BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 176/05
Zum Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration
Tenor
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.795,15 € seit dem 17. August 2000, aus 1.708,07 € seit dem 13. Februar 2001, aus 1.599,83 € seit dem 6. April 2001, aus 2.594,30 € seit dem 17. Juli 2001 sowie aus 1.288,18 € seit dem 5. Dezember 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der R. Versicherung AG Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in zehn Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 1, 2, 6, 7, 8 und 10.
2
Schadensfall 1: Am 31. August 1999 beauftragte die Versenderin B. KG die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Kirchardt. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 3.404,18 €.
3
Schadensfall 2: Am 29. Februar 2000 beauftragte die Versenderin a. GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Eichenau. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 12.042,20 €.
4
Schadensfall 6: Am 29. Januar 2001 übergab die Versenderin S. GmbH der Beklagten mehrere Pakete zur Beförderung nach Obernburg. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 1.022,58 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 2.594,30 €.
5
Schadensfall 7: Am 22. Februar 2001 beauftragte die Versenderin a. GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Bergisch-Gladbach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 536,60 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 11.086,85 €.
6
Schadensfall 8: Am 29. Oktober 2001 beauftragte die Versenderin C. GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Neckarsteinach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 4.003,43 €.
7
Schadensfall 10: Am 7. Februar 2002 beauftragte die Versenderin Sk. GmbH die Beklagte mit der Beförderung von zwei Paketen nach Rodgau-Weiskirchen. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 703,27 €.
8
Den Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 1, 2 und 6 lagen nach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:
…
10. Haftung
… U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
…
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
…
9
Gegenstand der Verträge in den Schadensfällen 7 und 8 waren nach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war:
…
2. Serviceumfang
…
… Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
9. Haftung
…
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. …
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
…
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der „Tariftabelle und Serviceleistungen“ aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). … Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
…
10
Die den Schadensfällen 7 und 8 zugrunde liegenden Beförderungsaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der von dem Versender üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor.
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Die Klägerin hat behauptet, das im Schadensfall 1 verlorengegangene Paket habe zwei Notebooks enthalten. In dem im Schadensfall 2 verlorengegangenen Paket habe sich ein Projektor befunden. Die beiden abhandengekommenen Pakete aus dem Schadensfall 6 hätten jeweils ein Notebook enthalten. Im Schadensfall 7 seien zwei Projektoren verlorengegangen. In dem Paket aus dem Schadensfall 8 hätten sich 33 Mobiltelefone befunden. Im Schadensfall 10 seien in dem verlorengegangenen Paket fünf Festplatten und zehn CD-Writer enthalten gewesen. Sie habe die Versender in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Pakete leisten könne.
12
Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.834,23 € nebst Zinsen zu zahlen.
13
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versender anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen hätten. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde.
14
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 703,27 € abgewiesen, weil die Beklagte im Schadensfall 10 nicht zu haften brauche.
15
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 1, 2, 6, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 703,27 € nebst Zinsen aus dem Schadensfall 10 begehrt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt:
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Ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. In den Schadensfällen 1, 2 und 6 scheitere der Einwand des Mitverschuldens bereits daran, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die jeweiligen Versender Kenntnis von der angeblich sorgfältigeren Beförderung von Wertpaketen gehabt hätten. Durch Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 werde den Versendern die erforderliche Kenntnis nicht vermittelt.
18
In den Schadensfällen 7 und 8 hätten die Versender zwar durch die Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000 die erforderliche Kenntnis erlangt. Da es sich bei den Versendern in diesen Schadensfällen jedoch um EDI-Kunden handele, reiche diese Kenntnis zur Begründung des Mitverschuldenseinwands nicht aus, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Paketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei.
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Die im Schadensfall 10 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbegründet, weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Insoweit sei die Klage daher abzuweisen.
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II. Zur Revision der Beklagten:
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Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 8.985,53 € hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versender am Verlust der streitgegenständlichen Pakete in Betracht. Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht ein Mitverschulden der Versenderin verneint, weil der Wert der beiden in Verlust geratenen Pakete jeweils unter 2.500 € lag.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 – I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).
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2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34). Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). In allen Schadensfällen hätten die Versender aufgrund der Regelungen in den hier maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten wissen müssen, dass die Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt befördern will.
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a) Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesem Fall jeweils unter 2.500 € lag und die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 € sicherer. Im Schadensfall 6 bestand die Sendung aus mehreren Paketen, von denen zwei Pakete abhandengekommen sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtschaden beträgt in diesem Schadensfall 3.616,88 €. In den beiden verlorengegangenen Paketen hat sich nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Notebook befunden. Mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Wert der abhandengekommenen Pakete gleich hoch war, so dass der Schaden jeweils unter 2.500 € lag.
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b) In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kann dem Berufungsgericht dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht.
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aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen 1 und 2 scheitere ein Mitverschulden daran, dass die Versender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt befördere. Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37). Diese Kenntnis hätten sich die Versender entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 verschaffen können (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37).
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bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in den Schadensfällen 7 und 8, in denen das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Versender Kenntnis von der sorgfältigeren Behandlung von Wertpaketen gehabt hätten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann trotz erfolgter Wertdeklaration weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass und wie sie die Versender darüber belehrt habe, was diese tun müssten, um im EDI-Verfahren den mit der Wertdeklaration einhergehenden besseren Schutz tatsächlich zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse sich den EDI-Kunden nicht aufdrängen, dass Wertpakete dem Abholfahrer separat zur Beförderung übergeben werden müssten.
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Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn – was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist – die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt.
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c) Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Die noch fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 € bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
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3. In den Schadensfällen 2 und 7 kommt ein Mitverschulden auch deshalb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB). Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 510 € gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40).
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Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 41). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
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III. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
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Die Anschlussrevision der Klägerin ist nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
34
Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44).
35
IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 € (Summe der Schadensfälle 3, 4, 5, 6 und 9) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.