VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2014 – 22 K 4626/13
Für die Geltendmachung einer Zahlung, die auf Grund einer Auslobung durch die Polizei begehrt wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.(Rn.1)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund verwiesen.
Gründe
1
Der vorliegende Rechtsstreit ist an das Landgericht Dortmund zu verweisen.
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Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, § 173 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend erfüllt.
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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch das Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Die Beteiligten streiten nicht über ein Rechtsverhältnis, welches seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.
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Wie der Kläger nunmehr erstmalig durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2014 klargestellt hat, begehrt er die Zahlung von 2.000.000,- EUR weder aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag noch auf Grund einer Vorschrift des öffentlichen Rechts. Vielmehr hat er angegeben, er sehe den Gem. RdErl. d. Justizministeriums u. d. Innenministeriums 4700 – III.4 u. 42.2 – 62.13.02 vom 15.7.2009 „Aussetzung von Belohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen“ als Rechtsgrundlage an. Damit macht der Kläger deutlich, dass er die Zahlung auf Grund einer von ihm vorgetragenen Auslobung begehrt. Eine solche Auslobung ist jedoch allein nach den Vorschriften der §§ 657 ff. BGB zu beurteilen, auch wenn sie von der öffentlichen Hand erfolgt. Sie ist damit rein privatrechtlich.
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vgl. Stober, DÖV 1979, 853 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 20 VA 3/07 -, juris.
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Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet.
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Zuständig für die Entscheidung ist vielmehr sachlich und örtlich das Landgericht Dortmund gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG bzw. §§ 12, 18 ZPO.