte, möglich gewesen wäre, anhand des Gewichts zu erkennen, dass sich eine im Tuch eingewickelte Zahnprothese unter den Tüchern befand.

18
Der Gedanke, dass sich unter den benutzten Tüchern eine Zahnprothese befindet, war aus der ex ante-Sicht ohnehin fernliegend, da die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe von ihrer Angewohnheit des Herausnehmens der Prothese und des Einwickelns in ein Tuch gewusst, streitig geblieben ist.

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Entgegen dem jetzigen neuen Berufungsvorbringen kann der Senat auch nicht davon ausgehen, dass es sich lediglich um etwa drei Taschentücher gehandelt hat. Die Beklagte sprach vielmehr davon, dass es sich um einen „Haufen“ Taschentücher gehandelt habe, bzw. um zahlreiche verschnupfte Papiertaschentücher. Auch dies steht einer hinreichenden Erkennbarkeit entgegen.

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Unerheblich ist auch, ob die Zahnprothese in ein Papier aus Küchenrolle eingewickelt war, das sich von Papiertaschentüchern optisch unterscheidet. Denn es ist nicht unüblich, dass auch solche Papiertücher einer Küchenrolle als Taschentuch benutzt werden.

21
Die Entsorgung benutzter Tempotaschentücher, mit denen sich ein an Lungenentzündung erkrankter Patient die Nase geputzt hat und die daher erwartungsgemäß mit Krankheitserregern kontaminiert sind, in einem brennenden Ofen, ist ebenfalls nicht

22
fahrlässig. Denn durch diese Entsorgungsmethode lässt sich die erfahrungsgemäß vorhandene Keimbelastung verringern bzw. zerstören.

23
Demgegenüber stellt sich das Verhalten der Klägerin, die ihren Zahnersatz in Papier einwickelte, auf dem Nachttisch ablegte und dann weitere Papiertaschentücher – die sie benutzt hatte – darüber oder daneben legte, als grob fahrlässig dar. Die Klägerin war im Übrigen anwesend, als die Beklagte die Taschentücher entfernte. Sie hätte trotz ihrer Erkrankung die Handlung der Beklagten bemerken und die Beklagte aufhalten können.

24
Da danach bereits eine Haftung dem Grunde nach ausscheidet, bedarf die Frage der Schadenshöhe und die Frage einer Anrechnung „Neu für Alt“ vorliegend keiner weiteren Erörterung, sodass auch die Klägerin seitens des Senats nicht dazu aufgefordert werden muss, den Zustand und die Qualität des vernichteten Zahnersatzes im Vergleich zu der geplanten Neuversorgung im Einzelnen darzulegen.

25
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob sie ihre Berufung aufrechterhalten möchte. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

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