Zum Schadenersatz wegen unterlassener Verzollung durch den Frachtführer

OLG Bamberg, Urteil vom 07.02.2007 – 1 U 162/06

1. Art. 213 Zollkodex bildet keine Anspruchsgrundlage hinsichtlich etwaiger Verpflichtungen, die im Verhältnis der Zollschuldner untereinander bestehen, sondern regelt allein die Verpflichtungen der einzelnen Zollschuldner gegenüber den zur Umsetzung der Zollvorschriften berufenen Behörden.(Rn.14)

2. Die Weisung des Absenders, eine Verzollung des Transportgutes durchzuführen, stellt weder eine Vertragsänderung noch eine Vertragserweiterung, sondern eine Verfügung über das Gut i.S.v. Art. 12 Abs. 1 CMR dar, die grundsätzlich auch gegenüber denjenigen Bediensteten erteilt werden kann, derer sich der Frachtführer bedient und für die er gemäß Art. 3 CMR einzustehen hat.(Rn.22)

3. Die Nichtausführung derartiger Weisungen begründet zwar eine unbegrenzte, verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers. Diese besonders strenge Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Frachtführers greift aber nur dort ein, wo die Weisung in der besonderen Form des Art. 12 Abs. 5 CMR erteilt worden ist. Diesem Erfordernis genügt weder eine mündliche Weisung noch eine Eintragung im Frachtbrief, die die Verpflichtung des Frachtführers nicht eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet.(Rn.24)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Teilendurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28. September 2006 – Az. 1 HKO 5/06 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 24.118,34 Euro festzusetzen.

II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 26. Februar 2007.

Gründe
1

Sachverhalt siehe Schlussteil der Entscheidung
2

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Teilendurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 28.09.2006 einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.
3

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
4

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens der Klägerin jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher zunächst insoweit und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
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Ergänzend und insbesondere im Hinblick auf die Berufungsangriffe der Klägerin sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst:
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1. Die erstgerichtliche Abweisung der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klage war – jedenfalls in Höhe von 7.952,47 Euro, bestehend aus den beiden Teilforderungen von 4.374,07 Euro (Anlage A7, Bl. 11 d.A.) und 3.578,40 Euro (Anlage A8, Bl. 18 d.A.), schon deshalb zwingend, weil die Klage in dieser Höhe von Anfang an unschlüssig war.

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Bereits aus dem Sachvortrag der Klägerin, zudem aus den von ihr als Anlagen A 4, A 7 und A 8 vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass der die Einfuhrabgabenbescheide des Hauptzollamtes P. über zu zahlende Einfuhrabgaben in Höhe von 4.374,07 Euro (Anlage A 7) und 3.578,40 Euro (Anlage A 8) betreffende Transport von 3 Europaletten R. tatsächlich nicht von der Beklagten zu 3), sondern von dem Transportunternehmen B. GmbH durchgeführt worden war.
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Allerdings ist zumindest dem Berufungsantrag der Klägerin, mit dem – nur noch – die Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Zahlung von 24.118,34 Euro begehrt wird, zu entnehmen, dass die Klageabweisung im Übrigen, nämlich in Höhe von 7.952,47 Euro, nicht angefochten werden soll.
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Hat die Klägerin damit jedenfalls in zweiter Instanz die Schlüssigkeit ihrer gegen die Beklagte zu 3) geltend gemachten Klageforderung hinsichtlich der Anspruchshöhe hergestellt, so fehlt sie nach Überzeugung des Senats weiterhin hinsichtlich des behaupteten Schadens.
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Zwar hat die Klägerin ausreichend belegt, für die von der Beklagten zu 3) transportierte Ware vom Hauptzollamt P. mit Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 24.118,34 Euro belegt worden zu sein und diese auch bezahlt zu haben, nach dem Sachvortrag der Klägerin besteht jedoch eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 2) als Empfängerin der Ware zur Zahlung der Einfuhrabgaben. Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) als Frachtführerin kann somit grundsätzlich nur bei Bestehen eines der Klägerin verbleibenden Schadens in Betracht kommen, d.h. insbesondere dann, wenn es der Klägerin trotz hierzu erforderlicher Bemühungen nicht gelänge, die Beklagte zu 2) als eigentliche Abgabenschuldnerin in Anspruch zu nehmen.
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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Begründung ihres Rechtsmittels ausführt, dass sowohl die Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 4) vermögenslos seien und eine Realisierung der Forderung bislang nicht möglich gewesen sei, so genügt dies den strengen Anforderungen an eine schlüssige Darlegung erfolglos bleibender Bemühungen zur Realisierung einer bestehenden Forderung mit der Konsequenz eines der Klägerin verbleibenden, den Gegenstand eines gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Ersatzanspruchs bildenden Schadens offensichtlich nicht.
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Im Ergebnis kann die Problematik fehlender Schlüssigkeit jedoch dahinstehen, da der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klage selbst im Fall der Annahme eines der Klägerin verbleibenden Schadens in nunmehr noch streitgegenständlicher Höhe der Erfolg versagt bleiben müsste.
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2. a) Ein Anspruch der Klägerin lässt sich zunächst nicht aus Art. 213 Zollkodex herleiten.

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Es ist bereits fraglich, ob die Beklagte zu 3) als Frachtführerin auch Zollschuldnerin im Sinne von Art. 203 Abs. 3 Zollkodex geworden ist, da dies nicht nur den Besitz der Ware, sondern auch die Kenntnis oder jedenfalls das Kennenmüssen des Erfordernisses einer Verzollung voraussetzen würde. Keinesfalls enthält aber Art. 213 Zollkodex eine Regelung oder gar Anspruchsgrundlage hinsichtlich der möglicherweise im Verhältnis der Zollschuldner untereinander bestehenden Verpflichtungen, sondern bestimmt allein die Verpflichtungen der Zollschuldner gegenüber den zur Umsetzung der Zollvorschriften berufenen öffentlich rechtlichen Behörden.
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b) Die sich aus der inneren Verbundenheit eines Gesamtschuldverhältnisses ergebende Ausgleichungspflicht wird insbesondere durch § 426 BGB geregelt, wonach Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Unabhängig davon, dass, wie bereits ausgeführt, bereits die Zollschuldnereigenschaft der Beklagten zu 3) fraglich ist, so wäre ein Gesamtschuldnerausgleich demnach grundsätzlich nach gleichen Anteilen vorzunehmen, so dass die Beklagte zu 3) nur in Höhe des auf sie entfallenden Anteils verpflichtet wäre und somit weder für den auf die Klägerin noch für den auf die Empfängerin der Ware als unstreitige Zollschuldner i.S.v. Art. 203 Abs. 3 Zollkodex entfallenden Anteil in Anspruch genommen werden könnte.
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Viel wesentlicher ist jedoch, dass ein Gesamtschuldverhältnis häufig überlagert wird von vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner, was in der gesetzlichen Regelung, wonach Gesamtschuldnerausgleich nur dann begehrt werden kann, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) und der den Gläubiger befriedigende Gesamtschuldner „von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann“ (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB), seinen Niederschlag findet.
18

c) Da die Beklagte zu 3) den Warentransport aufgrund Auftrags der Beklagten zu 1) ausgeführt hat, scheiden überlagernde vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens zwar vorliegend aus, eine „Überlagerung“ bildet jedoch die gesetzliche Regelung des Art. 12 Abs. 7 CMR.
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Diese Vorschrift begründet eine unbegrenzte, verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers für die Nichtausführung von Weisungen oder die Ausführung von Weisungen ohne Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs. Die Haftung gilt dabei für die in Art. 12 Abs. 1 CMR genannten Verfügungen des Absenders über das Gut.
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Durchaus zutreffend führt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung aus, dass in diesem Zusammenhang zwischen Weisungen/Verfügungen des Absenders einerseits und Vertragsänderungen andererseits zu unterscheiden ist.
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Nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 CMR müssen sich die Verfügungen des Absenders auf das Gut beziehen, womit das vertraglich vereinbarte Transportgut gemeint ist, wohingegen die Übernahme anderer oder zusätzlicher Güter nicht durch Weisung angeordnet werden kann. Die grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Absenders erstreckt sich somit allein auf nachträgliche Weisungen, die die Beförderung oder Ablieferung des vertraglich vereinbarten Gutes mit Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Maßnahmen betreffen (Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Rdnr. 2 zu Art. 12). Dabei stellen die in Art. 12 Abs. 1 S. 2 CMR genannten Verfügungen nur Beispiele dar, sodass auch die Weisung, eine Verzollung vorzunehmen, eine Verfügung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 CMR darstellt (Helm in VersR 1988, 548 (554); MK, HGB Rdnr. 16 zu Art. 12 CMR).
22

Der Senat teilt demnach die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach eine Verfügung des Absenders, eine Verzollung der Ware vornehmen zu lassen, keine Vertragsänderung oder –erweiterung darstellt, zu deren Wirksamkeit eine Vereinbarung, mithin eine wirksame Bevollmächtigung des Zeugen S. erforderlich gewesen wäre, sondern eine Weisung, die grundsätzlich auch gegenüber den Bediensteten, deren sich der Frachtführer bedient und für die er gemäß Art. 3 CMR einzustehen hat, erteilt werden kann.
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3. Die gegen die Beklagte zu 3) geltend gemachte Klageforderung kann im Ergebnis aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen des Art. 12 Abs. 7, Art. 3 CMR im vorliegenden Einzelfall nicht erfüllt sind.

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Art. 12 Abs. 7 CMR stellt zwar eine besonders strenge Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Frachtführers dar, greift allerdings nur dort ein, wo die Weisung in der besonderen Form des Art. 12 Abs. 5 a CMR erteilt worden ist und der Pflichtenverstoß daher besonders gravierend ist (Koller a.a.O. Rdnr. 9 zu Art. 12 CMR). Nach der Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 a CMR, die dem Schutz des Frachtführers dient, setzt die Ausübung des Verfügungsrechts durch den Absender die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs voraus, in dem die Weisung eindeutig festzulegen ist. Wird – wie vorliegend – ein Frachtbrief ausgestellt, hängt die Wirksamkeit einer vom Absender erteilten Weisung grundsätzlich von der Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 a CMR ab. Einseitige Weisungen, die ohne Legitimation erfolgen und/oder nicht im Frachtbrief eingetragen sind, sind für den Frachtführer grundsätzlich unbeachtlich, da anderenfalls der mit Art. 12 Abs. 5 CMR bezweckte Schutz leerliefe (BGH VersR 2003, 928).
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Vorliegend hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, dass dem Zeugen S. die Weisung erteilt worden sei, „die Ware vor der Auslieferung der zuständigen Zollstelle, die sich aus den Unterlagen ohne weiteres ergab, zu stellen (nicht: zu verzollen), bevor sie an den Empfänger ausgeliefert“ werde und „bei der Übergabe der Ware an den Empfänger diesen darauf hinzuweisen, dass es sich um Zollgut“ handele, das dieser noch zu verzollen habe.
26

Tatsächlich enthält der dem Bediensteten der Beklagten zu 3) übergebene Frachtbrief (Anlage A 3) allein den Zusatz „ACHTUNG ZOLLGUT !!!!!!!! FÜR DIE FRISTGERECHTE UND ORDNUNGSGEMÄßE STELLUNG ÜBERNEHMEN SIE DIE VOLLE HAFTUNG“. Der Inhalt des Frachtbriefs enthält somit zweifelsfrei nicht die von der Klägerin behaupteten Weisungen. Es ist auch unerheblich, dass aus dem Inhalt des Frachtbriefs möglicherweise theoretische Schlüsse auf die behaupteten Weisungen der Klägerin gezogen werden können, da dies nicht dem Erfordernis der eindeutigen Festlegung einer Weisung im Frachtbrief entspricht.
27

Soweit die Klägerin unter Zeugenangebot (Zeugnis des Be.) eine mündliche Erläuterung der Weisung gegenüber dem Bediensteten der Beklagten zu 3) behauptet, kann die von der Beklagten bestrittene Richtigkeit dieses Sachvortrags dahinstehen, da sie angesichts des tatsächlich ausgestellten Frachtbriefs unbeachtlich wäre.
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Zwar steht es den Parteien des Frachtvertrages grundsätzlich frei, von ihren ursprünglichen vertraglichen Abreden abzuweichen, wobei sie auch vereinbaren können, dass der Frachtführer eine erteilte Weisung als verbindlich behandelt, obwohl diese nicht im Frachtbrief eingetragen ist. An eine derartige Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden muss, dass der Frachtführer auf den Schutz, den Art. 12 Abs. 5 a CMR gewährt, nicht verzichten will. Ein bloßes einseitiges Entgegenkommen des Frachtführers reicht deshalb für die Annahme einer ihn bindenden Abrede nicht aus (BGH a.a.O.). Unabhängig davon, dass die Streitparteien nicht auch Parteien des Frachtvertrages sind, ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für ein vereinbartes Abweichen von den vertraglichen Vereinbarungen, im Übrigen würde eine Abweichung von der ursprünglichen vertraglichen Abrede – anders als im Fall der Weisung – eine entsprechende Bevollmächtigung des Zeugen S. erfordern, die jedoch, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, tatsächlich nicht vorlag.
29
4. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend, so dass die hiergegen gerichtete Berufung keinen Erfolg haben kann.

II.
30

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall wird geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Senat weicht hiervon nicht ab.
31

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1222) hin.
32

Kurzsachverhalt:
33

Die Klägerin, ein in Österreich ansässiges Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
34

Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1) mit dem Transport noch unverzollter Ware zu der in Großostheim ansässigen Beklagten zu 2), wo auch die Einfuhrverzollung durchzuführen war, beauftragt.
35

Im Auftrag der Beklagten zu 1) wurde die Frachtbeförderung schließlich von der Beklagten zu 3) sowie einem weiteren, nicht am Verfahren beteiligten Transportunternehmen durchgeführt.
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Bei Abholung der Ware unterzeichnete der Fahrer der Beklagten zu 3) den Frachtbrief, den die Klägerin mit dem Zusatz „ACHTUNG ZOLLGUT!!!! FÜR DIE FRISTGERECHTE UND ORDNUNGSGEMÄßE STELLUNG ÜBERNEHMEN SIE DIE VOLLE HAFTUNG“ versehen hatte.
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Die Ware wurde sowohl von der Beklagten zu 3) als auch dem weiteren Transportunternehmen ohne Verzollung abgeliefert. Zudem führten weder die Empfängerin, die Beklagte zu 2) noch deren phG, der Beklagte zu 4), eine Verzollung durch. Da die Klägerin aufgrund der schließlich gegen sie erlassenen Bescheide des zuständigen Hauptzollamtes Potsdam Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 32.070,81 € bezahlen musste, begehrt sie nun Ersatz dieser Kosten.
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Sie ist der Auffassung, dass auch die Beklagte zu 3) schadensersatzverpflichtet sei, da sie für die korrekte Durchführung der Frachtbeförderung einzustehen habe. Mit Unterzeichnung des Frachtbriefs durch den von ihr eingesetzten Fahrer habe sie sich zur ordnungsgemäßen Zollstellung verpflichtet. Ein Anspruch lasse sich zudem aus Art. 213 Zollkodex herleiten.
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Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage abgewiesen. Zwischen ihr und der Klägerin sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Im Übrigen sei der von der Beklagten zu 3) eingesetzte Fahrer erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen, eine derart weitgehende Verpflichtungs- und Haftungserklärung, wie im Frachtbrief formuliert, abzugeben.
40

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre gegen die Beklagte zu 3) geltend gemachten Ansprüche weiter, allerdings beschränkt auf den Ersatz jener Einfuhrabgaben, die die Klägerin für die von der Berufungsgegnerin transportierten Waren zu zahlen hatte.
41

Das Rechtsmittel wurde im Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO zurückgewiesen.

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