Zum Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration

BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 7/06

Zum Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der K. (im Weite- ren: Versenderin) in Zotzenbach. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versenderin übergab der Beklagten am 2. Dezember 2003 zwölf Pakete zum Transport. Der Beförderungsauftrag wurde im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem die Versenderin die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den die Versenderin auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der von der Versenderin üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor.

Dem Transportauftrag vom 2. Dezember 2003 lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand 2003 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:

2. Serviceumfang

… Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

9. Haftung

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der „Tariftabelle und Serviceleistungen“ aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). … Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Die Klägerin hat behauptet, unter den der Beklagten am 2. Dezember 2003 übergebenen Paketen hätten sich auch die Pakete mit den Kontroll-Endnummern -460559, -430162 und -482777 befunden, die bei der in Wetzlar ansässigen Empfängerin nicht angekommen seien. Jedes Paket habe 70 Mobiltelefone im Wert von je 215 € enthalten. Sie habe die Versenderin unter Berücksichtigung einer Ersatzleistung der Beklagten in Höhe von 1.533 € mit 36.686,08 € entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für den Warenverlust in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Pakete leisten könne.

Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 36.686,08 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt:

Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten habe die Versenderin zwar gewusst, dass die Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt behandele. Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitere jedoch daran, dass die verlorengegangenen Pakete im sogenannten EDI-Verfahren versandt worden seien. Bei diesem Verfahren sei auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete mit zusätzlicher Sorgfalt behandelt hätte, wenn die Versenderin ihren Wert deklariert hätte. Die Notwendigkeit einer Übergabe der Pakete an den Abholfahrer „als Wertpaket“ habe sich der Versenderin nicht erschließen oder gar aufdrängen müssen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust der streitgegenständlichen Pakete in Betracht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 – I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).

2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34).

a) Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle der Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Versenderin aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten hätte erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 – I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 32 f. = VersR 2008, 508; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 28).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der bislang getroffenen Feststellungen ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, also besonderen Sicherungen unterstelle.

aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Es hat angenommen, bei dem in Rede stehenden Verfahren trete eine etwaige gesonderte Wertdeklaration weder auf der Übernahmequittung noch auf dem Paketaufkleber in Erscheinung. Die Versandliste mit den Einzeldaten, aus der möglicherweise eine Wertdeklaration ersichtlich sei, werde per Datenfernübertragung übermittelt und sei dem Abholfahrer nicht zugänglich. Deshalb könne der Fahrer den Wert eines Pakets nicht erkennen und wisse auch nicht, dass es sich um ein wertdeklariertes Paket handele. Ob und inwieweit eine gesonderte Übergabe eines Pakets an den Abholfahrer der Beklagten für Großversender zumutbar sei, könne offen bleiben. Jedenfalls sei weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte der Versenderin mitgeteilt habe, dass wertdeklarierte Pakete dem Abholfahrer separat „als Wertpaket“ übergeben werden müssten. Ohne eine derartige Information habe sich der Versenderin die Notwendigkeit einer separaten Übergabe an den Abholfahrer nicht erschließen müssen.

bb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen nicht umgesetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 122 Tz. 31). Da dies offenkundig ist, war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der Beklagten hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 85/05, TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 22; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 31).

Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn – was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist – die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer erfolgten Wertdeklaration und gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 32).

c) Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.

Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 – I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. dieser Vorschrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts jeweils 5.000 € erheblich überschritten hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 Tz. 34).

III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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