Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch für Schäden durch übergreifende Flammen von einem Nachbargrundstück

OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2013 – I-24 U 113/12

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.(Rn.32)

Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.(Rn.32)

Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April 2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; BGH Urteil vom 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; BGH Urteil vom 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; BGH Urteil vom 14. November 2003, V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42 und BGH Urteil vom 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).(Rn.33)

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.(Rn.47)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.04.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld insoweit abgeändert, dass der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.

Der Rechtsstreit wird – insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils -zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht angeblich auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche nach einem Brand in der Nacht vom 03.09.2005 auf den 04.09.2005 geltend.

2
Die Beklagten waren Eigentümer des Reihenmittelhauses S-Straße 10 e in M2. Sie feierten am Abend des 03.09.2005 ein Grillfest mit Gästen, an dem auch Kinder teilnahmen. Gegrillt wurde auf einem gemauerten Grill mit Kaminabzug im Garten. Nach Ende des Grillens wurde in dem Grill ein offenes Feuer entfacht, damit dort die Kinder an Holzspießen u.a. Stockbrot backen konnten.

3
Nachdem der letzte Gast gegangen war und die Beklagten zu Bett gegangen waren, wurde der Nachbar D, der in dem Haus S-Straße 10 d wohnte, durch einen lauten Knall infolge des Berstens der Terrassentür am Haus der Beklagten geweckt. Er stellte fest, dass am Dach und im Bereich der Terrasse Flammen loderten und alarmierte und 2.43 Uhr die Polizei. Die Feuerwehr konnte nicht mehr verhindern, dass das Feuer auf die beiden links und rechts angrenzenden Reihenhäuser übergriff. Wegen des Brandschadens am Haus S-Straße 10 d des Nachbars D führte die S Versicherung als Wohngebäudeversicherung einen Parallelrechtsstreit gegen die Beklagten (Az. 7 O 464/08 LG Bielefeld). In diesem Rechtsstreit geht es um die am Reihenendhaus S-Straße 10 f der Familie Y verursachten Brandschäden.

4
An der Terrasse des Hauses der Beklagten befand sich ein Abstellraum zur Seite des Hauses 10 e, über den das Satteldach heruntergezogen war. Die Dachsparren endeten dort mit einem Dachüberstand etwa 80 cm oberhalb des Bodens an der gemauerten Außenwand. Etwa 20 cm über dem Boden war außen an der Wand des Abstellraums eine Zweifachsteckdose angebracht. Das Stromkabel führte durch die Außenwand in den Abstellraum und dort zu einem Schalter, mit dem die Steckdose ein- und ausgeschaltet werden konnte. An der Außensteckdose waren an dem Abend eine Teichpumpe und eine weitere Dreifachsteckdose angeschlossen. In die Dreifachsteckdose waren wiederum ein Verlängerungskabel zu einem Radiogerät, eine Außenlampe und eine Lichterkette eingesteckt. Ein transportabler Metallgrill stand neben dem kleinen Gartenteich. Ein weiterer, baugleicher Metallgrill befand sich unter dem Dachüberstand an der Außenwand des Abstellraums.

5
Die Klägerin hat behauptet, in ihrer Eigenschaft als Wohngebäudeversicherung Schäden am Nachbarhaus der Familie Y (S-Straße 10 f) ersetzt zu haben, die durch den Brand und die übergreifenden Flammen entstanden seien. Nachdem die Beklagten zunächst das Bestehen eines Versicherungsvertrages bestritten hatten, haben sie die Aktivlegitimation der Klägerin im Senatstermin vom 05.02.2013 unstreitig gestellt.

6
Die Klägerin hat weiter behauptet, durch den Brand seien Reparaturkosten am Gebäude der Familie Y in Höhe von 59.054,00 EUR entstanden. Insbesondere habe der gesamte Dachstuhl und die Heizung erneuert werden müssen. Davon sei ein Abzug von 4 % (neu für alt) vorzunehmen, da das Haus aus dem Jahre 1998 stamme. Für Bewegungs- und Schutzkosten seien weitere 1.811,00 EUR angefallen. An Nutzungsausfall sei eine Entschädigung von 1.800,00 EUR zu zahlen gewesen. Nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen habe die Klägerin an die Eheleute Y 61.759,91 EUR gezahlt. Von dem Zahlungsbetrag gelangt die Klägerin nach Abzug eines Abschlages von 4 % zur Klageforderung in der Hauptsache von 59.289,51 EUR.

7
Die Brandursache sei entweder auf einen Defekt der Stromleitung im Bereich des Abstellraums mit den dort angebrachten Doppel- und Dreifachsteckdosen sowie der Lichterkette am Abstellraum oder aber auf den Umgang mit der Grillkohle bzw. Funkenflug zurückzuführen.

8
Die Beklagten haben behauptet, dass die Brandursache nicht mehr feststellbar sei. Es könne auch nicht mehr festgestellt werden, ob der Brand im Schuppen der Beklagten oder im Schuppen des Hauses S-Straße 10 f ausgebrochen sei. Der Beklagte habe die Zweifachsteckdose am Schalter im Schuppen stromlos geschaltet, bevor er zu Bett gegangen sei. Der Zeuge M habe nach Entdecken des Brandes den FI-Schutzschalter am Sicherungskasten im Haus der Beklagten ausgeschaltet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich noch sämtliche Sicherungen in der Stellung „1“ befunden. Nach Beenden des Grillens habe der Beklagte die Grillkohle aus dem gemauerten Grill in einen kleinen Metallgrill gefüllt und mit Wasser abgelöscht. Den Metallgrill habe er neben dem Teich abgestellt. Nicht auszuschließen sei, dass der Brand durch Dritte gelegt worden sei, die nicht an der Feier teilgenommen hätten und sich unbefugt auf das Grundstück der Beklagten begeben hätten.

9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zu Beweiszwecken hat es im Einverständnis der Parteien das Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen N aus dem Parallelverfahren der S Versicherung gegen die Beklagten (7 O 464/08 LG Bielefeld) verwertet.

11
Nach dem Ergebnis des Gutachtens sei die genaue Brandursache unaufklärbar. Es stehe nur fest, dass der Ausgangsort des Brandes auf dem Grundstück der Beklagten gelegen habe, und zwar innerhalb oder außerhalb des Gebäudes der Beklagten im Bereich des Abstellraums. In Betracht komme ein Defekt der elektrischen Leitungen sowie eine fahrlässige Verursachung durch Funkenflug oder noch heiße Kohle. Es lasse sich aber auch eine Brandstiftung durch Dritte nicht ausschließen. Diese Möglichkeit sei auch nicht durch die zeitlichen Abläufe an dem Abend widerlegt.

12
Der Zeuge Q habe im Ermittlungsverfahren angegeben, gegen 1.30 Uhr als letzter Gast nach Hause gegangen zu sein. Der Beklagte zu 1. habe dagegen angegeben, bis gegen 2.00 Uhr oder 2.15 Uhr mit dem Zeugen auf der Terrasse gesessen zu haben. Die Klägerin selbst habe die Entstehung des Brandes auf den Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 2.43 Uhr eingegrenzt. Es sei also noch genügend Zeit für eine Brandstiftung durch Dritte verblieben.

13
Bei diesem Beweisergebnis könne eine Störereigenschaft der Beklagten im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden, wobei es keiner konkreten oder objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Brandstiftung durch Dritte bedürfe. Vielmehr reiche aus, dass diese Möglichkeit nicht von der Klägerin ausgeräumt werden könne, die insoweit die Beweislast treffe.

14
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe die zeitlichen Abläufe unzutreffend erfasst. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht belegt, dass sich eine unbefugte Person auf dem Grundstück der Beklagten aufgehalten und dort einen Brand entfacht haben könnte. Das sei auch von dem Beklagten selbst zunächst gar nicht behauptet worden; vielmehr hätten sich die Beklagten dies erst nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen N zu Eigen gemacht, der diese Ursache lediglich als theoretisch denkbare Möglichkeit aufgezeigt habe. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, es habe nahe gelegen, dass ein Unbekannter auf das Grundstück der Beklagten eingedrungen sei. Das sei vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausgeschlossen, zumal kein Motiv zur Brandstiftung erkennbar sei. Die zeitlichen Abläufe seien mit einer Brandstiftung durch fremde Dritte nicht vereinbar. Die Klägerin habe nicht selbst das Zeitfenster für die Brandentstehung festgelegt, sondern immer nur auf die eigenen Zeitangaben des Beklagten zu 1) abgestellt.

15
In erster Linie wende sich die Klägerin aber gegen die Beweislastverteilung, die das Landgericht zugrunde gelegt habe. Dass die schädlichen Emissionen wenigstens mittelbar auf den Willen des Nachbarn zurückgehen müssten, sei nicht von dem Geschädigten zu beweisen, sondern vom Nachbarn zu widerlegen. Das Landgericht habe verkannt, dass es nicht um einen Anspruch aus § 1004 BGB gehe, sondern um den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei müssten die spezielle nachbarrechtliche Risikozuweisung sowie die bestehenden Einfluss- und Wahrnehmungsbereiche berücksichtigt werden. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit und Unbeherrschbarkeit einer Emission liege beim Nachbarn. Das Landgericht habe der Klägerin fehlerhaft den Negativbeweis auferlegt, alle der Störereigenschaft der Beklagten schädlichen Ursachenketten zu widerlegen. Dies widerspreche allgemeinen prozessualen Beweisregeln und sei von vornherein unmöglich. Brandstiftung durch einen Dritten könne nämlich niemals ausgeschlossen werden. Nach der wertenden Betrachtung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sei die Emission für den Geschädigten bei einer unterstellten Brandstiftung durch Dritte „erst recht“ unbeherrschbar gewesen und daher dieses Risiko dem jeweiligen Grundstückseigentümer zuzuweisen.

16
Die lebensnahe Beurteilung des Sachverhalts hätte hinreichende Anhaltspunkte für eine Brandursache im Herrschaftsbereich der Beklagten ergeben müssen. Es sei unstreitig mit Grillkohle und offenem Feuer hantiert worden. Kinder hätten bis 0.30 Uhr mit offenem Feuer spielen dürfen. Es sei eine elektrische Anlage mit Doppel- und Dreifachsteckern sowie die Lichterkette im Einsatz gewesen. Auf der Feier sei geraucht worden und es seien Teelichter angezündet worden. Zeitnah dazu sei es zum Brand gekommen. Demgegenüber sprächen die örtlichen Verhältnisse und zeitlichen Abläufe gegen einen unbekannten Dritten, der ohne erkennbares Motiv Feuer gelegt haben könnte.

17
Die Klägerin beantragt,

18
1. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

19
2. hilfsweise abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 59.289,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2007 zu zahlen.

20
Die Beklagten beantragen,

21
die Berufung zurückzuweisen.

22
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Sachverständige habe lediglich mehrere Möglichkeiten der Brandentstehung aufgezählt, ohne dass diese abschließend seien. Die möglichen Ursachen der elektrischen Leitung und des unter dem Dachüberstand abgestellten Grills seien ausgeschlossen. Denn dieser Metallgrill sei nicht in Benutzung gewesen und bei einem Defekt der elektrischen Installation hätte eine Sicherung bzw. der FI-Schutzschalter auslösen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Dazu sei Beweis durch Vernehmung des Zeugen M angeboten worden, der nach Entdecken des Brandes selbst den Hauptschalter im Sicherungskasten ausgeschaltet habe. Das letzte Kind habe spätestens gegen 22.45 Uhr den Garten der Beklagten verlassen. Es sei auszuschließen, dass die für das Stockbrotbacken genutzten Spieße über einen derart langen Zeitraum glimmen und später einen Brand entfachen konnten. Wegen des offen angelegen Gartenbereiches ohne Umzäunung sei jederzeit damit zu rechnen, dass sich Dritte auf das Grundstück begeben könnten. Hinter den Grundstücken befinde sich ein Weg, der häufiger von Personen als Abkürzung genutzt werde.

23
Der Senat hat die Beklagte zu 2. persönlich angehört und die Akten 7 O 464/08 LG Bielefeld sowie 76 UJs 608/05 StA Bielefeld beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2013 sowie den Berichterstattervermerk Bezug genommen (Bl. 339 – 343 d.A.).

II.

24
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der von der Klägerin aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG a.F. geltend gemachte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist dem Grunde nach berechtigt. Die Berufung der Klägerin führt wegen der Höhe des Anspruchs auf ihren in erster Linie gestellten Antrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung. Da bereits jetzt feststeht, dass der Zahlungsantrag in irgendeiner Höhe begründet ist, hat der Senat über den Grund der Forderung gem. § 304 ZPO vorab entschieden. Denn die Klage ist dem Grunde nach berechtigt.

25
1. Der Anspruch beruht, wovon insoweit auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, auf einem verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 67 VVG a.F. Verschuldensabhängige Ansprüche, etwa gem. § 823 BGB, sind von der Klägerin nicht dargelegt, da keine konkrete Handlung bzw. Unterlassung der Beklagten vorgetragen wird, die zur Entstehung des Feuers beigetragen haben könnte.

26
a. Die Beklagten wenden sich im Berufungsrechtszug nicht mehr gegen die von der Klägerin dargelegte Aktivlegitimation als Wohngebäudeversicherung für das Gebäude S-Straße 10 f in M2 ihrer Versicherungsnehmer Y. Die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer der Klägerin sind gem. § 67 VVG a.F. (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz die Reproduktion eines Versicherungsscheins über eine Wohngebäudeversicherung gem. VGB 88 über das Haus S-Straße 10 f der Familie Y vorgelegt. Darin ist als Versicherungsbeginn der 01.12.1998 angegeben.

27
b. Die Beklagten sind als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Emissionen bzw. Beeinträchtigungen ausgegangen sind, passivlegitimiert.

28
Davon, dass der Brandherd auf dem Grundstück der Beklagten lag, ist das Landgericht zutreffend nach überzeugender Auswertung des in dem Parallelverfahren 7 O 464/08 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Lange ausgegangen. Das Landgericht konnte das Gutachten gem. § 411 a ZPO aufgrund des erklärten Einverständnisses der Parteien verwerten.

29
Der Sachverständige gelangt in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.01.2010, das er mündlich erläutert hat, zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Brandursache innerhalb oder außerhalb des Abstellraums als Teil des Reihenhauses der Beklagten auf deren Grundstück entstanden sein muss. Er hat den Brandbereich in der Anlage in seinem schriftlichen Gutachten eingegrenzt und mit „Abbrand Dach“ bezeichnet. Den eigentlichen Brandherd hat er im Bereich der Wand am Abstellraum des Hauses der Beklagten zum Garten hin gekennzeichnet. Dazu hat er die vollständig verbrannten Dachsparren in diesem Bereich herangezogen, die nach seiner überzeugenden Auffassung den Bereich des Ausgangspunktes des Feuers markieren. Der Sachverständige konnte zwar keine eigenen Feststellungen mehr treffen, er hat jedoch die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bielefeld ausgewertet, in der die Brandauswirkungen dokumentiert worden sind. Damit steht fest, dass der Brand am Hause S-Straße 10 e der Beklagten entstanden ist.

30
c. Das Übergreifen des Brandes stellt eine rechtswidrige Einwirkung auf das Grundstück der Versicherungsnehmer der Klägerin dar, die nicht von den Eheleuten Y zu dulden war.

31
d. Damit ist der Anwendungsbereich eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eröffnet. Dieser setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 BGB voraus, dass die Einwirkung nicht gem. den §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig vom Geschädigten zu unterbinden war. Dieser faktische Duldungszwang ergibt sich z.B. daraus, dass der Betroffene – wie hier – die Gefahr bzw. die daraus resultierenden Einwirkungen nicht rechtzeitig erkannt hat und erkennen konnte (vgl. BGH NJW 2003, 2377, 2378; NJW-RR 2011, 739).

32
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle des primären Abwehranspruchs und rechtfertigt sich dadurch, dass der Primäranspruch aus §§ 1004, 862 Abs. 1 BGB nicht durchgesetzt werden kann (BGH NJW 2003, 2377, 2379). Er ist damit insoweit an die gleichen Anspruchsvoraussetzungen gebunden. Der Anspruch aus § 1004 BGB setzt die Störereigenschaft voraus, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 1004 Rdn. 52).

33
aa. Diesen Grundsätzen folgend, ist das Landgericht zu Recht von einer Beweislast der Klägerin für die Störereigenschaft der Beklagten ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW-RR 2011, 739), der sich auch der erkennende Senat anschließt. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht betont, dass die Anspruchsvoraussetzung der Störereigenschaft als Abgrenzungskriterium gegenüber einer von der Interessenlage her nicht gerechtfertigten allgemeinen Gefährdungshaftung des Eigentümers dient. Damit begegnet der Bundesgerichtshof den Bedenken, mit denen grundsätzlich zu Recht vor einer zu weitgehenden Haftung des Grundstückseigentümers gewarnt wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2010, 5 U 56/10; Staudinger/Roth, BGB, § 906 Rn. 69). Mit dieser haftungsbegrenzenden Funktion unvereinbar wäre es, dem in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer die Beweislast für das Fehlen seiner Störereigenschaft aufzuerlegen. Demgegenüber kann der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, die auch in der Berufungsbegründung eingehend darzulegen versucht, dass eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Anspruchsgegner angezeigt sei, weil ihr andernfalls ein unzumutbarer Negativbeweis abverlangt werde. Die Klägerin kann auch nicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Unverhinderbarkeit durch zumutbare Maßnahmen im Rahmen des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 906 Abs. 2 BGB verweisen. In Bezug auf diese Voraussetzung wird im Rahmen des § 906 Abs. 2 BGB zwar eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast mit dem Argument vertreten, dass dem Anspruchsteller wegen fehlender Sachnähe häufig der Beweis der Unzumutbarkeit erschwert ist (vgl. BGH NJW 1985, 47; Palandt-Bassenge, BGB, § 906 Rdn. 30; Staudinger/H. Roth, BGB, § 906, Rdn. 271). Dabei lässt die Klägerin aber unberücksichtigt, dass es sich bei der Unverhinderbarkeit durch zumutbare Maßnahmen im Rahmen des § 906 und der aus § 1004 BGB herzuleitenden Störereigenschaft um unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen handelt und selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1004 BGB eine solche Beweislastumkehr nicht angenommen wird. Dadurch würde ferner die beabsichtigte Abgrenzung zu einer allgemeinen Gefährdungshaftung aufgeweicht, was mit dem Zweck der Haftungsvoraussetzung unvereinbar wäre. Der gebotene Ausgleich zwischen der Haftungsbegrenzung und zu hohen Anforderungen an den Beweis der Störereigenschaft durch den Anspruchsteller wird im Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff erzielt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Zurechnungszusammenhang, der reine Naturvorgänge und unbeherrschbare Ereignisse ausschließt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, folgt die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, setzt aber auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Ob die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht, kann nicht begrifflich, sondern nur nach wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“ also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 739 m.w.N.).

34
Danach ist anerkannt, dass bei Defekten im Bereich der elektrischen Leitungen und sonstiger technischer Anlagen die Störereigenschaft anzunehmen ist. Eine Sicherungspflicht in Form der Überwachungspflicht besteht auch für ein beeinflussbares Verhalten der Beklagten, bzw. der Gäste auf der von ihnen veranstalteten Grillfeier. Lediglich eine fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung von nicht am Grillfest beteiligten Personen, die sich ohne Zustimmung bzw. Kenntnis der Beklagten auf das Grundstück begeben und dort den Brand verursacht haben könnten, wäre nicht von der Sicherungspflicht gedeckt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1315). Denn diese Ursachen sind aus Sicht der Beklagten nicht beeinflussbar.

35
bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die vorzunehmende Einzelfallbetrachtung und Bewertung der in Betracht kommenden Schadensursachen zu einer Störereigenschaft der Beklagten. Dabei ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend von den möglichen und in Betracht zu ziehenden Schadensursachen ausgegangen.

36
(1) Zum einen kommt ein Defekt der elektrischen Leitungen bzw. Einrichtungen als Ursache in Betracht. Diese Ursache ist von der Klägerin konkret vorgetragen worden. Dass der Brand auf einen solchen Defekt zurückzuführen ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch bei Annahme der von ihnen vorgetragenen Umstände nicht widerlegt bzw. ausgeschlossen. Es liegen vielmehr unstreitige konkrete Umstände vor, die für eine solche Schadensursächlichkeit sprechen und eine konkrete Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes nahelegen.

37
Im unmittelbaren Bereich des von dem Sachverständigen N ermittelten Entstehungsbereichs des Brandes befand sich eine aus dem Inneren des Abstellraums schaltbare Doppelsteckdose an der Außenseite zur Gartenseite unterhalb des Dachüberstandes ca. 20 cm über dem Boden. Nach den Angaben des Beklagten zu 1. im Parallelverfahren (Bl. 207 d. Beiakte 7 O 464/08) soll sich die Außensteckdose im Bild 3 a des Sachverständigengutachtens vom 30.01.2010 im Bereich des weißen Streifens befunden haben. Dort war allerdings auf der Aufnahme nach dem Brand nichts mehr zu sehen. Der Sachverständige konnte auch auf keinem anderen Bild Reste einer Steckdose finden. Bei der Tatortbesichtigung um 11.45 Uhr konnten die Polizeibeamten, wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt, eine Kabeldurchführung an dieser Stelle finden und auf dem Boden mehrere brandbelastete Kabel (Bl. 32 d. Ermittlungsakte 76 UJs 608/05).

38
Diese Doppelsteckdose versorgte mehrere Verbraucher. Auch dies ist von den Beklagten durchgängig so vorgetragen worden. Danach waren beide Steckplätze der Doppelsteckdose belegt. Zum einen wurde darüber eine Teichpumpe betrieben. Darüber hinaus befand sich eine Dreifachsteckdose in dem zweiten Stecker und darin wiederum eine Lichterkette an einem Verlängerungskabel, eine Gartenlampe und ein Radio. Dass die elektrische Anlage als Brandursache in Betracht kommt, hat der Sachverständige N überzeugend dargelegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige nicht mehr ermitteln konnte, dass die elektrische Anlage tatsächlich ursächlich für den Brand geworden ist. Jedenfalls hat der Sachverständige auf Grundlage der in der Ermittlungsakte festgehaltenen Dokumentation elektrische Leitungen im Bereich des Ausgangspunktes des Brandes ermitteln können. Dies gilt unabhängig von dem genauen Sitz der Doppelsteckdose selbst, die möglicherweise nicht ganz mit den konkreten Spuren des Brandausgangspunktes in Deckung zu bringen ist. Jedenfalls steht auch nach der Behauptung der Beklagten fest, dass im Bereich des Brandherdes Kabel verlegt waren und die Doppelsteckdose während der Feier in Betrieb war.

39
Eine mögliche Brandentstehung durch die elektrische Anlage wäre selbst dann nicht auszuschließen, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellen würde, dass der Beklagte zu 1. vor dem Zubettgehen die Anlage stromlos geschaltet hat, indem er den entsprechenden Schalter neben der Tür zum Schuppen im Innenbereich betätigt hat. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon auszugehen, dass eine Außensteckdose üblicherweise nur durch einen Automaten im Sicherungskasten ausgeschaltet werden kann. Es stellt durchaus eine übliche Konstruktion dar, dass Steckdosen, auch Außensteckdosen, durch Wandtaster betätigt werden können, um so daran angeschlossene Verbraucher ein- oder auszuschalten. Der Sachverständige hat jedoch in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.10.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht festgestellt werden kann, ob durch einen solchen Schalter tatsächlich der gesamte Bereich hinter dem Schalter „stromlos“ geschaltet werden konnte. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, ob sich der mögliche Defekt an den elektrischen Leitungen bereits vor dem behaupteten Ausschalten der Steckdose ausgewirkt hat und es so bereits zu einem vom Beklagten zu 1. zunächst nicht bemerkten Beginn des Brandes gekommen war.

40
Der Sachverständige N hat sich auch mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, der Zeuge M habe nach Entstehung des Brandes und zu einem Zeitpunkt, als der Brand bereits in vollem Gange gewesen sei, den FI-Schutzschalter und die Leitungssicherungen im Sicherungskasten noch in eingeschaltetem Zustand vorgefunden. Auch dadurch wäre die elektrische Anlage als Ursache aber nicht auszuschließen. Denn der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann, ob der FI-Schutzschalter tatsächlich auch den Bereich der Außensteckdose bzw. der Installation im Schuppen überwacht hat. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es bereits gegen eine ordnungsgemäße Installation der Sicherungen bzw. des FI-Schutzschalters spricht, dass auch nach der Behauptung der Beklagten bei dem schon seit längerer Zeit lodernden Feuer weder der FI-Schutzschalter noch die Leitungssicherungen ausgelöst haben.

41
(2) Als weitere konkret in Betracht zu ziehende Möglichkeit für die Entstehung des Feuers sind die Folgen der von den Beklagten veranstalteten Grillfeier zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Beklagten bzw. einem ihrer Gäste oder den ebenfalls auf dem Fest anwesenden Kindern ein Fahrlässigkeitsvorwurf zur Last gelegt werden kann. Für die Störereigenschaft der Beklagten ausreichend wäre bereits die Gefahrerhöhung durch die Veranstaltung des Grillfestes und ihre damit einhergehende Sicherungspflicht. Dies rechtfertigt die Risikozuweisung an die Beklagten.

42
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen konkrete Umstände dafür vor, dass es infolge des Grillfestes zu der Brandverursachung gekommen sein kann. Auch dies gilt bereits auf Grundlage der von den Beklagten vorgetragenen bzw. eingeräumten Abläufe. Danach ist unstreitig, dass zunächst in dem gemauerten Gartengrill über geraume Zeit Kohle erhitzt und zum Grillen genutzt worden ist. Dabei befand sich sowohl der Gartengrill als auch der später nach der Behauptung der Beklagten zum Umfüllen verwendete transportable Metallgrill nur wenige Meter von dem vom Sachverständigen ermittelten Entstehungsort des Brandes am Abstellraum entfernt. Die Beklagten haben in ihrer Anhörung in dem Verfahren 7 O 464/08 (Bl. 206 d. Beiakte) angegeben, dass der tragbare Grill am Gartenteich in einem Abstand von etwa 2,5 m bis zur Außenwand des Abstellraumes aufgestellt gewesen ist. Der Beklagte zu 1. hat zwar angegeben, die Grillkohle nach dem Umfüllen abgelöscht zu haben. Es ist aber nicht auszuschließen, dass er dadurch die Glut nicht vollständig zum Erlöschen gebracht hat.

43
Hinzu kommt, dass auch nach dem eigentlichen Grillen nach der Behauptung der Beklagten jedenfalls bis kurz vor 23 Uhr in dem gemauerten Grill ein offenes Feuer brannte, in dem die Kinder Stockbrot gebacken und Marshmallows erhitzt haben. Dazu waren Stöcke im Einsatz, über deren Verbleib die Beklagten keine konkreten Angaben gemacht haben. Die Beklagte zu 2. hat dazu in ihrer Anhörung durch den Senat angegeben, sie könne sich nach so langer Zeit nicht mehr an die genauen Abläufe erinnern. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem offenen Feuer Funkenflug in Richtung des späteren Brandherdes erfolgt ist und ggf. auch ein unsachgemäßer Umgang mit von den Kindern genutzten Stöcken vorlag. Das Feuer, das letztlich auf beide Nachbarhäuser übergegriffen hat, ist jedenfalls wenige Stunden nach Beendigung der Grillfeier zu seiner vollen Entfaltung gelangt. Deshalb stellt die Durchführung des Grillfestes zur Überzeugung des Senats eine konkrete Möglichkeit für die Entstehung des Brandes dar.

44
(3) Demgegenüber handelt es sich bei der Verursachung des Brandes durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung von unerlaubt auf das Grundstück eindringenden Dritten zur Überzeugung des Senats um eine absolut fernliegende und allenfalls theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Brandverursachung. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Sachverständige N eine Brandstiftung durch Dritte nach dem Ergebnis seiner Untersuchungen zwar nicht ausschließen konnte. Er hat aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benennen oder auffinden können, die eine solche vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung nahelegen könnten. Die Klägerin weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Geschehensablauf vorliegen.

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Gegen ein solches Geschehen spricht auch der zeitliche Ablauf. Danach stand ein relativ kurzes Zeitfenster zwischen dem Zubettgehen des Beklagten zu 1. und der Alarmierung der Feuerwehr durch den Nachbarn D um 2.43 Uhr zur Verfügung. Der Beklagte zu 1. ist entweder kurz vor oder kurz nach zwei Uhr morgens zu Bett gegangen. Für eine Brandstiftung durch unbefugte Dritte bis zum vollen Entfachen des Feuers und Platzen der Thermopaneverglasung an den Terrassentüren der Beklagten stand damit ein Zeitraum von etwa 45 Minuten zur Verfügung. Dass sich Unbekannte in dieser Zeit in den Garten geschlichen, Feuer gelegt bzw. fahrlässig ein Feuer verursacht haben, das kurze Zeit später auf die beiden Nachbarhäuser übergriff, ist äußerst unwahrscheinlich.

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cc. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Störereigenschaft der Beklagten geführt. Dabei kann zwar nicht von einer Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises ausgegangen werden, da der unstreitige bzw. von der Klägerin bewiesene Sachverhalt keinen typischen Geschehensablauf vermittelt, der üblicherweise zu dem Ausbruch eines Brandes führt. Dazu ist das vorliegende Brandgeschehen zu selten und einer Typisierung zu wenig zugänglich. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass bei einem Grillfest regelmäßig Brände entstehen oder Brände regelmäßig auf Grillfeste zurückzuführen sind.

47
Aber auch unabhängig davon ist der Senat überzeugt, dass entweder die elektrische Installation oder die von dem Grillfest ausgehenden Gefahren für die Entstehung des Brandes ursächlich geworden sind. Für eine solche Überzeugungsbildung ist nicht erforderlich, dass jede weitere denkbare Möglichkeit, die gegen eine bestimmte Annahme spricht, mit naturwissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten der Beklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis und die sonst zugrunde zu legenden unstreitigen Tatsachen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht haben. Das gebietet auch nicht die im Zivilprozess geltende Beweislastverteilung, die hier der Klägerin den zu erbringenden Beweis auferlegt. Denn die Beweislast stellt ebenso wie der Zweifelssatz im Strafprozess (BGH NSTZ 2004, 35; NSTZ-RR 2005, 209; NSTZ-RR 2009, 90) eine Entscheidungsregel dar, die die Beweiswürdigung nicht beeinflussen kann, sondern erst nach abgeschlossener freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zum Zuge kommt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 286 Rdn. 7). Welche Ursache als möglich in Betracht zu ziehen ist, ist damit allein eine Frage der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO. Der Tatrichter muss nicht alle theoretisch denkbaren Ursachen als logisch gleichermaßen möglich ansehen und deshalb von der Nichtaufklärbarkeit ausgehen (BGH NJW 1999, 2896).

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Insbesondere die konkreten Gefahren des Grillfestes stellen für den Ausbruch des Brandes wenige Stunden später eine so konkrete Ursache dar, dass die bloß theoretisch denkbare Verursachung durch unbefugte Dritte dem von der Klägerin zu führenden Beweis nicht entgegensteht. Das Grillfest hat in verschiedenen Bereichen zu einer Gefahrerhöhung für den später eingetretenen Brand geführt. Zum einen ist mit offenem Feuer und glühenden Kohlen hantiert worden. Die Kohle ist aus dem festgemauerten Grill in ein transportables Gefäß umgefüllt worden. Dort ist es weniger Meter von dem Haus entfernt – nach Schilderung der Beklagten etwa 2,5 m – und damit noch in der Nähe des Ortes der Brandentstehung deponiert worden. Die Beklagten haben jedenfalls nicht dargelegt, dass die Grillkohle anschließend so fachgerecht abgelöscht worden ist, dass keinerlei Brandgefahr mehr von ihr ausging. Auch die spielenden Kinder hatten bis kurz vor 23 Uhr Gelegenheit, Stöcke in das offene Feuer im Garten zu halten und Stockbrot zu backen. Das führte zwangsläufig dazu, dass heiße Stöcke im Garten herumgetragen worden sind. Jedenfalls war das Feuer, bzw. die von ihm ausgehende Hitze, nicht auf einen sicheren Abstand vom Haus begrenzt. Dass ein Grill genau unter der vom Sachverständigen angenommenen Brandausbruchstelle stand, kann demgegenüber nicht als zusätzliches Indiz gewertet werden, da nicht bewiesen ist, ob dieser Grill an dem Abend benutzt worden ist. Hinzu kommen jedoch die weiteren Gefahren durch Teelichter und Zigaretten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die elektrische Anlage im Bereich des Abstellraumes durch die an dem Abend betriebenen Verbraucher im Bereich des Brandherdes belastet worden ist. Es besteht deshalb auch eine konkrete Wahrscheinlichkeit der Brandentstehung durch die elektrische Anlage.

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Demgegenüber ist praktisch ausgeschlossen, dass sich gerade in der relativ kurzen Zeit nach dem Zubettgehen der Beklagten gegen 2.00 Uhr Unbekannte ohne erkennbaren Grund auf das Grundstück der Beklagten geschlichen haben sollen und so rechtzeitig einen Brand legen bzw. fahrlässig verursachen konnten, dass es bereits um 2.45 Uhr zu einem lodernden Feuer und Bersten der Thermopaneverglasung an den Terrassentüren gekommen ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte für ein Einbruchsgeschehen oder ein sonstiges nachvollziehbares Motiv erkennbar. Eine solche Möglichkeit wird auch nicht dadurch wahrscheinlicher, dass einem Eindringling relativ ungehindert der Zugang zu dem Grundstück der Beklagten möglich gewesen sein mag. Die Beklagten haben insoweit nur darauf verwiesen, dass der Weg hinter ihrem Haus häufiger von verschiedenen Personen als Abkürzung bzw. Durchgang genutzt worden ist. Daraus ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich in der Vergangenheit bzw. nach dem streitgegenständlichen Vorfall Personen in dem Gebiet aufhalten, die zum unmotivierten Vandalismus neigen. Soweit die Beklagten im nicht nachgelassen Schriftsatz vom 14.03.2013 darauf abstellen, dass in der Brandnacht in unzähligen Gärten der Wohnsiedlung der Beklagten gegrillt worden sei und sich viele Bewohner in ihren Gärten aufgehalten hätten, spricht diese Behauptung im Ergebnis eher gegen eine unerkannte Brandstiftung. Vielmehr würde eine solche Situation auf Brandstifter eher abschreckend wirken. Das gilt ebenfalls für Personen, die sich aus anderen Gründen unbefugt auf das Grundstück der Beklagten geschlichen haben könnten und dabei fahrlässig einen Brand verursacht haben könnten. Dabei ist nicht im Ansatz erkennbar, wie eine solche fahrlässige Brandverursachung abgelaufen sein könnte.

50
Im Ergebnis verbleiben daher allein die Folgen des Grillfestes oder ein Defekt der elektrischen Anlage als ernsthaft in Betracht zu ziehende Brandursachen. In beiden Fällen sind die Beklagten als Störer Schuldner des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog.

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e) Da nach dem Übergang des Anspruchs auf die Klägerin gem. § 67 VVG a.F. sicher davon auszugehen ist, dass der Ausgleichsanspruch auch in irgendeiner Höhe, auch hinsichtlich der beantragten Zinsen, begründet ist, war das Bestehen des Ausgleichsanspruchs entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach festzustellen. Darüber hat der Senat gem. § 304 ZPO durch Grundurteil vorab entschieden.

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2. Der Höhe nach ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Es bedarf einer umfassenden Beweisaufnahme zum Umfang des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs. Der Ausgleichsanspruch gewährt grundsätzlich nur einen angemessenen Ausgleich im Geld. Es wird aber zu prüfen sein, ob im vorliegenden Fall ein angemessener Ausgleich nur durch Ersatz des vollen Schadens möglich ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 906 Rdn. 36; Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 906 Rdn. 138). Durch eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme wird darüber hinaus zu klären sein, wie hoch der sogenannte Zeitwertschaden in Bezug auf die durch das Feuer entstanden Schäden am Haus der Versicherungsnehmer der Klägerin gewesen ist. Die Beklagten berufen sich auch darauf, dass die durchgeführten Reparaturen nicht in vollem Umfang erforderlich und durch die Brandschäden veranlasst gewesen seien. Diese, der Höhe des geltend gemachten Anspruchs zuzurechnenden Fragen, werden ggf. durch Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu klären sein. Auch um den Parteien den Anspruch auf eine zweite Tatsacheninstanz zu erhalten, hält es der Senat für sachgerecht, die Sache insoweit gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen. Das Landgericht hat sich – auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zutreffend – mit diesen Fragen nicht befasst. Da sich deshalb auch der Senat erst eine umfassende Entscheidungsgrundlage bilden müsste, wird kein erheblicher Zeitverlust durch die Zurückverweisung eintreten. Der dazu erforderliche Antrag ist von der Klägerin gestellt worden.

III.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in § 708 Nr. 10 ZPO. Die Vorschrift ist auch auf aufhebende und zurückverweisende Urteile anwendbar (Musielak/Lackmann, ZPO, § 708 Rdn. 9). Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Über die Kosten auch des Berufungsverfahrens wird das Landgericht entscheiden. Die Gerichtskosten der Berufung waren nicht nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, da eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht nicht zu erkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass das Landgericht in der Frage der Störereigenschaft der Beklagten eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als der Senat. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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