OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2019 – 6 U 68/18
Zum missbräuchliches Vorgehen gegen unerbetene E-Mail-Werbung
Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Zusendung unerbetener E-Mail-Werbung ist missbräuchlich, wenn das Vorgehen des Verletzten und seines Bevollmächtigten nach den Gesamtumständen vorwiegend dazu dient, Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Anhaltspunkte für diese Annahme können sich daraus ergeben, dass auf Grund einer einzelnen Werbe-E-Mail für ein Gewinnspiel Abmahnungen gegen alle fünfzig Gewinnspielsponsoren ausgesprochen werden, ohne dass Anhaltspunkte für deren Verantwortlichkeit für die E-Mail bestehen, den Abmahnungen ein Gesamtstreitwert von 95.000,- € zugrunde gelegt wird, die Abmahnungen den Eindruck erwecken können, die Abgemahnten hätten jeweils eine Geschäftsgebühr (ca. 2.000,- €) aus diesem Wert zu erstatten und eine Antwortfrist von zwei Tagen gesetzt wird.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 21.03.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Klage bleibt abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
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Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
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Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Beklagten.
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Der Beklagte behauptet, er habe am 31. März 2016 an seine Mail-Adresse A@B.de eine E-Mail erhalten, mit der ihm mitgeteilt worden sei, in der engeren Auswahl der Teilnahmeberechtigten für den „1.000,– € X-Gutschein“ zu sein. Absender der E-Mail sei die Adresse C@D.com gewesen (Anl. K 01). Er habe diese E-Mail umgehend an seinen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet. Dieser habe auf den Link „1.000,– X-Gutschein“ geklickt und sei auf die Seite „…com“ geleitet worden. Von dort sei er weiter auf die Seite „500euro-gutschein.de“ geleitet worden, wo ein Gewinnspiel der Klägerin beworben worden sei (Anl. K 02).
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Die Kläger halten dem entgegen, sie hätten am 27. Mai 2016 den Link „1.000,– € X-Gutschein“ angeklickt, woraufhin versucht worden sei, eine Verbindung zu der Seite „…com“ aufzubauen. Klickte man in dem entsprechenden Fenster auf „zulassen“, sei man auf eine Seite gelangt, auf der die Adresse …@E.net genannt sei, nicht aber auf eine von der Klägerin verantwortete Seite. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Firma „E“ auch in dem Anhang zu der E-Mail gemäß Anlage K 01 genannt ist. Sie schließt daraus, diese Firma müsse für den Versand der E-Mail verantwortlich sein. Weiter vermutet sie, der Betreiber der Seite „…com“ habe am 31. März 2016 versehentlich einen falschen Link eingebaut gehabt, nämlich den auf das Gewinnspiel, das von der Klägerin veranstaltet worden sei. Bis Mai 2016 sei dieser Fehler offenbar korrigiert worden.
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Die Kläger haben Klage erhoben, gerichtet auf Feststellung, dass der Beklagten wegen der Versendung der E-Mail vom 31. März 2016 kein Unterlassungsanspruch gegen die in der Anlage K 01 angeführten Gewinnspielsponsoren hat, wie beispielhaft in Anlage K 02 behauptet. Für den Fall der Verneinung des Feststellungsinteresses hat sie hilfsweise beantragt, es dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, an die in der Anlage K 01 angeführten Gewinnspielsponsoren Abmahnungen zu schicken wie geschehen gemäß Anlage K 02.
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Der Beklagte beantragt widerklagend, es den Klägern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmitteln zu untersagen, gegenüber dem Beklagten Werbung per elektronischer Nachricht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Beklagten zu betreiben und/oder betreiben zu lassen und die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 1.863,40 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Klage auf Feststellung gerichtet sei, fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse der Kläger. Auch mit dem Hilfsantrag sei die Klage unbegründet, da hinsichtlich der Sponsoren der Kläger keine unberechtigten Abmahnungen ausgesprochen worden seien. Für die Kammer stehe nach § 186 ZPO fest, dass der Kläger für die rechtswidrige E-Mail-Werbung tatsächlich als (Mit-)Täter verantwortlich sei.
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Die Widerklage sei zulässig. Insbesondere seien die Abmahnungen des Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch bestehe, weil die Kläger für den Versand der E-Mail tatsächlich verantwortlich seien. Nur teilweise begründet sei dahingegen der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Zahlung auf Abmahnkosten. Dieser bestehe lediglich in Höhe von 341,60 €.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
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Die Kläger erneuern in der Berufung ihren Vortrag, die Werbe-E-Mail vom 31. März 2016 sei ihnen nicht zurechenbar. Dem Beklagten stünden aber auch deshalb keine Ansprüche zu, weil seine Abmahnungen in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt seien. Ihre Feststellungsklage sei zulässig, weil sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse hätten. Der Beklagte habe bewusst alle Sponsoren des Gewinnspiels abgemahnt, um die Klägerin bei den Sponsoren zu diskreditieren. Daher sei eine gerichtliche Klärung, ob es Anlass für die Abmahnung gab und ob die Sponsoren allein aufgrund der Sponsorenstellung mithaften, notwendig.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil abzuändern und
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1. festzustellen, dass der Beklagte wegen der Versendung der E-Mail vom 31. März 2016 keinen Unterlassungsanspruch gegen die in der Anlage K 1 angeführten Gewinnspielsponsoren hat, wie beispielhaft in der Anlage K 3 behauptet;
hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) nicht als zulässig oder begründet angesehen wird:
es dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, an die in der Anlage K 1 (S. 5 bis 9) angeführten Gewinnspielsponsoren Abmahnungen zu schicken, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;
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2. festzustellen, dass der Beklagte gegen die in der Anlage K 1 angeführten Unternehmen keinen Abmahnkostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.863,40 EUR hat, wie in der Abmahnung vom 24. Mai 2016 (Anlage K 1) behauptet;
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3. die Widerklage abzuweisen;
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4. dem Beklagten die Verfahrenskosten auch bezüglich des erledigten Teils aufzuerlegen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Beklagte, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 1.863,40 € nebst Zinsen hieraus in gesetzlicher Höhe ab dem 23.2.2017 zu zahlen.
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Die Kläger beantragen,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ihm günstig, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Zahlungsanspruch in der ursprünglich geltend gemachten Höhe weiter.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg, soweit die Kläger sich gegen die Widerklage verteidigen.
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Die Widerklage ist gemäß § 242 BGB unzulässig, weil dem Beklagten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Denn er verfolgt mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der von seinem Bevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnungen überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele. Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nicht nur nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern auch nach § 242 BGB missbräuchlich (BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 26/17, Rz. 40 bei juris). Der Beklagte und sein Bevollmächtigter handelten vorwiegend, um Ansprüche auf den Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der sich daraus ergebenden Indizien mit hinreichender Gewissheit.
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Zugunsten des Beklagten kann als zutreffend unterstellt werden, dass er eine unerbetene E-Mail an eine seiner E-Mail-Adressen, die von ihm auch geschäftlich genutzt wird, erhalten hat. Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte damit in seinen Rechten verletzt wurde. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass von einer solchen E-Mail – aus der Perspektive des Beklagten betrachtet – nur ein geringer Belästigungswert ausgeht. Der Empfänger kann innerhalb von Sekunden erkennen, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handelt, die ihn interessiert oder auch nicht. So ist auch von Beklagtenseite nicht vorgetragen, dass die streitgegenständliche E-Mail einen wichtigen Account in nennenswerter Weise blockiert hätte.
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Der Beklagte hat diese E-Mail sofort an seinen Bevollmächtigten weitergeleitet. Der hat nicht nur die Klägerin, sondern sämtlich Sponsoren des betreffenden Gewinnspiels abgemahnt, weil er behauptet bzw. vermutet, jeder der fünfzig Sponsoren sei mit der Versendung der E-Mail durch die Klägerin einverstanden gewesen bzw. hätte sie mitinitiiert. Infolge dessen errechnet der Beklagte einen Streitwert für seine Abmahnungen in Höhe von 95.000,– €. Aus der Perspektive des Beklagten ist dieses Vorgehen bei redlicher Sichtweise nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erklärbar, warum diese einzelne E-Mail für den Beklagten einen Lästigkeitswert hat, der es rechtfertigt, jeden einzelnen der Sponsoren abzumahnen und so auf einen Gesamtstreitwert von 95.000,– € zu kommen, infolge dessen er seinem Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr in Höhe von rund 2.000,– € brutto schuldet. Es fehlt an jeglicher Erläuterung seitens des Beklagten, warum er sich in diesem besonderen Maße an dieser, objektiv betrachtet, wenig lästigen E-Mail gestört gefühlt hat.
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Ein weiteres Indiz dafür, dass die Abmahnung sachfremden Zielen diente, ist die extrem kurze Reaktionsfrist von zwei Tagen, die in der Abmahnung gesetzt wurde. Dies ist umso erstaunlicher, als der Beklagte, der durchweg ablehnende Antworten von den Sponsoren erhalten hat, nur gegen zwei Sponsoren gerichtlich vorgegangen ist, wobei ein Verfahren infolge Säumnis des Beklagten endete. Es drängt sich auch insoweit der Eindruck auf, dass mit den Abmahnungen schnell und einfach die Einnahme einer großen Geldsumme realisiert werden sollte. Hierfür spricht auch die Kostennote in den Abmahnungen. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat von den Abmahnungen jeweils Kosten in Höhe von 1.863,40 € angefordert (S. 11 der Abmahnung vom 27.5.2016, Anl. K 2 zur Klageschrift). Von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Abgemahnten ist in diesem Zusammenhang keine Rede. Statt dessen heißt es auf Seite 9 der Abmahnung, im Rahmen der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der Abgemahnte solle sich verpflichten, gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der dem Unterlassungsgläubiger durch die Verletzungshandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,3 Festgebühr aus einem Gegenstandswert von 95.000,– zzgl. Kostenpauschale und Mehrwertsteuer. Auf Seite 10 der Abmahnung, im 2. Absatz ist die gesamtschuldnerische Haftung im Zusammenhang mit der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Beklagten und der Frage erwähnt, ob die Sache besonders einfach gelagert ist, also an versteckter Stelle. Von dem durchschnittlichen Empfänger einer solchen Abmahnung kann nicht erwartet werden, dass er die juristische Kenntnis und die Aufmerksamkeit beim Lesen der zwölfseitigen Abmahnung besitzt, um in die Kostennote auf Seite 11 hineinzulesen, dass dieser Betrag gesamtschuldnerisch zu leisten ist. Selbst diejenige Person, der dies nicht entgeht, wird sich, wenn sie die Abmahnung für berechtigt erachtet, angesichts der extrem kurzen Frist von zwei Tagen, die auch für die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gesetzt wurde, veranlasst sehen, den kompletten Betrag zu überweisen. Wäre diese Strategie des Beklagten aufgegangen, hätte die Beklagtenseite mit dieser Abmahnwelle, die fünfzig Sponsoren umfasst, 100.000,– € verdienen können. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Bevollmächtigten des Beklagten vor dem Landgericht, er habe seine Mandanten die Geschäftsgebühr aus 95.000,– € in Höhe von rund 2.000,– € brutto in Rechnung gestellt und diese habe sie auch beglichen, nicht geeignet, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens in Frage zu stellen.
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Aus dem Dargelegten folgt, dass die Widerklage auch, soweit sie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtet ist, unzulässig ist, mit der Folge, dass die Anschlussberufung des Beklagten unbegründet ist.
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Keinen Erfolg hat die Berufung der Kläger, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wenden.
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Soweit die Klage auf Feststellung gerichtet ist, hat das Landgericht sie mit Recht als unzulässig abgewiesen. Die Kläger haben weder ein berechtigtes Interesse, feststellen zu lassen, dass der Beklagte wegen Versendung der streitgegenständlichen E-Mail keinen Unterlassungsanspruch gegen die Gewinnspielsponsoren hat, noch daran, festzustellen, dass die Beklagte keinen Abmahnkostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.863,40 € gegen die Sponsoren hat. Denn zulässig ist eine Feststellungsklage nur, wenn sie auf eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet ist; ein drittes Rechtsverhältnis kann nur Gegenstand einer Feststellungsklage sein, falls dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung hat (Zoeller-Graeger, ZPO 32. Aufl., § 256 Rn. 3 b). Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Feststellungsinteresses darauf, der Beklagte habe mit der Abmahnung aller Sponsoren ihren Ruf bei den Sponsoren diskreditiert. Das kann als richtig unterstellt werden, begründet aber kein Feststellungsinteresse, weil das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und den Sponsoren, welches mögliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche zum Gegenstand hat, nicht für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, sondern allenfalls für die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und den Sponsoren.
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Mit dem Hilfsantrag, gerichtet darauf, es dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, an die Sponsoren Abmahnungen zu schicken, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 823Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um einen offenen Auffangtatbestand. Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt es sich um einen offenen Auffangtatbestand. Erforderlich ist ein betriebsbezogener Eingriff, d.h. ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis, insbesondere wenn er zur Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. einer Bedrohung seiner Grundlagen führt. Anerkannt ist ein solcher Anspruch in den Fällen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (BGH, Beschl. v. 15.7.2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I). Mahnt der Inhaber eines Schutzrechts einen vermeintlichen Verletzter zu Unrecht ab, macht er ein Ausschließlichkeitsrecht geltend, das jeden Wettbewerber von dem definierten Schutzgegenstand ausschließt. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Wettbewerb nicht über die objektive Grenze hinaus eingeschränkt wird. Besonders gravierend wirkt dies in den Fällen von Abnehmern. Die unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Abnehmern vermeintlich schutzrechtsverletzender Produkte stellt einen möglicherweise existenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des liefernden Unternehmens zu seinen Kunden dar, da den Abnehmern gegenüber ihren Lieferanten im Falle einer Schutzrechtsverletzung Gewährleistungsansprüche aus Rechtsmängelhaftung und Schadensersatzansprüche zustehen. Dies macht die Betriebsbezogenheit des Eingriffs in Gestalt einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung aus. Auf die vorliegende Fallkonstellation lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Kläger durch die Abmahnung der Sponsoren diskreditiert werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Rechtsbeziehungen zu den Sponsoren infolge einer vermeintlich berechtigten Abmahnung seitens des Beklagten durch Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche belastet würde.
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Würde man es genügen lassen, dass die Abmahnung der Sponsoren das Ansehen der Klägerin diskreditieren und damit ihre Vermögensinteressen beeinträchtigen kann, würde man § 823 Abs. 1 BGB ausweiten vom Schutz absoluter Rechtsgüter auf den Schutz allgemeiner Vermögensinteressen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92Abs. 2, 708 Nr. 10,711 ZPO.
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Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.